Urteil vom Landgericht Hamburg (18. Zivilkammer) - 318 O 192/14

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf € 20.270,83 festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klagepartei begehrt die Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds im Wege des Schadensersatzes aus Prospekthaftung im weiteren Sinne bzw. vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung von den Beklagten als Gründungskommanditisten einer Publikums-KG.

2

Die Klagepartei zeichnete am 20.06.2006 über die Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin eine mittelbare Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft MS „S.-B.-S.“ mbH & Co. KG mit einer Einlage von jeweils € 25.000,- zzgl. 5 % Agio, mithin insgesamt jeweils € 26.250,- (Anl. K 1). Das Anlagekonzept sah vor, dass die Fondsgesellschaft, an der sich die Anleger beteiligten, in 14 Vollcontainerschiffe mit einer Containerkapazität von 1.800 bis 2.800 TEU je Schiff der sog. „M. O. F.“ investierte. Jedes dieser Schiffe wurde von einer eigenen GmbH & Co. KG betrieben (sog. Ein-Schiffgesellschaften), an denen sich jeweils die Fondsgesellschaft sowie auch die Beklagten zu 1) bis 3) direkt beteiligten (vgl. etwa § 4 des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft MS „S. B.“ O. Reederei mbH & Co. KG, Prospekt Seite 157).

3

Gemäß § 4 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages (Seite 136 des Prospekts, Anl. K 2; vgl. auch Seite 53 ff. des Prospekts) waren die Beklagten Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1) firmierte seinerzeit unter MPC M. P.C. Vermittlung GmbH und war zugleich die Initiatorin des streitgegenständlichen Beteiligungsangebots und Herausgeberin des Verkaufsprospekts (Prospekt Seite 20). Zudem war sie mit der Einwerbung des im Prospekt vorgesehenen Eigenkapitals von € 176.905.000,00 beauftragt (vgl. Prospekt Seite 52 und 81). Hierzu schaltete die Beklagte Vermittler ein. Die Beklagte zu 2) fungierte nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Prospekt Seite 146 ff.) zugleich als Treuhandkommanditistin. Die Beklagte zu 3) nahm u.a. die Funktion der Vertragsreederin ein (vgl. Prospekt Seite 40) und war zugleich Gesellschafterin der Komplementärin der Fondsgesellschaft (Prospekt Seite 53).

4

Nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Beklagte zu 2) zahlte die Klagepartei den Zeichnungsbetrag nebst Agio an die Beteiligungsgesellschaft.

5

Nachdem sich die Fondsgesellschaft nicht wie prospektiert entwickelt hatte, übersandte die Fondsgeschäftsführung den Gesellschaftern der Fondsgesellschaft ein Finanzierungskonzept vom 28.08.2012 (Anl. K 5). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 verwiesen.

6

Die Klagepartei trägt vor, dass der Prospekt, auf dessen Grundlage sie beraten worden sei, mehrere haftungsbegründende Fehler aufweise.

7

Der Emissionsprospekt suggeriere dem Anleger in irreführender Weise, dass die Beklagte zu 3) der C...bank AG gegenüber gesondert und ohne einen Regressanspruch gegenüber der Gesellschaft und damit gegenüber den Anlegern für eine Verletzung der sog. 105 %-Klausel hafte und zusätzlich noch eine der Höhe nach unbegrenzte 80 %ige Kapitaldienstgarantie für die Schiffshypothekendarlehen der DnB NOR ASA gebe. Die betreffende Passage auf Seite 109 f. des Prospekts müsse ein durchschnittlicher Anleger so verstehen, dass bei Verletzung der 105 %-Klausel allein die Beklagte Sondertilgungen zu leisten oder Zusatzsicherheiten zu erbringen habe. Dort werde nicht etwa einschränkend darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 3) eine Bürgschaftserklärung gegenüber der C...bank AG abgegeben habe – was sie (die Klagepartei) mit Nichtwissen bestreite – oder die Beteiligungsgesellschaften und die Beklagte zu 3) zusammen für die Verletzung der 105 %-Klausel haften würden. Zum anderen ergebe sich die Irreführung der Anleger aus der Gesamtschau der hier interessierenden Prospektpassage. Nach der Darstellung der 105 %-Klausel widme sich der Emissionsprospekt mit einem separaten Absatz den für die Schiffsfinanzierungsbanken zu stellenden Kreditsicherheiten. Danach werde in einem gesonderten Abschnitt darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 3) zumindest der C...bank AG für die Verletzung der 105 %-Klausel hafte, woraus der durchschnittliche Anleger entnehmen müsse, dass es mit der Haftungsübernahme eine werthaltige zusätzliche Kreditsicherheit gebe und der Fonds damit über ein besonderes Sicherheitsmerkmal verfüge. Dies habe der Darstellung auf Seite 23 des Prospekts nicht widersprochen und aus Sicht der Anleger mit den Inhalten der Beratungsgespräche zusammengepasst, in denen entsprechend der Prospektinhalte die Beklagte zu 3) und deren umfangreiche Erfahrungen als Reederei, sehr hohe finanzielle Eigenbeteiligung und das damit zum Ausdruck gebrachte große Vertrauen in die Anlage und deren Haftungsübernahme im Finanzierungsbereich umfangreichen Raum eingenommen hätten. Die Beteiligung der Beklagten zu 3) sei das zentrale Verkaufsargument gewesen. Wegen der Verwendung des Begriffs „Kapitaldienstgarantie“ habe der durchschnittliche Anleger die Erwartung gehabt, dass bei den beiden betreffenden Schiffsfinanzierungen so gut wie kein Risiko bestanden habe und dementsprechend eine sehr sichere Beteiligung vorliege.

8

Die Folgen einer Verletzung der 105 %-Klausel seien in den Prospektunterlagen völlig unzureichend dargestellt. Ein durchschnittlicher Anleger habe aus der Prospektdarstellung nicht entnehmen können, welche Folgen eine Verletzung dieser Klausel habe und welche enormen Risiken sich daraus ergäben. Zur Möglichkeit einer vorzeitigen Darlehenskündigung mit allen sich draus ergebenden (Total-)verlustrisiken und der Verhängung eines Ausschüttungsstopps finde sich an den einschlägigen Stellen im Prospekt (Seite 23, 109, 103/104) kein Wort. Mangels entsprechender Hinweise hätten die Anleger dem Prospekt auch nicht entnehmen können, dass mit der Verletzung der 105 %-Klausel und einer hierauf folgenden Darlehenskündigung ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals einhergehen könnte, soweit die Währungsverluste nicht durch die bestehenden Sicherheiten abgedeckt sein sollten.

9

Der Prospekt sei auch deshalb fehlerhaft, weil sich aus der Darstellung nicht ergebe, dass eine 105 %-Währungsklausel nicht nur hinsichtlich der Schiffshypothekendarlehen der C...bank AG und der H.N...bank AG, sondern mit allen drei finanzierenden Banken, d.h. auch der DnB NOR ASA vereinbart worden sei. Dies werde auf Seite 23 verschwiegen und auch nicht auf Seite 109 klargestellt. Dieser Prospektfehler werde von den Beklagten zugestanden.

10

Der Emissionsprospekt enthalte keinen Hinweis darauf, dass in den Schiffsfinanzierungsverträgen mit den Banken auch eine LTV-Klausel vereinbart worden sei, die besagt habe, dass die finanzierenden Banken für den Fall, dass der Verkaufswert der finanzierte Schiffe falle oder der Kreditbetrag durch Währungsschwankungen ansteige und damit der Wert der Schiffe einen bestimmten Prozentsatz des zur Rückzahlung offenstehenden Betrages unterschreite, die Schiffshypothekendarlehen im schlimmsten Fall kündigen könnten, sofern andere Sicherungsmaßnahmen wie Sondertilgungen, Zusatzsicherheiten, Bardepot, Untersagung von Ausschüttungen an die Anleger, Erhöhung der Margen und Kreditzinsen oder auch die Aussetzung der Klausel gegen Gebühr (waiver fee) keine Besserung der Situation versprächen. Die Erwähnung der LTV-Klausel sei nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil solche Klauseln bei Schiffsfonds und in anderen Finanzierungsstrukturen marktüblich seien. Zudem sei Maßstab der durchschnittliche, in Sachen Schiffsfonds eher unbelesene Anleger, von dem nicht erwartet werden könne, dass er sich im Bereich der Schiffsfinanzierungen so gut auskenne, dass er auch die Beleihungswertbeschränkungen der Schiffsfinanzierungsbanken kenne. Der Risikohinweis auf Seite 30 sei nicht ausreichend.

11

Die Verletzung der LTV-Klausel hätte bereits für sich genommen zum Scheitern des Fonds und zum teilweisen oder völligen Verlust des Eigenkapitals für die Anleger führen können. Zu einer Verletzung der LTV-Klausel könne es entweder durch ein so starkes Absinken der Schiffswerte kommen, dass das in den Schiffsfinanzierungsverträgen vorgeschriebene maximale Verhältnis zwischen Darlehensrestbetrag und Schiffswerten nicht mehr eingehalten werde. Sowohl die Neubaupreise als auch in noch stärkerem Maße die Preise für Secondhand-Schiffe hätten erheblichen Schwankungen unterlegen, die insbesondere infolge der Schifffahrtskrise ab Ende 2008 innerhalb weniger Monate zu gravierenden Wertverlusten geführt hätten. Zudem könne die LTV-Klausel durch die faktische Erhöhung des Darlehensrestbetrages durch erhebliche Wechselkursschwankungen bei den für die Finanzierung gewählten Fremdwährungen verletzt werden. Bei einem entsprechend hohen Kursverlust des US-Dollars gegenüber dem Japanischen Yen hätten von den Banken Sondertilgungen in Millionenhöhe gefordert werden können. Im Zuge der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise habe der US-Dollar gegenüber dem Japanischen Yen dramatisch an Wert verloren. Bei dem streitgegenständlichen Fonds hätten sich beide Risiken für die Verletzung der LTV-Klausel kumuliert verwirklicht, so dass die Banken berechtigt gewesen seien, Sondertilgungen in zweistelliger Millionenhöhe zu verlangen. Es fehle im Prospekt jeder Hinweis darauf, dass die Schiffsmärkte als besonders volatil gelten würden und daher auch in sehr kurzer Zeit erheblichste Wertverluste bei Containerschiffen mit sich bringen könnten.

