Urteil vom Landgericht Freiburg - 1 O 232/05

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 16.861,62 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Kläger haben am 01.11.1995 bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 250.000,00 DM zur Finanzierung eines Immobilienkaufs angenommen. Nach I. 1. und I. 3.1. des Darlehensvertrages war das Darlehen zunächst tilgungsfrei gestellt, die Rückzahlung sollte über eine am 14.11.1995 abgeschlossene Kapitallebensversicherung über 182.778,00 DM im Erlebensfall erfolgen, die zu diesem Zwecke an die Beklagte abgetreten wurde. Unter 3.2. des Darlehensvertrages war folgendes vereinbart:
Die Gläubigerin kann einseitig eine angemessene jährliche Tilgung festlegen, wenn die Rückzahlung aus der abgetretenen Lebensversicherung nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall wird unter Berücksichtigung der vorhandenen Rückkaufwerte von einer Anfangstilgung mit 3 % ausgegangen. Die Tilgung erhöht sich um die ersparten Zinsen ...
Unter 4.7. des Darlehensvertrages ist folgendes vereinbart:
Der Versicherungsnehmer tritt hiermit alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche und Rechte aus seiner Lebensversicherung für den Todesfall, für den Erlebensfall jedoch nur in Höhe des Auszahlungsbetrages gemäß Ziffer 2. abzüglich eines eventuell vereinbarten Damnums ab und widerruft ein etwaiges Bezugsrecht soweit es den Rechten der Gläubigerin entgegensteht.
Ab Dezember 2000 wurden die Kläger regelmäßig über den jeweiligen Stand ihrer Lebensversicherung unter Nennung des Rückkaufswerts, der erreichten Erlebensfallsumme und einer beispielhaft hochgerechneten Überschussbeteiligung - bezogen auf den jeweiligen Stand zum Zeitpunkt der Mitteilung - sowie der hochgerechneten gesamten Ablaufleistung mitgeteilt. Im einzelnen wird auf das Anlagenkonvolut B 1 verwiesen. Mit Schreiben vom 01.10.2004 (Anl. K 3) wies die Beklagte die Kläger schriftlich darauf hin, dass die nicht garantierte Überschussbeteiligung niedriger als erwartet ausfallen werde, die Ablaufleistung wurde für 01.12.2008 mit voraussichtlich 110.963,35 EUR beziffert. Hieraus errechnet sich eine Tilgungslücke in Höhe von ca. 16.800,00 EUR.
Die Kläger sind der Auffassung, dass die Formulierung des Darlehensvertrages dahingehend auszulegen sei, dass die Ablaufleistung der Lebensversicherung als Leistung an Erfüllungs Statt (§ 364 BGB) bezüglich des Darlehensrückzahlungsanspruchs vereinbart worden sei. Der objektive Empfänger müsse den Vertragsinhalt dahingehend verstehen, dass die Darlehensrückzahlung mit der Übertragung der Ablaufleistung der Lebensversicherung ihr Bewenden habe. 3.2. des Vertrages sei so zu verstehen, dass dadurch alleine sichergestellt werden solle, dass die Prämien der Lebensversicherung von den Klägern während der Laufzeit auch bezahlt würden.
Außerdem behaupten die Beklagten, bei Abschluss des Darlehensvertrages fehlerhaft beraten worden zu sein. Ihnen sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses versichert worden, dass die Lebensversicherung die Darlehenssumme in jedem Fall abdecken, diese eher noch übersteigen werde. Dass die Tilgung mit Hilfe der Ablaufleistung einer Kapitallebensversicherung mit den Risiken des Kapitalmarktes verbunden sei, sei ihnen nicht erläutert worden.
Insoweit haben die Kläger Beweis angeboten durch Vernehmung der Kläger als Partei.
Die Kläger beantragen,
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1. festzustellen, dass die Beklagte die zur Tilgung des Darlehens der Kläger mit ihr
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abgeschlossene und an sie abgetretene Lebensversicherung der Klägerin Ziff. 1 vom 14.11.1995, Versicherungsnummer: 43229954-6, an Erfüllungs Statt angenommen hat und das Darlehen durch die bei Fälligkeit erzielte Ablaufleistung dieser Lebensversicherung getilgt wird.
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2. hilfsweise:
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festzustellen, dass die Beklagte den Klägern die über die Auszahlungssumme der Lebensversicherung Nr. 43229954-6 hinausgehenden Mehraufwendungen für die Tilgung des Darlehens aus dem Vertrag Nr. 107528010 zu ersetzen hat.
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Die Beklagte beantragt:
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Klageabweisung.
