Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (6. Zivilkammer) - 2-06 O 387/25

Leitsatz

1. Zur Widerlegung der Dringlichkeit bei Kenntnis von Verletzungshandlungen eines Dritten (hier: des Herstellers)

2. Zur Reichweite von Abreden zur Form der Nutzung nach § 31 Abs. 2 DesignG hinsichtlich der Erschöpfung gemäß § 48 DesignG

Anmerkung

Die Entscheidung ist anfechtbar.

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 18.11.2025 wird bestätigt.

2. Der Verfügungsbeklagten werden die weiteren Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin selbst.

Tatbestand

Die Parteien (im Folgenden statt Verfügungsklägerin: "Klägerin" und statt Verfügungsbeklagte: "Beklagte") streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens um Ansprüche aus einem eingetragenen Design.

Die Klägerin ist auf die Herstellung und den Vertrieb von Berufs- und Dienstbekleidung für Feuerwehr spezialisiert. Die Beklagte ist Händlerin von verschiedenen Produkten für Feuerwehr und Rettungsdienst und vertreibt ihre Produkte über die Website unter https://www.... Die Beklagte bot in ihrem Online-Shop eine Fleece-Jacke der Streitverkündeten, der X GmbH (im Folgenden: „X“), mit der Bezeichnung „Fleecjacke X ...“ an (Anlage ASt5).

Im Jahr 2015 entwarf Frau S, die Geschäftsführerin der Klägerin, auf Veranlassung der X die streitgegenständliche Fleecejacke. Die Klägerin überließ der X GmbH im September 2015 zwei Muster der in ihrem Auftrag entworfenen Fleecejacke und berechnete diese (Anlage AG16). Die Jacke wurde auf einer Fachmesse vorgestellt und die X vertrieb die Jacke seit Dezember 2015. Frau S und die X trafen eine Provisionsabrede.

Am 10.03.2016 meldete Frau S das streitgegenständliche Design Nr. ... (im Folgenden: „Verfügungsdesign“) an, das am ... eingetragen und am ... veröffentlicht wurde (Anlage ASt3). Es besteht aus Abbildungen der Vorder- und Rückseite einer Jacke wie folgt:

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Am 29.09.2025 wurde die Klägerin auf das Angebot der Beklagten aufmerksam. Sie ließ die Beklagte erfolglos abmahnen, wobei sich in dem Zuge auch die X meldete. Bereits im Juli 2025 hatte die Klägerin die X abgemahnt.

Die Klägerin behauptet, sie sei exklusive Lizenznehmerin des streitgegenständlichen Designs. Sie sei insbesondere zur eigenständigen Rechtsverfolgung von Verletzung aus dem eingetragenen Design ermächtigt.

Die X habe der Klägerin gegenüber mündlich erklärt, dass sie den weiteren Verkauf unterlasse, wobei ein Abverkauf noch gestattet gewesen sei. Daran habe sich die X jedoch nicht gehalten.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei nach § 31 DesignG aktivlegitimiert. Das streitgegenständliche Design sei neu und eigenartig.

Die Neuheit werde nach § 39 DesignG vermutet. Es sei von einem durchschnittlichen Schutzumfang auszugehen.

Ihr Design zeichne sich durch die auf S. 8 ff. der Antragsschrift dargestellten bzw. beschriebenen Merkmale aus:

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Die von der Beklagten angebotene Jacke weise einen mit dem Design übereinstimmenden Gesamteindruck auf. Die Gestaltung sei auch jeweils nicht technisch bedingt.

Die von der Beklagten vorgetragenen Vorveröffentlichungen seien nach § 6 DesignG unschädlich. Die Beklagte habe die fehlende Neuheit und Eigenart bereits nicht hinreichend dargelegt, die vorgetragenen Muster wiesen einen anderen Gesamteindruck auf.

Der Antrag sei hinreichend bestimmt. Es sei sogar erforderlich, das durch Bildelemente dargestellte Antragsmuster zur Bestimmtheit des Antrags wörtlich in seinen wesentlichen Gestaltungsmerkmalen zu beschreiben.

