Urteil vom Landgericht Hamburg (22. Zivilkammer) - 322 O 184/14
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.651,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.05.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger ist Kommanditist der Beklagten in Höhe von DM 150.000,00. Die Beklagte hält seit 1993 die Immobilie S...straße X - X in B.. Das Objekt war finanziert von der S. AG. Die S. nahm den Kläger in Höhe von ihm erhaltener Ausschüttungen gerichtlich in Anspruch.
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Daraufhin zahlte der Kläger die Ausschüttungen an die Beklagte zurück. Daraufhin erklärte die S. AG ihre Klage in zweiter Instanz (OLG Frankfurt) für erledigt. Der Kläger verlangt den von ihm zurückgezahlten Betrag wieder von der Beklagten heraus und stützt sich dabei auf € 110 HGB.
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Der Kläger beantragt,
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wie erkannt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte macht geltend, die Rückzahlung von Auszahlungen sei entgegen dem Klägervortrag nicht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen gewesen. Der Kläger habe mit der Zahlung keine Gesellschaftsangelegenheit erledigt, da er primär im Eigeninteresse gehandelt habe, weil er damit den Verlust des Prozesses gegen die S. AG abwenden wollte. Aus gleichen Gründen sei die Zahlung auch nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls aber ist ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht fällig, weil der Kläger damit derzeit gegen seine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen würde, weil dann keine geordnete Liquidation möglich sei; die Beklagte benötigt die Mittel als Rücklagen für eventuelle Instandhaltungsmaßnahmen. Zudem verhalte der Kläger sich rechtsmissbräuchlich, denn erhielte er das Geld von der Beklagten, so sei dies eine erneute Kapitalauszahlung, die die Haftung des Klägers gegenüber der S. wieder aufleben lassen würde.
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Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet. Die Voraussetzungen des § 110 HGB für einen entsprechenden Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte liegen vor. Die Zahlung des Klägers erfolgte freiwillig, er war gegenüber der Beklagten zu dieser Zahlung nicht verpflichtet. Der Gesellschaftsvertrag sah keine Erstattung vor. Ein Wiederaufleben der Außenhaftung des Klägers gegenüber der S. AG ist unerheblich. Im Einzelnen wird auf die zutreffenden und überzeugenden Gründe des Urteils des HansOLG vom 4. April 2014 (11 U 310/13, ebenso HansOLG, § 522 ZPO - Beschluss vom 18. November 2014 - 11 U 210/14) Bezug genommen.
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Dass die Rückzahlung der Auszahlung nicht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen gewesen war, ist unerheblich, denn jedenfalls enthielt der Gesellschaftsvertrag auch keine Pflicht zur Rückzahlung. Dass der Kläger mit der Zahlung an die Beklagte einen Prozessverlust gegenüber der S. abwenden wollte, ändert nichts daran, dass es sich im Verhältnis zur Beklagten um eine Gesellschaftsangelegenheit handelt, denn das Fremdverhältnis ist nur ein wirtschaftlicher Hintergrund und im Verhältnis zur Beklagten bestand jedenfalls keine Pflicht. Der Kläger hat auch gegen keine gesellschaftrechtliche Treuepflicht verstoßen, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte durch die Erfüllung der Klagforderung in Insolvenzgefahr gerät. Dass die Instandhaltungsrücklage geschmälert wird, ist kein Grund, dem Kläger seinen Anspruch zu versagen. Ob eine erneute Kapitalauszahlung die Außenhaftung des Klägers wieder aufleben ließe, ist unerheblich, da nicht sicher ist, ob die S. AG den Kläger dann erneut in Anspruch nehmen wird. Dass der Kläger die Zahlung anders als im Falle der zitierten HansOLG-Rechtsprechung direkt an die Beklagte vornahm, ist lediglich ein anderes Element dergleichen Leistungskette und ändert daher an den Grundsätzen des HansOLG nichts.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- 11 U 210/14 1x (nicht zugeordnet)
- 11 U 310/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- HGB § 110 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x