Urteil vom Landgericht Fulda (3. Zivilkammer) - 3 O 182/18
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin erwarb aufgrund verbindlicher Bestellung eines gebrauchten Fahrzeugs vom 08.04.2016 bei der Firma ….. GmbH das Fahrzeug …, Erstzulassung am 21.04.2015 mit einem Stand des km-Zählers von 11.751 zum Gesamtbetrag von 29.400 €. Beigefügt ist der verbindlichen Bestellung eine Anlage mit folgendem Inhalt:
An dem gebrauchten Fahrzeug… bestehen zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe durch den Verkäufer nachstehend aufgeführte Sachmängel:
Sehr geehrte/r Kunde/Kundin,
wir haben vollstes Verständnis für die Unsicherheit, die in der aktuellen Situation bei Ihnen als Kunde vorherrscht.
Bei internen Untersuchungen ist festgestellt worden, dass es bei der Ermittlung des CO2-Wertes im Rahmen der Zulassung zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Dies könnte Auswirkungen auf darauf basierende Steuern haben. Der A Konzern wird dafür einstehen, dass etwaige Mehrsteuern aus der CO2-Thematik ausgeglichen werden.
Bei den angegebenen CO2-Werten ihres Fahrzeugs handelt sich um die Werte, die im Rahmen der Typengenehmigung des Fahrzeugs ermittelt wurden. Diese Werte sind unzutreffend. A bemüht sich, den Vorgang schnellstmöglich aufzuklären und die Werte, falls erforderlich, in Abstimmung mit den zuständigen Behörden zu korrigieren.
A setzt alles daran, schnellstmöglich eine Klärung des Sachverhalts herbeizuführen. Es ist uns wichtig zu betonen, dass Ihr Fahrzeug weiterhin technisch sicher und fahrbereit ist.
Unfallschäden: Schiebetür ersetzt.
Ausweislich der Auftragsbestätigung vom 11.04.2016 bestätigte die Fa. ….. GmbH den Kauf zum Preis von 29.400 € zuzüglich 400 € für eine Freisprecheinrichtung und 200 € für 1 Jahr Neuwagen Anschlussgarantie und stellte unter dem 13.04.2016 Rechnung in Höhe von 30.000 €, welche die Klägerin beglich und das Fahrzeug erhielt. Das am 21.04.2015 erstzugelassene Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs … ausgestattet.
Die Klägerin behauptet, sie habe im April 2016 ein Fahrzeug erhalten, bei welchem nach Angabe des Verkäufers ein Software-Update durchzuführen gewesen wäre. Danach hätte die Klägerin dann nach Verkäuferangabe keine Probleme mehr, kein Mehrverbrauch an Sprit, kein Wertverlust und kein Problem mit dem Dieselfahrverbot. Das Software-Update müsse durchgeführt werden, damit kein Schaden und keine Leistungseinschränkung entstehe.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte wegen fehlerhafter Informationen in Prospekten und Preislisten aus Vertrauenshaftung. Die Beklage habe die Klägerin, die ein umweltfreundliches und wertstabiles Fahrzeug habe erwerben wollen, durch bewusst falsche Angaben von Schadstoffwerten getäuscht. Auch die Pflichtangaben der Beklagten zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Werten seien falsch. Die Klägerin meint, die Beklagte sei darüber hinaus verpflichtet gewesen, sie darüber zu informieren, dass die Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet seien und die Gefahr der Entziehung der Zulassung gem. § 25 EG-FGV drohe. Diesen Hinweis weise die Anlage zur Bestellung nicht auf.