Auf den Antrag der Klägerin vom 07.11.2025 hin hat die Kammer der Beklagten mit Beschluss vom 18.11.2025 – einstweilige Verfügung (Bl. 289 d.A.) – unter An¬drohung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

Fleece-Jacken mit dem Erscheinungsbild wie nachfolgend eingeblendet und mit den nachfolgend genannten Gestaltungsmerkmalen

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[Merkmale]

in der Bundesrepublik Deutschland zu benutzen, insbesondere anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben und/oder anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, wenn diese nicht mit Zustimmung der Antragstellerin oder der Inhaberin des Designrechts in den Verkehr gebracht worden sind,

wie geschehen mit dem Angebot der Fleece-Jacken mit der Produktbezeichnung „Fleecejacke X ...“, Artikelnummer: ..., des Herstellers X GmbH und wie aus Anlage ASt 5 ersichtlich.

Gegen die einstweilige Verfügung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.12.2025 Widerspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.11.2025, Az.: 2-6 O 387/25, zu bestätigen.

Die Beklagte und die Streitverkündete beantragen,

unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 18.11.2025 den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 07.11.2025 zurückzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die X sei zur Herstellung der streitgegenständlichen Jacke berechtigt, wobei sie sich u.a. auf die E-Mail vom 29.09.2021 gemäß Anlage ASt6 bezieht, in der die Geschäftsführerin der Klägerin schrieb: „Wir haben die Vereinbarung, dass [...] in einer festgelegten Ausführung produzieren können. Dieses Modell darf von Ihnen mit Netzfutter (innen) und X Logo auf dem Kragen (außen) produziert werden.“

Die Beklagte trägt weiter vor, die Streitverkündete habe die Geschäftsführerin mit der Entwicklung der streitgegenständlichen Jacke beauftragt.

Der Schutzumfang des Designs sei eng. Die Beklagte verweist insoweit auf Anlagen AG6 bisAG10, speziell „...“ und „...“. Die prägenden Merkmale seien 2015 bereits bekannt gewesen. Daher führten bereits kleinere Unterschiede in der Linienführung (Passe statt Raglankeil), Ausstattung (Epauletten/Ärmeltasche) und im Brusttaschenbild zu einem anderen Gesamteindruck.

Das Produkt der Beklagten weise einen anderen Gesamteindruck auf. Sie zeige eine flachere Passen-/Schulterlinie (ca. 30° gegenüber ca. 40° bei Registerbild). Die Lage und Proportion der linken RV-Brusttasche sei abweichend. Die rechte Tasche sei als Klappentasche anders konstruiert und proportioniert. Zudem seien Kragen- und Zipperdetails anders ausgeführt (z.B. Reißverschluss-Anhänger), ferner Epauletten/Schulterklappen sowie Rippbündchen an Saum/Ärmeln. Die X Jacke weise zusätzliche Funktionsdetails am Oberarm auf (Tasche/Unterteilung/Stiftkanal bzw. Volumen), die sich vom Registerbild unterschieden. Die X-Rückseite weise eine deutlich ausgeprägte horizontale Schulterpasse im oberen Drittel auf. Diese Differenz sei prägend für den Rückeneindruck.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Antrag sei unzulässig. Er dürfe nicht über die verwendeten Bilder hinausgehen und sei durch die verbale Umschreibung unbestimmt.

Die Beklagte erhebt hilfsweise die Einrede der Nichtigkeit. Das Design sei nicht neu, weil die X die Jacke vor der Anmeldung vertrieben bzw. veröffentlicht habe.

Es sei unzulässig, einen Abnehmer in Anspruch zu nehmen.

Es fehle am Verfügungsgrund.

Die Streitverkündete trägt vor, dass die E-Mail-Korrespondenz aus dem Jahr 2015 ein Lizenzvertragsverhältnis widerlege. Vielmehr liege ein Dienstleistungsverhältnis vor. Jedenfalls liege eine (konkludente) Einwilligung in Herstellung, Bewerbung und Vertrieb vor.