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Sie trägt vor, dass die Darlehensbedingung eindeutig dahingehend zu verstehen sei, dass die Ablaufleistung der Kapitallebensversicherung als Leistung erfüllungshalber vereinbart worden sei, nicht als Leistung an Erfüllungs Statt. Eine Fehlberatung der Kläger liege nicht vor. Ihnen sei in den Beratungsgesprächen die Finanzierungsart eingehend erläutert worden. Dass die Überschussanteile nicht garantiert seien und von den Entwicklungen des Kapitalmarktes abhängig seien, sei selbstverständlich und werde in § 18 der Bedingungen der Lebensversicherung nochmals klargestellt.
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Im übrigen seien eventuelle Schadensersatzansprüche der Beklagten jedenfalls verjährt, da diese spätestens seit der Mitteilung über den Stand der Lebensversicherung vom Dezember 2000 Kenntnis von den nachhaltig gesunkenen Zinserträgen und der Reduzierung der künftigen Überschussbeteiligung mit der Folge einer Unterdeckung hinsichtlich der Darlehensrückzahlungsverpflichtung gehabt hätten.
18 
Bezüglich des Vortrags der Parteien im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Klage ist weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet.
20 
1. Die Klage ist im Hauptantrag nicht begründet, da die Auslegung des Darlehensvertrages nicht ergibt, dass die Parteien vereinbart hätten, dass die Auszahlung der Versicherungssumme an die Beklagte bei Ablauf der Lebensversicherung unabhängig von der Höhe des ausbezahlten Betrages die Tilgung des Darlehens bewirken sollte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn - wie von der Klägerseite vertreten - die Bedingungen des Darlehensvertrages dahingehend auszulegen wären, dass die Auszahlung der Versicherungssumme an die Beklagte zur Tilgung des Darlehens an Erfüllungs Statt (§ 364 BGB) und nicht lediglich als Leistung erfüllungshalber (vgl. Palandt, BGB, 64. Aufl., § 364 Rnr. 6) erfolgen sollte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn von der Vereinbarung einer Leistung an Erfüllungs Statt könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die Parteien vereinbart hätten, dass die Kläger bei Unterdeckung der Darlehenssumme nichts nachzahlen müssten, die Beklagte umgekehrt aber bei einer Überdeckung - d.h. bei einer erzielten Gewinnbeteiligung, die in der Summe mit dem garantierten Zins über das gewährte Darlehen hinausgeht - den überschießenden Betrag vereinnahmen dürfte. Keine dieser Regelungen war jedoch von den Parteien gewollt. Vielmehr war in 3.2. des Darlehensvertrages eindeutig bestimmt, dass zusätzlich zur Ablaufleistung der Lebensversicherung von den Klägern eine jährliche Tilgung des Darlehens zu erbringen sei, sobald die Rückzahlung aus der abgetretenen Lebensversicherung nicht mehr gewährleistet sei. In 4.7. war bestimmt, dass die Leistung aus der Lebensversicherung nur in Höhe des Auszahlungsbetrages des Darlehens an die Beklagte abgetreten würden, eventuelle Mehrerlöse aus der Lebensversicherung daher nicht der Beklagten, sondern den Klägern zustünden. Angesichts dieses eindeutigen und - auch im Sinne des Klägervortrags - nicht misszuverstehenden Vertragswortlautes kann von der Vereinbarung einer Leistung an Erfüllungs Statt im Sinne des § 364 BGB nicht ausgegangen werden.
21 
Die vorliegende Fallgestaltung ist auch nicht vergleichbar derjenigen, die der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 04.04.2003 (15 U 8/02) zugrunde lag. Denn im dortigen Fall hatten die Parteien die im Darlehensvertrag vorgesehenen Alternativformulierungen "Tilgungsdarlehen", "Abzahlungsdarlehen" und "Festdarlehen" sämtlich gestrichen, weshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit von der Vereinbarung eines Festdarlehens ausgegangen werden konnte. Im vorliegenden Falle erfolgt jedoch durch die Vertragsformulierungen unter 3.2. und 4.7. ausdrücklich die Vereinbarung eines Festdarlehens.
22 
2. Die Kläger können den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf die behauptete Verletzung von Aufklärungspflichten stützen. Der von der Klägerseite beantragten Beweisaufnahme bezüglich der behaupteten Fehlberatung bedarf es nicht. Offen bleiben kann, ob entsprechende Schadensersatzansprüche der Kläger nicht ohnehin deshalb verjährt wären, weil die Kläger spätestens nach der Mitteilung über den Stand der Lebensversicherung zum Dezember 2000 Kenntnis davon gehabt haben, dass die Versicherungssumme nebst beispielhaft hochgerechneter Überschussbeteiligung bereits nach dem damaligen Stand der Entwicklung am Kapitalmarkt zum Ablaufzeitpunkt voraussichtlich niedriger liegen werde als der Darlehensbetrag.
