Beschluss vom Landgericht Gera (7. Zivilkammer) - 7 T 336/23
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 12.10.2023, Az. 3 XVII 691/09 (4), wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Für den Betroffenen ist seit dem Jahr 2010 eine Betreuung angeordnet. Zuletzt verlängerte das Amtsgericht die bestehende Betreuung mit Beschluss vom 28.02.2017, wobei es bei dem übertragenen Aufgabenkreis blieb, der auch den Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten umfasst. Der Betroffene verfügt nicht über Vermögen und lebt von einer Altersrente und Wohngeld in Höhe von rund 1.400 Euro.
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Mit Schreiben vom 23.08.2023 beantragte der Betreuer die Genehmigung zur Kündigung eines Mietverhältnisses zur Aufgabe von vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum. Dem Antrag war u.a. ein ärztliches Attest der behandelnden Hausärztin vom 30.05.2023 beigefügt, wonach bei bestehendem Selbsthilfedefizit eine Rückkehr in die eigene Wohnung aus ärztlicher Sicht nicht möglich sei.
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Das Amtsgericht hörte den Betroffenen am 07.09.2023 in Anwesenheit der Verfahrenspflegerin persönlich an und besichtigte am 05.10.2023 die Wohnung des Betroffenen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Anhörung und der Besichtigung wird auf den Inhalt der Vermerke verwiesen (Bl. 228-229 und Bl. 236 d.A.).
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Mit Schreiben vom 26.09.2023 legte der Betreuer ein weiteres ärztliches Attest der behandelnden Hausärztin vom 21.09.2023 vor. Danach habe sich der Zustand des Betroffenen stabilisiert, bei deutlichen gesundheitlichen Einschränkungen (Gelenkdeformierungen und spastische Hemiparese). Er schaffe den Transfer vom Bett zum Rollstuhl selbstständig, weshalb der Rückkehr in die eigene Wohnung bei guter ambulanter häuslicher pflegerischer Versorgung und rollstuhlgerechter Einrichtung aus ärztlicher Sicht nichts entgegenstehe.
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Die Verfahrenspflegerin nahm mit Schreiben vom 09.10.203 Stellung und befürwortete die Genehmigung zur Kündigung der Wohnung, weil die Rückkehr in die eigene Wohnung unmöglich sei. Die Befolgung des Wunsches des Betroffenen würde diesen sowohl in finanzieller als auch in gesundheitlicher Sicht schädigen.
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Das Amtsgericht genehmigte mit Beschluss vom 12.10.2023 die Kündigung des Mietverhältnisses des Betroffenen über die Wohnung T…straße in … durch den Betreuer betreuungsrechtlich.
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Der Betreuer übersandte mit Schreiben vom 12.10.2023 die Einschätzung des Abteilungsleiters Bau und Technik der Wohnungsgenossenschaft …, wonach ein Umbau unter den Vorgaben der DIN 18040 barrierefreies Bauen nicht möglich sei. Der Wohnungsgrundriss lasse in vielen Bereichen, insbesondere im Bad die notwendigen Bewegungsflächen und Platzbedarfe von meist mindestens 1,50 m nicht zu. Außerdem seien die statischen Möglichkeiten des Gebäudes und der Wohnung sehr stark eingeschränkt, so dass Durchgangsbreiten, Nullschwellen oder barrierefreie Zu- und Durchgänge nicht umgesetzt werden können.
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Der Betroffene hat mit Schreiben vom 24.10.2023 Beschwerde eingelegt. Der angefochtene Beschluss sei gänzlich ungeeignet, seinen eigenen Vorstellungen gerecht zu werden. Er gehe davon aus, innerhalb von 6 Monaten die Pflegeeinrichtung verlassen zu können und brauche dafür seine Wohnung.
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Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 27.10.2023 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Gera zur Entscheidung vor.
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Die beauftragte Richterin der Kammer hat den Betroffenen am 06.12.2023 in Anwesenheit der Verfahrenspflegerin persönlich angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Vermerk verwiesen.
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Auf Anforderung der Kammer hat der Facharzt für Psychiatrie L. am 12.01.2024 ein Gutachten zu den medizinischen Voraussetzungen der betreuungsrechtlichen Genehmigung der Kündigung des Wohnraums des Betroffenen erstellt.
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Der Betroffene hat hierzu mit Schreiben vom 29.01.2024 Stellung genommen. Er hat ausgeführt, das Auflösen der Wohnung würde er noch verkraften, aber mit der Entsorgung der in seiner Wohnung befindlichen Wertgegenstände sei er nicht einverstanden. Dies werde unvorstellbare Auswirkungen auf seine Gesundheit und Psyche haben. Gesundheitlich gehe es ihm ständig besser, es dauere nur etwas länger.
- 13
Der Betreuer hat hierzu mit Schreiben vom 22.02.2023 weiter Stellung genommen.
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Die beauftragte Richterin der Kammer hat den Betroffenen am 29.02.2024 in Anwesenheit der Verfahrenspflegerin abschließend persönlich angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Vermerk verwiesen.
II.