12

Der Emissionsprospekt enthalte auch keinen Hinweis darauf, dass bei der regelmäßig durchzuführenden Schiffswertbestimmung die jeweilige Chartersituation, mithin der Ertragswert der Schiffe, völlig unberücksichtigt bleibe und stattdessen die Schiffswerte in sog. Vergleichswertverfahren bestimmt würden.

13

Die LTV-Klausel stelle auch mehr als bloß die Konkretisierung des Kündigungsrechts nach § 490 BGB oder der AGB-Banken dar, da die Inhalte der LTV-Klauseln bzw. Financial Covenants in Schiffsfinanzierungsverträgen immer auf den individuellen Verhandlungsergebnissen der Parteien beruhten. Zudem gehe der Regelungsgehalt der LTV-Klausel deutlich weiter als der des § 490 BGB. In zahlreichen anderen Emissionsprospekten aus dem Zeitraum der Prospekterstellung seien derartige Hinweise enthalten gewesen (Anl. K 26 und K 27).

14

Der Prospekt sei auch insoweit zu beanstanden, als er keinerlei Hinweise dazu enthalte, dass sämtliche Ausschüttungen unter dem ausdrücklichen und generellen Genehmigungsvorbehalt der finanzierenden Banken gestanden hätten. Auf Seite 94 befinde sich nur der Hinweis, dass Auszahlungen an die Anleger nur dann mit Genehmigung der Banken vorgenommen werden dürften, wenn keine Kapitaldienstrückstände bestünden und der Ausgleich der Betriebskosten und der Kreditraten für das laufende Geschäftsjahr gesichert sei. Die finanzierenden Banken hätten für das Jahr 2008 weitere Ausschüttungen verweigert, obwohl die Voraussetzungen für einen Ausschüttungsstopp auf Seite 94 des Prospekts nicht erfüllt gewesen seien.

15

Die Verwaltungskosten, die für die Liquiditätsprognose des Fonds ein bedeutender Faktor seien, seien fehlerhaft kalkuliert worden und in keiner Weise nachzuvollziehen. Aus der Prospektdarstellung zu den Verwaltungskosten (Seite 91) habe sich ergeben, dass die Höhe der Verwaltungskosten recht exakt für den gesamten Verlauf des Fonds bestimmbar gewesen sei. Aus der im Finanzierungskonzept (Anl. K 5) auf Seite 14 abgedruckten Abweichungsanalyse habe sich erkennen lassen, dass es allein in den ersten sechs Jahren des Fonds zu einer eklatanten Abweichung bei den kalkulierten Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt € 1.378 Mio. gekommen sei. Eine solch hohe Abweichung von bis zu € 335.000,00 oder umgerechnet bis zu 98 % jährlich sei nicht nachvollziehbar. Die Kalkulation der Verwaltungskosten sei daher von Anfang an fehlerhaft gewesen. Schon die an die Beklagte zu 2) zum 31.12.2006 gezahlte erste Hälfte der Pauschalvergütung für die Beratung in der Gründungsphase bis zur Infahrtsetzung der Schiffe (€ 420.000,00 zzgl. MwSt.) von € 243.600,00 habe deutlich oberhalb der für das Jahr 2006 angesetzten Kosten von € 199.000,00 gelegen.

16

Der Prospekt sei im Zusammenhang mit der Darstellung der Verwaltungskosten auch deshalb als fehlerhaft einzustufen, da der für die Beurteilung der Kapitalanlage wesentliche Dienstleistungsvertrag nicht abgedruckt sei. Hinsichtlich der Vergütung der Beklagten zu 2) werde in § 10 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages unmittelbar auf § 2 des Dienstleistungsvertrages verwiesen. Aus den Prospektangaben sei nicht erkennbar, welchen Inhalt § 2 des Dienstleistungsvertrages habe. Den Ausführungen im Prospekt zur Vergütung der Treuhandkommanditistin wie etwa auf Seiten 72/73 habe der Anleger nicht entnehmen können, dass die dort dargestellten Vergütungsregelungen aus dem § 2 des Dienstleistungsvertrages entnommen worden seien.

17

Zudem enthalte der Prospekt eine fehlerhafte Kalkulation und Prognose zu den Schiffsbetriebskosten. Dass die im Prospekt vorgenommenen Annahmen, die nach den Erfahrungen des Vertragsreeders, der Beklagten zu 3), kalkuliert worden seien und für die ab dem Jahr 2008 eine jährliche Kostensteigerung von 3 % bei den Betriebskosten angesetzt worden sei, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten, ergebe sich aus den in den Jahren 2006 bis 2011 tatsächlich angefallenen Betriebskosten (vgl. Aufstellung auf Seite 14 des Finanzierungskonzepts, Anl. K 5). Dies hätten die Beklagten, insbesondere die Beklagte zu 3), auch vorab erkennen können, da es seit dem Jahr 2000 zu einem rasanten Anstieg des Rohölpreises um 200 % gekommen sei (Anl. K 11), sich aus dem Flottenwachstum bzw. dem Orderbuch deutliche Anhaltspunkte für einen ebenfalls starken Anstieg und damit eine Verknappung der Arbeitskräfte ergeben habe (Anl. K 12) und die Versicherungskosten von Jahr zu Jahr gestiegen seien und allein zwischen den Jahren 2005 und 2006 eine Steigerung von 30 % erfahren hätten. Diese Umstände seien den Beklagten auch bei Prospektaufstellung bekannt gewesen, wie sich aus dem Geschäfts- und Treuhandbericht der Beteiligungsgesellschaft MS „S. L.-S.“ mbH & Co. KG für das Geschäftsjahr 2005 (Anl. K 19) und dem Protokoll der gemeinsamen Gesellschafter- und Treugeberversammlung dieser Beteiligungsgesellschaft vom 25.09.2006 (Anl. K 20) ergebe. Die Beklagten seien Gründungskommanditisten dieser Beteiligungsgesellschaft gewesen, die Beklagte zu 2) zudem Treuhandkommanditistin. Die positive Kenntnis der Beklagten von der Unvertretbarkeit ihrer Kalkulation ergebe sich weiterhin aus einem Geschäfts- und Treuhandbericht der MS „R. T.“ und MS „R. Th.“ Schifffahrtsgesellschaften mbH & Co. KG für das Geschäftsjahr 2005 (Anl. K 21), der MS „R. A.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG für das Geschäftsjahr 2006 (Anl. K 22) und der MS „R. E.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Anl. K 23). Die Beklagten zu 1) und 2) seien bei diesen Fonds Gründungsgesellschafter. Nach der Betriebskostenstudie der H.N...bank AG für das Jahr 2009 (Anl. K 24) seien die operativen Betriebskosten für die hier interessierenden Schiffsgrößenklassen im Zeitraum 2002 bis 2005 um 28 % bzw. 24 % angestiegen, was einem Anstieg von rund 9,3 % bzw. 8 % pro Jahr entsprochen habe. Statt mit einer jährlichen Kostensteigerung von lediglich 3 % zu rechnen, wäre mit Blick auf die Jahre unmittelbar vor Prospekterstellung der Ansatz einer jährlichen Kostensteigerung von 6 % bis 8 % angezeigt gewesen.

18

Der Anleger werde durch den Emissionsprospekt nicht in ausreichendem Umfang auf die bestehenden Interessenkonflikte der Beklagten zu 3) als Vertragsreederin und Geschäftsführerin der Komplementärin der Fondsgesellschaft sowie Kommanditistin der Fonds-KG mit einer Kommanditeinlage von € 20,165 Mio. (entsprechend 10,2 % des gesamten Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft) hingewiesen. Schon unter Schadensminderungsgesichtspunkten werde die Vertragsreederei bei einer gravierenden wirtschaftlichen Schieflage des Fonds nicht im Interesse der Anleger handeln, sondern die Banken – wie offensichtlich auch geschehen – dazu veranlassen, sich nicht bei ihr aus den von ihr gestellten Sicherheiten, sondern direkt bei der Fondsgesellschaft schadlos zu halten.

19

Der Emissionsprospekt sei irreführend, da der prozentuale Aufwand der Eigenkapitalbeschaffungskosten nur im Verhältnis zum Gesamtaufwand dargestellt werde (Seite 78 f., 81). Die Eigenkapitalbeschaffungskosten hätten sich auf insgesamt € 49.313.500,00 belaufen, woraus sich im Verhältnis zum einzuwerbenden Kommanditkapital in Höhe von € 197.270.000,00 zzgl. Agio (= € 207.133.500,00) ein prozentualer Anteil von 23,8 % ergebe. Diese Summe sei dreimal so hoch wie der im Prospekt auf Seite 78 bezifferte Anteil am Gesamtaufwand in Höhe von 8,04 %. Die Nachvollziehbarkeit der Darstellung werde noch dadurch erschwert, dass mittels einer Fußnote „im Kleingedruckten“ darauf hingewiesen werde, dass zu den ausgewiesenen Kapitalbeschaffungskosten noch das Agio in Höhe von € 9.863.500,00 zu addieren sei. Allein um den Anteil der Kapitalbeschaffungskosten am Gesamtaufwand bestimmen zu können, müsse der Anleger mehrere Rechenschritte vornehmen. Auch aus der tabellarischen Darstellung auf Seite 83 des Prospekts könne der Anleger nicht ablesen, in welcher genauen prozentualen Höhe des Kommanditkapitals Eigenkapitalbeschaffungskosten anfielen.

20

Der Prospekt sei fehlerhaft, weil die persönliche Haftung der Anleger analog §§ 30, 31 GmbHG für die unterkapitalisierte Komplementär-GmbH (sog. Innenhaftung) nicht erwähnt werde. Aus der Prospektdarstellung auf Seite 22, 31, 97 habe sich für die Anleger nur ergeben, dass sie im schlimmsten Fall mit der Verpflichtung zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen hätten rechnen müssen, soweit diese nicht aus der Liquidität der Gesellschaft gestammt hätten. In jedem Fall hätten die Anleger davon ausgehen können, dass mögliche Rückforderungsansprüche auf den Höchstbetrag der Kommanditeinlage begrenzt seien. Aus der analogen Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG habe sich für die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG jedoch die Verpflichtung zur Rückzahlung sämtlicher aus dem Vermögen der KG erhaltenen Zahlungen ergeben, sofern bei der Komplementär-GmbH zur Zeit der Auszahlung eine Unterbilanz bestanden habe oder aufgrund der Auszahlung entstanden sei. Die Aufklärungspflicht über das sog. Innenhaftungsrisiko gem. §§ 30, 31 GmbHG analog ergebe sich insbesondere daraus, dass bei einem Anlagekonzept, das den zumindest teilweisen Rückfluss von Einlagen vorsehe, für einen Anleger auch von entscheidender Bedeutung sei, ob er die Erträge, die an ihn über die Einlage hinaus zurückflössen, auch behalten und anderweitig einsetzen könne oder für den Fall Rücklagen bilden müsse, dass sich das Haftungsrisiko verwirkliche.