23 
Selbst wenn Ansprüche der Kläger wegen Fehlberatung durch die Beklagte nämlich bestünden und nicht bereits verjährt wären, könnten die Kläger wegen der behaupteten Fehlberatung alleine einen möglichen Vertrauensschaden, nicht hingegen einen Nichterfüllungsschaden gegenüber der Klägerin geltend machen. Die Beklagte wäre daher unter Schadensersatzgesichtspunkten nicht - wie im Hilfsantrag formuliert - verpflichtet, den Klägern die Mehraufwendungen zu erstatten, die über die Ablaufleistung der Lebensversicherung hinausgehen. Das erkennende Gericht kann insoweit auf die Ausführungen des Landgerichts Mainz in seiner Entscheidung vom 20.05.2005 (6 S 30/05) verweisen, die die Beklagte als Anlage B 2 zur Klageerwiderung vorgelegt hat. Unter Schadensersatzgesichtspunkten hätten die Kläger keinen Anspruch darauf, so gestellte zu werden, als ob die Lebensversicherung zur Tilgung ausreiche. Vielmehr würden sich eventuelle Schadensersatzansprüche danach bestimmen, welche Art der Tilgung die Kläger bei hinreichender Aufklärung gewählt hätten. Wäre beispielsweise davon auszugehen, dass sie in diesem Falle statt der gewählten Tilgungsart einen Ratenkreditvertrag mit Restschuldversicherung zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen hätten, bestünde der ersatzfähige Schaden nur in der Differenz zwischen den tatsächlich aufgewendeten Kreditkosten und den alternativ angefallenen Kreditkosten unter Berücksichtigung möglicher dann entgangener Steuervorteile (vgl. BGH NJW 89, 1667 f).
24 
Vorliegend haben die Kläger jedoch nicht behauptet, dass sie bei hinreichender Aufklärung eine andere Art der Tilgung gewählt hätten, sondern lediglich vorgetragen, dass sie in diesem Falle den monatlichen Beitrag der Lebensversicherung erhöht hätten (vgl. Klageschrift Blatt 5 letzter Absatz). In diesem Fallen wären von ihnen jedoch zum einen höhere Beiträge auf die Lebensversicherung zu erbringen gewesen, zum anderen wären sie dann wirtschaftlich von dem zur Jahrtausendwende eingetretenen Einbruch des Kapitalmarktes mit der Folge eines deutlichen Rückgangs der Gewinnbeteiligung in noch stärkerer Weise nachteilig betroffen worden als tatsächlich geschehen.
25 
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
26 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet.
20 
1. Die Klage ist im Hauptantrag nicht begründet, da die Auslegung des Darlehensvertrages nicht ergibt, dass die Parteien vereinbart hätten, dass die Auszahlung der Versicherungssumme an die Beklagte bei Ablauf der Lebensversicherung unabhängig von der Höhe des ausbezahlten Betrages die Tilgung des Darlehens bewirken sollte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn - wie von der Klägerseite vertreten - die Bedingungen des Darlehensvertrages dahingehend auszulegen wären, dass die Auszahlung der Versicherungssumme an die Beklagte zur Tilgung des Darlehens an Erfüllungs Statt (§ 364 BGB) und nicht lediglich als Leistung erfüllungshalber (vgl. Palandt, BGB, 64. Aufl., § 364 Rnr. 6) erfolgen sollte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn von der Vereinbarung einer Leistung an Erfüllungs Statt könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die Parteien vereinbart hätten, dass die Kläger bei Unterdeckung der Darlehenssumme nichts nachzahlen müssten, die Beklagte umgekehrt aber bei einer Überdeckung - d.h. bei einer erzielten Gewinnbeteiligung, die in der Summe mit dem garantierten Zins über das gewährte Darlehen hinausgeht - den überschießenden Betrag vereinnahmen dürfte. Keine dieser Regelungen war jedoch von den Parteien gewollt. Vielmehr war in 3.2. des Darlehensvertrages eindeutig bestimmt, dass zusätzlich zur Ablaufleistung der Lebensversicherung von den Klägern eine jährliche Tilgung des Darlehens zu erbringen sei, sobald die Rückzahlung aus der abgetretenen Lebensversicherung nicht mehr gewährleistet sei. In 4.7. war bestimmt, dass die Leistung aus der Lebensversicherung nur in Höhe des Auszahlungsbetrages des Darlehens an die Beklagte abgetreten würden, eventuelle Mehrerlöse aus der Lebensversicherung daher nicht der Beklagten, sondern den Klägern zustünden. Angesichts dieses eindeutigen und - auch im Sinne des Klägervortrags - nicht misszuverstehenden Vertragswortlautes kann von der Vereinbarung einer Leistung an Erfüllungs Statt im Sinne des § 364 BGB nicht ausgegangen werden.
