Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 24 U 112/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Juni 2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Bonn – 2 O 171/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2(Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.)
3I.
4Die Berufung des Klägers, die sich ausdrücklich nicht gegen die Annahme des Landgerichts richtet, dass Schadensersatzansprüche aufgrund fehlerhafter anlegergerechter Beratung ausscheiden, ist teils möglicherweise schon unzulässig, jedenfalls aber insgesamt unbegründet.
51.
6Soweit das Landgericht die Klageabweisung darauf gestützt hat, dass Ansprüche wegen der von dem Kläger gerügten fehlenden Aufklärung über das Totalverlustrisiko, der ungenügenden Darstellung des Mietausfallrisikos, der irreführenden Rendite-Darstellung durch IRR-Rente, wegen der unterlassenen Aufklärung über die Zahlungsunfähigkeit der Fertigstellung- und Mietgarantin, wegen der unzureichenden Erläuterung des Fremdwährungsrisikos und wegen der mangelnden Aufklärung über umsatzabhängige Vergütung nicht bestehen, ergeben sich Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung daraus, dass sich die Berufung mit diesen Beratungsfehlern nicht konkret auseinandersetzt, sondern pauschal auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug nimmt, was indes unzulässig ist (vgl. Thomas-Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 520 Rn. 27 m.w.N.). Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; dies führt bei einem teilbaren Streitgegenstand dazu, dass sich die Berufungsbegründung in hinreichend bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken muss, deren Änderung begehrt wird (BGH, Beschluss vom 10.9.2009, VII ZB 21/08, ZfBR 2010, juris Rn9; Urt. v. 11.11.1999, VII ZR 68/99, NJW-RR 2000, 1015 f., juris Rn8), und gilt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 28.11.2013 - 24 U 39/13) auch für verschiedene Pflichtverletzungen des Anlageberaters, hinsichtlich derer die Verjährung gesondert läuft (vgl. BGH, Urteil vom 24.3.2011, III ZR 81/10, NJW-RR 2011, 842 ff., jurisRn13-16), weil es insoweit um mehrere Handlungen geht, die je für sich eine neue selbständige Schädigung darstellen, auch wenn sie Teile einer natürlichen Handlungseinheit sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2009, III ZR 169/08, BKR 2010, 118 ff., juris Rn14 f.). Auch wenn vor diesem Hintergrund die teilweise Unzulässigkeit der Berufung naheliegt, bedarf es letztlich keiner Entscheidung hierzu. Aus den von dem Landgericht genannten Gründen, denen sich der Senat anschließt und gegen die der Kläger keine Einwände erhebt, kann der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht mit Erfolg auf die oben genannten Aufklärungsfehler gestützt werden. Insoweit hat die Berufung in der Sache offensichtlich keinen Erfolg, so dass dahinstehen kann, ob bzw. inwieweit die Berufung zulässig ist (vgl. insoweit OLG Köln, 2. Zivilsenat, NJW 2008, 3649 ff., juris LS, Rn8 ff. zu § 522 Abs.2 ZPO; für den Fall der Offensichtlichkeit in Ausnahmefällen ebenso BGH, NJW 2000, 3718 f., juris Rn21).
72.
8Soweit das Landgericht dahin erkannt hat, dass auch in Bezug auf eine mögliche Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters sowie in Bezug auf die fehlende Darstellung einer Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin sowie der Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten, in Bezug auf mit einer etwaigen Erlaubnispflicht der Garantie- und Dienstleistungsverträge verbundene Risiken sowie in Bezug auf das Risiko der Insolvenz der Gründungskommanditistin keine Beratungsfehler bestehen, setzt sich die Berufung auch hiermit nicht konkret auseinander. Allerdings zitiert der Kläger insoweit ausdrücklich das angefochtene Urteil, um sodann auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anleger auf alle Umstände hingewiesen werden müsse, die für seine Entscheidung von Bedeutung sind. Diese Darlegungen dürften - noch - für eine zulässige Berufungsbegründung ausreichen, führen in der Sache allerdings ebenso wie die weiteren, von dem Kläger gerügten Pflichtverletzungen nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
93.
10Ansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus einer Anlageberatung stehen dem Kläger nicht zu. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem Anlageberatungs-bzw. Anlagevermittlungsvertrag in Verbindung mit § 278 BGB sind nicht erfüllt. Die von dem Kläger gerügten Prospektfehler bestehen nicht, so dass dahinstehen kann, inwieweit diese Prospektfehler überhaupt Gegenstand des Beratungsgesprächs geworden sind. Bedenken hiergegen ergeben sich daraus, dass der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht eingeräumt hat, dass bei dem der Zeichnung vorangegangenen Gespräch, bei dem der Prospekt vorgelegen habe, Nachteile und Risiken genannt worden sind, er sich konkret aber nur daran zu erinnern vermochte, dass darauf hingewiesen worden ist, dass die Hauptfinanzierung in Schweizer Franken erfolge. Mangels Prospektfehler bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob es der Beklagten vorliegend gestattet war, die von dem Kläger dargestellte Beratungssituation mit Nichtwissen zu bestreiten.
11Im Einzelnen gilt folgendes:
12a.