21

Der Empfängerhorizont für Prospekterklärungen bestimme sich nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiere und über keine Spezialkenntnisse verfüge (BGH vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11).

22

Alle Beklagten hafteten aus der Prospekthaftung im weiteren Sinne unabhängig davon, ob es sich um der Beteiligungsgesellschaft mittelbar beigetretenen Kommanditisten handele oder um Treugeber, die über die Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt seien. Denn auch die mittelbar beitretenden Treugeber würden nach dem Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar beigetretene Kommanditisten behandelt. Dies ergebe sich aus den Regelungen in §§ 3, 7 Ziff. 5, 8 Ziff. 1 des Treuhandvertrages und §§ 8 Ziff. 2, 13 Ziff. 5 und 6 (i.V.m. § 7 des Treuhandvertrages) und 15 des Gesellschaftsvertrages. Die Beklagte zu 2), die ebenfalls Gründungskommanditistin des Fonds mit einer Einlage von € 20.000,00 gewesen sei, hafte nach denselben Grundsätzen wie die Beklagten zu 1) und 3).

23

Die Klagepartei hätte in Kenntnis der vorgetragenen Prospektfehler nicht in den Fonds investiert, insbesondere nicht wenn sie gewusst hätte, dass mehr als ein Viertel ihres Kommanditkapitals für Eigenkapitalbeschaffungskosten verbraucht werden würde.

24

Ihr Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Sie habe nicht durch die Mitteilung im Jahre 2009, dass die Ausschüttungen für das Jahr 2008 nicht gezahlt würden und es Verwerfungen auf den Schiffsmärkten gebe, Kenntnis von hier geltend gemachten Prospektfehlern erlangt. Selbst der Schadensersatzanspruch, der auf den fehlerhaften Darstellungen des Prospekts zu einem Genehmigungsvorbehalt der Banken hinsichtlich der Ausschüttungen außerhalb von Zahlungsrückständen der Einschiffsgesellschaften beruhe, sei nicht verjährt. Sie habe die Angaben der Fondsgeschäftsführung nicht mit den Inhalten des Emissionsprospekts und insbesondere nicht mit den hier interessierenden Angaben im Gesellschaftsvertrag verglichen. Dies begründe nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis.

25

Die Kläger beantragen,

26

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 20.270,83 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes auf Abtretung aller Rechte aus der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft MS „S.-B.-S.“ mbH & Co. KG über jeweils nominal € 25.000,-,

27

2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme bzw. Abtretung aller Rechte und Pflichten aus der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft MS „S.-B.-S.“ mbH & Co. KG in Annahmeverzug befinden,

28

3. die Beklagten zu verurteilen, an sie € 968,18 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Inanspruchnahme ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen.

29

Die Beklagten beantragen,

30

die Klage abzuweisen.

31

Die Beklagten zu 1) und 3) tragen vor, dass sie mangels direkter vorvertraglicher Beziehungen zur Klagepartei und mangels Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens bereits nicht passiv legitimiert seien. Dass die der Gesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter hätten behandelt werden sollen, sei nicht ersichtlich. Eine unmittelbare Vertragsbeziehung habe nur mit der Beklagten zu 2) – in Form des Treuhand- und Verwaltungsvertrages bestanden. Unstreitig hätten sie keinen persönlichen Kontakt gehabt und die Streitverkündete mangels vertraglicher Verbindung auch nicht mit der Vermittlung der Beteiligung beauftragt.

32

Der Verkaufsprospekt weise nach seinem Gesamtbild keine wesentlichen Fehler auf. Aus der nach Prospektierung und Vertrieb des streitgegenständlichen Beteiligungsangebots eingetretenen wirtschaftlich nachteiligen Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Beteiligungsangebots lasse sich nicht ableiten, dass die Prospektdarstellung unzureichend gewesen sei. Der Prospektherausgeber müsse keine Gewähr dafür übernehmen, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintrete.

33

Der Prospekt erwecke an keiner Stelle den Eindruck, dass sie – die Beklagte zu 3) – dergestalt eine Garantie für die von der C...bank AG und die H.N...bank AG begebenen Schiffshypothekendarlehen übernehme, dass die Fondsgesellschaft bzw. die Ein-Schiffgesellschaften im Falle der Verletzung der 105 %-Klausel erst nachrangig nach ihr von den Banken auf Zahlung in Anspruch genommen werden könnten. Eine solche Annahme widerspreche schon ganz allgemein jeder Lebenserfahrung, da für sie – die Beklagte zu 3) – von vornherein überhaupt kein Grund bestanden habe, das Risiko einer gemeinsam mit den Anlegern eingegangenen Unternehmung ohne jede Gegenleistung für die Mitanleger zu übernehmen. Vielmehr habe ein verständiger Anleger aufgrund der Darstellung auf Seite 23 und 109 des Prospekts erkennen müssen, dass die im Verkaufsprospekt angesprochene Sicherheit ausschließlich für die finanzierenden Banken gewährt werde. Tatsächlich seien die im Prospekt zu Gunsten der Banken ausgewiesenen Sicherheiten durch sie – die Beklagte zu 3) – in Form von Bürgschaften gegenüber den Banken gestellt worden. Aus dem Finanzierungskonzept und dem Schreiben vom 15.10.2012 ergebe sich keine Aussage dazu, ob sie – die Beklagte zu 3) – aus den von ihr begebenen Bürgschaften von den Banken hätte in Anspruch genommen werden können.

34

Dass der Prospekt nicht ausweise, dass auch der mit der DnB NOR geschlossene Darlehensvertrag eine 105 %-Klausel enthalte, stelle keinen wesentlichen Prospektfehler dar. Im Übrigen wäre diese Auslassung auch nicht kausal für die Entscheidung der Klagepartei gewesen, weil sich diese auch von dem Hinweis nicht von einer Zeichnung des Beteiligungsangebots hätte abhalten lassen, dass die mit den weiteren finanzierenden Banken geschlossenen Darlehensverträge, die das Gros der Fremdfinanzierung des Beteiligungsangebots abgedeckt hätten, entsprechende Klauseln enthalten hätten.

35

Im Verkaufsprospekt seien auch die Fremdfinanzierungsrisiken korrekt dargestellt. Die sog. 105 %-Klausel und die Loan-to-value-Klausel hätten nicht selbständig detailliert erläutert werden müssen, da es sich um kreditvertragliche Vertragsbestimmungen in Form einer Nebenabrede handele, die im Bereich der Schiffsfinanzierung marktüblich sei, auf eine Reduzierung der Eintrittswahrscheinlichkeit des im Verkaufsprospekt als Risiko beschriebenen Kreditausfalls abzielten und im Falle der Nichterreichung und/oder Bruchs Sanktionsmöglichkeiten für die Bank vorsähen, der Objektivierung des Kündigungsfalls oder des Sicherheitenbestellungsanspruchs dienten, bereits im Gesetz in § 240 BGB und § 13 AGB-Banken vom Gesetzgeber als auf den Hauptanspruch bezogene Nebenpflichten niedergelegt seien und essentielle Bestandteile der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Verpflichtung der Bank darstellten, u.a. den Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaRisk) durch die Implementierung von Verfahren zur Früherkennung von Risiken zu entsprechen. Der Prospekt wende sich gemäß Seite 11 an eine Zielgruppe, die mit den Risiken der Anlage in Schiffen vertraut sei, so dass der Prospektersteller habe erwarten dürfen, dass jeder Anlageinteressent gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass der finanzierenden Bank auch die am Schiffsmarkt üblichen Rechte als Loan-to-value-Klauseln zustehen können.

36

Die Loan-to-value-Klausel stelle für sich gesehen keinen eigenen Risikofaktor dar, sondern werde nur relevant, wenn sich verschiedene im Prospekt genannte Risiken verwirklichten, insbesondere eine Verringerung des Wertes des Schiffes als Kreditsicherheit mit einer schlechten Erlössituation der Schifffahrtsgesellschaft zusammenkomme. Auf das Risiko der Reduzierung des Schiffswertes in Folge einer negativen Entwicklung des Schiffsmarktes werde auf Seite 24 des Prospekts hingewiesen. Das aus der Loan-to-value Klausel resultierende Risiko könne sich nicht realisieren, wenn sich das Beteiligungsangebot wie prospektiert entwickle. Zwar werde der Wert des Schiffes in regelmäßigen Abständen durch unabhängige Gutachter „charterfrei“ ermittelt. In normalen Märkten sei jedoch davon auszugehen, dass bei den im Fondskonzept zugrunde gelegten Charterraten ein Einbruch der Schiffswerte selbst dann ausgeschlossen sei, wenn die Anzahl der am Markt verfügbaren Containerschiffe weiter steige. In jedem Fall wäre die Nichtaufklärung über die Loan-to-value-Klausel nicht kausal für die Anlageentscheidung der Klagepartei geworden.

37

Vor diesem Hintergrund sei die Darstellung der 105 %-Klausel auf Seite 23 und 109 nicht zu beanstanden. Zudem weise der Prospekt auch in aller Deutlichkeit auf Seite 30 auf die mit der Fremdfinanzierung der Schiffe verbundenen Risiken hin. In dem Abschnitt „Sensitivitätsanalyse“ enthalte der Prospekt eine Reihe von Darstellungen der Auswirkungen sich ändernder Wechselkurse (Seite 103/104). Den finanzierenden Banken seien im Rahmen der 105 %-Klausel keine weitergehenden Rechte eingeräumt worden als im Prospekt angegeben. Die Möglichkeit der Banken, Ausschüttungen zu verhindern, sei auf Seite 94 und 160 des Prospekts beschrieben. Zudem habe der Prospekt die Ausschüttungen von vornherein als nicht garantiert dargestellt (Seite 30). Ein ausdrücklicher Hinweis, dass die finanzierenden Banken die Darlehensverträge kündigen könnten, wenn die Ein-Schiffgesellschaften ihren Verpflichtungen aus der 105 %-Klausel nicht nachkämen, sei nicht notwendig gewesen, weil als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfe, dass der Darlehensgeber einen Darlehensvertrag kündigen dürfe, wenn der Darlehensnehmer seinen Pflichten aus dem Darlehensvertrag nicht nachkomme. Das Beteiligungskonzept habe nicht ganz maßgeblich von einer „enormen Währungsspekulation“ abgehangen. Der Erfolg des Fondskonzepts habe sich nach den am Markt erzielbaren Chartereinnahmen und ggf. dem zum Ende der Laufzeit des Fonds erzielbaren Verkaufserlös bemessen. Das Beteiligungskonzept habe nicht allein aufgrund einer Verletzung der 105 %-Klausel scheitern können, wenn sich das Beteiligungskonzept ansonsten wie prospektiert entwickelt hätte. Verfügten die Ein-Schiffgesellschaften über hinreichende Erlöse aus ihrem operativen Geschäft, wären diese auch in der Lage gewesen, ungeplante Tilgungsleistungen zu erbringen.

