Urteil vom Landgericht Hagen - 7 S 25/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.03.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid (Az.: 94 C 507/14) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.03.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid (Az.: 94 C 507/14) wird zurückgewiesen.
2Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4Gründe:
5I.
6Die Parteien streiten darum, in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet ist, Nebenkosten eines Pkw-Schadensgutachters zu ersetzen. Die Klägerin macht eine angebliche Schadensersatzforderung geltend, die durch die Geschädigte an den Sachverständigen und von diesem an die Klägerin abgetreten worden sein soll.
7In dem von der Geschädigten unterzeichneten Auftrag zur Gutachtenerstattung, der zugleich eine Abtretungserklärung der Geschädigten an den Sachverständigen beinhaltet, heißt es unter anderem:„Der Sachverständige berechnet sein Honorar in Anlehnung an die Höhe des KFZ-Schadens.“
8Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Abtretungserklärung vom 02.09.2014, Bl. 8 d.A., verwiesen.
9Mit Rechnung vom 08.09.2014 rechnete der Sachverständige neben einem Grundhonorar in Höhe von 434,00 EUR netto diverse Netto-Nebenkosten ab: Fahrtkosten: 1,10 EUR x 32 km = 35,20 EUR
10Schreibgebühren: 2,80 EUR x 20 Seiten = 56,00 EUR
11Fotokosten 2,50 EUR x 16 Fotos = 40,00 EUR
12Kopien: 1,40 EUR x 12 Kopien = 16,80 EUR
13Porto und Telefon pauschal: 17,75 EUR.
14Die Beklagte zahlte das Grundhonorar und auf die abgerechneten Nebenkosten einen Pauschalbetrag von 100,00 EUR netto an die Klägerin.
15Die Klägerin begehrt nunmehr restliche Nebenkosten i.H.v. 78,24 EUR brutto.
16Die Geschädigte ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
17Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Abwicklung des Schadensfalles zwischen den Parteien wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf die Feststellungen des am 12.03.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Lüdenscheid.
18Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die Abtretungsvereinbarung zwischen ihr und dem Sachverständigen sei wegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 S. 1 RDG i.V.m. § 3 RDG gem. § 134 BGB nichtig.
19Gegen das am 16.03.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.03.2015 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages hat sie das Rechtsmittel begründet. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass auch Nebenkosten in der begehrten Höhe geschuldet seien.
20Die Klägerin beantragt,
21unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 78,24 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2014 sowie 70,20 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie vertritt weiterhin die Auffassung, über den gezahlten Betrag hinaus seien keine Sachverständigenkosten geschuldet. Außerdem bestreitet sie auch zweitinstanzlich die Aktivlegitimation der Klägerin.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsbegründung vom 25.03.2015, die Berufungserwiderung vom 19.05.2015, sowie auf die weiteren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
26II.
27Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.
28Über den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag hinaus besteht kein Anspruch auf weitere Sachverständigenkosten, den die Klägerin – von ihrer Aktivlegitimation ausgehend – geltend machen könnte.
29Im Rahmen der hier getroffenen Abrede zwischen der Geschädigten und dem Sachverständigen sind nach Auffassung der Kammer Nebenkosten dem Grunde nach in dem Verhältnis der Geschädigten zu dem Sachverständigen werkvertraglich geschuldet. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Regelung, der Sachverständige berechne sein Honorar in Abhängigkeit von der Schadenshöhe, gerade keine Aussage zur Inrechnungstellung von Nebenkosten trifft. Ist aber keine Vergütung vereinbart, so gilt sie nach § 632 Abs. 1 BGB sie stillschweigend als vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Bestandteil des Sachverständigenhonorars sind jedoch auch Nebenkosten. Es ist gerichtsbekannt, dass Sachverständige neben einem Grundhonorar regelmäßig auch Nebenkosten abrechnen; dies geschieht auch in anderen Bereichen, so dass der Anfall von Nebenkosten für niemanden überraschend ist. Dies wird untermauert durch die BVSK-Honorarbefragung aus dem Jahre 2013, die durch verschiedene Gerichte – wie auch in ständiger Rechtsprechung durch die Kammer – immer wieder als Schätzungsgrundlage bei Streitigkeiten über die Höhe von Sachverständigenhonoraren herangezogen wird. Von der Üblichkeit von Nebenkosten gehen offenbar auch die Parteien übereinstimmend aus. Anders ist die Zahlung auch auf geltend gemachte Nebenkosten nicht zu verstehen. In Streit steht nur deren konkrete Höhe.
30Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (BGH VI ZR 225/13 v. 11.02.2014, S. 5 m.w.N.). Für deren Schätzung gem. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO bildet regelmäßig die tatsächliche Rechnungshöhe ein wesentliches Indiz (BGH a.a.O., S. 6 f.).
31In dem hier zu beurteilenden Fall sind jedoch sämtliche Zahlungsansprüche der Klägerin erloschen, indem die Beklagte das geforderte Grundhonorar und auf die Nebenkosten insgesamt 100,00 EUR netto gezahlt hat, denn als erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB waren hier lediglich Nebenkosten i.H.v. 82,95 EUR anzusehen. Namentlich können die geltend gemachten Fahrt-, Schreib- und Fotokosten nicht in vollem Umfang als erforderlich angesehen werden.
