Beschluss vom Landgericht Hagen - 46 Qs 45/24

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 00.00.0000 wird der Beschluss des Amtsgerichts H. vom 00.00.0000 (Az. 47 OWi 8/24) im Kostenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.


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