Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StBGebV § 33 Buchführung

Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

(1)Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). 

(2)Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). 

(3)Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). 

(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(5)Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). 

(6) Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich

1.
in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1, des Einkommensteuergesetzes aus der Summe des Aufwands oder aus dem Jahresumsatz ergibt, wobei Jahresumsatz die Summe der Umsatzerlöse zuzüglich sonstiger betrieblicher Erträge, sonstiger Zinsen und vergleichbarer Erträge ist,
2.
in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, oder
3.
in den Fällen der Überschussermittlung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt.

(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Duisburg - 4 O 384/16
5. September 2024
4 O 384/16 5. September 2024
Urteil vom Landgericht Münster - 16 O 172/16
8. Juni 2018
16 O 172/16 8. Juni 2018
Beschluss vom Landgericht Essen - 15 S 88/15
19. Juni 2015
15 S 88/15 19. Juni 2015
Beschluss vom Bundesfinanzhof (8. Senat) - VIII B 40/14
28. Mai 2015
VIII B 40/14 28. Mai 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 23 U 166/13
20. Januar 2015
23 U 166/13 20. Januar 2015
Urteil vom Landgericht Duisburg - 22 O 31/12
9. September 2014
22 O 31/12 9. September 2014
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 1 O 497/11
19. August 2014
1 O 497/11 19. August 2014
Urteil vom Landgericht Duisburg - 8 O 452/10
28. November 2013
8 O 452/10 28. November 2013
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 25 U 5/13
26. November 2013
25 U 5/13 26. November 2013
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 9 O 64/10 U.
4. September 2013
9 O 64/10 U. 4. September 2013