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Die Beschwerde des Betroffenen ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Kündigung des Mietverhältnis für die Wohnung des Betroffenen in der T…straße in … ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen gemäß § 1833 Abs. 3 Nr. 1 BGB zu genehmigen.
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Vorliegend bedarf es der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, weil die Kündigung des Mietverhältnisses nicht dem geäußerten Wunsch des Betroffenen entspricht.
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Grundsätzlich besteht bei der Aufgabe des Wohnraums durch den Betreuer - wie allgemein im Betreuungsrecht - die Pflicht des Betreuers, den Wunsch oder hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und zu beachten. Dies folgt aus § 1833 Abs. 1 S. 1 BGB, der auf § 1821 Abs. 2 bis 4 BGB verweist.
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Der Betreuer hat nur ausnahmsweise den Wünschen des Betreuten nicht zu entsprechen, soweit (1.) die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder (2.) dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist, § 1821 Abs. 3 BGB.
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§ 1833 Abs. 1 S. 2 BGB nennt explizit zwei Beispiele für eine Gefährdung i.S.v. § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Hiernach liegt eine Gefährdung insbesondere dann vor, wenn eine Finanzierung des Wohnraums trotz Ausschöpfung aller dem Betreuten zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht möglich ist oder eine häusliche Versorgung trotz umfassender Zuhilfenahme aller ambulanten Dienste zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung des Betreuten führen würde. Wie das Wort „insbesondere“ jedoch zeigt, ist die Aufzählung nicht abschließend. Es können auch andere, ebenso schwerwiegende Gründe in Betracht kommen.
- 20
Eine Gefährdung in diesem Sinne liegt nicht vor, soweit die finanzielle Belastung nicht unverhältnismäßig ist, die Wohnung jedoch trotz Heimunterbringung und Ausschluss der Rückkehr in diese aufrechterhalten werden kann, wenn dies positive Auswirkungen auf die Befindlichkeit des Betreuten haben kann. Eine zur Wohnungsaufgabe führende Gefährdung besteht jedoch, wenn sich die gesamte Lebens- und Versorgungssituation des Betreuten merklich verschlechtert, etwa weil der eigene Unterhalt gefährdet ist (vgl. BTKomm/Roth, Teil E Rn. 53).
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Nach § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB, auf den § 1833 Abs. 1 S. 1 BGB verweist, ist die Gefährdung des Betreuten allein jedoch nicht ausreichend. Vielmehr muss zusätzlich festgestellt werden, dass der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
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Verfahrensrechtlich ist regelmäßig ein Sachverständigengutachten zu den Auswirkungen der Wohnungsaufgabe, zum Krankheitsverlauf und den verbliebenen Möglichkeiten selbständiger Lebensführung einzuholen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.07.2002 - 5 W 113/02; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 05.11.2003 - 3Z BR 215/03 - ; jeweils juris).
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Die genannten Voraussetzungen für die Aufgabe des Wohnraums durch den Betreuer gegen den Wunsch des Betroffenen liegen hier vor.
1.
- 24
Der Betroffene hat mehrfach - zuletzt in den Anhörungen am 06.12.2023 und am 29.02.2024 - den Wunsch geäußert, er wolle seine Wohnung behalten. Er begründet dies damit, dass er bald wieder laufen und in seine Wohnung zurückkehren könne, so wie bereits nach einem Schlaganfall im Jahr 2009. Es dauere diesmal nur etwas länger, bis er wieder gehen könne.
2.
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Dem Wunsch des Betroffenen ist durch den Betreuer nicht zu entsprechen, weil dieser hierdurch im Sinne des § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1833 Abs. 1 S. 2 BGB gefährdet wäre.
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Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen führt die Aufrechterhaltung der Wohnung zu einer finanziellen Gefährdung des Betroffenen, weil er keine finanzielle Möglichkeit hat, sowohl die Wohnung in der T…straße als auch seinen Pflegeheimplatz oder sonstigen anderen Wohnraum zu finanzieren.
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Eine Rückkehr des Betroffenen in die Wohnung würde trotz Zuhilfenahme aller ambulanten Dienste zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung führen und ist deshalb ausgeschlossen.
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Der Betroffene leidet an einer anhaltenden kognitiven Beeinträchtigung im Sinne eines Defektheilungszustandes nach Stammganglienblutung und damit einhergehender Entwicklung eines hirnorganischen pathomorphologischen Korrelats. Zudem finden sich Hinweise auf eine anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.5) und damit im Zusammenhang stehend eine Störung der Impulskontrolle und des Sozialverhaltens im Sinne eines sogenannten Messie-Syndroms. Darüber hinaus besteht somatisch eine fortgeschrittene rheumatische Arthritis beider Hände mit der Folge einer erheblichen Funktionsstörung, Beeinträchtigung der Feinmotorik und in der Kraft. Der Betroffene ist weitestgehend immobil bei bereits ausgeprägten Kontrakturen in den Kniegelenken. Zusätzlich besteht eine Niereninsuffizienz, eine Blutdruckregulationsstörung und eine Minderung der Kontinenzfunktion. Aufgrund dieser klinischen Gesamtsymptomatik besteht ein umfassendes Hilfeerfordernis des Betroffenen auch im Sinne einer vollumfänglichen medizinischen und pflegerischen Unterstützung.