Die Kammer hat die streitgegenständliche Jacke in der mündlichen Verhandlung in richterlichen Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Auf den Widerspruch der Beklagten war die einstweilige Verfügung der Kammer vom 18.11.2025 auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.

I.

Der Verfügungsantrag ist zulässig.

Die Kammer hat keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Verfügungsantrags. Die Kammer sieht es insoweit als unschädlich an, dass die Klägerin zusätzlich zu den Grafiken Merkmale zum Gegenstand ihres Antrags gemacht hat. Hierdurch wird der Klageantrag lediglich dahingehend klargestellt, dass die – aus den Bildern erkennbaren und in Worten wiedergegebenen – Merkmale Gegenstand des Schutzbereichs sein sollen.

II.

Der Verfügungsantrag ist auch begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten aus den § 38 Abs. 1, § 42 Abs. 1 DesignG Unterlassung des Angebots des angegriffenen Produkts verlangen.

§ 38 Abs. 1 DesignG gewährt dem Rechteinhaber das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen.

a. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Unstreitig ist die Geschäftsführerin der Klägerin als Inhaberin des Verfügungsdesigns eingetragen. Zwischen den Parteien stehen eine Rechteeinräumung und eine Ermächtigung an die Klägerin im Streit. Die Klägerin hat dies jedoch durch die eidesstattliche Versicherung ihrer Geschäftsführerin glaubhaft gemacht.

b. Das Verfügungsdesign ist rechtsgültig.

Dies wird nach § 39 DesignG vermutet. Zwar kann sich eine Partei im einstweiligen Verfügungsverfahren nach den §§ 935 ff. ZPO auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs berufen, § 52a Abs. 1 S. 2 DesignG.

Der Beklagten ist es jedoch nicht gelungen, die Vermutung der Rechtsgültigkeit zu widerlegen.

Soweit sich die Beklagte auf Vorveröffentlichungen durch die X auf Messen oder durch Verkäufe in den Jahren 2015 und 2016 beruft, waren diese unbeachtlich. Denn nach § 6 DesignG bleibt eine Offenbarung bei der Bewertung der Neuheit unberücksichtigt, wenn ein Design während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Dies war hier der Fall, nachdem die Geschäftsführerin der Klägerin das Design entworfen und Produkte auf dessen Basis absprachegemäß durch die X angeboten und vertrieben worden waren. Die Jahresfrist ist darüber hinaus eingehalten.

Weiter kann dahinstehen, ob mit der Klägerin davon auszugehen ist, dass der Vortrag der Beklagten schon nicht hinreichend sei, weil die Beklagte lediglich auf Anlagen verwiesen habe, ohne näher dazu vorzutragen, worin die dort nach ihrem Vortrag möglicherweise enthaltenen Muster mit dem Verfügungsdesign übereinstimmen.

Zunächst hat die Streitverkündete insoweit weiteren Vortrag gehalten und hat die Beklagte sich diesen zu eigen gemacht. Jedenfalls aber führen die Entgegenhaltungen nicht zu einem Entfall der Rechtsgültigkeit des Designs.

Die in den Anlagen AG 6 bis AG 10 als relevanter vorbekannter Formenschatz vorgelegten Gestaltungen sind zum Teil kaum oder nicht erkennbar und sind zeitlich kaum einzuordnen. Jedenfalls aber weichen sie in ihren Gestaltungen deutlich vom streitgegenständlichen Design ab.

        

Klägerin

Entgegenhaltungen

1.    

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2.    

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3.    

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4.    

