Urteil vom Landgericht Hamburg (7. Zivilkammer) - 307 O 139/12
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine Bank, Ansprüche geltend wegen des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Kommanditbeteiligung an der M.P. GmbH & Co. KG, H. Leasing Fonds Nr. ...
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Mit "Beitrittsvereinbarung/Darlehensvertrag" vom 2.5./9.5. 2005 (im folgenden: "ZEICHNUNGSSCHEIN") beteiligte sich der Kläger nach Vermittlung durch die S... Kasse D. mit einer Einlage von EUR 110.000,00 an der M.P. GmbH & Co. KG, H. Leasing Fonds Nr. ..., wobei diese Einlage teilweise finanziert wurde über ein Darlehen der Beklagten.
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Auf der Seite 3 des Zeichnungsscheines findet sich folgender Hinweis:
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"Gesetzliches Widerrufsrecht: Maßgeblicher Bestandteil dieses Zeichnungsscheins sind die Belehrungen über ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht. Dieses Widerrufsrecht besteht nur unter den im Gesetz näher bestimmten Voraussetzungen; ein vertraglich begründetes Widerrufsrecht besteht nicht."
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Ferner enthält der Zeichnungsschein folgende, vom Kläger gesondert zu unterzeichnende Empfangsbestätigung:
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"Empfangsbestätigung: Ich bestätige, die Vertragsunterlagen inkl. Beteiligungsprospekt sowie die beiden Widerrufsbelehrungen erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben."
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Für die weiteren Einzelheiten dieses Zeichnungsscheines wird ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K 1.
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Mit anwaltlichen Schreiben vom 22.09.2011 (Anlagen K 5 und K 6) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten sowie gegenüber der A. GmbH den Widerruf des Darlehensvertrages.
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Der Kläger trägt vor,
er habe bei Vertragsschluss weder separate Widerrufsbelehrungen noch einen Beteiligungsprospekt erhalten. Aus dem "Empfangsbekenntnis" lasse sich nicht ableiten, dass eine Belehrung erfolgt sei; es handele sich nicht um ein gesondertes Empfangsbekenntnis und damit um eine nach § 309 Nr. 12b BGB unwirksame Bestimmung.
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Ferner seien die Widerrufsbelehrungen nicht separat, sondern nur auf Seite 88/89 des Beteiligungsprospektes, ausgedruckt gewesen.
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Die Widerrufsbelehrungen seien auch inhaltlich fehlerhaft, insbesondere da sie die Formulierung "frühestens" enthielten. Auf die InfoV könne sich die Beklagte nicht berufen, da die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung mehrere Abweichungen zu dem Mustertext aufwiese (vg. Tabellarische Übersicht Anlage K 19). Zudem scheide eine Berufung auf die Musterbelehrung auch deshalb aus, da diese selber nicht den Vorschriften des BGB entspräche.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 59.510,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.06.2005 aus einem Betrag in Höhe von EUR 10.802,00 und seit dem 01.07.2005 aus einem Betrag in Höhe von von EUR 48.708,00 zu zahlen, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers aus der Kommanditbeteiligung an der M.P. GmbH & Co. KG über einen Beteiligungsbetrag in Höhe von EUR 110.000,00;
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2. festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 02.05./09.05.2005 keine Ansprüche zustehen;
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3. die Beklagte zu verurteilen, die ihr als Zinsleistungen bzgl. des zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Darlehensvertrages vom 02.05./09.05.2005 zugeflossenen Leistungen in Höhe von EUR 15.703,75 an die M.P. GmbH & Co. KG als Rückerstattung der zurückbezahlten Einlage zu zahlen und dem Kläger entsprechend nachzuweisen Zug-um-Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus der Kommanditbeteiligung an der M.P. GmbH & Co. KG über einen Beteiligungsbetrag in Höhe von EUR 110.000,00;
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4. festzustellen, dass die Beklagte bzgl. der noch zufließenden Zins- und Tilgungsleistungen verpflichtet sei, diese an die M.P. GmbH & Co. KG als Rückerstattung der zurückbezahlten Einlage zu zahlen;
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5. festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme der Übertragung aller Rechte des Klägers aus dessen Kommanditbeteiligung an der M.P. GmbH & Co. KG über einen Beteiligungsbetrag in Höhe von EUR 110.000,00 im Verzug sei.
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6. festzustellen, dass alle Ausschüttungen, die an die Beklagte fließen und als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sind, und innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung des Ausscheidens des Klägers im Handelsregister erfolgen, als Rückgewähr der zurückbezahlten Einlage an die Fondsgesellschaft zurückbezahlt werden müssen.
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Hilfsweise, für den Fall, dass der Kläger die von der Fondsgesellschaft in sein Privatvermögen erfolgten Ausschüttungen Zug-um-Zug an die Beklagte herausgeben bzw. sich auf die Klagforderung anrechnen lassen müsse, beantragt der Kläger
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7. die Beklagte zu verurteilen, die ihr herausgegebenen bzw. auf die Klageforderung angerechneten Ausschüttungen an die M.P. GmbH & Co. KG als Rückerstattung der an den Kläger zurückbezahlten Einlage zu zahlen und dem Kläger entsprechend nachzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor,
dem Kläger sei deutlich vor Zeichnung durch einen Mitarbeiter der S... Kasse D., den Zeugen K.S., der Beteiligungsprospekt (Anlage CMS 1) übergeben worden. Ferner habe der Zeuge S. dem Kläger bei Abschluss der streitgegenständlichen Beitrittsvereinbarung am 2. Mai 2005 separat Widerrufsbelehrungen ausgehändigt (vgl. Anlage CMS 2), die dem auf Seite 88 des Beteiligungsprospektes abgedruckten "WIDERRUFSBELEHRUNG - MUSTER" entsprächen. Jedenfalls habe der Kläger sein Widerrufsrecht aufgrund des Zeitablaufes verwirkt.