38

Die Rüge, dass die Verwaltungskosten im Prospekt falsch dargestellt seien, greife nicht durch. Für die rechtliche Beurteilung spiele es keine Rolle, ob sich die Prognosen aus einer ex post Betrachtung als zutreffend erwiesen hätten oder nicht. Die Klagepartei habe keine Tatsachen vorgetragen, weshalb die Prognose im Jahr 2006 nicht vertretbar gewesen sei. Ihre – der Beklagten zu 2) – pauschale Vergütung in der Gründungsphase sei im Prospekt als Anschaffungskosten behandelt und als solche in der Investitionsrechnung auf Seite 78 des Prospekts offen ausgewiesen worden. Die laufenden Treuhandgebühren von 0,35 % der Kommanditbeteiligungen seien nur zeitanteilig pro Schiff ab Infahrtsetzung gezahlt worden (Seite 55). Entsprechend der auf Seite 75 des Prospekts erwähnten sukzessiven Übernahme der Schiffe bis April 2006 sei damit zu rechnen gewesen, dass im Jahr 2006 lediglich € 11.000,00, im Jahr 2007 € 126.000,00, im Jahr 2008 € 569.000,00 und erst ab dem Jahr 2009 die vollen € 620.000,00 als laufende Treuhandvergütung anfielen. Selbst wenn die Prognose der Verwaltungskosten im Jahr 2006 und 2007 nicht vertretbar gewesen wäre, hätte es sich um einen für den Gesamterfolg des Beteiligungsangebots nebensächlichen Punkt gehandelt, der nicht dazu führen könne, die Prognose insgesamt als unvertretbar erscheinen zu lassen. Zudem lasse sich aus der Abweichungsanalyse im Finanzierungskonzept (Anl. K 5) entnehmen, dass das tatsächliche Ergebnis in den Jahren 2006 und 2007 mit € 604.000,00 und € 8.059.000,00 erheblich über dem im Prospekt angenommenen Betrag gelegen habe, obwohl höherer Verwaltungskosten angefallen seien als angenommen.

39

Eine Rechtspflicht zum Abdruck des Dienstleistungsvertrages habe nicht bestanden.

40

Die Prognose der Schiffsbetriebskosten sei nicht zu beanstanden. Aus der im Verkaufsprospekt angesetzten jährlichen Steigerungsrate von 3 % lasse sich kein rechtlich relevanter Prospektmangel ableiten. Wie sich die Schiffsbetriebskosten nach der Prospekterstellung im Jahr 2006 entwickelt hätten, sei unerheblich. Die Klagepartei trage nicht vor, auf Grund welcher Tatsachen sich die von ihr angegriffenen Prognosen zum Zeitpunkt der Prospekterstellung als unvertretbar erwiesen. Die in der Prognoserechnung angenommene Steigerungsrate der Schiffsbetriebskosten von 3 % p.a. sei auf der Grundlage der ihr – der Beklagten zu 1) – erkennbaren Marktgegebenheiten, der von der Beklagten zu 3) übermittelten Informationen und der bei ihr selbst aus einer Vielzahl von bereits aufgelegten Beteiligungsmodellen im Schiffsbereich vorhandenen Expertise vertretbar gewesen. Die angenommene Steigerungsrate von 3 % p.a. sei im relevanten Zeitraum der Prospektierung 2006 marktüblich und plausibel gewesen. Sämtliche Studien, auf die die Klägerseite ihren Vortrag stütze, seien erst mehrere Jahre nach der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes veröffentlicht worden. Die beiden vorgelegten Privatgutachten (Anl. K 11 und K 12) datierten erst aus den Jahren 2010 und 2011. Im Übrigen enthielten die Studien keine Aussage zu den hier vorliegenden Neuschiffen, die unter liberianischer Flagge gefahren seien. Die erhebliche Überschreitung der prognostizierten Schiffsbetriebskosten im Jahr 2007 sei allein darin begründet gewesen, dass die Schiffe des Beteiligungsangebots im Jahr 2007 insgesamt 320 Tage früher an die Ein-Schiffgesellschaften ausgeliefert worden seien als in der Kalkulation des Prospekts vorgesehen. Dies ergebe sich aus Seite 11/12 des der Klägerseite im Jahr 2008 übersandten Geschäfts- und Treuhandberichts 2007 (Anl. B 8). Diesen erhöhten Betriebskosten hätten Chartereinnahmen gegenüber gestanden, die für das Jahr 2007 um € 1.744.000,00 höher gewesen seien als im Prospekt ursprünglich kalkuliert. Aus dem im Geschäftsbericht aus dem Jahr 2011 enthaltenen konkreten Vergleich der prognostizierten und tatsächlichen Entwicklung der Schiffsbetriebskosten für den gesamten Zeitraum von 2006 bis 2011 (Anl. B 9) ergebe sich, dass die kumulierte Betriebskostensteigerung über den gesamten Zeitraum hinweg lediglich rund 2,9 % über den im Prospekt prognostizierten Schiffsbetriebskosten gelegen habe und daher der Jahresdurchschnitt nur jeweils um 0,5 % überschritten worden sei. Die von der Klägerseite vorgelegten Prognosen und Geschäftsberichte ließen keine Rückschlüsse darauf zu, ob die streitgegenständlichen Prognosen vertretbar gewesen seien.

41

Der Verkaufsprospekt lasse keine Zweifel daran, in welchen Funktionen sie – die Beklagte zu 3) – in das Beteiligungskonzept eingebunden sei und welche finanziellen Beiträge sie geleistet habe. Die Prospektverantwortlichen seien nicht gehalten gewesen, in dem Verkaufsprospekt auf einen angeblichen Interessenkonflikt hinzuweisen. Einen solchen habe es nicht gegeben. Im Falle der Insolvenz oder der wirtschaftlichen Schieflage des Fonds sei davon auszugehen, dass die Banken auch die von ihr gestellten Sicherheiten in Anspruch nehmen würden.

42

Die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung seien im Prospekt auf Seite 83 zutreffend dargestellt worden. Den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH hätte bereits die Darstellung im Investitionsplan auf Seite 78 des Prospekts genügt.

43

Im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 30, 31 GmbHG bestehe kein Prospektmangel. Bei der Umsetzung des vorliegenden Beteiligungsangebots wie prospektiert sei eine Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht ausgeschlossen. Eine analoge Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG auf die Publikums-KG komme bereits nicht in Betracht, da die Anleger bei einer Publikums-KG nicht in gleichem Maße Einsichts- und Informationsrechte wie die Kommanditisten in einer personalistisch strukturierten Gesellschaft hätten. Der Rechtfertigungsgrund für die Haftung der Kommanditisten nach §§ 30, 31 GmbHG, dass diese sich bewusst für eine haftungsbeschränkte GmbH als Komplementärin entschieden hätten, womit eine besondere Rücksichtnahmepflicht auf die Interessen der Gesellschaftsgläubiger durch die Kommanditisten einhergehen solle, trage für Anleger-Kommanditisten bzw. Treugeber nicht, da diese keinen Einfluss auf die Initiierung und Strukturierung des Fonds hätten und daher keine Verantwortung für die Besetzung der Komplementärin mit einer haftungsbeschränkten GmbH trügen.

44

Selbst wenn die §§ 30, 31 GmbHG auf die Publikums-KG anwendbar wären, hätte keine Aufklärungspflicht im Prospekt bestanden. Nicht jedes noch so entfernt liegende Risiko löse eine Aufklärungspflicht aus. Der Vortrag der Klägerseite beschränke sich auf abstrakt-theoretische Rechtsausführungen zu §§ 30, 31 GmbHG, ohne sich ansatzweise mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein entsprechendes Risiko bei konzeptgemäßer Umsetzung des streitgegenständlichen Beteiligungsangebots überhaupt bestanden habe. Eine Auszahlung von Mitteln der Fonds-KG an Kommanditisten könne nur unter Verstoß gegen Gesetzesrecht und insbesondere strafrechtliche Verbotstatbestände erfolgen, so dass das Innenhaftungsrisiko überhaupt nur bei gesetzeswidrigem und strafbewehrtem Verhalten bestehe. Verhielten sich alle Akteure gesetzestreu, käme es nicht zu Ausschüttungen, die nach § 31 GmbHG analog zurück zu gewähren seien. Über das jedem Beteiligungsangebot immanente Risiko und die Folgen eines möglichen rechtswidrigen Verhaltens der Fondsgesellschaft müsse nicht aufgeklärt werden.

45

Schließlich begründeten die nach dem streitgegenständlichen Beteiligungskonzept vorgesehenen Ausschüttungen nicht das Risiko, dass eine Unterbilanz auf der Ebene der Komplementär-GmbH entstehe. Die im Fondskonzept vorgesehenen Ausschüttungen aus Liquidität könnten nicht zu einer Überschuldung führen. Bei Insolvenzreife wäre keine Liquidität vorhanden.

46

Hilfsweise fehle es an der Kausalität einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung für die Zeichnung. Zudem könne ihnen mangels Vorsatz und Fahrlässigkeit kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, denn sie hätten einem unvermeidbaren Rechtsirrtum über das Bestehen der Aufklärungspflicht unterlegen, der eine Haftung ausschließe. Die Rechtslage sei besonders zweifelhaft und schwierig gewesen und eine einheitliche Rechtsprechung habe sich noch nicht gebildet.