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aa. Die in der Tabelle oben mit Ziff. 1 gekennzeichnete Entgegenhaltung weist einen deutlich abweichenden Gesamteindruck auf. Das ergibt sich in der Vorderansicht bereits aus der unterschiedlichen farblichen Gestaltung der Epauletten, der abweichenden Kragengestaltung, der schrägen Taschen und der zwei weiteren Taschen unten und dem runden Bogen im unteren Bereich in abgesetzter Farbgestaltung. Auch die Rückseite weist gerade mit Blick auf die Ärmel, den Bereich unter dem Kragen und die Seiten deutliche Abweichungen auf. Dies alles bewirkt einen deutlich abweichenden Gesamteindruck.

bb. Ähnliches gilt für die in der Tabelle oben mit Ziff. 2 gekennzeichnete Entgegenhaltung. Auch hier fällt die unterschiedliche Gestaltung des Kragens auf, ferner die schräge Tasche, links eine zusätzliche, aufgenähte Tasche, der klare Absatz im Bereich der Brust über den Taschen und der „Knick“ bei der Oberseite der Ärmel. Auch die Rückseite weist erhebliche Unterschiede auf, sowohl mit Blick auf die Ärmel als auch hinsichtlich der Unterteilung der verschiedenen Bereiche. Dies alles bewirkt einen deutlich abweichenden Gesamteindruck.

cc. Die in der Tabelle mit 3. gekennzeichnete Entgegenhaltung verfügt nicht über aufgenähte Taschen, dafür über senkrechte Reißverschlüsse im Brustbereich; auch die Oberseite der Ärmel ist völlig anders gestaltet. Ferner weist die Rückseite eine klare Zweiteilung und unten einen weiteren Absatz auf. Dies alles bewirkt einen deutlich abweichenden Gesamteindruck.

dd. Auch bei der Ziff. 4 besteht ein deutlich abweichender Gesamteindruck. Auf der Vorderseite zeigt sich dieser bei der anders gestalteten Tasche und auf der (in Außenansicht) linken Seite einem schrägen Reißverschluss. Zudem sind die Ärmel durchgehend und einfarbig und weisen keine Epauletten auf. Die Jacke hat darüber hinaus eine Kapuze.

ee. Die der Anlage AG14 beigefügte Entgegenhaltung „...“ (Bl. 377 d.A.) ist zeitlich nicht einzuordnen und kaum erkennbar. Jedoch lassen sich schon aus der verschwommenen Abbildung erhebliche Differenzen erkennen, die zu einem anderen Gesamteindruck führen.

ff. Soweit die Beklagte und die Streitverkündete auf eine Jacke „...“ verweisen, beziehen sie sich letztlich allein auf die eidesstattliche Versicherung gemäß Anlage AG20, wonach 2013 eine Jacke existiert habe, die „eine nahezu gleiche bis sehr ähnliche Linienführung im Schulter-/Ärmelbereich mit kontrastierender Schulter-/Oberarmpartie und raglanähnlicher Einführung aufweise“. Zum einen widerspricht dem die eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin der Klägerin, zum anderen ist es Aufgabe des Gerichts, die Übereinstimmungen zu beurteilen, was mit den hier gemachten Angaben nicht möglich ist und letztlich zu Lasten der Beklagten geht.

c. Das angegriffene Produkt der Beklagten ruft beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck hervor wie das Klagedesign.

aa. Gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 DesignG erstreckt sich der Schutz aus einem eingetragenen Design auf jedes Muster bzw. Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters bzw. eines eingetragenen Designs eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters und des eingetragenen Designs bestimmt, sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden. Bei einem weiten Schutzumfang können selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (BGH, GRUR 2016, 803 – Armbanduhr). Für die Beurteilung des Gesamteindrucks im Sinne von § 38 Abs. 2 S. 1 DesignG kommt es maßgeblich darauf an, wie der informierte Benutzer ein Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung wahrnimmt. Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, welchen Eindruck ein solches Erzeugnis bei seiner Präsentation in der Werbung und im Verkauf beim informierten Benutzer erweckt (BGH, GRUR 2016, 803 – Armbanduhr). Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Modells beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Geschmacksmuster bzw. das eingetragene Design erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Designs zu berücksichtigen. Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 35 – Armbanduhr; Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, a.a.O., § 38 DesignG Rn. 18 f.).

bb. Dem Klagedesign kommt ein mittlerer Schutzumfang zu. Die von der Beklagten angeführten Entgegenhaltungen stehen dem nicht entgegen.

