Urteil vom Landgericht Halle (4. Zivilkammer) - 4 O 774/11

Tenor

1) Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 744,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.3.2011 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 134,95 € zu zahlen.

2) Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt von dem beklagten L. Schadensersatz wegen eines Fahrzeugschadens durch ein Schlagloch.

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Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeuges Ford Mondeo mit dem amtlichen Kennzeichen …. Er befuhr damit bei dichtem Verkehr und Temperaturen um den Gefrierpunkt am 21.1.2011 die linke Fahrspur der Bundesautobahn 9 in Fahrtrichtung Berlin mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h. Gegen 7.00 Uhr geriet er bei Dunkelheit in Höhe des Autobahnkilometers 140,5 mit den linken Fahrzeugrädern in ein frisches Schlagloch, wodurch an seinem Fahrzeug das linke Vorder- und Hinterrad nebst Reifen zerstört wurden. Ein weiteres Fahrzeug wurde etwa zeitgleich am Schadensort durch auf der Fahrbahn befindliche Fahrbahnteile beschädigt. Das Schlagloch hatte eine Größe von 40 x 60 cm und war über 10 Zentimeter tief. Die Beklagte reparierte kurzfristig dieses Schlagloch. Die Bundesautobahn 9 (München-Berlin) ist eine der am stärksten befahrenen Straßen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Strecke vor dem Schlagloch weist keinen schlechten Straßenzustand auf, allerdings vielfach Unebenheiten, die das Herausplatzen von Asphalt beschleunigen.

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Durch den Schlaglochschaden musste der Kläger das Fahrzeug abschleppen lassen und in ein Ersatzfahrzeug anmieten. Die Kosten dieser Maßnahmen trug die Versicherung des Klägers. Der Kläger musste für den Schlaglochschaden an seinem Fahrzeug 658,20 € an Reparaturkosten bezahlen und erhielt im Nachgang bis Februar 2011 noch unfallbedingte Rechnungen von 23,11 € für eine Radabdeckung sowie von 48,30 €. Der Kläger beauftragte vorprozessual einen Rechtsanwalt mit der Anspruchsdurchsetzung, der die Beklagte zur Zahlung aufforderte. Diese lehnte mit Schreiben vom 15.3.2011 jegliche Zahlungen ab.

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Der Kläger behauptet, eine Warnung oder Geschwindigkeitsbeschränkung habe nicht bestanden. Das Schlagloch sei im Lichtkegel nicht erkennbar und der Schaden für ihn unvermeidbar gewesen. Das Schlagloch sei angesichts seiner Größe auch bereits am Vortrag vorhanden gewesen. Er meint, angesichts der Verkehrsdichte und der hohen Verkehrsbelastung dieser Autobahn reiche eine einmal tägliche Straßenkontrolle durch die Beklagte nicht aus und begehrt eine Schadenspauschale von 26 €.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 755,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.03.2011 sowie die Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers 134,95 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, sie führe täglich eine Streckenkontrolle durch und habe die Schadensstelle am 20.1.2011 um 12.30 kontrolliert. Dabei sei dort keine Gefahrenstelle vorhanden gewesen. Angesichts der damaligen Temperaturen habe sich das Schlagloch kurzfristig bilden können. Bei Autobahnkilometer 142,25 stehe bereits länger ein Verkehrsschild, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h begrenze und ein Zusatzschild, das auf eine unebene Fahrbahn hinweise. Der Beklagte habe gegen das Sichtfahrtgebot verstoßen, er sei deutlich zu schnell gefahren.

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Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst Anhörung des Sachverständigen, sowie die Vernehmung der Zeugen P. und H.. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten sowie das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und weitgehend auch begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte Schadensersatz in Höhe von 744,61 € wegen der Beschädigung seines Fahrzeuges durch das Schlagloch am 21.1.2011 gemäß § 839 BGB zu. Denn die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht für die Bundesautobahn 9 verletzt, die ihr gemäß § 10 Abs.1 StrG-LSA als Amtspflicht obliegt.

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1) Die Beklagte hat diese Straße nicht in einem ausreichend sicheren Zustand erhalten und nicht ausreichend vor den bestehenden Gefahren gewarnt, so dass sich der Verkehr nicht auf diese einstellen konnte. Zwar hat ein Autofahrer die Straße grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie sich ihm darbietet und muss sich auf die dort erkennbaren Gefahren - so auch Schlaglöcher - mit seiner Fahrweise so einstellen, dass er auf sie angemessen reagieren kann. Er darf aber erwarten, dass die Straße in einem Zustand erhalten wird, die dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht. Gerade auf einer Autobahn mit ihrer hohen - hier sogar sehr hohen (A9 - München-Berlin) - Verkehrsbedeutung sowie den dort zweckbedingt hohen, gefahrenen Geschwindigkeiten trifft die Beklagte ein gesteigertes Maß, Gefahren für Dritte durch die Straßennutzung zu vermeiden oder zumindest vor diesen Gefahren deutlich zu warnen (vgl. OLG Koblenzjuris, Urteil vom 3.3.2008, Az.: 12 U 1255/07). Denn der Zweck der Autobahn ist die Bewegung von Fahrzeugen mit hohen Geschwindigkeiten. Dabei ist - zweckgemäß - die Aufmerksamkeit des Fahrers vor allem auf den Verehr - die anderen ebenfalls sehr schnell fahrenden Fahrzeuge - und Hindernisse auf der Fahrbahn, etwa herab gefallene Ladung oder Autoteile, gerichtet. Nicht aber auf Gefahren durch die Straße selbst. Anders als bei geringeren Geschwindigkeiten ist auch das plötzliche, starke Bremsen oder schnelle Ausweichen (unabhängig von einer eigenen, straßenangepassten Fahrweise) für den anderen Verkehr sehr gefährlich und ist geeignet schwerste Unfälle herbeizuführen.