47

Etwaige Ansprüche der Klagepartei seien verjährt. Die Klagepartei sei spätestens mit Erhalt des Geschäfts- und Treuhandberichts 2007 im Jahr 2008 auch darüber informiert gewesen, dass es im Jahr 2007 zu einem unerwartet starken Anstieg der Schiffsbetriebskosten gekommen sei (Anl. B 10, Seite 5 und 14). Daneben seien die Anleger im Jahr 2010 durch den Geschäfts- und Treuhandbericht 2009 nochmals dezidiert über die Problematik der sog. 105 %-Klausel informiert worden (Anl. B 11, Seite 4 und 12). Spätestens im Jahr 2009, als die prospektierten Ausschüttungen nicht erfolgt seien und in dem zu dem Beteiligungsangebot an die Anleger übersandten Geschäfts- und Treuhandbericht 2008 (Anl. K 3) auf die Verwerfungen an den Schiffsmärkten in Folge der weltweiten Finanzkrise und deren wirtschaftliche Folgen für das Beteiligungsangebot hingewiesen worden sei, habe die Klagepartei gewusst, dass Ausschüttungen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der finanzierenden Banken gestanden hätten. Sollte die Klagepartei die Berichte nicht gelesen haben, begründe dies den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis. Dass der mit ihr – der Beklagten zu 2) – geschlossene Dienstvertrag nicht im Prospekt abgedruckt sei, sei der Klagepartei seit der Prospektübergabe im Jahr 2006 bekannt gewesen. Gleiches gelte für den behaupteten Widerspruch zwischen der im Prospekt ausgewiesenen Treuhandvergütung und den im Prospekt prognostizierten Verwaltungskosten.

48

Angesichts der Sach- und Detailtiefe der gerügten Prospektmängel seien die gerügten Prospektmängel nicht kausal für die Anlageentscheidung der Klagepartei geworden. Mangels jeglichen Vortrages der Klagepartei zum persönlichen Anlegerprofil und dem Ablauf der Anlageentscheidung, sei ihnen näherer Vortrag zur Widerlegung der Kausalität etwaiger Prospektfehler nicht möglich.

49

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

50

Die Beklagten haben am 17.06.2015 nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch zwei Schriftsätze eingereicht, die ihnen nicht nachgelassen waren.

Entscheidungsgründe

I.

51

Die Klagepartei hat gegen die Beklagten keinen Anspruch gemäß §§ 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB auf Rückabwicklung der Beteiligung an der MS „S.-B.-S.“ mbH & Co. KG im Wege des Schadensersatzes und Rückzahlung der Beteiligungssumme.

1.

52

Den Beklagten oblagen gegenüber der Klagepartei vor dessen Beitritt zu der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten.

53

a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der nach dem Beteiligungskonzept Vertragspartner der Anleger werden soll, dem Anleger nach Grundsätzen vorvertraglicher Haftung schadensersatzpflichtig, wenn und soweit er seiner Verpflichtung zur Aufklärung der Anleger als seinem zukünftigen Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, schuldhaft nicht genügte (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 26, zitiert nach juris). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, WM 2012, 1298, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 14.07.2003 – II ZR 202/02, ZIP 2003, 1536, Rn. 25, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 311 Rdnr. 71). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist nicht ein typisiertes Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts, sondern bei den Vertragsverhandlungen vom zukünftigen Vertragspartner konkret in Anspruch genommenes Vertrauen (BGH a.a.O.; Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

54

In einer Kommanditgesellschaft – auch in der Publikumskommanditgesellschaft – wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 27, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 23, zitiert nach juris; Urteil vom 01.03.2011 – II ZR 16/10, NJW 2011, 1666, Rn. 7, zitiert nach juris m.w.N.).

55

Die Beklagten waren unstreitig Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (Seite 136 des Prospekts, Anl. K 2) sowie auch aus der Darstellung auf Seite 53 ff. des Prospekts. Die Beklagte zu 1) firmierte seinerzeit unter MPC M. P.C. Vermittlung GmbH. Dass die Beklagte zu 2) nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Prospekt Seite 146 ff.) zugleich als Treuhandkommanditistin fungierte, ändert nichts an ihrer Haftung als Gründungskommanditistin mit einem eigenen Kommanditanteil.

56

Keine der Beklagten gehörte zu den Altgesellschaftern, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind, auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss hatten und daher nicht zur Aufklärung beitretender Anleger verpflichtet waren (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 28, zitiert nach juris). Vielmehr fungierte die Beklagte zu 1) als Anbieterin der Vermögensanlage, Prospektiererin des Beteiligungsangebots und war von der Fondgesellschaft mit der Beschaffung des Eigenkapitals beauftragt (Prospekt Seite 54). Die Beklagte zu 2) war Treuhandkommanditistin und erhielt eine Pauschalvergütung für die Beratung in der Gründungsphase bis zur Infahrtsetzung und danach eine laufende jährliche Vergütung für die im Auftrag der Beteiligungsgesellschaft zu erbringenden administrativen Leistungen und ihre Funktion als betriebswirtschaftliche Beraterin (Prospekt Seite 55). Zudem hatte die Beklagte zu 2) insoweit einen eigenen Handlungsspielraum, als sie Angebote auf Abschluss von Treuhandverträgen annehmen oder ablehnen konnte und ohne ihre Annahmeerklärung solche Verträge nicht zustande kommen konnten. Die Beklagte zu 3) verfolgte ebenfalls nicht ausschließlich Anlageinteressen, sondern hatte als Vertragsreeder, Geschäftsbesorger, Bauaufsicht sowie Gesellschafterin der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft eigene Vergütungsinteressen. Zudem mussten Anleger nicht davon ausgehen, dass die Beklagte zu 3) auch nur ausschließlich mit den Informationen gewonnen worden war, die sich aus dem Prospekt ergaben.

57

b) Zwar ist im vorliegenden Fall kein Vertragsschluss zwischen der Klagepartei und den Beklagten erfolgt, da dieser der Fondsgesellschaft nicht als Direktkommanditist, sondern mittelbar über die Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin beigetreten ist. Nach der Rechtsprechung des BGH steht die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern jedoch nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angabe im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 30 f., zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, NZG 2012, 744, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 13.07.2006 – III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631, Rn. 10, zitiert nach juris).

58

Der Gesellschaftsvertrag enthält vorliegend zwar keine Generalklausel über die interne Gleichstellung der Treugeber mit den Direktkommanditisten. Diese ergibt sich jedoch aus zahlreichen Einzelregelungen: So sind die Treugeber gem. § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 141) berechtigt, persönlich an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen und das ihnen von der Treuhänderin überlassene Stimmrecht auszuüben. Die in § 14 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Regelung über den Jahresabschluss und die Konten der Gesellschaft sieht vor, dass für jeden „Gesellschafter“ die Kapitalkonten I und II sowie ein Ergebnissonder- und das Ausschüttungskonto geführt werden, d.h. auch für die Treugeber als mittelbare Gesellschafter. Treugeber und Direktkommanditisten waren gleichermaßen an Gewinnen und Verlusten der Fondsgesellschaft beteiligt. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 3 Abs. 4 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Prospekt Seite 146), wonach der Treugeber in Höhe seiner Beteiligung das anteilige wirtschaftliche Risiko wie ein im Handelsregister eingetragener Kommanditist. Entsprechend nimmt er am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil. Die in § 15 Abs. 1 – 4 des Gesellschaftsvertrages geregelten Informations- und Kontrollrechte der Kommanditisten stehen gem. § 15 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich auch den Treugebern zu. Schließlich ermöglicht § 6 Abs. 2 (letzter Absatz) den jederzeitigen Wechsel des Treugebers in die Stellung eines Direktkommanditisten, was ebenfalls die interne Gleichbehandlung erkennen lässt.

2.

59

Die Klagepartei stützt ihre Klage nicht darauf, dass sie vor Zeichnung fehlerhaft beraten wurde, sondern beschränkt sich auf die Geltendmachung von Prospektfehlern.

60

Als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft traf die Beklagten die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von spezieller Bedeutung sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken vollständig und verständlich aufzuklären (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, Rn. 10, zitiert nach juris). Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 23.10.2012 – II ZR 294/11, ZIP 2013, 315, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 13, zitiert nach juris).

61

Zur Beantwortung der Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 = WM 2012, 2147, Rn. 25, zitiert nach juris). Vorliegend wandte sich das Beteiligungsangebot an „unternehmerisch orientierte Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont von rund 17,2 Jahren ab Ablieferung des ersten Schiffs, die mit den Risiken einer Anlage in Schiffen vertraut sind“ (Prospekt Seite 11 „Die Zielgruppe“).

62

Insofern weicht der hier zu beurteilende Sachverhalt von der von Klägerseite zitierten BGH-Rechtsprechung ab, wonach sich der Empfängerhorizont für Prospekterklärungen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt, richtet, sofern sich der Emittent von Wertpapieren ausdrücklich auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum wendet.

63

Festgestellten Prospektfehlern muss einzeln oder in ihrer Gesamtheit das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild, das der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, zu beurteilen, ob er unrichtig oder unvollständig ist. Dabei darf nicht isoliert auf die im Prospekt angegebenen Einzeltatsachen abgestellt werden, sondern diese nicht immer im Zusammenhang mit dem ganzen Prospekte zu würdigen (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/09, ZIP 2012, 117, Rn. 36 f., zitiert nach juris).

64

Zu den von der Klagepartei gerügten Prospektfehlern gilt unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze im Einzelnen Folgendes:

65

a) Irreführende Darstellung der Haftung der Beklagten zu 3)

66

Die Darstellung auf Seite 109/110 des Prospekts, dass die Beklagte zu 3) für die Darlehen der C...bank AG im Rahmen der 105 %-Klausel hafte und als weitere Sicherheit eine 80-prozentige Kapitaldienstgarantie gegenüber DnB NOR abgegeben habe, suggeriert dem durchschnittlichen Anleger nicht in irreführender Weise, dass die Beklagte zu 3) insoweit eine zu der Haftung der Ein-Schiffgesellschaften vorrangige Haftung übernommen und daher bei Überschreitung der 105 %-Klausel allein Sondertilgungen zu leisten oder Zusatzsicherheiten zu erbringen habe.

