Urteil vom Landgericht GieBen (5. Zivilkammer) - 5 O 216/24
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert wird auf bis zu 19.000, - Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Rückabwicklung und Schadenersatz nach dem Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs.
Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde durch den Beklagten zum 22.02.2024 außer Betrieb gesetzt.
Der Beklagte inserierte das Fahrzeug in der Folgezeit online (Anlage K 1) mit einer Laufleistung von 116.000 Kilometern zum Verkauf. In dem Inserat hieß es:
„Der Wagen wurde stets in einem technisch einwandfreien Zustand gehalten und läuft technisch einwandfrei“
Am 11.05.2024 fand eine Besichtigung des Fahrzeugs statt.
Im Anschluss daran wurde ein Kaufvertrag (Anlage K 2) von den Parteien zu einem Kaufpreis von 10.750, - Euro, von denen die Klägerin 1.000, - Euro bar anzahlte, unterzeichnet. Der Vertrag enthielt die Angabe, dass das Fahrzeug bei 80.000 km eine Überholung des Motors erhalten habe, und dass auf die Reparaturteile eine Garantie von einem Jahr gewährt werde.
In der Folgezeit kamen die Parteien jedoch überein, einen abweichenden Kaufvertrag unter Verwendung eines Formulars des ADAC (Anlage K 3, Bl. 13 ff. d. A.) mit identischem Kaufpreis allerdings abweichenden Gewährleistungsausschlüssen am 18.05.2024 zu unterzeichnen. Darin war ein umfassender Ausschluss der Haftung für Sach- und Rechtsmängel enthalten.
Am 21. und 23.05.2024 ließ die Klägerin den Fehlerspeicher des Fahrzeugs auslesen.
Ein Mikrofon für die Freisprechanlage war nicht verbaut.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.05.2024 wurde der Beklagte unter Fristsetzung bis zum 17.06.2024 dazu aufgefordert, die Nachbesserung am streitgegenständlichen Fahrzeug vorzunehmen.
Mit undatiertem Schreiben, das dem Klägervertreter am 18.06.2024 zuging, lehnte der Beklagte ab, die Nachbesserung vorzunehmen.
Auch auf die erneute Aufforderung mit den anwaltlichen Schreiben vom 24.06. und 11.07.2024 reagierte der Beklagte ablehnend. Daraufhin erklärte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 29.07.2024 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten zur Rückabwicklung und Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 10.750,00 € bis spätestens zum 14.08.2024 auf. Mit Schreiben vom 05.08.2024 teilte der Beklagte mit, dass er den Kaufvertrag nicht rückabwickeln werde.
Mit der Klageschrift hat die Klägerin zudem die Anfechtung der Kaufverträge wegen arglistiger Täuschung erklärt.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei gewerblicher Gebrauchtwagenhändler. Er kaufe Pkw an, die er repariere und weiterverkaufe. Er habe dies dem Zeugen …, Vater der Klägerin, bei der Besichtigung berichtet. Ferner habe er in kurzer zeitlicher Reihenfolge ein Fahrzeug … und ein Fahrzeug … in Besitz gehabt.
Der Turbolader sei defekt. Es habe bereits wenige Tage nach der Abholung sich ein immer wiederkehrender Leistungsverlust gezeigt. Der Fehlercode P226300 (System keine Leistung/Fehlfunktion) sei bereit am 02.02.2024 – also während der Nutzung durch den Beklagten – aufgetreten.
Darüber hinaus seien Fehler bei der Bremsenelektronik, der Einparkhilfe 2, dem Diagnoseinterface für Datenbus, dem Navigationssystem, der Lenkhilfe und dem Radio gegeben.
Das Fahrzeug sei vertragswidrig nicht scheckheftgepflegt. Zuletzt sei 2020 eine Inspektion erfolgt.
Der Wagen weise unter der Fußmatte einen Feuchtigkeitsschaden auf. Am 16.08.2024 habe die Klägerin festgestellt, dass sich unter der Fußmatte der Beifahrerseits ein größerer Schimmelfleck befinde. Daraufhin habe die Klägerin die Stoffabdeckungen des Innenraums zurückgeklappt und dabei festgestellt, dass die gesamte rechte Seite des PKWs bis auf die Karosserie nass und schimmelig sei.
Alle Mängel hätten bereits bei Gefahrübergang vorgelegen.
Die Klägerin behauptet, für den Nutzungsausfallschaden eines PKWs … seien 75,00 Euro pro Tag anzusetzen. Für die Zeit vom 19.05.2024 (Tag nach der Übernahme) bis zum 27.08.2024 sei Nutzungsausfallschaden daher auf 7.500,00 Euro zu beziffern.
Sie macht ferner die Kosten für die Erstellungen der Fehlerprotokolle in Höhe von 37,84 Euro und 50,00 Euro geltend.
Die Klägerin beantragt gemäß Klageschrift vom 02.09.2024:
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 10.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2024 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen die Herausgabe und Rückübereignung des PKW … (FIN: …);
2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des in Ziff. 1 genannten PKWs in Verzug befindet;
3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 7.587,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als nichtstreitwerterhöhende Nebenforderung außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 538,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei vor dem Verkauf von seiner Familie benutzt worden.
Er ist der Ansicht, das Mikrofon für die Freisprechanlage stelle keinen wesentlichen Mangel dar, da es nur 5 Euro koste, dieses nachzurüsten.
Der Turbolader habe bei der letzten Benutzung durch ihn fehlerfrei gearbeitet.
