Beschluss vom Landgericht GieBen (2. Strafvollstreckungskammer) - 2 StVK-Vollz. 477/10

Tenor

1. Der Bescheid vom 04.05.2010 wird aufgehoben.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller die ihm im April zugesandten, auf der Kammer befindlichen Zeitungen und Zeitschriften auszuhändigen.

3. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.

5. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

6. Der Gegenstandswert wird auf bis 300,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller verbüßt in der JVA ... eine lebenslange Freiheitsstrafe. 15 Jahre werden am 23.03.2018 verbüßt sein.

2

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, datiert vom 13.05.2010, eingegangen am 19.05.2010, wendet er sich gegen die Nichtaushändigung von Zeitungen und Zeitschriften.

3

Seit Juni 2009 erhielt der Antragsteller jeden Monat von seiner Mutter aus Litauen eine Zusammenstellung von bis zu 10 verschiedenen Zeitungen und Zeitschriften per Paket übersandt, welche ihm von der Antragsgegnerin jeweils nach entsprechendem Antrag auch ausgehändigt wurden.

4

Im Januar 2010 wurde dem Antragsteller nahegelegt, er solle ein entsprechendes Formular ("Bezugserlaubnis") ausfüllen, damit er nicht immer ein Anliegen schreiben müsse. Der Antragsteller füllte ein solches Formular aus und bekam die Bezugserlaubnis auch erteilt. Die Bezugserlaubnis wurde im April noch einmal bestätigt.

5

Als wenige Tage nach dieser Bestätigung wieder eine Zusendung erfolgte, verweigerte die Antragsgegnerin die Aushändigung der Zeitschriften. In dem darauffolgenden Gespräch wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass Zeitungen und Zeitschriften nicht mehr ausgehändigt werden könnten, da es eine neue Verfügung gebe und hierauf auch in der hausamtlichen Mitteilung aufmerksam gemacht worden sei.

6

Die im April 2010 zugesandten Zeitungen und Zeitschriften wurden dem Antragsteller nicht ausgehändigt, sondern zu seiner Habe gebracht.

7

Mit Schreiben vom 03.05.2010 bat der Antragsteller die Antragsgegnerin um Aushändigung der bereits übersandten Zeitschriften. Er verwies in diesem Schreiben darauf, dass es in der Anstalt weder ein litauisches Fernsehprogramm noch Bücher in litauischer Sprache gebe.

8

Mit Entscheidung vom 04.05.2010, dem Antragsteller eröffnet am 05.05.2010, gab die Antragsgegnerin bekannt, dass Zeitschriften nur noch über den Fachhandel bezogen werden dürften, da der Kontrollaufwand für die Bediensteten sonst zu hoch wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidung vom 04.05.2010 (Bl. 20 d. A.) verwiesen.

9

Der Antragsteller ist der Ansicht, die Verfahrensweise der Antragsgegnerin sei offensichtlich rechtswidrig.

10

Es handele sich ausschließlich um Zeitungen und Zeitschriften, welche nur in Litauen erhältlich seien. Es gebe für den Antragsteller keine Möglichkeit die von ihm begehrten Schriften zu abbonieren, da diese von Litauen nicht ins Ausland geliefert würden. Der Antragsteller trägt vor, er werde sein weiteres Leben nach der Haftentlassung in Litauen verbringen und sei nicht nur deshalb auf dortige Informationen angewiesen.

11

Das Vorenthalten der bereits mehrfach genehmigten Zusendungen stellte die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar.

12

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.05.2010 aufzuheben, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die auf der Kammer befindlichen, im April 2010 übersandten Zeitungen und Zeitschriften auszuhändigen,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, auch in Zukunft die von ihm begehrten Zeitungen und Zeitschriften auszuhändigen,
sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

13

Die Antragsgegnerin beantragt;

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

14

Sie trägt vor, dem Antragsteller sei grundsätzlich eine Bezugsgenehmigung für die von ihm gewünschten Zeitschriften erteilt worden. Aus dem Antragstext des Vordrucks gehe hervor, dass die Zeitschriften zwar auf Kosten seiner Mutter, sie aber nur selbst, über die Anstalt, den Postzeitungsdienst oder ein Abonnement beziehen dürfe. Die nicht ausgehändigten Zeitschriften seien aber als Beilage in der privaten Post von der Mutter zugesandt und daher nicht ausgehändigt worden.