67

Dies ergibt sich aus dem textlichen und sachlichen Zusammenhang der Ausführungen darüber, die sich im selben Absatz wie die den finanzierenden Banken für die Schiffshypothekendarlehen gestellten Sicherheiten befinden. Dass auf Seite 109/110 nicht ausgeführt wird, in welcher Weise die Haftung der Beklagten zu 3 besteht (z.B. durch Stellung einer Bürgschaft), ändert nichts daran. Der Einwand der Klägerseite, dass die Haftung der Beklagten zu 3) „in einem gesonderten Abschnitt“ behandelt werde, ist ersichtlich unzutreffend. Es handelt sich noch nicht einmal um einen im Text durch einen gesonderten Absatz abgesetzten Passus.

68

Zudem stünde das von Klägerseite behauptete Verständnis hinsichtlich der Darstellung der Haftung der Beklagten zu 3) im Widerspruch zu den Ausführungen auf Seite 23 des Prospekts, wo die Folgen des Verstoßes gegen die 105 %-Klausel dargestellt sind. Dort wird unter der Überschrift „Darlehen“ ausgeführt, dass in den Darlehensverträgen mit der H.- N...bank AG und der C...bank AG vereinbart worden sei, dass die Banken ein Recht auf anteilige Sondertilgungen oder Zusatzsicherheiten hätten, sofern sich der JPY-Darlehensanteil umgerechnet in USD kursbedingt um mehr als 5 % erhöhte (105 %-Klausel). Solche Leistungen belasteten im Ergebnis die Liquiditätssituation der Beteiligungsgesellschaft. Dieses letzten Hinweises hätte es aber nicht bedurft, wenn die Beklagte zu 3) hier eine vorrangige Haftung für die Ein-Schiffgesellschaften übernommen hätte und wegen dieser auch nicht Regress bei den Ein-Schiffgesellschaften hätte nehmen können.

69

b) Unzureichende Darstellung möglicher Folgen der Verletzung der 105 %-Klausel

70

Ein Prospektfehler ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Vorwurf der Klägerseite, dass die Folgen einer Verletzung der 105 %-Klausel im Prospekt an den einschlägigen Stellen nicht hinreichend dargestellt seien (Seite 23, 103/104, 109).

71

Zutreffend ist zwar, dass es an den genannten Stellen im Prospekt nicht explizit beschrieben ist, dass die finanzierenden Banken bei Verletzung der 105 %-Klausel auch die Ausschüttungen stoppen und die Darlehensverträge in letzter Konsequenz kündigen könnten. Vielmehr wird eine Überschreitung der 105 %-Klausel im Prospekt nur unter dem Gesichtspunkt der Belastung der Liquiditätssituation der Fondsgesellschaft (Seite 23) bzw. der Höhe der Ausschüttungen erwähnt (Seite 103/104).

72

Zu Recht weisen die Beklagten darauf hin, dass es sich bei dem Umstand, dass die Banken die Darlehensverträge bei Nichterfüllung der sich aus diesen ergebenden Pflichten in letzter Konsequenz auch kündigen könnten, um eine Selbstverständlichkeit handelt, über die nicht gesondert aufgeklärt werden musste. Der Prospekt enthält auf Seite 30 den allgemeinen Risikohinweis, dass bei Nichterfüllung oder teilweiser Nichterfüllung von Verträgen durch die Fondsgesellschaft das Risiko bestehe, dass Vertragspartner insbesondere aufgrund der ihnen gewährten Sicherheiten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der jeweiligen Gesellschaft vornehmen könnten. Dass Ausschüttungen generell unter dem Vorbehalt der Zustimmung der finanzierenden Banken standen, ist im Prospekt auf Seite 94 unter der Überschrift „Liquidität Beteiligungsgesellschaft „S.-B.-S.““ hinreichend dargestellt. Dass die genannten Risikohinweise entsprechend für die Ein-Schiffgesellschaften galten, konnte für den aufmerksamen Leser des Prospekts nicht zweifelhaft sein (vgl. Prospekt Seite 30 „Nichterfüllung durch die Beteiligungsgesellschaft oder einer/aller Ein-Schiffsgesellschaft/en“).

73

c) Fehlerhafte Darstellung, in den Schiffshypothekendarlehen der DnB Nor ASA seien keine 105 %-Klauseln enthalten

74

Der im Prospekt unterbliebene Hinweis darauf, dass auch in den beiden Schiffsfinanzierungsdarlehensverträgen mit der DnB Nor 105 %-Klauseln vereinbart worden sind, stellt zwar einen Prospektfehler dar. Diesem kommt jedoch nicht das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zu. Ob in dem vorliegenden Prospekt eines geschlossenen Schiffsfonds überhaupt explizit über das Bestehen und den Inhalt einer 105 %-Klausel in den Schiffshypothekendarlehensverträgen hätte aufgeklärt werden müssen, kann die Kammer ausdrücklich offen lassen. Enthält der Prospekt wie hier Angaben zu 105 %-Klauseln so müssen diese jedenfalls vollständig und inhaltlich zutreffend sein.

75

Die Kammer erachtet die im Prospekt fehlende Erwähnung, dass auch in den Schiffshypothekendarlehensverträgen zwischen der norwegischen Bank DnB Nor ASA und den betreffenden Ein-Schiffgesellschaften 105%-Klauseln vereinbart worden sind, deshalb nicht als wesentlichen Prospektfehler, weil die 105 %-Klausel lediglich eine bei Schiffsfinanzierungen mit Inanspruchnahme von Darlehen in unterschiedlichen Währungen gängige Nebenabrede in den Darlehensverträgen darstellt und sich dazu lediglich auf zwei der vierzehn Ein-Schiffgesellschaften bezieht (vgl. Prospekt Seite 110). Hinzu kommt, dass im Prospekt gerade an den Umstand des Fehlens einer derartigen Nebenabrede in den Darlehensverträgen mit der DnB Nor ASA keine für den Anleger vorteilhaften Auswirkungen geknüpft werden, die tatsächlich nicht bestanden. Vielmehr erschöpft sich der Prospektfehler in der fehlenden Erwähnung der 105 %-Klausel. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass und warum es für einen Anleger, der Kenntnis davon hat, dass in zwölf der 14 Schiffshypothekendarlehensverträge eine 105 %-Klausel als Nebenabrede enthalten ist, eine für seine Anlageentscheidung wesentliche Information dargestellt hätte, dass auch in den beiden übrigen Darlehensverträgen eine derartige Klausel vereinbart worden ist.

76

d) Kein Hinweis im Emissionsprospekt auf die Loan-to-value-Klausel

77

Entgegen der Auffassung der Klagepartei, ergibt sich kein Prospektfehler daraus, dass in dem Emissionsprospekt nicht über das Bestehen und den Inhalt der Loan-to-value-Klausel aufgeklärt wurde.

78

Ob in den Emissionsprospekten geschlossener Fondsbeteiligungen oder zumindest von geschlossenen Schiffsfondsbeteiligungen stets explizit auf das Bestehen einer Loan-to-value-Klausel und die sich daraus ergebenden Risiken hingewiesen werden muss, kann die Kammer ausdrücklich offen lassen. Zumindest in dem hier zu entscheidenden Einzelfall, in dem der Emissionsprospekt der Beteiligungsgesellschaft „S.-B.-S.“ GmbH & Co. KG zu beurteilen ist, bedurfte es keines ausdrücklichen Hinweises darauf. Insoweit schließt sich die Kammer der veröffentlichten Rechtsprechung an, in der die Verpflichtung zur ausdrücklichen Aufklärung über eine Loan-to-value-Klausel einhellig abgelehnt wird (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 31.07.2013 – 9 U 69/13; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014 – 17 U 155/13, Rn. 73 ff., zitiert nach juris; Urteil vom 28.11.2014 – 19 U 83/14, WM 2015, 274, Rn. 55, zitiert nach juris; Urteil vom 19.01.2015 – 23 U 20/14, Rn. 89 ff., zitiert nach juris; LG Hamburg, Urteil vom 22.04.2014 – 313 O 213/12; LG Dortmund, Urteil vom 11.07.2014 – 3 O 218/13, Rn. 382 f., zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2015 – 10 61/14, Rn. 85 ff., zitiert nach juris; LG Stuttgart, Urteil vom 20.03.2014 – 6 O 19/13). Anderslautende veröffentlichte Rechtsprechung hat die Klägerseite nicht vorgelegt.

79

Die sich aus der Vereinbarung einer Loan-to-value-Klausel in den Schiffshypothekendarlehensverträgen ergebenden Risiken sind Teil des Fremdfinanzierungsrisikos, das wiederum eines von vielen möglichen Einzelfaktoren darstellt, aus denen sich für den Anleger ein Verlustrisiko bis hin zum Totalverlustrisiko ergeben kann. Über das Totalverlustrisiko und die sich aus der teilweisen Fremdfinanzierung ergebenden Risiken wird im Prospekt auf Seiten 22/23, 30, 109/110 hinreichend aufgeklärt. Dass sich das Risiko des Totalverlusts nicht sicher abschätzen lässt, liegt in der Natur einer unternehmerischen Beteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 29, zitiert nach juris; Beschluss vom 03.02.2015 – II ZR 54/14, Rn. 13, zitiert nach juris).

80

Dass eine Bank bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit als milderes Mittel gegenüber der Kündigung gemäß § 490 Abs. 1 BGB eine Nachbesicherung verlangen kann, spiegelt nur das Risiko wieder, bei fehlenden Einnahmen Verluste zu machen und den Kredit nicht bedienen zu können. Grundsätzlich muss dem Anleger nicht zusätzlich noch verdeutlicht werden, auf welche Arten sich diese Verluste realisieren können, zumindest wenn darin keine konkret risikoerhöhenden Umstände stecken (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014 – 17 U 155/13, Rn. 74, zitiert nach juris). Die Klägerseite hat nicht dargetan, dass es sich bei der im vorliegenden Fall in den Darlehensverträgen vereinbarten Loan-to-value-Klausel um einen derart konkret risikoerhöhenden Umstand handelte, dass darüber im Prospekt ausdrücklich hätte aufgeklärt werden müssen.

