Urteil vom Landgericht Hamburg (28. Zivilkammer) - 328 O 24/06

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten N. trägt die Klägerin. Der Nebenintervenient P. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der B. Bank AG. Sie verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz von dem Beklagten.

2

Die B. Bank AG erteilte der N. I. H. GmbH & Co. KG (im Folgenden „NIH“) eine Kreditzusage über DM 2.400.000,-- für den Erwerb und den Umbau des Mehrfamilienhauses K. Weg ... in H.. Auf die Anlage K 2 wird Bezug genommen. Geschäftsführer der NIH war der Zeuge v. S.. Nach dem zu Grunde liegenden Finanzierungskonzept sollten die Fertigstellung des Bauvorhabens und die Veräußerung der Eigentumswohnungen im Jahr 2000 erfolgen. Am 27.5.1999 kaufte die NIH die Immobilie mit notariellem Vertrag (Anlage K 3) zu einem Preis von DM 1.530.000,--. Ein Kreditvertrag zwischen der B. Bank AG und der NIH wurde am 24.6.1999 abgeschlossen (Anlage K 4).

3

Am 15.7./20.7.1999 beauftragte die NIH den Beklagten mit Architektenleistungen. Es sollten die Leistungsbereiche 1, 3 und 4 des § 15 HOAI erbracht werden, also die Grundlagenermittlung, die Entwurfsplanung und die Genehmigungsplanung. Weiterhin sollten zusätzliche Leistungen durch den Beklagten erbracht werden, u. a. die Erstellung eines Antrags zur Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung. Statische Berechnungen waren nicht Bestandteil der Vereinbarung. Auf den Vertrag Anlage K 1 wird Bezug genommen.

4

Der Beklagte erstellte die Entwurfsplanung und die Genehmigungsplanung für das Bauvorhaben. Der Bauantrag wurde unter dem 13.9.1999 gestellt (Anlage K 5). Eine Baubeschreibung wurde vom Beklagten am 6.10.1999 erstellt (Anlage K 15). Der Beklagte beauftragte den Statiker Dipl.-Ing. N. mit der Erstellung der statischen Berechnungen, die dieser am 7.11.1999 vorlegte. Auf die Anlage K 8 wird Bezug genommen. Der Statiker N. ist dem Rechtsstreit auf der Seite des Beklagten beigetreten.

5

Die Baugenehmigung wurde am 30.12.1999 erteilt (Anlage K 7).

6

Am 25.1.2000 wurde eine notarielle Bezugsurkunde für die späteren Kaufverträge hinsichtlich der Eigentumswohnungen errichtet. Bestandteil dieser Bezugsurkunde war die Baubeschreibung Anlage K 15. Auf die notarielle Urkunde Anlage K 18 wird Bezug genommen. Am gleichen Tag wurde von der NIH die erste Wohnung des Bauvorhabens verkauft. Auf den notariellen Vertrag vom 25.1.2000 Anlage K 23 wird Bezug genommen. Am 19.3.2000 hat der Beklagte eine Baukostenaufstellung angefertigt. Auf die Anlage K 19 wird Bezug genommen.

7

Im Mai 2000 wurde der Architekt P. von der NIH mit den weiteren Architektenleistungen beauftragt. Der Architekt P. ist dem Rechtsstreit auf der Seite der Klägerin beigetreten.

8

Die NIH hat Ansprüche gegen den Beklagten mit Vereinbarung vom 26.5.2003 an die Klägerin abgetreten (Anlage K 48).

9

Die Klägerin behauptet, dem Beklagten sei das Finanzierungskonzept und der Finanzierungszusage der B. Bank AG (Anlage K 2) bekannt gewesen. Bereits Ende Mai 1999 sei bei einem Treffen des Zeugen v. S. mit dem Beklagten diesem das Budget der NIH in Einzelnen erläutert worden. Bei richtiger Planung und Kenntnis von den späteren Baukosten hätte die NIH vor dem Verkauf der ersten Wohnung am 25.1.2000 von dem geplanten Bauvorhaben Abstand genommen. Danach sei sie gegenüber diesem und den späteren Käufern verpflichtet gewesen, dass Bauvorhaben zu Ende zu führen. Der Beklagte habe bei Erstellung der Baugenehmigungsplanung übersehen, dass für die Ertüchtigung des Treppenhauses für die Aufstockung des Bestandsgebäudes eine Stahlträgerkonstruktion erforderlich werden würde, die Kosten in Höhe von DM 906.965,-- verursachen würde.

10

Insgesamt stünden bei der NIH für das Bauvorhaben Gesamtkosten von € 2.665.228,73 Einnahmen in Höhe von € 2.105.515,73 gegenüber. Die Differenz sei der nunmehr aus abgetretenem Recht geltend gemachte Schaden.

11

Die Klägerin und der Nebenintervenient der Klägerin beantragen,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 559.713,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte und der Nebenintervenient des Beklagten beantragen,

14

die Klage abzuweisen.

15

Der Beklagte behauptet, er habe keine Kenntnis von dem Finanzierungskonzept und der Finanzierungszusage der B. Bank AG (Anlage K 2) gehabt. Ein Treffen im Mai 1999 habe es nicht gegeben. Es sei unrichtig, dass die Einschätzung der Baukosten durch den Beklagten Grundlage der Investitionsentscheidung der NIH gewesen sei. Das Budget der NIH und der Kaufpreis des Bestandsgebäudes seien dem Beklagten nicht bekannt gewesen. Unstreitig hat der Beklagte von der NIH eine Kaufvertragsabschrift erhalten, bei der der Kaufpreis abgedeckt ist (Anlage B 1). Die Verwendung der Baubeschreibung Anlage K 15 in der notariellen Bezugsurkunde sei ohne Veranlassung und Wissen des Beklagten erfolgt. Zur Erstellung einer Kostenberechnung oder Kostenschätzung sei der Beklagte nie aufgefordert worden. Die Schätzung der Rohbaukosten im Bauantrag habe auf Zahlen der NIH beruht. Auch die Baukostenaufstellung vom 19.3.2000 (Anlage k 19) sei aufgrund der Angaben der NIH gefertigt worden. Der NIH hätten damals entsprechende Angebote von Bauunternehmern vorgelegen. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben der NIH vom 11.1.2000 (Anlage B 7). Der von der Klägerin dargelegte Schaden werde bestritten. Dieser Schaden sei allein deshalb entstanden, weil die NIH Wohnungen verkauft habe, ohne überhaupt die genauen Baukosten zu kennen.

16

Ergänzend wird für den Vortrag der Parteien einschließlich der Nebenintervenienten auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

17

Das Gericht hat den Beklagten persönlich angehört. Für das Ergebnis der Anhörung wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 10.12.2007 und 3.3.2008 Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen v. S.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3.3.2008 Bezug genommen.

18

Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. M. vom 4.12.2008, 15.12.2011 und 25.7.2014 sowie die mündliche Anhörung des Sachverständigen vom 8.9.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht der NIH nicht zu.

1.

20

Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB wegen Baukostenüberschreitung besteht nicht.

21

Ein derartiger Schadensersatzanspruch kann zunächst entstehen, wenn ein Architekt eine Baukostengarantie übernommen hat (dazu Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage 2015, Rdn. 2281 ff.). Daran fehlt es hier; die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Beklagte gegenüber der NIH eine Baukostengarantie übernommen hat.

22

Ein Schadensersatzanspruch kommt sodann unter dem Gesichtspunkt der Baukostenüberschreitung in Betracht, wenn dem Architekten eine bestimmte Bausumme vorgegeben worden ist. Dies kann durch eine vereinbarte Kostengrenze bzw. durch entsprechende Vorgaben des Auftraggebers erfolgen; es reicht aber auch aus, dass der Auftraggeber eine für den Architekten erkennbare Kostenvorstellung (Kostenrahmen) hat bzw. beide eine gemeinsame Kostenvorstellung von den Baukosten haben (Werner/Pastor, a. a. O., Rdn. 2285).

23

Eine vereinbarte Kostenobergrenze bzw. eine entsprechende Vorgabe der Auftraggeberin NIH werden von der Klägerin nicht behauptet. Ein verbindlicher Kostenrahmen ergibt sich zunächst nicht aus den Angaben des Beklagten im Baugenehmigungsverfahren. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Angaben im Baugenehmigungsverfahren für einen Kostenrahmen grundsätzlich nicht relevant, da der Bauantrag anderen Zwecken dient (Werner/Pastor, a. a. O., Rdn. 2286).

24

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Kostenrahmen vereinbart worden ist oder eine entsprechende gemeinsame Kostenvorstellung bei der NIH und dem Beklagten bestanden. Die Beweisaufnahme hat den Vortrag der Klägerin nicht bestätigt, dass dem Beklagten der Grundstückskaufpreis oder Einzelheiten der Finanzierung bekannt gewesen sind. Auch ein Treffen des Zeugen v. S. mit dem Beklagten im Mai 1999 hat die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Zeugen v. S. hat bei seiner Vernehmung angegeben, das erste Treffen mit dem Beklagten habe am 22.6.1999 in H. stattgefunden. Mit dem Vertrieb des Objekts habe der Beklagte nichts zu tun gehabt. Beim Ankauf und der Finanzierung des Bestandsgebäudes habe er aufgrund von Preisangaben kalkuliert, die er von dem Bauunternehmer S. erhalten habe. Den Kaufvertrag, die Finanzierung und den Kreditvertrag habe der Beklagte nicht gekannt. Mit dem Beklagten sei über Baukosten gesprochen worden. Für den Bestandsteil des Gebäudes sei von einem Sanierungsbedarf von DM 750,-- pro m² ausgegangen worden. Diese Zahl stamme vom Bauunternehmer S.. Vor dem Verkauf der Wohnungen habe er, der Zeuge, hinsichtlich der Baukosten bei dem Beklagten nachgefragt. Die Innenausbaukosten hinsichtlich der Wohnung des ersten Käufers K. (Anlage K 23) habe der Beklagte nicht gekannt. Auf Nachfrage hat der Zeuge angegeben, er habe mit dem Beklagten über den Kostenrahmen gesprochen. Dabei sei es immer um die bereits genannten DM 750,-- pro Quadratmeter gegangen.

25

Diese Aussage des Zeugen v. S. ist nicht ergiebig im Sinne der klägerischen Behauptungen. Somit kommt es auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht entscheidend an; das Gericht hat aber an der Glaubwürdigkeit des Zeugen keine gravierenden Zweifel.

26

Einen konkreten Kostenrahmen haben die NIH und der Beklagte nicht vereinbart. Es fehlt an einer gemeinsam ermittelten oder dem Bauvorhaben zu Grunde gelegten Bausumme. Der Beklagte kannte weder das Budget der NIH noch die Kosten des Bestandsgebäudes. Eine gemeinsame Kostenermittlung hat nicht stattgefunden. Die Leistungsphase 2 wurde in der Anlage K 1 nicht vereinbart (Kostenschätzung nach DIN 276). Schriftliche Unterlagen über eine Kostenobergrenze existieren nicht. Der Zeuge hat auch nicht angegeben, dass bei dem Beklagten eine Kostenschätzung hinsichtlich der Baukosten nachgefragt wurde.

27

Die NIH und der Beklagte haben nach den Angaben des Zeugen v. S. den Sanierungsaufwand in Höhe von DM 750,-- pro m² nur auf den Altbaubestand bezogen. Entsprechende Quadratmeterpreise für die Erweiterung des Gebäudes durch Aufstockung bzw. den Ausbau des Dachgeschosses hat der Zeuge gerade nicht bekundet. Der Zeuge hat zwar auf Nachfrage angegeben, dass über einen Kostenrahmen gesprochen worden sei. Diese Aussage hat der Zeuge aber ausdrücklich lediglich auf die bereits genannte Zahl von DM 750,-- pro m² bezogen. Damit bezieht sich diese Angabe nur auf einen Teil der gesamten Baukosten und stellt keinen Kostenrahmen im Sinne der oben dargestellten Rechtslage dar. Letztlich hat der Zeuge v. S. zwar auf konkreten Vorhalt des Prozessbevollmächtigten der Klägerin angegeben, dass es vor dem Verkauf der ersten Wohnung eine Rückfrage bei dem Beklagten hinsichtlich der Baukosten gegeben habe. Der Zeuge hat aber nicht bekundet, dass darauf eine relevante Antwort (konkrete Bausumme) erhalten habe.

28

Im Ergebnis geht die Kammer davon aus, dass bei der NIH keine für den Beklagten erkennbare Kostenvorstellung (Kostenrahmen) bestand und es auch an einer gemeinsamen konkreten Kostenvorstellung hinsichtlich des geplanten Bauvorhabens fehlte. Dem Beklagten kann daher eine Pflichtverletzung durch Baukostenüberschreitung nicht vorgeworfen werden. Damit scheidet ein derartiger Schadensersatzanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der NIH gegen den Beklagten aus. Darauf sind die Parteien mit Hinweisbeschluss der Kammer vom 6.3.2008 hingewiesen worden.

2.

29

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Beklagte eine fehlerhafte Planung vorgelegt hat. Zwar kommt ein (inzwischen abgetretener) Anspruch der NIH auf Ersatz des negativen Interesses nach den Grundsätzen der BGH Entscheidung vom 11.11.2004 (BauR 2005, 400) in Betracht: Die Klägerin trägt schlüssig vor, dass der Beklagte in seinen Planungen bis zum Verkauf der ersten Wohnung mangels hinreichender Bestandsaufnahme des Gebäudes übersehen hat, dass für den beabsichtigten Ausbau des Bestandsgebäudes eine Stahlträgerkonstruktion erforderlich werden würde. Die Beweisaufnahme hat allerdings nicht die von der Klägerin behaupteten zusätzlichen Kosten in Höhe von € 450.000,-- ergeben. Die Kammer geht von zusätzlichen Kosten in Höhe von ca. € 100.000,-- aus. Diese Kosten sind nicht kausal dafür, dass das gesamte Bauvorhaben wirtschaftlich gescheitert ist. Im Einzelnen:

30

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 4.12.2008 im Ergebnis ausgeführt, dass die vom Beklagten vorgelegte Genehmigungsplanung einschließlich der statischen Berechnungen des Nebenintervenienten des Beklagten vom 7.11.1999 (Anlage K 8) fehlerhaft gewesen ist. Der Sachverständige hat insbesondere festgestellt, dass es zu Mängeln hauptsächlich wegen fehlender Bauzustandsuntersuchungen gekommen ist. Dies hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 15.12.2011 bestätigt und präzisiert. Der Beklagte hat diese Ausführungen des Sachverständigen vehement bestritten. Die Kammer tendiert dazu, dem Sachverständigen insoweit zu folgen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es darauf aber nicht an.

31

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts zunächst fest, dass die Gesamtkosten für die Stahlkonstruktion, die für die beabsichtigte Aufstockung des Gebäudes erforderlich wurde, insgesamt ca. € 175.500,-- betragen. Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 15.12.2011 die Kosten für die erforderlichen Arbeiten im Einzelnen dargelegt und berechnet. Er kommt auf Seite 10 des Gutachtens vom 15.12.2011 auf einen Betrag von € 170.782,46. Diese Kosten hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung vom 8.9.2004 noch einmal eingehend erläutert und ausgeführt, dass der Betrag noch um etwa € 4.500,-- zu erhöhen sei. Diese Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig und gut nachvollziehbar. Das Gericht hat keine Zweifel an der Kompetenz des Sachverständigen und an der Richtigkeit dieser Kostenangaben. Die Klägerin zieht diese Berechnungen des Sachverständigen auch nicht in Zweifel.

32

Von diesen Kosten ist zunächst ein Abschlag in Höhe von € 5.000,-- vorzunehmen. Auch in der vorhandenen Planung des Beklagten waren Stahlstützen vorgesehen. Dies hat der Sachverständige in seiner Anhörung vom 8.9.2014 noch einmal bestätigt. Die Kosten für die ursprünglichen Stützen hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 8.9.2014 auf € 5.000,-- geschätzt. Das Gericht folgt dieser Schätzung; es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Schätzung falsch ist.

33

Die Kammer nimmt zur Errechnung der relevanten zusätzlichen Kosten sodann folgende weitere Abzüge vor: Gerüst (DM 19.044,20), Brandschutz (DM 104.013,54), und Trockenbauarbeiten (DM 15.612,80; DM 2.105,20). Nach Auffassung der Kammer handelt es sich hier nicht um zusätzliche Kosten. Der Sachverständige hat zwar bei seiner Anhörung angegeben, die Höhe der Kosten der ursprünglichen Planung ließen sich nicht mehr aufklären. Es wäre dann Aufgabe der Klägerin gewesen, diese Kosten darzulegen, damit die Kammer die zusätzlichen Kosten ermitteln kann. Mangels anderweitigem Vortrag der Klägerin hat die Kammer die eben genannten Kosten in Abzug gebracht. Es ist nicht ersichtlich, dass nach der ursprüngliche Planung die gesamten Arbeiten ohne Gerüst auszuführen gewesen wären. Auch hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die NIH als Bauherr davon ausgegangen sei, ganz ohne Brandschutzmaßnahmen auszukommen. Letztlich geht die Kammer davon aus, dass bei der beabsichtigen Umgestaltung des Bestandsgebäudes auch die vom Sachverständigen berechneten Trockenbaukosten angefallen wären. Die ermittelten Kosten folgen der Aufstellung des Sachverständigen (Seite 10 im Gutachten vom 15.12.2011). Insgesamt ergibt sich ein weiterer Abzug von DM 140.775,74 (= € 71.977,49).

34

Nach den Überlegungen der Kammer liegen die tatsächlichen zusätzlichen also Kosten bei ca. € 100.000,--.

35

Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Durchführung des gesamten Bauvorhabens an den zusätzlichen Kosten für die erforderliche Stahlkonstruktion gescheitert wäre. Darauf sind die Parteien vom Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 8.9.2014 hingewiesen worden. Die Klägerin hat auch mit nachgelassenem Schriftsatz vom 15.12.2014 insoweit nicht überzeugend vorgetragen, dass die NIH vor Verkauf der ersten Wohnung am 25.1.2000 das gesamte Vorhaben gestoppt und den Ankauf des Bestandsgebäudes rückabgewickelt hätte, wenn sie von zusätzlichen Kosten in Höhe von € 100.000,-- erfahren hätte. Davon ist bei behaupteten Gesamtkosten in Höhe von € 2.665.228,77 auch nicht auszugehen. Man hätte z. B. durch Umplanungen Kostenreduzierungen erreichen können, oder man hätte die Verkaufspreise hinsichtlich der einzelnen Wohnungen anpassen können. Möglicherweise hätte sich ein kalkulierter Gewinn auch lediglich um € 100.000,-- reduziert. Die Klägerin kommt im nachgelassenen Schriftsatz vom 15.12.2014 nur zu einer relevanten Kostensteigerung des Gesamtprojekts, indem erneut auf fehlende bzw. fehlerhafte Kostenschätzungen abgestellt wird. Der Beklagte haftet aber nicht wegen einer Baukostenüberschreitung (oben unter 1.). Die vorliegende Pflichtverletzung des Beklagten (Erforderlichkeit einer Stahlkonstruktion) führt aber nur zu einer letztlich für das Gesamtbauvorhaben nicht entscheidenden Erhöhung der Baukosten. So kommt auch die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 15.12.2014 letztlich dazu, dass das Bauvorhaben an zusätzlichen Baukosten in Höhe von DM 629.385,91 (= € 321.799,91) „kippte“. Dort rechnet die Klägerin aber Baukosten für die Zusammenlegung der Dachgeschosswohnungen und die Kosten für eine Aufzugsanlage hinzu. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die NIH als Bauherr davon ausging, diese Leistungen quasi kostenlos erstellen zu können. Letztlich verbleibt es dabei, dass die NIH für die Unwirtschaftlichkeit des Bauvorhabens selbst verantwortlich ist, wenn sie das Bauvorhaben durch Verkauf von Wohnungen beginnt, ohne dem planenden Architekten zumindest einen Kostenrahmen vorzugeben.

3.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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