Er ist der Ansicht, ein einmaliges Auftauchen einer Fehlermeldung begründe noch keinen Mangel.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen … und der Zeugin … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 11.11.2025 (Bl. 135 ff. d. A.)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin kann die Rückabwicklung des Kaufvertrags bzw. die Zahlung von Schadensersatz aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen.
Die Parteien haben wirksam einen Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart. Sie haben den ursprünglichen Kaufvertrag durch das beiderseitige Unterzeichnen des ausgefüllten ADAC-Formulars insofern abgeändert.
Der Ausschluss der Sachmängelhaftung ist auch wirksam. Es ist kein Fall des Verbrauchsgüterkaufs gegeben. Die insofern beweisbelastete Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Beklagte beim Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB gehandelt hat.
Denn der Vollbeweis verlangt nach der herkömmlichen Lehre die volle richterliche Überzeugung von der Wahrheit einer tatsächlichen Behauptung. Weniger als die Überzeugung von der Wahrheit reicht damit für das Erwiesensein nicht aus, ein bloßes Glauben, Wähnen, Fürwahrscheinlichhalten berechtigt den Richter nicht zur Feststellung der streitigen Tatsache (Greger/Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 286, Rn. 18).
Grundlage der Beweiswürdigung ist dabei das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme; Gegenstand der Beweiswürdigung sind Tatsachen und Indizien (vgl. Greger/Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 286 Rn. 2, 9, 9a). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO bedeutet, dass der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (Greger/Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 286 Rn.. 13). Der Vorgang der Überzeugungsbildung ist nicht von objektiven Kriterien abhängig, sondern beruht auf Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden Richters (Scherzberg, ZZP 117 (2004), 178 f.), der etwa trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen darf (Greger in: Zöller, a.a.O).
Auch wenn mehr als die subjektive Überzeugung nicht gefordert wird, da absolute Gewissheit mit den Grenzen menschlicher Erkenntnisfähigkeit nicht konform ginge, sind an den Vollbeweis damit keine geringen Anforderungen zu stellen. Der BGH hat daher den Vollbeweis dann als erbracht angesehen, wenn der Richter eine persönliche Gewissheit gebildet hat, die jedem vernünftigen Zweifel Schweigen gebietet, ohne diesen völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 254 = NJW 1970, 946-951; BGHZ 61, 169 – 175; BGH NJW 1993, 935 = WM 1993, 902-907). Der Richter darf und muss sich daher mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen.
Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist eine Überzeugung davon, dass der Beklagte das Fahrzeug im Rahmen einer auf dauerhafte Gewinnerzielung angelegten Tätigkeit veräußerte, nicht zu erlangen.
Der Zeuge … hat insofern schon nicht ergiebig ausgesagt. Er konnte lediglich angeben, dass er einen …-Transporter mit ausgebautem Motor bei dem Beklagten gesehen habe und sich mit dem Beklagten über die Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeugs ausgetauscht hat. Ob es sich indes um eine gewerbliche Tätigkeit des Beklagten gehandelt habe, Fahrzeuge technisch aufzubereiten um sie dann gewinnbringend weiterveräußern zu können, oder – wie der Beklagte vollkommen plausibel schilderte – lediglich um das private Nutzbarmachen seiner Fertigkeiten, vermochte der Zeuge nicht näher darzulegen.
Insofern kann im Ergebnis dahinstehen, dass die Zeugin … glaubhaft eine rein für den privaten Gebrauch eingesetzte Vorgehensweise des Beklagten schilderte, wonach dieser gezielt schadhafte Fahrzeuge mit entsprechenden Preisabschlägen kaufe, wenn ein entsprechender Bedarf im familiären Bereich bestehe, um diese dann technisch instand zu setzen. Die Zeugin ist zwar die Ehefrau des Beklagten, sie tätigte ihre Zeugenaussage jedoch ohne Tendenz zur Begünstigung des Beklagten und unter offenem Einräumen von absolut plausiblen Erinnerungslücken und Unsicherheiten. Aus ihrer Aussage er
Es ist ebenso wenig erwiesen, dass der Beklagte die Klägerin über den Zustand des Fahrzeugs arglistig getäuscht hat – auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verschweigens offenbarungspflichtiger Umstände. Vielmehr ist die Fahrzeughistorie – unstreitig – im Hinblick auf die große Reparatur offengelegt worden. Dass dem Beklagten Schäden oder andere technische Schwierigkeiten bekannt gewesen wären, ist nicht erwiesen. Insbesondere ist nicht erwiesen, dass er eine Fehlermeldung betreffend den Turbolader wahrgenommen hat. Auch ist die Anpreisung, der Wagen sei technisch einwandfrei, bei verständiger Auslegung nicht als Zusicherung oder Garantie zu verstehen. Vielmehr ist damit gerade in Ansehung des vereinbarten Haftungsausschlusses lediglich die Erklärung verbunden, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß gewartet wurde und keine technischen Fehler bekannt sind.
Soweit die Klägerin das Fehlen eines Freisprechmikrofons rügt, kann dahinstehen, ob der Mangel ebenfalls dem Gewährleistungsausschluss unterfällt, jedenfalls handelt es sich um einen unerheblichen Mangel. Die Kammer kann auch ohne sachverständige Beratung feststellen, dass es sich bei der Nachrüstung eines derart einfachen elektronischen Bauteils um Beträge im Bereich von nicht mehr als wenigen hundert Euro handelt, also Kosten von unter fünf Prozent des Kaufpreises.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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