81

Bei einer Loan-to-value-Klausel handelt es sich um eine Nebenabrede in einem Darlehensvertrag, in der festgelegt wird, dass der offene Darlehensbetrag eine bestimmte prozentuale Grenze des Wertes der vom Darlehensnehmer gestellten Sicherheiten (hier: des Wertes des jeweiligen von der Ein-Schiffgesellschaft betriebenen Schiffes) nicht unterschreiten darf, und welche Rechte der finanzierenden Bank im Falle einer Verletzung der Beleihungsgrenze zustehen sollen. Der Vortrag der Klagepartei beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen zum denkbaren Inhalt von Loan-to-value-Klauseln und lässt nicht erkennen, mit welchem Inhalt derartige Regelungen in den Darlehensverträgen der finanzierenden Banken mit den vierzehn Ein-Schiffgesellschaften vereinbart worden sind. Insbesondere ist für die Kammer nicht ersichtlich, welches einzuhaltenden Verhältnis zwischen offener Kreditsumme und dem Wert des jeweils finanzierten Containerschiffs vereinbart wurde, welche Rechte den finanzierenden Banken aus einer Unterschreitung der vereinbarten Wertgrenze im Einzelnen erwuchsen und welche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien der Schiffshypothekendarlehen über die Wertermittlung der Schiffe und die Häufigkeit der Wertermittlung getroffen wurden.

82

Soweit die Klägerseite im Schriftsatz vom 29.05.2015 vorträgt, dass über die Loan-to-value-Klausel schon deshalb im Prospekt hätte aufgeklärt werden müssen, weil die Beteiligungsgesellschaft selbst bei laufender Erzielung stabiler Charterraten allein wegen einer Verletzung der Loan-to-value-Klausel wirtschaftlich scheitern könne, ist dem nicht zu folgen. Nach Auffassung der Kammer entwirft die Klägerseite hier ein theoretisches Szenario, das nicht zu einer gesonderten Aufklärungspflicht führt. Selbst wenn man unterstellt, dass zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung am 28.02.2006 (Prospekt Seite 20) eine Situation hätte vorausgesehen werden können und müssen, in der es sowohl zu einem erheblichen Wertverfall auf dem Markt für Containerschiffe und insbesondere dem Markt für Secondhand-Schiffe in den den Fonds betreffenden Schiffsgrößenklassen als auch zu einem erheblich Kursverfall des Japanischen Yen gegenüber dem US-Dollar kommen würde, so erscheint es der Kammer doch äußerst fernliegend, dass die finanzierenden Banken, wenn die finanzierten Schiffe in einer solchen Lage trotzdem unverändert die prognostizierten Chartereinnahmen erzielen und die Ein-Schiffgesellschaften als Darlehensnehmerinnen ihren Pflichten zur Zahlungen von Zins und Tilgung vertragsgemäß nachkommen, von der ihnen zustehenden formalen Rechtsposition Gebrauch machen und die Darlehensverträge allein wegen der Verletzung der Loan-to-value- und/oder 105 %-Klausel gleichwohl kündigen oder derart hohe Forderungen hinsichtlich der Leistung von Sondertilgungen oder der Erbringung einer Nachbesicherung stellen, dass diese von den Ein-Schiffgesellschaften unmöglich erfüllt werden können. Die finanzierenden Banken müssten bei einem solchen Vorgehen mit einem erheblichen Forderungsausfall rechnen, weil weder bei einem freihändigen Verkauf der finanzierten Schiffe noch bei deren Zwangsversteigerung ein die restliche Darlehensschuld auch nur annähernd deckender Erlös zu erwarten wäre. Demgegenüber könnten die finanzierenden Banken bei einer Fortsetzung des Darlehensvertrages weiter mit laufenden Zins- und Tilgungsleistungen und damit einer kontinuierlichen Reduzierung ihres wirtschaftlichen Risikos rechnen. Eines näheren Eingehens auf die zwischen den Parteien streitigen Einzelheiten zur Bewertung von Schiffen, insbesondere die Frage, ob die Erzielung von regelmäßigen Chartereinnahmen durch das Schiff mit in die Wertermittlung einfließt, bedarf es nicht.

83

In dem Prospekt musste angesichts der vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit den sich aus der Loan-to-value-Klausel ergebenden Risiken auch kein ausdrücklicher Hinweis auf die Volatilität des Schifffahrtsmarktes enthalten sein. Dass in den Emissionsprospekten anderer Beteiligungsgesellschaften, die in demselben Zeitraum aufgestellt worden sind, teilweise gesonderte Risikohinweise in Bezug auf Loan-to-value-Klauseln enthalten sind, führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Unabhängig davon, dass der Kammer die konkreten Einzelheiten der von Klägerseite angeführten geschlossenen Fonds nicht bekannt sind, lässt sich ein Prospektfehler in Bezug auf ein bestimmtes Risiko nicht damit begründen, dass darüber in einem anderen Prospekt aufgeklärt wird.

84

e) Kein Hinweis im Emissionsprospekt auf einen generellen Ausschüttungsvorbehalt der finanzierenden Banken

85

Dass Liquiditätsausschüttungen an die Gesellschafter unter dem generellen Vorbehalt der Zustimmung der finanzierenden Banken standen, wird im Prospekt nicht verschwiegen, sondern auf Seite 94 korrekt dargestellt. Die Zustimmung der Banken wird dort kumulativ zu den weiteren Voraussetzungen für Liquiditätsausschüttungen an die Gesellschafter genannt, nämlich dass keine Kapitaldienstrückstände hinsichtlich der langfristigen Investitionsfinanzierung bestehen und der Ausgleich der laufenden Betriebskosten sowie der Kapitaldienstraten auf die Schiffshypothekendarlehen für das laufende Geschäftsjahr gesichert ist.

86

f) Fehlerhafte Kalkulation der Verwaltungskosten

87

Die klagende Partei hat hinsichtlich der Kalkulation der Verwaltungskosten keinen Prospektfehler schlüssig dargetan. Ein Prospektfehler kann nicht dadurch dargelegt werden, dass der Anleger vorträgt, dass sich die im Prospekt enthaltene Prognose nicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris).

88

Soweit die Klägerseite geltend macht, dass die für das Jahr prognostizierten Verwaltungskosten von € 199.000,00 (vgl. Liquiditätsprognose, Prospekt Seite 84/85, Spalte 3) schon deshalb fehlerhaft zu niedrig kalkuliert gewesen seien, weil die Fondsgesellschaft bereits zum 31.12.2006 die erste Hälfte der Pauschalvergütung an die Beklagte zu 1) hätte zahlen müssen, was allein Kosten von € 210.000,00 zzgl. MwSt. verursacht hätte (vgl. Prospekt Seite 75), so haben die Beklagten dies damit widerlegt, dass diese Kostenposition unter den Anschaffungsnebenkosten verbucht worden und nicht Bestandteil der Verwaltungskosten gewesen sei. Dies erscheint auch insofern stimmig, als es sich hierbei um die Vergütung der Beklagten zu 2) für die Beratung in der Gründungsphase, inklusive der laufenden Tätigkeit bis zur Infahrtsetzung der Schiffe handelte.

89

g) Wesentliches Vertragswerk im Prospekt nicht abgedruckt

90

Der Einwand, der Klägerseite, dass der Dienstleistungsvertrag im Prospekt nicht abgedruckt sei, obwohl es sich dabei um wesentliches Vertragswerk handelt, geht fehl. Zwar trifft es zu, dass in § 10 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Prospekt Seite 149) hinsichtlich der Vergütung der Beklagten zu 2) auf „§ 2 des Dienstleistungsvertrag zwischen TVP und der Gesellschaft“ Bezug genommen wird. Im Prospekt wird jedoch auf Seite 72/73 dargestellt, welche Vergütungen die Beklagte zu 2) erhält. Dies ist ausreichend. Einer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 2 des Dienstleistungsvertrages bedurfte es an dieser Stelle nicht. Dass die Beklagte zu 2) aus dem Dienstleistungsvertrag weitere, nicht im Prospekt genannte Vergütungen von der Fondsgesellschaft erhalten hat, behauptet die Klägerseite selbst nicht.

91

h) Fehlerhafte Kalkulation und Prognose der Schiffsbetriebskosten

92

Ein Prospektfehler ergibt sich nicht daraus, dass hinsichtlich der Prognose der Schiffsbetriebskosten eine jährliche Preissteigerung von 3 % angesetzt wurde.

93

Bei Prognosen handelt es sich um zukunftsbezogene Informationen. Grundsätzlich übernimmt der Prospektherausgeber keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt der Anleger. Die Interessen des Anlegers sind bereits dann hinreichend gewahrt, wenn die Prognosen im Prospekt durch sorgefältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus ex ante Sicht – vertretbar sind. Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospektherstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris; Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, Rn. 19, zitiert nach juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist dabei für eine Prognose, die – insbesondere für einen Zeitraum von 25 Jahren – mit erheblichen Risiken verbunden ist, von einem Prospektherausgeber zu erwarten, dass er aus den Erfahrungen der Vergangenheit vorsichtig kalkulierend in die Zukunft schließt (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris). Auch eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung darf zugrunde gelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, Rn. 22, zitiert nach juris).

94

Soweit die Klägerseite mit der tatsächlichen abweichenden Entwicklung gegenüber der Prognose argumentiert, ist dies bereits im Ansatz verfehlt. Hinzu kommt, dass sich zwar aus der Abweichungsanalyse, die Bestandteil des im Jahr 2012 an die Anleger versandten Finanzierungskonzepts war, ergibt, dass die tatsächlichen Betriebskosten in den Jahren 2006 und 2007 die im Prospekt prognostizierten Schiffsbetriebskosten bei weitem überschritten haben (Anl. K 5, Seite 14). Dabei verkennt die Klägerseite aber, dass die Beklagten unwidersprochen dargetan haben, dass die 14 Schiffe der Ein-Schiffgesellschaft schon insgesamt 320 Tage früher in Dienst gestellt wurden als prognostiziert. Dies führte naturgemäß nicht nur zu erheblich höheren Kosten in den Jahren 2006 und 2007, sondern auch zu erheblich höheren Einnahmen gegenüber der Prognose, die die Betriebskosten deutlich überstiegen. Für den Zeitraum 2008 – 2011 ist aus der Abweichungsanalyse keine erheblich von der Prognose abweichende Kostensteigerung ersichtlich.

95

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen kann die klagende Partei auch keinen Prospektfehler damit begründen, dass sich aus Studien oder Berichten, die wie die Berichte des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) vom September 2010 (Anl. K 11) und Juni 2011 (Anl. K 12) oder die Betriebskostenstudie 2009 der H.N...bank AG (An. K 24) erst Jahre nach Prospektaufstellung erschienen sind, ergebe, dass die im Prospekt angenommene Steigerung der Schiffsbetriebskosten von 3 % p.a. unvertretbar gewesen sei.

