Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (6. Zivilkammer) - 2-06 O 139/25
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrer Geschäftsführung, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs mit Medikamentenpreisen zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass im angezeigten Preis eine Servicepauschale enthalten ist, die nicht von der Apotheke erhoben wird, wenn dies erfolgt wie nachfolgend eingeblendet
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2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, mit diesem Beschluss dem Antragsgegner eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift vom 17.04.2025 nebst Anlagen … 1 bis … 6 zuzustellen.
3. Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
4. Der Streitwert wird auf € 20.000,- festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss beruht auf dem Sachvortrag in dem mit diesem Beschluss zuzustellenden Schriftsatz nebst Anlagen und §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Nr. 2, 8, 12 ff. UWG, sowie §§ 3, 91, 890, 935 ff. ZPO, 53 Abs. 1 GKG.
I.
Die Parteien streiten um Preisangaben bezüglich des Angebots von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verschreibung medizinischen Cannabis.
Die Antragstellerin ist auf dem deutschen Markt der Telemedizin tätig und bietet unter anderem Verbrauchern die Vermittlung von Online-Rezepten und Krankschreibungen an, sowie die Auswahl einer Apotheke zum Einlösen von Arzneimitteln.
Die Antragsgegnerin bietet ebenfalls telemedizinische Dienstleistungen an, mittels derer sich Verbraucher insbesondere eine Verschreibung medizinischen Cannabis beschaffen können. Dabei vermittelt die Antragsgegnerin die Patienten an Partnerapotheken und wickelt für diese die Bezahlung und den Kauf des medizinischen Cannabis ab, nachdem der Patient sein Rezept erlangt hat. Bei der Preisangabe auf dem von der Antragsgegnerin zu diesem Zweck betriebenen Portal wird lediglich ein Gesamtpreis angegeben. Tatsächlich beinhaltet der angegebene Preis neben dem Medikamentenpreis eine zusätzliche Servicepauschale, was für die Verbraucher nicht erkennbar ist.
II.
Die einstweilige Verfügung war antragsgemäß zu erlassen.
Die Parteien sind Mitbewerber auf dem Markt für telemedizinische Dienstleistungen.
Bei der Preisangabe unter der Bestellposition "Medikament" ohne Offenlegung der einberechneten Servicepauschale handelt es sich auch um eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG, da der Verbraucher nicht ersehen kann, dass die Antragsgegnerin für ihre Dienstleistung eine Service-Gebühr erhebt, so dass der Vergleich mit Leistungen von Wettbewerbern nicht möglich ist.
Mangels strafbewehrter Unterlassungserklärung besteht Wiederholungsgefahr. Ein Verfügungsgrund liegt ebenfalls vor.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 GKG. Dabei war von dem in der vorgerichtlichen Abmahnung geltend gemachten Gegenstandswert von € 30.000,- auszugehen, von dem für das Eilverfahren ein Abschlag von 1/3 vorzunehmen war.
Das Gericht hat aufgrund der Eilbedürftigkeit der Sache im Beschlusswege entschieden und von einer weiteren Anhörung der Antragsgegnerin abgesehen. Die Antragsgegnerin war durch die Abmahnung gemäß Anlage BRP 6 über alle wesentlichen Gesichtspunkte des Verfahrens informiert. Die Antragsschrift enthält darüber hinaus keinen wesentlichen neuen Vortrag, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin sich im Ausland befindet und dementsprechend eine gerichtliche Anhörung zeitnah kaum möglich gewesen wäre.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen 1x
- §§ 3, 91, 890, 935 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)