Urteil vom Landgericht Halle (2. Zivilkammer) - 2 S 40/10

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Januar 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Berufung beträgt 2.000,00 Euro.

Gründe

I.

1

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bl. 62 – 65 d. A.) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

2

Das Urteil hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, das Feststellungsinteresse liege vor, weil die Beklagte auf zweimaliges Anschreiben der Kläger nicht reagiert und nicht erklärt habe, dass die mietvertragliche Klausel, nach der die Kläger Schönheitsreparaturen schuldeten, unwirksam sei. Inhaltlich sei die Vereinbarung unwirksam, weil sie die Durchführung von Schönheitsreparaturen, ungeachtet deren Notwendigkeit, nach einem starren Fristenplan fällig stelle.

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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die darauf hinweist, dass sie die Unwirksamkeit der in Rede stehenden Klausel bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 22. Juli 2009 erklärt habe.

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Die Beklagte beantragt,

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das am 20. Januar 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Kläger beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigen das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

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Rechtsfehlerfrei stellt das Amtsgericht fest, dass die von den Beklagten erhobene negative Feststellungsklage – wie jede Feststellungsklage – ein besonderes Feststellungsinteresse voraussetzt, das insbesondere dann vorliegt, wenn sich die Beklagte eines Anspruchs gegen die Kläger berühmt. Das hat diese indes vorprozessual nicht getan, denn sie hat auf die Anschreiben der Kläger lediglich geschwiegen. Bloßes Schweigen steht einem "Berühmen" indes regelmäßig nicht gleich, denn ein solches beinhaltet ein Verhalten, aus dem der Vertragspartner schließen muss, dass der Vertragsgegner auf seinem Anspruch beharrt und diesen gegebenenfalls durchsetzen wird.

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Vielmehr hat die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung vom 22. Juli 2009 erklärt, dass auch sie von der Unwirksamkeit der Vertragsklausel, nach der die Kläger zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet seien, ausgehe. Mit dieser Erklärung hat sie klargestellt, dass sie gerade nicht von einer diesbezüglichen Verpflichtung der Kläger ausgeht und eine solche einfordern wird. Ein "Sich-Berühmen" eines Anspruchs war damit ausgeschlossen. Die geforderte Erklärung war abgegeben. Das Klageziel der Kläger war damit erfüllt, mit der Folge, dass das nach § 256 ZPO vorausgesetzte besondere Feststellungsinteresse nicht mehr gegeben war, insbesondere nicht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, in dem die Prozessvoraussetzungen vorliegen müssen. Den Klägern hätte es in dieser Prozesssituation oblegen, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären und eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO herbeizuführen. Einen Anspruch auf Abgabe eines prozessualen Anerkenntnisses sieht die Zivilprozessordnung hingegen nicht vor, denn es ist allein Sache des Klägers seinem Klagebegehren zum Erfolg zu verhelfen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

14

Die Wertentscheidung folgt aus §§ 47 GKG, 3 ZPO.

15

Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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