13Das Haftungsrisiko des Treuhandkommanditisten wird im Prospekt ausreichend dargestellt.
14aa.
15Entgegen den Darlegungen des Klägers bedurfte es eines Hinweises auf §§ 30,31 GmbH nicht. Zwar ist zutreffend, dass §§ 30,31 GmbHG entsprechend auf Zahlungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG an deren Kommanditisten Anwendung finden, wenn damit mittelbar eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 19.2.1990 - II ZR 268/88, NJW 1990. 1725 ff., jurisRn. 32 ff.). Ob dies nur dann gilt, wenn keine persönliche Person unbeschränkt haftet, kann vorliegend dahinstehen, da die Fondsgesellschaft neben der Zweite SAB Treuhand und Verwaltung GmbH keinen weiteren persönlich haftenden Gesellschafter hatte. Ein Hinweis auf §§ 30,31 GmbHG war gleichwohl entbehrlich. Dies gilt nach Auffassung des Senats schon deshalb, weil eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH mehr als fernliegend war, aufklärungsbedürftig indes nur solche Risiken sind, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013 - II ZR 143/12, jurisRn. 12). Ausweislich des Gesellschaftsvertrags >>M X<< KG, vgl. Seite 89 ff. des Prospekts, leistete die Komplementär-GmbH keine Einlage und war am Kapital und Vermögen der Fondsgesellschaft nicht beteiligt. Unter diesen Umständen kommt eine Unterdeckung ihres Stammkapitals nur dann in Betracht, wenn die Fondsgesellschaft Fremdmittel aufnähme, diese an ihre Kommanditisten ausschüttete und die Komplementär-GmbH hierfür im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Fondsgesellschaft aufkommen müsste. Dass ein solches Vorgehen vorliegend beabsichtigt war, erhellt der Vortrag des Klägers nicht; auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Geschäftsgebaren, wie es bei Fonds in Betracht kommen mag, die außergewöhnlich hohe Ausschüttungen von mehreren hundert Prozent versprechen, in Aussicht stand. Hinzu kommt, dass die Haftung gemäß § 31 GmbHG pro rata erfolgt, d.h. im Verhältnis zur Einlage. Ausweislich des Verhältnisses zwischen dem Stammkapital der Komplementär-GmbH, das lediglich 26.000 € betrug, vgl. Prospekt Seite 119 d.A., und dem Kommanditkapital, das sich auf insgesamt 37.043.097 € erhöhen sollte, vgl. Prospekt Seite 89, und an dem der Kläger mit einem Betrag von 10.000 € beteiligt war, spricht nichts dafür, dass das sich hieraus ergebende, als äußerst gering einzustufende Haftungsrisiko des Klägers nach §§ 30,31 GmbHG für dessen Anlageentscheidung von Bedeutung war. Daneben kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Haftung des Klägers im Innenverhältnis gemäß § 5 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrags, vgl. Prospekt Seite 104, auf die Höhe seiner Einlage beschränkt ist und eine Außenhaftung mit §§ 30,31 GmbHG indes nicht verbunden ist. Ganz entscheidend dagegen, dass der Prospekt einen Hinweis auf §§ 30,31 GmbHG hätte enthalten müssen, spricht aber, dass es sich bei der in § 30 GmbHG getroffenen Regelung um eine Verbotsnorm handelt, deren Normadressat die Gesellschaft und damit deren Geschäftsführer ist (vgl. BGH a.a.O., zit. nach jurisRn. 39 m.w.N.). Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei (zumal planmäßigen oder wiederholten) Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, aber kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, WM 2015, 128 ff., jurisRn. 24). Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend anders zu beurteilen ist, weil ein etwaiger Verstoß gegen § 30 GmbHG aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen ist, bestehen nicht. Hierfür ist weder etwas vorgetragen worden noch sonst ein Anhalt ersichtlich.
16bb.
17Die im Prospekt erteilten Hinweise reichen aus, dem Anleger das Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten im Außenverhältnis vor Augen zu führen. Zu einer weitergehenden Erläuterung der Haftungsvorschrift des § 172 Abs. 4 HGB, die auf den Seiten 12, 63 und 81 des Anlageprospekts ausdrücklich genannt wird, bestand keine Verpflichtung (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.2011 - II ZR 216/09 - unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 9.11.2009 - II ZR 16/09). Dass die gemäß Prognoserechnung geplanten Ausschüttungen eine Einlagenrückzahlung darstellen, spricht der Prospekt an den vorbezeichneten Stellen ausdrücklich an.
18b.
19Eines Hinweises auf eine mögliche Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters bedurfte es nicht. Vorliegend ist die Komplementär-GmbH von der Geschäftsführung ausgeschlossen, so dass eine „gewerbliche Prägung“ des Fondsgesellschaft im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht besteht. Die Hinweise auf Seite 68 ff. des Prospekts zum steuerlichen Konzept der Beteiligung sind umfassend und nicht ergänzungsbedürftig.
20c.