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Dem gebotenen Ausmaß haben die Sicherungsmaßnahmen der Beklagten deutlich nicht genügt.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme leidet die Autobahn im Schadensbereich weiträumig an Betonfraß, der zur Zerstörung der Betondecke der Autobahn führt. Dies hat sowohl der Sachverständige ermittelt, als auch haben dies die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Autobahnmeisterei bekundet. Dadurch entstehen in großer Menge Schlaglöcher, die sich auch sehr kurzfristig bilden können. Täglich ergeben sich nach Darstellung der Zeugen H. auf der betroffenen Strecke von rd. 40 Kilometern etwa zwei große Schlaglöcher, wobei gerade in den Wintermonaten bei Temperaturen um den Taupunkt und Nässe nach den Ausführungen des Sachverständigen mit einem vermehrten Anfall zu rechnen ist. Eine Reparatur der Schadensstellen - auch dies hat der Sachverständige mitgeteilt - ist nur begrenzt und erneut schadensanfällig durch Kaltmischgut möglich.

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Große Schlaglöcher auf der Autobahn mit ihren hohen gefahrenen Geschwindigkeiten sind für den Fahrzeugverkehr und die beteiligten Menschen sehr gefährlich. Auch von den aus den Schadensstellen ausbrechenden Straßenteilen gehen große Gefahren aus, da sie Fahrzeuge aus der Spur bringen oder gar in die Windschutzscheiben tödlich hochgeschleudert werden können. Dennoch hat die Beklagte nur begrenzt Sicherungsmaßnahmen vorgenommen, die gegenüber den großen und naheliegenden Gefahren nicht ausreichen. So beschränkte sich die Beklagte zum einen auf die für normale Autobahnen übliche Routinekontrolle einmal täglich, auch auf den von den von Betonfraß betroffenen Flächen, obwohl dort ein wesentlich höheres Risiko von Straßenschäden bestand und diese ständig zu erwarten waren. Gefährliche Schlaglöcher, von deren Entstehung sie aufgrund der Häufigkeit ihres Auftretens Kenntnis hatte, konnte sie daher erst verspätet beseitigen. Weiterhin ergibt sich aus der Aussage des Zeugen P, dass sie gegen sich bildende große Schlaglöcher überhaupt nicht vorgegangen ist, obwohl ihr erkennbar war, dass diese bald Gefahrenstelle bilden werden. Der Sachverständige hat überzeugend dargestellt, dass sich zunächst Netzrisse bilden, sodann der Beton bzw. das Kaltmischgut durch die Achslast der fahrenden Fahrzeuge zerbrochen wird und danach - insbesondere bei Nässe - durch das Überfahren und den Luftsog Fahrbahnteile herausgelöst und auf die Fahrbahn geworfen werden. Dennoch ließ die Beklagte die Schlaglochvorstufen wie die Risse und sogar kleine Schlaglöcher, die sich bereits gebildet haben, bis zur doppelten Faustgröße unbeachtet. Die Beklagte schritt nach Aussage des Zeugen erst dann ein, wenn sich ein großes Schlagloch endgültig gebildet und sie dies im Rahmen ihrer regelmäßigen Straßenkontrolle als vorhanden festgestellt hatte. Sie nahm daher bewusst in Kauf, dass der Autobahnverkehr für einige Zeit durch große Schlaglöcher wesentlich gefährdet wird, da sich das große Schlagloch nach den Ausführungen des Sachverständigen aus den Vorstufen innerhalb äußerst kurzer Zeit bilden kann.