(1) Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Designs besteht eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Designs mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Designdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Designs zur Folge haben kann, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 31 – Kinderwagen II). Der Schutzumfang des Klagedesigns wird außerdem durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz beeinflusst.

Je größer der Abstand des Klagedesigns zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagedesigns zu bemessen. Es kommt daher auch darauf an, inwieweit der Entwerfer den ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum genutzt hat (BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 33 – Kinderwagen II).

Wird kein vorbekannter Formenschatz vorgetragen, ist von einem weiten Schutzumfang sowie einer großen Gestaltungsfreiheit auszugehen (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 80 – Ballerinaschuh; OLG Hamburg, GRUR-RS 2017, 144710 Rn. 55; Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, DesignG, 7. Aufl. 2023, § 38 Rn. 50). Um den weiten Schutzumfang und die große Gestaltungsfreiheit einzugrenzen, muss der Anspruchsgegner vorbekannte Gestaltungen bzw. sonstigen Sachvortrag (technisch bedingte Anforderungen an die Gestaltung) vortragen und ggf. beweisen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.10.2008 – 20 U 154/08, BeckRS 2009, 05455 – Leuchte; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2011, 66 – Stiefelette; Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, DesignG, 7. Aufl. 2023, § 38 Rn. 50).

(2) Unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgebrachten Entgegenhaltungen geht die Kammer von einem mindestens mittleren Schutzumfang aus. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Schutzumfangs ist der Zeitpunkt, zu dem das Muster zur Eintragung angemeldet wurde, hier also der 10.03.2016. In Anwendung der oben genannten Grundsätze weichen die von den Parteien vorgetragenen Entgegenhaltungen aus dem vorbekannten Formenschatz jeweils im Gesamteindruck vom Klagedesign erheblich ab. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

cc. Das angegriffene Produkt der Beklagten erweckt unter Berücksichtigung des oben dargestellten Schutzumfangs keinen anderen Gesamteindruck als das Klagedesign und weicht – auch in der Situation seiner Benutzung (vgl. zur bestimmungsgemäßen Verwendung BGH, GRUR 2023, 1290 – Sattelunterseite II) – lediglich in unwesentlichen, jedenfalls vom Schutzumfang erfassten Einzelheiten von den oben genannten Merkmalen ab.

Klägerin

Beklagte

[Bilder]

[Bilder]

d. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf eine Lizenzabrede der Geschäftsführerin der Klägerin mit der Streitverkündeten berufen.

Im Ansatz zu Recht verweisen die Beklagte und die Streitverkündete darauf, dass es eine Abrede gab. Auch unter Berücksichtigung dieser Abrede war ein Vertrieb nicht nach § 48 DesignG unter dem Gesichtspunkt der Erschöpfung zulässig.

aa. Insoweit lässt zunächst der Abrede nicht entnehmen, dass die Klägerin der Beklagten alle Rechte an dem Verfügungsdesign eingeräumt hätte. Dies ergibt sich zum einen nicht aus den vorgelegten Unterlagen aus dem Jahr 2015. Hiergegen spricht auch die getroffene Provisionsabrede, die auf ein Lizenzverhältnis hindeutet.

bb. Nach § 48 DesignG erstrecken sich die Rechte aus einem eingetragenen Design sich nicht auf Handlungen, die ein unter den Schutzumfang des Designs fallendes Erzeugnis betreffen, wenn es mit Zustimmung des Rechtsinhabers in der EU oder im EWR in den Verkehr gebracht worden ist.