15

Zwar sei es zutreffend, dass dem Antragsteller früher nach einer entsprechenden Kontrolle durch die Bereichsleitung Zeitschriften aus der Post der Mutter ausgehändigt worden seien. Allerdings sei dies mit einem hohen Kontrollaufwand verbunden, der nicht mehr geleistet werden könne.

16

Wegen des weiteren Vortrags der Antragsgegnerin wird auf deren Stellungnahmen vom 14.06.2010 (Bl. 15/16 d. A.) und vom 04.08.2010 (Bl. 23 d. A.) verwiesen.

17

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, § 109 StVollzG. Er hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

18

Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 04.05.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.

19

Dem Antragsteller war in der Vergangenheit eine Bezugsgenehmigung erteilt worden. Seit Juni 2009 erhielt der Antragsteller jeden Monat von seiner Mutter aus Litauen eine Zusammenstellung von bis zu 10 verschiedenen Zeitungen und Zeitschriften per Paket übersandt, welche ihm von der Antragsgegnerin jeweils nach entsprechendem Antrag auch ausgehändigt wurden.

20

Ein Widerruf dieses begünstigenden Verwaltungsaktes ist grundsätzlich möglich.

21

Die von der Antragsgegnerin nach § 68 StVollzG vorgenommene Beschränkung des Zeitungs- und Zeitschriftenbezugs unter dem Hinweis, dass die Zeitschriften nur durch Vermittlung der Anstalt und über den Fachhandel bestellt werden dürften, erfüllt jedoch nicht die erforderlichen Voraussetzungen.

22

Nach § 68 Abs. 1 StVollzG darf der Gefangene Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen. Die in § 68 StVollzG erfolgte Anordnung des Bezuges "durch Vermittlung der Anstalt" soll allerdings lediglich der Verminderung des Kontrollaufwandes dienen (Arloth, StVollzG, 2. Aufl., § 68 Rn. 2). Dies befreit die Antragsgegnerin jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen der Anstalt und dem Informationsbedürfnis des Gefangenen vorzunehmen.

23

Wenn die Anstalt - wie im vorliegenden Fall - nicht in der Lage ist, dem Gefangenen in angemessenem Umfang Zeitschriften in seiner Muttersprache zu vermitteln, kann dem Gefangenen ein Zeitschriftenbezug ohne Vermittlung der Anstalt nicht generell versagt werden. Dies liefe faktisch auf eine Versagung des Zeitschriftenbezuges hinaus, was nach der Intention des § 68 StVollzG nicht gewollt ist.

24

Mit Rücksicht auf die Bedeutung des Grundrechts der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erscheint vorliegend das Verbot des Bezuges durch private Paketübersendung nur dann zulässig, wenn eine solche Einschränkung im Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.

25

Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 04.05.2010 war daher aufzuheben.

26

Die dem Antragsteller erteilte Bezugserlaubnis hat bis auf weiteres, d.h. bis zu einem wirksamen Widerruf ihre Gültigkeit. Demzufolge ist die Antragsgegnerin auch verpflichtet, dem Antragsteller die im April übersandten Zeitungen und Zeitschriften auszuhändigen.

27

Soweit der Antragsteller beantragt hat, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm auch in Zukunft die begehrten Zeitungen und Zeitschriften auszuhändigen, war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

28

Es handelt sich hierbei um einen allgemeinen Leistungsantrag in Form eines vorbeugenden Unterlassungsantrages. Dieser Antrag ist vorliegend nicht statthaft, da der Antragsteller auf andere Weise effektiven Rechtsschutz erlangen kann. Gegen einen erneuten Widerruf der Bezugserlaubnis kann der Antragsteller wiederum mit einem Anfechtungsantrag vorgehen.

29

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Antragsteller kein Formular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat.

30

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 121 StVollzG, 52, 60, 65 GKG.


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