21Der von dem Kläger angemahnten Hinweise auf das Risiko der Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin sowie auf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten bedurfte es ebenfalls nicht. Aufklärungsbedürftige Risiken bestehen insoweit nicht; der Prospekt ist nicht zu beanstanden. Wie sich den Angaben in der Beitrittserklärung entnehmen lässt, zahlt der Anleger seine Beteiligung unmittelbar auf das Konto der Fondsgesellschaft ein; das Risiko, dass dieses Geld im Falle einer Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin verloren geht, besteht damit nicht. Im Übrigen enthält der Treuhandvertrag die Regelung, die der Kläger zur Minimierung des Risikos des Treuhandkommanditisten einfordert: In § 3 Ziffer 5 ist geregelt, dass der Treuhänder für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen „hiermit“ den treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil an den „dies annehmenden“ Treugeber in der Höhe des von diesem übernommenen Beteiligungsbetrages abtritt. Entsprechendes soll für den Fall gelten, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt oder von Gläubigern des Treuhänders Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung in den Kapitalanteil angebracht werden oder das Treuhandverhältnis sonst aus wichtigem Grund endet, der nicht vom Treugeber zu vertreten ist. Unter diesen Umständen ist für eine Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten nichts ersichtlich. Auch der Kläger trägt hierzu weiter nichts vor.
22d.
23Auch darauf, dass Garantie- und Dienstleistungsverträge einer Erlaubnispflicht unterliegen, war aus den überzeugenden Darlegungen des Landgerichts, denen sich der Senat anschließt, ein Hinweis nicht erforderlich. Wie oben bereits ausgeführt, sind nur solche Risiken aufklärungsbedürftig, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen. Dass vorliegend konkret zu befürchten stand, dass etwaig erforderliche Genehmigungen versagt werden würden, erhellt der Vortrag des Klägers nicht; hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.
24e.
25Der Einwand des Klägers, der Prospekt informiere nicht hinreichend über das Risiko der Insolvenz des Gründungskommanditisten, greift ebenfalls nicht durch. Die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen Grunderwerbssteuer anfällt, wird auf Seite 74 des Prospekts erläutert; weiterer Aufklärungsbedarf besteht nach Ansicht des Senats nicht.
26f.
27Auch die Ausführungen des Klägers, der Prospekt verwende den Begriff „Ausschüttungen“ irreführend, überzeugen nicht. Insoweit kann auf die Darlegungen unter a.bb. verwiesen werden.
28g.
29Schließlich ist der Einwand des Klägers, er sei nicht darüber informiert worden, dass die in der Beitrittserklärung enthaltene Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Dabei kann dahinstehen, ob die Prognoseberechnung durch eine unzutreffende Widerrufsbelehrung falsch wird; hiergegen spricht, dass es sich bei der von dem Kläger angeführten Möglichkeit, dass eine Vielzahl von Anlegern lange Zeit nach Zeichnung der Anlage zeitgleich den Widerruf erklären, um ein rein theoretisch in Betracht kommendes Szenario handelt, das im Rahmen einer Prognoseaussicht, die grundsätzlich nicht den „worst case“ unterstellen muss, handeln dürfte. Dahinstehen kann auch, inwieweit der Umstand, dass der Anleger im Falle des Widerrufs nicht seine Einlage zurückerhält, sondern dass ihm ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben zusteht, für die Anlageentscheidung des Klägers, der seine Beitrittserklärung bis heute nicht widerrufen hat, von Bedeutung war. Jedenfalls war die Beklagte nicht gehalten, den Kläger auf etwaige Mängel der Widerrufserklärung aufmerksam zu machen. Als Anlageberaterin schuldete sie dem Kläger zwar ein zutreffendes Bild von dem Anlageobjekt; dazu musste sie ihn über alle für seine Entscheidung wesentlichen Umstände, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Anlageform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und umfassend aufklären (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2011 - II ZR 202/09, jurisRn. 9 m.w.N.; NJW-RR 2004, 1407 f., jurisRn. 8). Sie war indes nicht verpflichtet, die der Fondsgesellschaft gegenüber abzugebende Beitrittserklärung des Klägers bzw. das der Treuhandgesellschaft gegenüber abzugebende Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrags juristisch auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen und den Kläger auf etwaige Fehler der Widerrufsbelehrung hinzuweisen. Dies oblag allenfalls der Fondsgesellschaft bzw. der Treuhandgesellschaft.
30II.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
32III.
33Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor. Die für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte sind bereits höchstrichterlich geklärt. Allein der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren den Sachverhalt betreffenden Parallelfällen angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl dieselbe Angelegenheit betreffende Einzelverfahren handelt, es aber nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (BGH, Beschluss vom 23.9.2014 - II ZR 320/13, zit. nach juris Tz. 13). So liegt der Fall hier.
34Wert der Berufung: 10.480 € (= 10.450 € Klageantrag zu I. + 30 € Klageantrag zu II. – die Klageanträge zu III. und IV. haben keinen Mehrwert, vgl. BGH, Beschluss v. 6.7.2010 – XI ZR 40/09, NJW 2010,1295 zur Feststellung des Annahmeverzugs sowie BGH, Beschluss v. 30.1.2007 - X ZB 7/06, NJW 2007,3289 in Bezug auf die vorprozessualen Kosten)
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