- 29
Diese kann in der Wohnung des Betroffenen in der T…straße nicht mehr gewährleistet werden. Stattdessen wäre der Betroffene von Unterversorgung sowohl hinsichtlich der pflegerischen, als aber auch der allgemeinen Versorgung (Nahrung und Flüssigkeit) bedroht, woraus eine Verschlechterung der gesundheitlichen Gesamtsituation hin zu einer vitalen Bedrohung sicher folgen wird. Voraussetzung für eine Rückkehr des Betroffenen in seine Wohnung wäre sowohl die umfassende Beräumung als auch die anschließende behindertengerechte Umgestaltung des Wohnraums, die aber bautechnisch nicht möglich ist. Dem entgegen hat die Wohnungsaufgabe keinen direkten, negativen Einfluss auf die allgemeine Krankheitsentwicklung des Betroffenen.
- 30
Die Kammer folgt hier den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen L. in seinem Gutachten vom 12.01.2024 in Verbindung mit den Stellungnahmen des Betreuers in seinen Schreiben vom 23.08.2023, 26.09.2023, 12.10.2023 und 22.02.2024 sowie der Verfahrenspflegerin vom 09.10.2023. Diese Einschätzungen werden zudem bestätigt durch die Äußerungen des Betroffenen im Rahmen seiner persönlichen Anhörungen. Hier wurde deutlich, dass es dem Betroffenen zwar auch um den Erhalt seiner Autonomie geht, jedoch hauptsächlich darum, die in seiner Wohnung angesammelten Dinge zu behalten. Seinen Gesundheitszustand, der offensichtlich wie vom Sachverständigen beschrieben besteht, nebst der deswegen erforderlichen medizinischen und pflegerischen Maßnahmen blendet er aus und antwortet auf diesbezügliche Argumente nur stereotyp, dass er bald wieder laufen und in seine Wohnung zurückkehren könne, ohne jedoch sachliche Anhaltspunkte für diese Annahme nennen zu können. So gab er auf die entsprechende Frage der beauftragten Richterin am 29.02.2024 selbst an, seit der letzten Anhörung am 06.12.2023 sei trotz Therapien keine Besserung seines Zustandes eingetreten. Seine Hoffnung auf eine Besserung begründet er allein damit, dass das 2009 auch so gewesen sei, ohne dabei auf die gegenwärtig bestehende Situation einzugehen. Auch beispielsweise das Schreiben seiner Hausärztin vom 21.09.2023 bietet hierfür keinen Anhalt, weil hierin eine rollstuhlgerechte Ausstattung als Voraussetzung genannt wird, was - wie bereits ausgeführt - in der Wohnung baulich nicht möglich ist und darüber hinaus deutlich macht, dass auch seine Hausärztin bereits im September 2023 nicht davon ausging, dass der Betroffene nur vorübergehend auf einen Rollstuhl angewiesen sein wird.
3.
- 31
Der Betreute kann diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen bzw. nicht nach dieser Einsicht handeln.
- 32
Die Kammer folgt auch hier den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 12.01.2024. Danach sind die vom Betroffenen vorgebrachten willentlichen Äußerungen nicht als voll umfänglich zu berücksichtigender Ausdruck einer freien und gesunden Willensbildung zu bewerten. Denn der Betroffene ist nicht in der Lage, die für eine Rückkehr in seine Wohnung und weitestgehend autonome Lebensführung erforderlichen Voraussetzungen als solche kritisch zu bewerten und zu erfassen. Die von ihm vorgebrachten Wünsche in Bezug auf seine zukünftige Lebensführung orientieren sich nicht an den tatsächlich realisierbaren Gegebenheiten, sondern sind Ausdruck einer eigenen unmittelbaren Bedürfnisbefriedigung ohne angemessen kritische und selbstkritische Bewertung der dazu notwendigen Rahmenbedingungen.
- 33
Diese Einschätzung wird wiederum durch das Verhalten und die Äußerungen des Betroffenen im Rahmen der Anhörungen bestätigt. Nach dem Inhalt der Anhörungsvermerke wurden mit ihm in den letzten Monaten die tatsächlichen Gegebenheiten mehrfach besprochen. Der Betroffene war dabei jeweils nicht in der Lage, auf die vorgebrachten Sachargumente insbesondere zu seiner Konstitution, zu den räumlichen Gegebenheiten seiner Mietwohnung und seinen finanziellen Möglichkeiten einzugehen, sondern allein bestrebt, seine gewünschte Autonomie zu erhalten, insbesondere auch die von ihm angesammelten Dinge. Auf die vom Betreuer vorgetragenen diesbezüglichen Lösungsvorschläge vermochte der Betroffene in keiner Weise einzugehen.
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Kosten sind weder dem Betroffenen noch einem sonstigen Beteiligten aufzuerlegen, § 81 Abs. 1 FamFG.
- 35
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 XVII 691/09 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1833 Aufgabe von Wohnraum des Betreuten 5x
- BGB § 1821 Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten 5x
- 5 W 113/02 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x