Sie ist weiter der Meinung, sie sei von der Beklagten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt worden, weil diese eine illegale Abschaltsoftware eingebaut habe, um aus Profitgier ihre Herstellungskosten gering zu halten. Hierbei habe sie gewusst, dass der Einbau der Software zu einem zulassungsrechtlich illegalen Zustand führe und dem Kunden bei Bekanntwerden weitere Schäden entstehen würden. Der Klägerin behauptet, der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten … habe von der Manipulation Kenntnis gehabt. Jedenfalls komme die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nach, weil sie ihre internen Vorgänge nicht offenlege. Die Klägerin stützt den Anspruch auf Feststellung des Weiteren auf einen behaupteten Verstoß gegen §16 UWG, weil die Fahrzeuge der Beklagten als besonders umweltfreundlich und schadstoffarm angepriesen worden seien und die Beklagte mit Schadstoffwerten werbe, die nicht eingehalten würden und das Fahrzeug deshalb nicht in die Euro 5 Norm einzustufen sei. Die Manipulation habe damit absichtlich der Irreführung des Kunden und der Behörden gedient. Sie behauptet weiter einen Vermögensschaden erlitten zu haben, weil sie ein Fahrzeug erworben habe, das nicht zulassungsfähig gewesen sei. Sie trägt vor, in der streitgegenständlichen Programmierung liege ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs.2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr.715/2007. Die Voraussetzung dieser Norm würde die Beklagte auch bei Softwareupdate nicht einhalten. Die Klägerin vertritt die Meinung, auch das Kraftfahrtbundesamt habe sich in rechtwidriger Weise über die Norm hinweggesetzt, um eine praktikable Lösung zu finden. Sie trägt weiter vor, das von der Verkäuferin namens der Beklagten angebotene Softwareupdate sei mit nachteiligen Folgen wie Kraftstoffmehrverbrauch, Minderleistung, höherem Partikelausstoß, verkürzter Lebenszeit des Dieselpartikelfilters und des Motors einschließlich des Turbos und einer höheren Geräuschentwicklung verbunden. Weiter bestünde ein massives Sicherheitsrisiko bei Durchführung des Updates, weil bei nachlassender Regenerationsfähigkeit des Dieselpartikelfilters die Gefahr bestehe, dass das Fahrzeug plötzlich in den Notlaufmodus wechsle. Jedenfalls entstehe ihr dadurch ein Schaden, dass ihr Fahrzeug eine merkantile Minderung von mindestens 10 % erfahre.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu, weshalb der Feststellungsantrag begründet sei.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs … (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) durch die Beklagte resultieren,
sowie die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,51 € freizustellen.
Demgegenüber beantragt die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, es handele sich um einen Kauf in Kenntnis der Dieselthematik, nachdem die Beklagte am 22.09.2015 ein Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht und hierin über die Dieselthematik informiert habe. In der Folge sei die Thematik in einer breiten Öffentlichkeit diskutiert und in Presse, Funk und Fernsehen hierzu ausführlich berichtet worden. Es sei nicht möglich gewesen, von der Dieselthematik keine Kenntnis zu nehmen. Deshalb habe auch die Klägerin am 11.04.2016 Kenntnis von der Software-Verwendung gehabt. Eine Täuschung sei daher ausgeschlossen. Ebenso entfalle deshalb auch eine mögliche Sittenwidrigkeit, da die Klägerin vor Vertragsabschluss keine Umstände verschwiegen habe.
Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, es würde im ursprünglich produzierten Motor … keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegen, weil dies voraussetzte, dass der reale Fahrzeugbetrieb betroffen sei und nicht lediglich der unter Laborbedingungen festgelegte künstliche Fahrzyklus (NEFZ). Zudem sei das Abgasrückführungssystem nicht Bestandteil des Emissionskontrollsystems, so dass es auch an einer weiteren Voraussetzung einer Abschalteinrichtung fehle. Eine gesetzeswidrige Softwareprogrammierung liege insgesamt nicht vor. Die Klägerin habe zudem nicht dargelegt, dass ihr gegenüber falsche Angaben über Stickoxidwerte, zu erzielende Schadstoffwerte, über die Nutzung in Umweltzonen oder die grüne Plakette gemacht worden seien oder welche umweltfreundlichen Eigenschaften beim Kauf nicht gegeben gewesen sein sollen. