Urteil vom Landgericht GieBen (5. Zivilkammer) - 5 O 206/13

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 15.000,–€ festgesetzt.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um immateriellen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles, wobei die Klägerin den Beklagten im Wege des § 12 PflVG in Anspruch nimmt.

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Die Klägerin befuhr am 4. Juni 2012 gegen 18.30 Uhr mit dem Fahrzeug …, amtliches Kennzeichen …, die Bundesstraße … von A kommend in Richtung B. Sie war angeschnallt. Im Bereich des … Ortsteiles C durchfuhr die Klägerin eine leichte Linkskurve. Aus Gründen, die zwischen den Parteien im Streit stehen, verlor die Klägerin die Kontrolle über ihr Fahrzeug, das von der Straße abkam und an deren Rand frontal gegen ein Brückengeländer stieß. Die Klägerin erlitt dabei Verletzungen, die zwischen den Parteien im Einzelnen ebenfalls streitig sind. Die Klägerin wurde notfallmäßig noch am 4. Juni 2012 versorgt.

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Das Unfallgeschehen wurde von der Polizeistation D aufgenommen, das nachfolgende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft E gegen Unbekannt späterhin eingestellt, da der Fahrer eines zweiten an dem Unfall beteiligten Kfz nicht festgestellt werden konnte; eine zeugenschaftlich vernommene Autofahrerin, die ein Stück hinter der Klägerin gefahren war, hatte lediglich angegeben, ihr sei kurz vor Erreichen der Unfallstelle ein dunkler Pkw entgegengekommen.

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Durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11. Januar 2013 forderte die Klägerin den Beklagten fruchtlos zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes auf, das sie mit 15.000,–€ beziffern ließ. Die von dem Beklagten zur Bearbeitung der Angelegenheit beauftragte X-AG lehnte eine Leistung ab; wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag Bl. 49 f. und Bl. 80 d. A. sowie auf die Anlagen B 1 (Bl. 55 f. d. A.) und K 8 (Bl. 86 d. A.) Bezug genommen.

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Durch Anwaltsschreiben vom 15. April 2013 ließ die Klägerin die Schiedsstelle des Beklagten anrufen. Mit Beschluss vom 28. April 2013, wegen dessen Inhalts auf Bl. 34 ff. d. A. Bezug genommen wird, sah die Schiedsstelle von einem Einigungsvorschlag jedoch ab.

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Die Klägerin behauptet, dass ihr die Strecke bestens bekannt gewesen sei und dass sie – trotz einer jährlichen Fahrleistung von annähernd 30.000 km – noch nie in einen selbstverschuldeten Verkehrsunfall verwickelt gewesen oder straßenverkehrsrechtlich auffällig geworden sei.

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Hinsichtlich des Unfallherganges behauptet sie, mit lediglich rund 65 km/h – statt zugelassenen 70 km/h – sowie besonders vorsichtig gefahren zu sein. Wohl wegen der infolge Regens eingeschränkten Sichtverhältnisse sei ein entgegenkommender Pkw auf die Fahrspur der Klägerin geraten. Um eine Frontalkollision zu vermeiden, habe die Klägerin abrupt nach links auf den Grünstreifen ausweichen müssen. Der unbekannte Fahrer des anderen Pkw habe sich von der Unfallstelle entfernt, ohne seinen Feststellungspflichten nachgekommen zu sein.

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Die Klägerin habe durch den Unfall multiple Prellungen an Brustbein, Mittelfuß, Unterschenkel und Unterarm rechts mit erheblichem Druckschmerz an Brustbein und Mittelfuß davongetragen. Zudem habe sie eine klopf- und druckschmerzhafte Muskelblockierung im Bereich der unteren und mittleren Lendenwirbelsäule erlitten. Folge sei ein anhaltendes Schmerzsyndrom gewesen; die Schmerzen strahlten beidseits der Lendenwirbelsäule über die Flanke bis in beide Oberschenkel aus Trotz konservativer Behandlung und medikamentöser Schmerztherapie habe die Klägerin bei längerem Sitzen und Stehen unter erheblichen Schmerzen gelitten, das Führen eines Pkw sei ihr nicht möglich gewesen. Durch den Unfall sei auch eine vorhandene degenerative Lendenwirbelerkrankung aktiviert worden. Die erheblichen Schmerzen hätten sich bei der Klägerin erst geraume Zeit nach dem Unfall voll herausgebildet.

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Die Klägerin sei vom 4. bis 11. Juni sowie vom 26. Juni bis zum 4. Oktober 2012 unfallbedingt arbeitsunfähig krank gewesen. Auch bei Ende der Arbeitsunfähigkeit hätten noch Restbeschwerden im Bereich des rechten Gesäßes bestanden. Bis heute persistierten extreme Schmerzen im rechtsseitigen Kreuzbein-Darmbein-Gelenk, die therapieresistent seien und auf die Behandlung – wegen deren Einzelheiten auf den Vortrag Bl. 3 d. A. Bezug genommen wird – daher nicht angesprochen hätten.

