Beschluss vom Landgericht Halle - 3 Qs 151/15, 3 Qs 540 Js 25080/14 (151/15)

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 01. 06. 2015 (Az.: 322 Cs 540 Js 25080/14), mit dem ihr Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt … als notwendiger Verteidiger zurückgewiesen wurde, wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Halle (Saale) – Strafrichter – erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 03. 12. 2014 einen Strafbefehl, mit dem gegen die Beschwerdeführerin wegen eines am 10. 03. 2014 begangenen unerlaubten Besitzes von einem Gramm Heroin eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 12,00 EUR verhängt wurde.

2

Bereits im Ermittlungsverfahren hatte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 02. 07. 2014 die Verteidigung der Beschwerdeführerin angezeigt und Akteneinsicht beantragt, die ihm durch die Staatsanwaltschaft am 27. 04. 2014 auch gewährt wurde.

3

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. 12. 2014 legte die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Mit diesem Schreiben beantragte der Verteidiger nochmalige Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 21. 01. 2015 beantragt der Verteidiger - erstmals - namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin, dieser als Pflichtverteidiger bestellt zu werden, da sich die Beschwerdeführerin seit mehr als 3 Monaten in anderer Sache in Haft befinde. Die daraufhin vom Amtsgericht eingeholte Auskunft der JVA … vom 04. 02. 2015 ergab, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 08. 09. 2014 in einem Verfahren in Untersuchungshaft befunden hatte, in dem sie am 07. 11. 2014 vor dem Landgericht X - Az.: 111 … - angeklagt worden war. Seit dem 14. 11. 2014 befand sie sich in einer weiteren Sache in Strafhaft. Zweidritteltermin war auf den 02. 04. 2015 und Strafende auf den 13. 06. 2015 datiert.

4

Nachdem das Amtsgericht die Staatsanwaltschaft am 28. 01. 2015 um Stellungnahme zu einer eventuellen Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StGB und den Beiordnungstrag gebeten hatte, beantragte die Staatsanwaltschaft am 03. 02. 2015, das Verfahren im Hinblick auf das weitere Verfahren vor dem Landgericht X gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Auf nochmalige Aufforderung des Amtsgerichtes nahm die Staatsanwaltschaft am 20. 02. 2015 auch zum Beiordnungsantrag Stellung und beantragte, den Antrag zurückzuweisen.

5

Am 20. 02. 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom Landgericht X - Az.: 111 … - wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie Diebstahls in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 28. 02. 2015 rechtskräftig.

6

Mit Beschluss vom 01. 06. 2015 stellte das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das weitere gegen die Beschwerdeführerin beim Landgericht X anhängige Verfahren ein. Gleichzeitig lehnte es den Antrag des Verteidigers, der Beschwerdeführerin als notwendiger Verteidiger beigeordnet zu werden, ab, da mit der vorläufigen Erledigung des Verfahrens ein Bedürfnis für eine Verteidigerbestellung nicht mehr bestehe. Eine rückwirkende Bestellung komme nicht in Betracht.

7

Gegen die Ablehnung der Beiordnung ihres Verteidigers legte die Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. 06. 2015 Beschwerde ein mit der Begründung, vor der Verfahrenseinstellung hätte zunächst die Beiordnung zum Pflichtverteidiger erfolgen müssen. Jedenfalls liege unter Hinweis auf die Entscheidung OLG Stuttgart, 25. 02. 2015, I Ars 1/15 eine stillschweigende Beiordnung vor, da die Tätigkeit des Verteidigers vom Gericht "widerspruchslos" hingenommen worden sei.

8

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29. 06. 2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt.

II.

9

Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung der Verteidigerbestellung ist unbegründet.

10

Das Strafverfahren ist mittlerweile gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und damit abgeschlossen. Da das Urteil des Landgerichts X vom 20. 02. 2015 inzwischen rechtskräftig ist, kommt auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mehr in Betracht. Das Verfahren ist also endgültig erledigt.