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass ein relevanter Vertreter der Beklagten sie getäuscht habe. Die Beklagte bestreitet, dass ihr ehemaliger Vorstandsvorsitzender oder andere Mitglieder des Vorstandes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von der Entwicklung der Software Kenntnis hatten. Jedenfalls sei der Klägerin kein Schaden entstanden. Die Typengenehmigung für die Emissionsklasse Euro 5 und die EG-Betriebserlaubnis sei weiterhin wirksam und würde in Zukunft nicht entzogen werden. Das Fahrzeug dürfe auch sämtliche für den Fahrzeugtyp zulässigen Umweltzonen nutzen, auch solche in denen die grüne Plakette erforderlich sei. Das Kraftfahrtbundesamt habe eine technische Überarbeitung für das streitgegenständliche Modell geprüft und mit Bestätigung vom 01.06.2016 freigegeben, bei der das Fahrzeug nur noch in dem adaptierten Betriebsmodus 1 betrieben werde, der bisher in Prüfsituationen aktiv gewesen sei. Das zur Verfügung stehende Software Update sei für die Käuferin kostenfrei gewesen und würde zu keinerlei negativen Auswirkungen auf den Kraftstoffverbrauch, CO2- Emissions-werte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen führen, was vom Kraftfahrtbundesamt amtlich bestätigt worden sei. Das Fahrzeug sei technisch sicher und eine merkantile Wertminderung des Fahrzeuges trete nicht ein. Soweit eine allgemeine Verschiebung der Nachfrage bei Dieselfahrzeugen erkennbar sei, betreffe dies alle Fabrikate und den gesamten Dieselmarkt, ohne dass ein Zusammenhang mit der Umschaltlogik bzw. der technischen Überarbeitung mit Motoren des Typs … erkennbar sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenteile Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang abzuweisen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Die Klägerin, welche sich weder der Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte angeschlossen hat, noch dies beabsichtigt, steht der geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht zu, da sie das streitgegenständliche Fahrzeug in Kenntnis der „Dieselproblematik“ erworben hat. Sie hat bei ihrer informatorischen Anhörung eingeräumt, von der allgemeinen Problematik gewusst zu haben. Denn sie selbst habe (mit ihrem in der mündlichen Verhandlung ebenfalls anwesenden Ehemann) den Verkäufer angesprochen und gesagt „da gibt es doch so was“. Wenn in der Folge abblockende und verharmlosende Erklärungen des Verkäufers abgegeben worden sein sollen, zu muss sich die Beklagte solche nicht zurechnen lassen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich um ein vertragliches Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Verkäufer, der Firma A Automobile … GmbH handelt, nicht um ein solches, welches wie in anderen Fällen nur von dem örtlichen Händler mit der Beklagten direkt vermittelt worden wäre.
Anlass der Bejahung einer Haftung der Beklagten durch den Unterzeichner in anderen Fällen aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB war jeweils, dass die Beklagte den dortigen Klägerinnen und Klägern in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat. Als Handlung der Beklagten war dabei das Inverkehrbringen – unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung – von Dieselmotoren zum Zweck des Weiterverkaufs zu sehen, wobei deren Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzte. Dies setzt aber jeweils voraus, dass eine Kenntnis der „Dieselthematik“ auf Klägerseite nicht gegeben war, was in den bisher entschiedenen Fällen deshalb kein Problem war, da die Fahrzeugankäufe jeweils vor dem Herbst 2015 erfolgt sind.
Davon kann im Falle der Klägerin nicht ausgegangen werden. Diese hat eingeräumt, bereits vor dem Kauf gewusst zu haben, dass es „da was gibt“ und deshalb den Verkäufer befragt zu haben. Dieser hat nach Angabe der Klägerin sodann auf ein erforderliches Software-Update hingewiesen. Der Klägerin war ohne Zweifel bekannt, dass es sich um ein vom „Dieselskandal“ betroffenes Fahrzeug gehandelt hat. Wenngleich ihr zuzugestehen ist, dass die „Anlage zur verbindlichen Bestellung“ nicht ausdrücklich auf die Programmierung der Motorsteuerungssoftware hingewiesen hat, ist davon auszugehen, dass der Klägerin das Problem zumindest dem Grunde nach bekannt war. Denn hat die Klägerin vor Kaufvertragsschluss Kenntnis von einem erforderlichen Software-Update erlangt, folgt daraus auch zwingend die Kenntnis, dass mit der zuerst eingebauten Software ein korrekturbedürftiger Zustand gegeben war. In Verbindung mit dem „die täglichen Nachrichten seit September 2015 monatelang beherrschenden Thema („Dieselgate“; Diesel-Skandal“; „A-Abgasskandal“)“ (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.11.2017, Az 7 U 69/17) ist vorliegend von einem „Kauf in Kenntnis“ auszugehen. Damit kann weder eine Täuschung der Klägerin noch eine Schadenszufügung durch die Beklagte in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise angenommen werden.
Neben den damit auszuschließenden deliktischen Ansprüchen sind vertragliche Ansprüche nicht ersichtlich, nachdem der örtliche Automobilhändler und nicht die Beklagte Vertragspartner der Klägerin geworden ist.
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Referenzen
- § 25 EG-FGV 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 1x
- BGB § 31 Haftung des Vereins für Organe 1x
- 7 U 69/17 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x