Die Zustimmung setzt ein Verhalten voraus, aus dem mit hinreichender Sicherheit auf den Willen des Rechtsinhabers geschlossen werden kann. Die Zustimmung kann in Form eines Vertrages oder in Form einer einseitigen Erklärung vorliegen. Bei einem Inverkehrbringen durch einen Dritten im EWR kann eine konkludente Zustimmung nur angenommen werden, wenn Anhaltspunkte und Umstände vorliegen, die mit Bestimmtheit einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht erkennen lassen. Den Beweis für die Zustimmung muss der Anspruchsgegner erbringen (Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, DesignG, 7. Aufl. 2023, § 48 Rn. 19 m.w.N.).

Vertragliche Beschränkungen der Zustimmung können sich auf die Erschöpfung auswirken. Beschränkungen sind gegenüber Dritten allerdings nur wirksam in dem Bereich, für den § 31 Abs. 2 DesignG eine Beschränkung der Lizenz mit dinglicher Wirkung zulässt. Dies betrifft die Dauer der Lizenz, die Form der Nutzung, die Auswahl der Erzeugnisse, das Gebiet der Lizenz sowie die Qualität der Lizenzerzeugnisse, wenn insofern durch den Rechtsinhaber Anforderungen aufgestellt werden (Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, DesignG, 7. Aufl. 2023, § 48 Rn. 22). Vereinbarungen über die Form der Nutzung beziehen sich auf die Ausgestaltung der lizenzgemäßen Erzeugnisse. Insbesondere Form- und Farbgebung, aber auch Format und Material können festgelegt werden. Der Lizenzgeber hat dabei die Möglichkeit der Einräumung von Lizenzen für unterschiedliche Formen der Nutzung an verschiedene Lizenznehmer. So ist zum Beispiel eine Aufspaltung in Bezug auf verschiedene Materialien möglich, wie bei Figuren aus Holz, Kunststoff, Metall, textile Materialien etc. Festlegungen können durch Bezugnahmen auf Musterexemplare erfolgen oder konkretisiert werden. Statt einer beschreibenden Festlegung kann auch eine Vereinbarung darüber getroffen werden, welche Ausgestaltungen dem Lizenznehmer nicht gestattet sind (Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, DesignG, 7. Aufl. 2023, § 31 Rn. 10).

cc. In Anwendung dieser Grundsätze liegt ein relevanter Verstoß gegen eine vertragliche Beschränkung vor.

Hier hat die Klägerin unter Bezugnahme auf Anlage ASt6 vorgetragen, dass Frau S und die X eine Abrede getroffen haben, dass die X nur zum Vertrieb berechtigt sein soll, wenn sie bestimmte Veränderungen am Produkt vornimmt, namentlich eine Gestaltung „mit Netzfutter (innen) und X Logo auf dem Kragen (außen)“. Der E-Mail gemäß Anlage ASt6 lässt sich ferner entnehmen, dass „jegliche Änderungen und Abwandlungen aus der geschützten Urform die das äußere geschützte Erscheinungsbild verändern, [zu unterlassen sind].“ Dem sind die Beklagte und die Streitverkündete einerseits nicht substantiiert entgegengetreten und haben sich auch selbst auf diese Vereinbarung berufen. Dieser Umstand ist in der mündlichen Verhandlung auch erörtert worden. Andererseits hätte es ihnen oblegen, eine unbeschränkte Vertriebsbefugnis darzulegen und glaubhaft zu machen.

Die Beschränkung auf den Vertrieb mit einem bestimmten „Netzfutter (innen)“ ist aus Sicht der Kammer insoweit unbeachtlich, da diese Ausführung das Verfügungsdesign selbst nicht betrifft, das nur die Außenseite der Jacke wiedergibt. Anders ist dies jedoch mit der Vereinbarung, dass auf dem Kragen das „Logo X“ angebracht werden muss. Es handelt sich insoweit um eine zulässige Abrede über die Form der Nutzung gemäß § 31 Abs. 2 DesignG, die dahingehend auszulegen ist, dass die Streitverkündete die Jacke nur mit dem im Verfügungsdesign abgebildeten Logo auf dem Kragen und einerseits nicht ohne Logo und andererseits nicht mit einem anderen Logo verwenden darf.

