Urteil vom Landgericht Hagen - 23 O 36/18

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es ab sofort zu unterlassen,a) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet, in Zeitschriften, Rundschreiben, Geschäftsbogen, sonstigen Publikationen oder Presseerzeugnissen sowie anderweitig geschäftsmäßig Steuerrechtshilfe anzubieten durch die Führung der Bezeichnung „Steuerbetriebswirtin“,b) die Berufsbezeichnung Steuerberater zu führen.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf den Unterlassungstitel gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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