96

Aus dem Vortrag der klagenden Partei, dass den Beklagten aus anderen von ihnen bereits vor dem streitgegenständlichen Fonds emittierten Schiffsfonds bekannt gewesen sei, dass die Schiffsbetriebskosten in den Jahren vor Prospektaufstellung erheblich stärker als 3 % p.a. angestiegen seien (vgl. Anl. K 19 – K 21), ergibt sich nichts anderes. Die betreffenden Geschäftsberichte datieren erst zeitlich nach Prospektaufstellung. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, dass die Schiffe, die Gegenstand dieser Geschäftsberichte sind, hinreichend mit den Schiffen der hier in Rede stehenden Fondsgesellschaft vergleichbar sind, ist auch nicht hinreichend dargetan, dass damit die Kalkulation mit einer durchgängigen jährlichen Steigerung der Schiffsbetriebskosten um 3 % bis ins Jahr 2023 ex ante betrachtet unvertretbar war. Dies würde voraussetzen, dass im Februar 2006 in vertretbarer Weise nicht davon hätte ausgegangen werden dürfen, dass Phasen stärkerer Anstiege der Schiffsbetriebskosten von Zeiträumen mit geringerer Anstiegen als den prognostizierten 3 % p.a. abgelöst werden, so dass sich der Preisanstieg über die Gesamtlaufzeit der Beteiligungsgesellschaft bis zum Jahr 2023 im Bereich langjähriger Erfahrungswerte bewegen würde.

97

i) Kein Hinweis im Emissionsprospekt auf einen bestehenden Interessenkonflikt der Beklagten zu 3)

98

Ein Prospektfehler ergibt sich nicht daraus, dass ein Interessenkonflikt der Beklagten zu 3) nicht im Prospekt dargestellt wurde. Diese hatte der C...bank AG sowie der DnB Nor ASA im Rahmen der Schiffsfinanzierungsverträge zwar Sicherheiten gestellt und könnte von daher ein Interesse daran gehabt haben, ihre Inanspruchnahme durch die finanzierenden Banken zu vermeiden, sollten die Darlehen notleidend werden. Andererseits hatte sich die Beklagte zu 3) auch mit einem Betrag von über € 20 Mio. an den 14 Ein-Schiffgesellschaften beteiligt und daher ein ganz erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse daran, dass der Fonds nicht wirtschaftlich scheiterte. In welcher Art und Weise sich die Beklagte zu 3) im Rahmen des Fondskonzepts beteiligt hatte, wird im Prospekt vollständig und zutreffend dargestellt. Weitergehende Hinweise auf einen etwaigen Interessenkonflikt der Beklagten zu 3) waren nicht erforderlich.

99

j) Irreführende Darstellung zur Höhe der Eigenkapitalbeschaffungskosten

100

Die Darstellung der Eigenkapitalbeschaffungskosten auf Seite 78/79 des Prospekts ist nicht irreführend.

101

Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann (BGH, Beschluss vom 23.09.2014 – II ZR 320/13, Rn. 31, zitiert nach juris). Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss (BGH, a.a.O.; Versäumnisurteil vom 06.02.2006 – II ZR 329/04, NJW 2006, 2042, Rn. 9, zitiert nach juris). Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, a.a.O.; Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, WM 2014, 118, Rn. 16, zitiert nach juris).

102

So reicht es aus, wenn die Anleger aufgrund des aus dem Investitionsplan ersichtlichen absoluten Betrages, der für die Position „Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Platzierungsgarantie, Prospektherstellung“ anfällt, mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen konnten, welchen Anteil an dem auf derselben Seite des Prospekts ausgewiesenen Eigenkapital die vorgenannten Weichkostenposition bildet (BGH, Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, WM 2014, 118, Rn. 16, zitiert nach juris). Dabei ist es unerheblich, wenn im Prospekt der prozentuale Anteil von Weichkostenpositionen an den geplanten Gesamtausgaben, welche nicht nur aus den Einlagen, sondern auch aus dem geplanten erheblichen Fremdkapital bestritten werden, angegeben wird, sofern diese Bezugsgröße genannt wird (Beschluss vom 23.09.2014 – II ZR 320/13, Rn. 33, zitiert nach juris). Der BGH hat es nicht beanstandet, dass die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung in der Tabelle der Investitionskalkulation im Prospekt mit dem prozentualen Verhältnis an der Gesamtinvestition ausgewiesen worden sind (Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 18-20, zitiert nach juris).

103

Diesen Anforderungen entspricht vorliegend der Prospekt, wenn man die Kapitalbeschaffungskosten von € 39.450.000,00 zzgl. dem in Fn. 3 genannten Agio von € 9.863.500,00 addiert und ins Verhältnis zu dem Eigenkapital von € 199.270.000,00 setzt. Die Werte lassen sich alle der Doppelseite 78/79 des Prospekts entnehmen.

104

k) Persönliche Haftung gem. §§ 30, 31 GmbHG analog

105

Der Prospekt ist nicht deshalb fehlerhaft, weil er keinen Hinweis auf das Haftungsrisiko der Anleger aus §§ 30, 31 GmbHG analog enthält.

106

Dahinstehen kann, ob die sog. Innenhaftung analog §§ 30, 31 GmbHG überhaupt auf die Publikums-KG Anwendung findet, da der einzelne Anleger hier auf die Struktur (Komplementärin haftet nicht persönlich) keinen Einfluss hat und ihm nicht dieselben Kontrollrechte zustehen wie dem Kommanditisten in der personalistischen Kommanditgesellschaft. Denn jedenfalls handelt es sich um ein theoretisches Risiko, über das nicht aufgeklärt werden musste und das sich nur bei rechtswidrigem oder strafbarem Verhalten der Fondsgeschäftsführung hätte realisieren können. Die Kammer schließt sich insoweit der hierzu bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung an (OLG Köln, Urteil vom 26.02.2015 – I-24 U 112/14, 24 U 112/14, WM 2015, 872, Rn. 8, zitiert nach juris; Urteil vom 05.03.2015 – I-24 U 159/14, 24 U 159/14, Rn. 29, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015 – 34 U 149/14, BeckRS 2015, 03453, Rn. 48 ff.).

107

Zwar ist zutreffend, dass §§ 30, 31 GmbHG entsprechend auf Zahlungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG an deren Kommanditisten Anwendung finden, wenn damit mittelbar eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.1990 – II ZR 268/88, NJW 1990, 1725, Rn. 32, zitiert nach juris). Ob dies nur dann gilt, wenn keine natürliche Person unbeschränkt haftet, kann vorliegend dahinstehen, da die Fondsgesellschaft neben der Verwaltung Beteiligungsgesellschaft MS „S.-B.-S.“ mbH (Prospekt Seite 52) keinen weiteren persönlich haftenden Gesellschafter hatte. Ein Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG war gleichwohl entbehrlich. Dies gilt schon deshalb, weil eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH mehr als fernliegend war, aufklärungsbedürftig indes nur solche Risiken sind, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2013 – II ZR 143/12, Rn. 12, zitiert nach juris). Ausweislich § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (Prospekt Seite 136) leistete die Komplementär-GmbH keine Einlage und war am Kapital und Vermögen der Fondsgesellschaft nicht beteiligt (vgl. Prospekt Seite 52). Unter diesen Umständen käme eine Unterdeckung ihres Stammkapitals nur dann in Betracht, wenn die Fondsgesellschaft Fremdmittel aufnähme, diese an ihre Kommanditisten ausschüttete und die Komplementär-GmbH hierfür im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Fondsgesellschaft aufkommen müsste. Dass ein solches Vorgehen vorliegend beabsichtigt war, lässt sich dem Vortrag der Klagepartei nicht entnehmen. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Geschäftsgebaren, wie es bei Fonds in Betracht kommen mag, die außergewöhnlich hohe Ausschüttungen von mehreren hundert Prozent versprechen, in Aussicht stand. Im vorliegenden Fall versprach der Prospekt bei einer Beteiligung von € 100.000,00 nebst 5 % Agio (€ 105.000,00) neben der Kapitalrückzahlung einen Überschuss bei Auflösung des Fonds im Jahre 2023 in Höhe von € 131.703,00 (vgl. Prospekt Seite 98). Dies bedeutet Ausschüttungen über die Rückzahlung des Eigenkapitals hinaus von gut 130 %. Hinzu kommt, dass die Haftung gemäß § 31 GmbHG pro rata erfolgt, d.h. im Verhältnis zur Einlage. Ausweislich des Verhältnisses zwischen dem Stammkapital der Komplementär-GmbH, das lediglich 25.000 EUR betrug (Prospekt Seite 52) und dem Kommanditkapital, das sich auf insgesamt € 197.270.000,00 EUR erhöhen sollte (Prospekt Seite 79) und an dem die Kläger mit einem Betrag von € 20.000,00 beteiligt waren, spricht nichts dafür, dass das sich hieraus ergebende, als äußerst gering einzustufende Haftungsrisiko der Klagepartei nach §§ 30, 31 GmbHG für dessen Anlageentscheidung von Bedeutung war. Ganz entscheidend dagegen, dass der Prospekt einen Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG hätte enthalten müssen, spricht, dass es sich bei der in § 30 GmbHG getroffenen Regelung um eine Verbotsnorm handelt, deren Normadressat die Gesellschaft und damit deren Geschäftsführer ist (vgl. BGH a.a.O., Rn. 39, zitiert nach juris). Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei (zumal planmäßigen oder wiederholten) Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2014 – III ZR 365/13, WM 2015, 128, Rn. 24, zitiert nach juris). Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend anders zu beurteilen ist, weil ein etwaiger Verstoß gegen § 30 GmbHG aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen ist, bestehen nicht. Hierfür ist weder etwas vorgetragen worden noch sonst ein Anhaltspunkt ersichtlich.

II.

108

Mangels Bestehens eines auf Rückabwicklung der Beteiligung gerichteten Schadensersatzanspruchs hat die Klagepartei auch keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und kann nicht die Feststellung verlangen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag für die streitgegenständliche Beteiligung im Annahmeverzug befinden sowie dass die Beklagten verpflichtet sind, sie von Ansprüchen Dritter, die aus der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft „MS S.-B.-S.“ mbH & Co. KG resultieren, freizustellen.

III.

109

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

110

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.

111

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO (Wert des Zahlungsantrages zuzüglich Ausschüttungen in voller Höhe (sofern Freihaltung von etwaigen Nachteilen beantragt ist); Feststellungsantrag Annahmeverzug sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (sofern beantragt) nicht streitwerterhöhend).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen