Urteil vom Landgericht GieBen (1. Zivilkammer) - 1 S 253/10
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Friedberg (Geschäftsnummer 2 C 687/08 12)), verkündet am 24.09.2010, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 4.980,39 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2008 Zug um Zug gegen Herausgabe der Buchhaltungsunterlagen (Mandantenunterlagen) der Beklagten für das Jahr 2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
- 1
I.
Die Parteien streiten über restliche Steuerberaterhonorarforderungen der Klägerin. Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und sie lediglich im Umfang von € 1.131,69 nebst Zinsen zurückgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Prozessziel weiter. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
- 2
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
- 3
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des vormals zwischen den Parteien bestanden habenden Steuerberatungsvertrages und der von ihr erbrachten Leistungen einen Zahlungsanspruch in Höhe von € 4.980,39 aus §§ 675, 611 BGB in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Nr. 1 a Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV). Streitgegenständlich ist zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz allein die Frage, ob die Klägerin für die von ihr erbrachten Leistungen zur Aufstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2007 neben der Gebühr nach § 33 Abs. 1 StBGebV auch die Gebühr nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 a StBGebV verlangen kann. Diese Rechtsfrage ist im Ergebnis zu bejahen. Die Ersatzrahmengebühr des § 35 Abs. 1 Nr. 1 a StBGebV erhält der Steuerberater nach dem Wortlaut der Vorschrift für die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) im Umfang von 10/10 bis 40/10. Unter der Aufstellung eines Jahresabschlusses ist aber nicht nur die Vorlage der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zu verstehen. Die Gebühr nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 a StBGebV ist insoweit nicht als Erfolgsgebühr ausgestaltet. Mit dem Amtsgericht ist daran festzuhalten, dass ähnlich dem rechtsanwaltlichen Gebührenrecht auch im Rahmen der Steuerberatergebühren-verordnung der Grundsatz Anwendung findet, dass mit Beginn der Arbeiten bereits die volle Gebühr verdient ist. Aus dem Wortlaut von § 35 Abs. 1 Nr. 1 a StBGebV ergibt sich nichts anderes. Die dort genannte Ersatzrahmengebühr ist nicht abhängig von der Vorlage eines Jahresabschlusses, sondern von der Aufstellung desselben. Daraus folgt schon sprachlich, dass die notwendig hiermit verbundenen Arbeiten, die zum Jahresabschluss führen, das Entstehen der Gebühr auslösen. Diese Auslegung findet ihre Entsprechung in der Überschrift der Vorschrift des § 35 StBGebV, die von Abschlussarbeiten spricht. Danach setzt das Entstehen der Gebühr des § 35 Abs. 1 Nr. 1 a StBGebV die Vornahme von entsprechenden Abschlussarbeiten voraus. Ausweislich der Feststellungen des erstinstanzlich bestellten gerichtlichen Sachverständigen hat die Klägerin nach den von ihr vorgelegten Unterlagen Abschlussbuchungen vorgenommen. Die Klägerin hat damit aber bereits Abschlussarbeiten erbracht, die zur Aufstellung eines Jahresabschlusses erforderlich sind. Denn mithilfe vorbereitender Abschlussbuchungen, wie sie vom erstinstanzlich bestellten Sachverständigen festgestellt worden sind, wird der Jahresabschluss grundsätzlich so vorbereitet, dass nur noch Konten verbleiben, deren Salden direkt auf das Gewinn- und Verlustrechnungskonto oder auf das Schlussbilanzkonto zu übertragen sind. Nachdem die Klägerin derartige Abschlussbuchungen vorgenommen hat, ist mithin der Gebührenanspruch aus der Ersatzrahmengebühr des § 35 Abs. 1 Nr. 1 a StBGebV entstanden. Soweit die erstinstanzliche Entscheidung für die Entstehung der Gebühr des § 35 StBGebV jedenfalls dann weitere konkrete Arbeiten zur Erstellung des Jahresabschlusses für erforderlich hält, wenn die Gebühr des § 35 StBGebV neben der des § 33 geltend gemacht wird, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, welche weitergehenden konkreten Arbeiten zur Auslösung der Gebühr des § 35 Abs. 1 Nr. 1 a StBGebV neben den durch die Klägerin erbrachten Abschlussbuchungen nach dieser Auffassung erfolgt sein müssen, um den Gebührentatbestand zu erfüllen. Auch eine Anrechnungsvorschrift vergleichbar mit der VVRVG, Vorbemerkung 3 Abs. 4, die die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im rechtsanwaltlichen Vergütungsrecht vorsieht, fehlt hinsichtlich der Gebühren nach § 33 Abs. 1 StBGebV und § 35 Abs. 1 Nr. 1 a StBGebV. Danach aber war der Berufung im Umfang der erstinstanzlichen Klageabweisung in Höhe von € 1.131,69 nebst Zinsen hinsichtlich der Gebühren nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 a StBGebV der Erfolg nicht zu versagen.
- 4
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
- 5
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 C 687/08 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung 1x
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
- StBGebV § 33 Buchführung 2x
- StBGebV § 35 Abschlußarbeiten 12x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x