Eine solche Gestaltung weist die streitgegenständliche Jacke nicht auf. Denn es ist nach dem beiderseitigen Vortrag unstreitig geblieben, dass die Jacke der Beklagten eine solche Kennzeichnung am Kragen nicht aufwies.

Damit nimmt das streitgegenständliche Produkt nach den obigen Ausführungen nicht an der Erschöpfung teil.

Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH, GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt die Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel).

Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

Auch der erforderliche Verfügungsgrund liegt vor.

a. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie vom Vertrieb durch die hiesige Beklagte erstmals am 29.09.2025 Kenntnis erlangt habe. Sie hat sodann den Eilantrag innerhalb von sechs Wochen, also in einem Zeitraum, der im hiesigen Bezirk noch nicht für dringlichkeitsschädlich erachtet wird, und damit noch rechtzeitig eingereicht.

Der Verfügungsgrund ist auch nicht aus dem Grund zu verneinen, dass die Klägerin vom Vertrieb durch die Streitverkündete selbst schon zuvor Kenntnis hatte und gegen diese zwar im Wege der Abmahnung, nicht jedoch in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vorgegangen ist.

Es ist streitig, ob die Kenntnis der Verletzungshandlung eines Dritten die Dringlichkeit widerlegt (so OLG Frankfurt a.M., NJWE-WettbR 1997, 23; a.A. OLG Hamburg, WRP 2013, 1209; KG, MD 2017, 723, 725; OLG Celle, MD 2017, 606; Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 12 Rn. 2.19; Fezer/Büscher/Obergfell/Büscher, UWG, § 12 Rn. 85; Ohly/Sosnitza/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 12 Rn. 80; differenzierend Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl., Kap 54 Rn 24).

Die Kammer ist grundsätzlich der Auffassung, dass es dem Inhaber eines Schutzrechts offensteht, gegen wen er vorgeht. Nichtsdestotrotz kann unter besonderen Umständen, wie sie möglicherweise dem oben zitierten Verfahren des OLG Frankfurt a.M. zugrunde gelegen haben mögen, die lang anhaltende Kenntnis bei durchgängiger, bekannter Verletzung durch einen Dritten auf die Dringlichkeit durchschlagen, zumal, wenn sich die neu bekannt gewordene Verletzung durch den weiteren Verletzer hiervon faktisch nicht unterscheidet (so im Fall des OLG Frankfurt a.M.: Ein langjährig bestehendes Bonus-Programm, zu dem nur ein weiterer Mitbewerber beigetreten ist). Einen solchen Fall erkennt die Kammer vorliegend jedoch nicht.

Zum einen ist zu beachten, dass der Vertrieb durch weitere Händler als nur den Hersteller – wie hier die Streitverkündete – eine erhebliche Intensivierung darstellen kann, so dass schon aus diesem Grunde die Entscheidung dem Inhaber des Schutzrechts obliegen sollte. Zum anderen hat die Streitverkündete im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie als Reaktion und im Rahmen der Kommunikation mit der Klägerin auf die Abmahnung im Juli 2025 die streitgegenständliche Jacke aus dem Programm genommen, die Kataloge „eingesammelt“, Jacken zurückgerufen und all dies der Klägerin mitgeteilt habe. Auch wenn die Streitverkündete diesbezüglich keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, kann eine solche Einlassung für die Klägerin einen Anlass dargestellt haben, von der weiteren Verfolgung ihrer Ansprüche gegen die Streitverkündete Abstand zu nehmen, da sie damit rechnen konnte, dass die Jacken aus den Vertriebskanälen entfernt wurden und ein weiterer Eingriff in ihr Schutzrecht nicht mehr zu befürchten war. Wenn sie dann aber später feststellt, dass die streitgegenständliche Jacke doch noch – hier durch die Beklagte – vertrieben wird, kann sie dieser gegenüber auch im Wege des Eilverfahrens vorgehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO.


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