11

Eine nachträgliche und mit Rückwirkung versehene Pflichtverteidigerbestellung, wie sie die Beschwerdeführerin mit ihrer nach Abschluss des Strafverfahrens erhobenen Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung des Amtsgerichts vom 01. 06. 2015 letztlich begehrt, ist nach ganz überwiegender Auffassung, die auch die Kammer teilt, schlechthin unzulässig und mithin grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGH, Verfügung vom 19. 12. 1996, 1 StR 76/96, Rn. 3; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. 12. 2014, 1 Ws 343/14, Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 29. 04. 2013, 5 Ws 113 - 115/13, Rn. 9; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. 08. 2012, 1 Ws 354/12, Rn. 8; OLG Celle, Beschluss vom 24. 07. 2012, 2 Ws 196/12, Rn. 3; OLG Köln, Beschluss vom 28. 01. 2011, III-2 Ws 74/11, 2 Ws 74/11, Rn. 4; OLG Rostock, Beschluss vom 14. 04. 2010, I Ws 96/10, Rn. 2; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. 01. 2008, 2 Ws 8/08 (9/08), Rn. 5f; jeweils zitiert nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 141 Rn. 8; Laufhütte in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage, § 141 Rn. 12). Dies beruht darauf, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten und seines Verteidigers dient, sondern allein den Zweck verfolgt, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Angeklagte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens scheidet eine diesem Zweck der Pflichtverteidigung entsprechende Tätigkeit des Verteidigers jedoch aus (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. 10. 2012, III-3 Ws 215/12, 3 Ws 215/12, Rn. 18).

12

Die Auffassung in den von der Beschwerdeführerin genannten landgerichtlichen Entscheidungen, bei rechtzeitigem Beiordnungsantrag sei die nachträgliche Beiordnung eines Verteidigers möglich, da anderenfalls die Gefahr bestünde, dass ein Verteidiger, wenn er befürchten müsse, bei Tätigwerden vor dem Erlass des Beiordnungsbeschlusses keine Vergütung zu erhalten, nicht mehr tätig werde, teilt die Kammer nicht. Denn diese Auffassung berücksichtigt die institutionelle Zweckbestimmung der notwendigen Verteidigung nicht. Es handelt sich gerade nicht um eine Sozialregelung für mittellose Beschuldigte, da sie nicht von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten bzw. Verurteilten abhängt (OLG Hamm, aaO, Rn. 20). Die Korrektur gerichtlicher Fehler ist auf andere Weise geregelt: So hat der Verurteilte bei fehlender Weiterleitung der Beschwerde die Möglichkeit der Untätigkeitsbeschwerde gemäß § 304 StPO, weil das Unterlassen hier einer ablehnenden Entscheidung gleichsteht. Unter den Voraussetzungen des Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB können dem Verurteilten nachträglich Amtshaftungsansprüche zustehen, zumal das so genannte Richterprivileg bei pflichtwidriger Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts nicht gilt (vgl. § 839 Abs. 2 BGB). Schließlich steht ihm der Weg offen, die Dienstaufsicht anzurufen. (OLG Hamm, aaO, Rn. 20).

13

Letztlich kann auch keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführerin konkludent ein Verteidiger beigeordnet wurde. Zwar kann die Bestellung eines Verteidigers auch durch schlüssiges Verhalten des Vorsitzenden erfolgen. Hierfür ist in jedem Fall aber erforderlich, dass das Verhalten des Vorsitzenden unter Beachtung der sonstigen maßgeblichen Umstände zweifelsfrei einen solchen Schluss rechtfertigt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. 12. 2014, 1 Ws 343/1, Rn. 17; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. 01. 2010, 1 Ws 546/09, Rn. 19; jeweils zitiert nach juris). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar hat die Beschwerdeführerin bereits im Januar 2015 die Beiordnung ihres Verteidigers beantragt, während die Einstellung des Verfahrens und die Ablehnung der Beiordnung erst mit Beschluss vom 01. 06. 2015 erfolgten. In der Sache wurde vom Amtsgericht in dieser Zeit aber nichts weiter veranlasst, als die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Einstellung und zum Beiordnungsantrag einzuholen. Tätigkeiten des Verteidigers zwischen Beiordnungsantrag und dessen Ablehnung, die das Amtsgericht, wie dieser meint "widerspruchslos" hingenommen hätte, sind nicht erkennbar. Für die Kammer sind keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten könnten, der Amtsrichter habe den Verteidiger der Beschwerdeführerin dieser konkludent beigeordnet.

III.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen