Beschluss vom Landgericht Hamburg (16. Zivilkammer) - 316 S 10/15

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Gewährung einer Räumungsfrist und Vollstreckungsschutz gem. § 712 ZPO sowie der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung gem. §§ 719, 707 ZPO werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung kommt gem. §§ 719, 707 Abs. 1 S. 2 ZPO nur in Betracht, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auch ein Antrag gem. § 712 ZPO setzt voraus, dass die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Dem Antrag des Schuldners ist zudem gem. § 712 Abs. 2 ZPO nicht zu entsprechend, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.

2

Sowohl im Rahmen des § 707 ZPO, als auch im Rahmen des § 712 ZPO ist eine Interessenabwägung der beiderseitigen Interessen insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftliche Auswirkung der Einstellung (bzw. Nichteinstellung) der Zwangsvollstreckung vorzunehmen (vgl. etwa Münchner Kommentar-Götz ZPO 4. Aufl. § 707 Rn 13, § 712 Rn 6; Zöller-Herget ZPO Kommentar 29. Aufl. § 707 Rn 10, § 712 Rn 2; Musielak-Lackmann ZPO Kommentar, 11. Aufl. § 707 Rn 6; § 712 Rn 2, 3).

3

Im vorliegenden Fall ist ein nicht zu ersetzender Nachteil nicht gegeben, jedenfalls aber scheidet eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach beiden Vorschriften aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung zur Überzeugung der Kammer aus, auch wenn man nach summarischer Prüfung zugrunde legt, dass die Berufung jedenfalls nicht von vornherein unbegründet ist. Die Kammer erachtet die Erfolgsaussichten der Berufung als eher gering. Insoweit käme nach Ansicht der Kammer ein Erfolg der Berufung lediglich in Betracht, wenn sich das Neubauvorhaben als wirtschaftlich unvernünftig darstellen würde. Hieran hat die Kammer angesichts des derzeitigen Standes des Verfahrens erhebliche Zweifel, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass insoweit ein Sachverständigengutachten einzuholen sein könnte. Die Erfolgsaussichten sind angesichts des vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstabs (vgl. etwa BGH Urteil vom 28. 01. 2009 VIII ZR 8/08, Juris Rn 12) eher als gering einzuschätzen. Die weiteren Einwände der Beklagten (insbesondere hinsichtlich der genossenschaftlichen Bindung der Klägerin sowie der behaupteten Äußerungen des Vorsitzenden H. und der behaupteten fehlenden ernsthaften Absicht anderweitiger Verwertung) greifen nach Ansicht der Kammer nicht durch.

4

Jedenfalls aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung kommt weder die Einräumung von Vollstreckungsschutz gem. § 712 ZPO noch eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung gem. §§ 719, 707 ZPO in Betracht.

5

Aufgrund der von der Klägerin mit dem Mieterverein geschlossenen Rahmenvereinbarung hat die Klägerin allen Mietern u. a. Umzugshilfen, Entschädigung für Einbauten, Ersatzwohnungen (dauerhaft oder vorübergehend) sowie ein Rückkehrrecht in den Neubau mit einer Anfangsmiete von 5,90 Euro pro qm zugesagt (Anlage K 3). So hat auch das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass das Bestandsinteresse der Beklagten nicht wesentlich beeinträchtigt ist, da sie ihren Lebensmittelpunkt nicht auf Dauer verliert und ihr ein auch finanziell attraktives Rückkehrrecht eingeräumt worden ist. Allenfalls seien Änderungen in der Belegenheit der Wohnung im Haus und ihres Zuschnitts zu besorgen (Urteil des Amtsgerichts S. 7).

6

Diese Nachteile auf Seiten der Beklagten stellen zur Überzeugung der Kammer keine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung dar. Einen nicht zu ersetzenden Nachteil vermag die Kammer nicht anzunehmen. Jedenfalls aber ergibt vor diesem Hintergrund die Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien, dass das Interesse der Klägerin an der Zwangsvollstreckung hier den Vorrang hat.

7

Auf Seiten der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass zahlreiche Mieter und Mitglieder der Klägerin in Ersatzwohnungen umgezogen sind und auf eine Rückkehr in den Neubau warten (ehemals 122 Mietparteien, von denen ca. 50 Personen und Familien dringend auf den Rückzug in den Neubau angewiesen sind). Würde die Zwangsvollstreckung eingestellt, würde dies zu einer erheblichen Verzögerung des weiteren Abrisses und des Neubaus führen und die Mitglieder der Klägerin die derzeit in Ersatzwohnungen untergebracht sind, müssten möglicherweise ganz erheblich länger auf den Umzug in den Neubau warten. Eine Verzögerung des weiteren Abrisses und des Neubaus mit einem Brachliegen der Fläche ist mit erheblichen finanziellen Einbußen bzw. Belastungen für die Klägerin verbunden. Die Interessen der Klägerin und der zahlreichen Mitglieder der Klägerin, die in Ersatzwohnungen auf die Rückkehr warten, wiegen insoweit erheblich schwerer als die Interessen der Beklagten, da diese - wie dargestellt - durch die Rahmenvereinbarung mit Rückkehrrecht weniger intensiv in ihren Rechten betroffen ist.

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