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Die Klägerin unterliege wegen ihrer starken Schmerzen einer Dauermedikation mit Ibuprofen, das mittelfristig die Magenschleimhaut beschädigen könne. Längeres Sitzen oder Stehen führten zu einer Intensivierung der Schmerzen; bisweilen sei es der Klägerin unmöglich, ohne fremde Hilfe aufzustehen. Aufgrund ihrer Tätigkeit im Büro und im Außendienst müsse sie jedoch häufig für längere Zeit Platz nehmen, weshalb sie darauf angewiesen sei, dass ihr Gelegenheit zum Umhergehen gegeben werde.

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Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches den Betrag von EUR 15.000,– jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2013 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er erklärt sich über die Einzelheiten des Unfallherganges mit Nichtwissen. Der Beklagte behauptet, dass die Klägerin durch den Verkehrsunfall – gemäß ihren eigenen Angaben gegenüber der Polizei – nur leicht verletzt worden sei. Es liege nahe, dass die ab dem 26. Juni 2012 von der Klägerin beklagten heftigen Rückenschmerzen auf ihrer Lendenwirbelsäulenerkrankung beruhten. Insoweit sei aber nicht von einem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall auszugehen; wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen Bl. 96 f. d. A. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

Die zulässige Klage war als unbegründet abzuweisen. Ein Anspruch gegen den Beklagten käme nur nach § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 PflVG in Betracht; die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften sind jedoch nicht erfüllt.

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Der Beklagte ist Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen nach § 12 PflVG. Dies folgt aus § 1 der Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen vom 14. Dezember 1965.

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Eine Entschädigungspflicht des Beklagten greift hiernach unter anderem dann ein, wenn eine Person bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges beschädigt worden ist, der Führer des schädigenden Fahrzeuges sich aber von dem Unfallort unerlaubt entfernt hat und nicht zu ermitteln ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 PflVG). Ob eine solche Konstellation vorliegt, bedarf nicht der Aufklärung. Denn selbst wenn es sich so verhielte, wären jedenfalls die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 12 Abs. 2 PflVG nicht gegeben.

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Hiernach kann eine Schmerzensgeldforderung gemäß § 253 Abs. 2 BGB gegenüber dem Entschädigungsfonds nur geltend gemacht werden, soweit wegen einer besonderen Schwere der unfallbedingten Verletzungen das Versagen einer Ausgleichszahlung grob unbillig erschiene. Dies ist der Fall, wenn die gesundheitlichen Folgen des Unfalles deutlich und drastisch über das hinausgehen, was bei täglichen Unfällen im Straßenverkehr auftritt ( Elvers in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, § 12 PflVG, Rn. 91; LG Hamburg VersR 1977, 581; LG Hamburg VersR 1977, 674). Solches wird angenommen, wenn das Verletzungsbild in seiner Schwere dem einer Querschnittslähmung, dem Verlust von Gliedmaßen oder Sinnesorganen oder entstellenden Gesichtsnarben gleichkommt ( Elvers , a. a. O.; LG Verden VersR 2001, 1152 ), d. h. bei einer schweren Körperverletzung im Sinne von § 226 StGB.

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Das Vorliegen (irgend)eines Dauerschadens genügt hingegen nicht ohne Weiteres ( Elvers a. a. O.). Von besonderer Schwere ist ein Dauerschaden vielmehr nur dann, wenn er eine solche Intensität erreicht, dass der Betroffene unter einer weitreichenden Beeinträchtigung seiner körperlichen Funktionen leidet. Daran fehlt es selbst bei dauernden Funktionsbeeinträchtigungen zweier Finger (OLG Hamm VersR 1987, 456 ) oder bei einer Kniegelenksteife und gleichzeitigem Muskelschwund im Oberschenkel nebst weiteren flankierenden Verletzungen (LG Gießen VersR 1988). Denn derartige Schäden entstehen täglich bei Unfällen im Straßenverkehr; sie sind daher zwar als schwerwiegend, jedoch nicht als besonders schwerwiegend im Sinne von § 12 Abs. 2 PflVG anzusprechen.

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Die erheblichen chronischen Beschwerden der Klägerin bleiben ebenfalls hinter diesem zurück; erst recht entsprechen sie nicht dem Bild einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB. Im Übrigen wird selbst bei einer unfallbedingten dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % eine besondere Schwere des Verletzungsbildes verneint ( Elvers , a. a. O.). Im Falle der Klägerin ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits nicht vorgetragen. Vielmehr wird als Dauerfolge eine bloße Behinderung der Klägerin im Berufsalltag geschildert, da sie darauf angewiesen sei, bei Besprechungen und dergleichen nach längerem Sitzen Pausen einzulegen. Dies legt bereits die Annahme überhaupt einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nahe, auf keinen Fall besteht jedoch eine solche von deutlich über 20 %.

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II.

1. Die Kostenentscheidung erging gemäß § 91 Abs. 1 ZPO, da der Beklagte mit seiner Rechtsverteidigung vollständig obsiegt hat.

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2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.


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