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Für den weiteren Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst der dazugehörigen Anlagen.
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Das Gericht hat den Kläger nach § 141 ZPO persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K.S. und A.R.. Für das Ergebnis dieser Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2013, Bl. 274 ff d. A.
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Mit Schriftsatz vom 29. März 2012, zugestellt am 11. Mai 2012, hat der Kläger der S... Kasse D. den Streit verkündet.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht nach §§ 346, 355, 357, 358 BGB. Der Kläger hat weder den Darlehens- noch den Beteiligungsvertrag wirksam widerrufen. Der mit anwaltlichen Schreiben vom 22. September 2011 (Anlagen K 5 und K 6) erklärte Widerruf des Darlehensvertrages war verspätet.
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Gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB in der vom 8.12.2004 bis 10.06.2010 gültigen Fassung ist der Widerruf innerhalb von zwei Wochen zu erklären, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht zur Verfügung gestellt worden ist. Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 4 BGB a. F. trägt der Unternehmer, hier also die Beklagte, die Beweislast für den Fristbeginn. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob eine Beweislastumkehr dadurch eingetreten ist, dass der Kläger ein "Empfangsbekenntnis" unterzeichnet hat oder ob die betreffende Klausel nach § 309 Nr. 12b BGB a.F. unwirksam ist. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Zeuge S. dem Kläger bei dem Beratungsgespräch am 3.05.2005 die Widerrufsbelehrungen ausgehändigt hat. Zwar hatte der Zeuge S. bei seiner Zeugenvernehmung am 6. November 2013 keine konkrete Erinnerung mehr an das betreffende Beratungsgespräch. Das konnte von ihm bei einem mehr als acht Jahre lang zurückliegenden Standardgespräch auch nicht mehr erwartet werden. Der Zeuge hat aber in für das Gericht nachvollziehbarer und überzeugender Weise dargelegt, er sei sich deshalb so sicher, die Widerrufsbelehrungen und den Prospekt ausgehändigt zu haben, weil es sich hierbei um ein standardisiertes Verfahren handele. Nicht überreichte Unterlagen würden sich noch bei seinen eigenen Unterlagen befinden, was vorliegend aber nicht der Fall gewesen sei. Wenn etwas liegengeblieben wäre, hätte er sich das notiert und hinterher geschickt. Diese Angaben des Zeugen S. werden weder entkräftet durch die Aussage der Zeugin A.R. noch durch die Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung. Zwar waren beide ersichtlich darum bemüht, den Kläger als einen vertrauensvollen Anleger zu beschreiben, der nicht frage, "was" er unterschrieben solle, sondern nur "wo", und auch keine "Zettel" mitnehme. Der Emailverkehr, den der Zeuge S. im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vorgelegt hat und der als Anlage zu Protokoll genommen wurde, spricht indessen eine andere Sprache. Hierin erteilt der Kläger klare Anweisungen sowohl zu Widerrufen von Schiffs- und Filmfonds als auch zu Stopp Loss Ordern im Zusammenhang mit Optionsscheinen. Auch konnten weder der Kläger noch seine als Zeugin gehörte Ehefrau A.R. plausibel darlegen, wie der Zeichnungsschein in ihre eigenen Unterlagen gelangt ist, obgleich der Kläger nichts erhalten und nichts mitgenommen haben will. Die Zeugin A.R. hat hierzu ausgeführt, sie habe die Sachen immer einfach abheftet. Dies alles vermag in der Gesamtschau wenig zu überzeugen.
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Entgegen der seitens des Klägers vertretenen Rechtsauffassung war die überreichte Widerrufsbelehrung auch geeignet, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Insbesondere scheitert dies weder daran, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung die fehlerhafte Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung" enthält (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 02.02.2011 - VIII ZR 103/10, Rz 14), noch daran, dass die Rechtsfolgen unzutreffend umschrieben sind, da in der Widerrufsbelehrung nicht darauf hingewiesen wird, dass der Widerruf gegenüber der Gesellschaft nur zu einem Abfindungsanspruch führen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13). Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genügt eine Belehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB, wenn das entsprechende Muster verwandt wird (vgl. BGH, Urteil v. 02.02.2011 - VIII ZR 103/10 Rz 22). Dies ist vorliegend der Fall. Die Schutzwirkung der BGB InfoV entfällt erst dann, wenn der Verwender den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat, die in der Musterbelehrung nicht vorgesehen ist (BGH, Urteil vom 19.07.2012 - III ZR 252/11). Vorliegend beschränken sich die sprachlichen Abweichungen der Widerrufsbelehrung gegenüber dem Mustertext darauf, die allgemeinen Begriffe "Vertragserklärung" und "aus einem anderen Vertrag" zum besseren Verständnis für den Adressaten zu konkretisieren. Eine inhaltliche Veränderung des Belehrungstextes geht damit nicht einher. Gleiches gilt für den Umstand, dass anstelle der Anschrift der Beklagten eine Empfangsvertreterin benannt wird; in der Musterbelehrung ist insoweit ausdrücklich nur von dem "Widerrufsadressaten" die Rede.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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