Beschluss vom Landgericht Hagen - 4 O 1995/24
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.
Der Streitwert wird auf 8.066,67 € festgesetzt.
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Landgericht HagenBeschluss
3In dem Rechtsstreit
4des H-Verband e.V., vertr.d.d. Vorstand, TStraße 14, F,
5Klägers,
6Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt,
7gegen
8den E Verband e.V., vertr. d.d. Vorstand, S Straße 17, E,
9Beklagten,
10Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
11hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagenam 12.11.2024durch den Richter am Landgericht Dr. L als Einzelrichter
12beschlossen:
13Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
14Hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.
15Der Streitwert wird auf 8.066,67 € festgesetzt.
16Gründe
17Nachdem der Rechtsstreit, soweit nach Teilklagerücknahme hinsichtlich des Antrags zu 1) noch anhängig, im Übrigen beiderseitig für erledigt erklärt wurde, war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO zu entscheiden.
18Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die Kostentragung durch den Beklagten billigem Ermessen.
19Denn die ursprünglich mit dem Antrag zu 2) auf Feststellung des Fortbestehens der Mitgliedschaft des Klägers im beklagten Verein und auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Vorstandsbeschlüsse des beklagten Vereins (Beschlüsse vom 14.05.2023 und vom 14.04.2024 über den Ausschluss des Klägers aus dem beklagten Verein) gerichtete Klage wäre ohne die beidseits erklärte Erledigung des Rechtsstreits, die mit dem Austritt des Klägers eingetreten ist, zulässig und begründet gewesen.
20Der Kläger ist nicht aufgrund der Vorstandsbeschlüsse vom 14.05.2023 und 14.04.2024 aus dem beklagten Verein wirksam ausgeschlossen worden, sondern die Mitgliedschaft des Klägers im beklagten Verein endete erst aufgrund seiner Austrittserklärung vom 17.09.2024.
21Die ursprünglich mit dem Antrag zu 2) im Wege der Feststellungsklage zulässigerweise angegriffenen Beschlüsse waren formell und auch materiell rechtswidrig, wobei der Beklagte die Rechtmäßigkeit darzulegen und zu beweisen gehabt hätte.
22Der Vorstandsbeschluss vom 14.05.2023 war schon deshalb formell rechtswidrig, weil er nicht wirksam bekannt gegeben wurde. Die nach der Satzung notwendige schriftliche Bekanntgabe erforderte nach §§ 127 Abs. 1, 126 BGB die eigenhändige Unterzeichnung durch den Beklagten als Aussteller, der gem. § 9 Ziff. 1 der Satzung durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten wird. An der insoweit notwendigen Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder mangelt vorliegend die schriftliche Bekanntgabe. Durch die Vollmacht vom 28.01.2023 (Bl. 84 der Akte) konnte dabei von der Satzung nicht abgewichen werden. Weder war, wie hierfür nach § 30 BGB notwendig, die Möglichkeit der Erteilung einer solchen Vollmacht in der Satzung bestimmt, noch bezieht sich die erteilte Vollmacht, wie ebenfalls nach § 30 BGB notwendig, auf gewisse, d.h. bestimmte Geschäfte.
23Auch die Einspruchsentscheidung vom 14.04.2024 ist formell rechtswidrig. Denn für diese fehlte es an einer wirksamen Erstentscheidung.
24Die Vorstandsbeschlüsse vom 14.05.2023 und 14.04.2024 waren überdies materiell rechtswidrig.
25Denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Ziff. 2 der Satzung für einen Ausschluss des Klägers hat der – insoweit darlegungs- und beweisbelastete – beklagte Verein schon nicht schlüssig dargetan. Weder ist den Begründungen der vorgelegten Vorstandsbeschlüsse, noch dem Beklagtenvortrag im Verfahren ein konkreter Sachverhalt zu entnehmen, welcher das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Ziff. 2 der Satzung in tatsächlicher Hinsicht erhellt. Die Begründungen der Beschlüsse und der Vortrag des beklagten Vereins im Verfahren erschöpfen sich im Wesentlichen in eigenen Wertungen und lassen keinen konkreten Sachverhalt erkennen, der die Voraussetzungen des § 5 Ziff. 2 der Satzung erfüllt. Soweit rudimentär einzelne Sachverhaltselemente erwähnt werden, genügen diese – soweit dem Kläger zurechenbar – nicht für einen Vereinsausschluss.
26Der vollständigen Kostentragung durch den Beklagten steht nicht entgegen, dass der Antrag zu 1), der von vornherein jedenfalls unbegründet war, zurückgenommen wurde, weil das in der Klagerücknahme zu sehende Unterliegen des Klägers geringfügig im Sinne des § 92 Abs. 2 ZPO ist, was die alleinige Kostentragung des Beklagten rechtfertigt.
27Lediglich die Mehrkosten durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts waren dem Kläger nach § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen.
28Der Streitwert wird auf bis 8.066,67 € (7.466,67 € + 600,00 €) festgesetzt.
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