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Auch die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 120 km/h, die die Zeugen bestätigt haben, ist angesichts dieser sicher auf der Autobahn vorherzusehenden Schlaglöcher zu beanstanden. Die Höchstgeschwindigkeit war damit fast in Höhe der Richtgeschwindigkeit festgesetzt und suggerierte den Autofahrern damit, dass keine besonderen Gefahren vorlagen. Dies obwohl - wie der Beklagten bewusst war - auf der folgenden Strecke sicher mit dem Vorhandensein großer Schlaglöcher zu rechnen war, die geeignet waren den Autobahnverkehr schwer zu gefährden. Soweit die Beklagte nach Aussage des Zeugen H. dort das Zusatzschuld Querrinnen - nicht aber: unebene Fahrbahn, wie die Beklagte behauptet hat - angebracht hatte, war dies sogar irreleitend. Denn die Gefahr ging nicht von Querrinnen, sondern von Schlaglöchern aus. Eine Warnung der Autofahrer wäre der Beklagten auch ohne großen Aufwand möglich. Dies auch angesichts der Ausdehnung der durch den Betonfraß geschädigten Strecke. Sie konnte ohne weiteres in regelmäßigen Abständen Schilder aufstellen, auf denen sie vor Schlaglöchern mit der besonderen Information Betonfraß sowie der Länge des betroffenen Straßenabschnitts warnte. Dies wäre ganz sicher geeignet, die Aufmerksamkeit der Autofahrer für diese besondere, ihnen sonst nicht erkennbare Gefahr der Straße zu schärfen und sie zu veranlassen, entsprechend vorsichtiger zu fahren. Auch deshalb, weil sie dadurch wissen, dass Gefahren - und zwar ständig sich bildende und deshalb nicht komplett beherrschbare Gefahren - von der Straße selbst ausgehen.

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Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine fehlende Kausalität ihrer Versäumnisse für den Schaden berufen. Zwar fehlt diese üblicherweise, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich das Schlagloch so schnell gebildet hat, dass dieses auch bei Anspannung aller gebotenen Sicherungspflichten - insbesondere regelmäßigen Kontrollen - nicht mehr rechtzeitig vor dem Unfall hätte gesichert werden können. Vorliegend liegen die Versäumnisse der Beklagten jedoch bereits im Vorfeld der Unfallsituation und erschöpfen sich keineswegs in der Häufigkeit der Straßenkontrollen.

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2) Der Kläger muss sich kein Mitverschulden anrechnen lassen. Zwar musste er dem Sichtfahrtgebot des § 3 StVO genügen und sich mit seiner Geschwindigkeit darauf einrichten, auf ein Hindernis angemessen reagieren zu können. Dies gilt auch bei Dunkelheit, die die Geschwindigkeit durch den im Scheinwerferlicht sichtbaren Straßenbereich begrenzt. Allerdings sind Schlaglöcher von bereits reparierten Straßenschäden bei Dunkelheit kaum zu unterscheiden und erscheinen auf der Betonoberfläche als kleine dunkle Flächen. Das Durchfahren eines Schlaglochs impliziert zumindest bei Dunkelheit - die zur Schadenszeit unstreitig herrschte - angesichts dieses Umstandes auf der Autobahn keinen Verstoß gegen das Sichtfahrtgebot. Eine grundsätzlich zu hohe Fahrtgeschwindigkeit des Klägers hat die Beklagte nicht bewiesen und diese ist bei 80 km/h nicht gegeben, da bei dieser Geschwindigkeit auf grader Strecke innerhalb der Scheinwerferreichweite ein Bremsen und Ausweichen vor einem Hindernis möglich ist. Darüber hinaus treffen gemäß vorstehender Darstellung die Beklagte so wesentliche Pflichtverletzungen, dass schadensmitverursachende Anteile des Klägers dahinter völlig zurücktreten. Dies gilt auch für die Betriebsgefahr.

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3) Die Schadenshöhe am Fahrzeug aus dem Durchfahren des Schlaglochs aus den drei Rechnungen ist mit 729,61 € unstreitig. Auch wenn der Kläger zur Rechnung über 48,30 € nichts Konkretes vorgetragen hat, hat die Beklagte die Schadenshöhe nicht bestritten.

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Als Nebenkostenpauschale kann der Kläger vorliegend jedoch lediglich 15 € beanspruchen. Dieser Betrag fasst die erwartbaren Telefon-, Porto- und Wegekosten aus dem Schadensfall zusammen. Solche dürften für den Kläger in erhebliche geringerem Ausmaß als üblich angefallen sein, da er einerseits das Mietfahrzeug bei dem Reparaturbetrieb ohne weitere Telefon- oder Wegekosten angemietet hat und andererseits seine Versicherung die Schadensabwicklung teilweise übernommen hat.

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4) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB aufgrund der vorprozessualen Mahnung hinsichtlich der darin enthaltenen Forderungen. Soweit die Klage geringfügig weitere Forderungen enthält, geriet die Beklagte ohne weitere Mahnung aufgrund der ernsten und endgültigen Zahlungsweigerung in Verzug durch den Zugang des Schreibens vom 15.3.2011, für das eine Postlaufzeit zu berücksichtigen ist.

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5) Der Kläger kann auch den Ersatz seiner vorprozessualen Rechtsanwaltskosten begehren. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für die Auseinandersetzung mit der gegnerischen Versicherung ist durch den Unfall kausal verursacht, da dies nach einem Schaden dem üblichen Geschehen entspricht. Angesichts des Wissensvorsprunges der Versicherung handelt es sich dabei auch um eine erforderliche Maßnahme der Rechtsverfolgung. Abschläge sind von den vorprozessualen Rechtsanwaltkosten wegen des nicht erfolgreichen Teils der Rechtsverfolgung nicht zu machen. Es sind insoweit keine Mehrkosten entstanden.

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6) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.2, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers war von einer gerichtlichen Schätzung abhängig. Sie war darüber hinaus geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht.


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