21 
Die vorliegende Fallgestaltung ist auch nicht vergleichbar derjenigen, die der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 04.04.2003 (15 U 8/02) zugrunde lag. Denn im dortigen Fall hatten die Parteien die im Darlehensvertrag vorgesehenen Alternativformulierungen "Tilgungsdarlehen", "Abzahlungsdarlehen" und "Festdarlehen" sämtlich gestrichen, weshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit von der Vereinbarung eines Festdarlehens ausgegangen werden konnte. Im vorliegenden Falle erfolgt jedoch durch die Vertragsformulierungen unter 3.2. und 4.7. ausdrücklich die Vereinbarung eines Festdarlehens.
22 
2. Die Kläger können den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf die behauptete Verletzung von Aufklärungspflichten stützen. Der von der Klägerseite beantragten Beweisaufnahme bezüglich der behaupteten Fehlberatung bedarf es nicht. Offen bleiben kann, ob entsprechende Schadensersatzansprüche der Kläger nicht ohnehin deshalb verjährt wären, weil die Kläger spätestens nach der Mitteilung über den Stand der Lebensversicherung zum Dezember 2000 Kenntnis davon gehabt haben, dass die Versicherungssumme nebst beispielhaft hochgerechneter Überschussbeteiligung bereits nach dem damaligen Stand der Entwicklung am Kapitalmarkt zum Ablaufzeitpunkt voraussichtlich niedriger liegen werde als der Darlehensbetrag.
23 
Selbst wenn Ansprüche der Kläger wegen Fehlberatung durch die Beklagte nämlich bestünden und nicht bereits verjährt wären, könnten die Kläger wegen der behaupteten Fehlberatung alleine einen möglichen Vertrauensschaden, nicht hingegen einen Nichterfüllungsschaden gegenüber der Klägerin geltend machen. Die Beklagte wäre daher unter Schadensersatzgesichtspunkten nicht - wie im Hilfsantrag formuliert - verpflichtet, den Klägern die Mehraufwendungen zu erstatten, die über die Ablaufleistung der Lebensversicherung hinausgehen. Das erkennende Gericht kann insoweit auf die Ausführungen des Landgerichts Mainz in seiner Entscheidung vom 20.05.2005 (6 S 30/05) verweisen, die die Beklagte als Anlage B 2 zur Klageerwiderung vorgelegt hat. Unter Schadensersatzgesichtspunkten hätten die Kläger keinen Anspruch darauf, so gestellte zu werden, als ob die Lebensversicherung zur Tilgung ausreiche. Vielmehr würden sich eventuelle Schadensersatzansprüche danach bestimmen, welche Art der Tilgung die Kläger bei hinreichender Aufklärung gewählt hätten. Wäre beispielsweise davon auszugehen, dass sie in diesem Falle statt der gewählten Tilgungsart einen Ratenkreditvertrag mit Restschuldversicherung zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen hätten, bestünde der ersatzfähige Schaden nur in der Differenz zwischen den tatsächlich aufgewendeten Kreditkosten und den alternativ angefallenen Kreditkosten unter Berücksichtigung möglicher dann entgangener Steuervorteile (vgl. BGH NJW 89, 1667 f).
24 
Vorliegend haben die Kläger jedoch nicht behauptet, dass sie bei hinreichender Aufklärung eine andere Art der Tilgung gewählt hätten, sondern lediglich vorgetragen, dass sie in diesem Falle den monatlichen Beitrag der Lebensversicherung erhöht hätten (vgl. Klageschrift Blatt 5 letzter Absatz). In diesem Fallen wären von ihnen jedoch zum einen höhere Beiträge auf die Lebensversicherung zu erbringen gewesen, zum anderen wären sie dann wirtschaftlich von dem zur Jahrtausendwende eingetretenen Einbruch des Kapitalmarktes mit der Folge eines deutlichen Rückgangs der Gewinnbeteiligung in noch stärkerer Weise nachteilig betroffen worden als tatsächlich geschehen.
25 
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
26 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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