32Die Fahrtkosten waren nicht erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, warum der Sachverständige zu der Geschädigten fahren müsste, zumal das beschädigte Fahrzeug nach sachverständiger Feststellung noch fahrbereit war und sich aus den dem Gutachten beigefügten Lichtbildern ergibt, dass es sich im Wesentlichen um oberflächliche Blechschäden handelt. Inwieweit es bei diesem Schadensbild erforderlich gewesen sein soll, dass sich der Sachverständige zu dem Fahrzeug begibt und sich das Kfz nicht etwa auf seinem Gelände vorführen lässt, ist nicht ersichtlich, zumal erkennbar keine Begutachtung im teilzerlegten Zustand stattgefunden hat. Da auch weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass aus laienhafter Sicht die Befürchtung bestand, dass eine Fahrt zu dem Sachverständigen den Schaden intensivieren könnte, ist von einem wirtschaftlich denkenden Kfz-Eigentümer in der Rolle des Geschädigten zu erwarten, dass dieser sein Fahrzeug bei dem Sachverständigen vorstellt.
33Die Schreibgebühren waren auf 28,00 EUR zu kürzen. Hierbei hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Seiten 6 - 9 des Gutachtens enthalten lediglich Tabellenkalkulationen, die mithilfe eines Computerprogramms erstellt worden und dann in das Gutachten hineinkopiert worden sind. Der kostenintensive Teil der Schreibkosten ist jedoch erkennbar nicht der Einsatz von Tinte und Papier, sondern betrifft die Kosten für die Arbeitskraft des Schreibenden. Diese Kosten entfallen jedoch beim Einrücken computererstellter Kalkulationen, deren Erstellung nach Ansicht der Kammer bereits durch das Grundhonorar abgegolten ist. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer die „Schreibkosten“ für Seiten, die lediglich eingerückte Tabellenkalkulationen enthalten, wie Kopien des Sachverständigen behandelt und Kosten von 1,40 EUR pro Seite zu Grunde gelegt.
34Auch die Schreibkosten für Seiten, auf denen sich Lichtbilder befinden (Seiten 13 – 20 des Gutachtens), waren um insgesamt 22,40 EUR zu kürzen. Dass nicht für dieselbe Gutachtenseite einerseits Schreibgebühren und andererseits Kosten für Lichtbilder in Rechnung gestellt werden können, versteht sich von selbst.
35Kosten für Lichtbilder waren lediglich in Höhe von 20,40 EUR erforderlich. Wie sich aus der BVSK-Honorarbefragung 2013, die die Kammer auch hier als taugliche Schätzungsgrundlage heranzieht, ergibt, werden für Lichtbilder regelmäßig bis zu 2,55 EUR abgerechnet, die die Kammer auch als noch erforderlich ansieht. Allerdings ist die Kammer in Ausübung ihrer Schätzungsbefugnis aus § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO der Ansicht, dass sich diese Kosten vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts im Bereich der Digitalfotografie, verbunden mit den entsprechenden Einsparmöglichkeiten, jeweils auf die mit Lichtbildern versehene Gutachtenseite beziehen müssen. Hier sind jedoch erkennbar jeweils zwei Lichtbilder auf einer Gutachtenseite abgedruckt. Dies rechtfertigt keinen doppelten Kostenansatz.
36In ständiger Rechtsprechung erkennt die Kammer eine Gutachtenkopie als erforderlich an, wobei die Kammer davon ausgeht, dass das Original des Gutachtens für die Unterlagen des Geschädigten vorgesehen ist und er eine Durchschrift zur Abrechnung mit der Versicherung benötigen wird. Gegen die Höhe der Kopierkosten gibt es nichts zu erinnern, da sich diese im Korridor HB V der BVSK-Honorarbefragung 2013 bewegen.
37Die von dem Sachverständigen abgerechneten Nebenkosten für Post und Telekommunikation sind von der Beklagten zu erstatten. Dass bei der Gutachtenerstattung Kosten für Telekommunikation und Porto angefallen sind, kann nicht ernsthaft bestritten werden. Der Sachverständige hat seine Kommunikationskosten in nicht zu beanstandender Weise pauschaliert. Auch gegen die Höhe der Pauschale bestehen aus vorgenannten Gründen keine Bedenken.
38Es ergeben sich danach die folgenden erstattungsfähigen Nebenkosten:
39Fahrtkosten: -
40Schreibgebühren: 28,00 EUR
41Fotokosten 20,40 EUR
42Kopien: 1,40 EUR x 12 Kopien = 16,80 EUR
43Porto und Telefon pauschal: 17,75 EUR.
44= 82,95 EUR netto.
45Da durch die Zahlung von Nebenkosten in Höhe von 100,00 EUR netto die geschuldeten Nebenkosten bereits erfüllt sind, besteht kein Anspruch auf weitere Zahlungen.
46Mangels Hauptforderung sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen unbegründet.
47Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
48Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzung des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtssprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.
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