Beschluss vom Landgericht Hamburg (28. Zivilkammer) - 328 T 7/15

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 21. Oktober 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 07. Oktober 2014 (Az.: 902 K 19/14 und 20/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin begehrt die Anordnung der Zwangsversteigerung aus einer Grundschuld.

2

Die Gläubigerin ist ein Kreditinstitut aus dem I.. mit Zweigniederlassung in H.. und seit dem 26. Juli 2010 unter der lfd. Nr. 7 im Anhang IX. I. B der Verordnung (EU) 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen den I.. und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 23. März 2012 (im Folgenden: die „Verordnung“) aufgeführt. Die dortige Auflistung betrifft Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind, sowie Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen. Die Begründung für die Listung der Bank S.I.. einschließlich aller Zweigstellen und Tochterunternehmen lautet:

3

„Bank S. ist eine teilweise im Eigentum der i. Regierung stehende iranische Bank. Sie hat Finanzdienstleistungen für Einrichtungen erbracht, die in der Beschaffung für das Nuklearprogramm I..s und das Programm I..s für ballistische Raketen tätig sind, einschließlich Einrichtungen, die mit der Resolution 1737 (2006) des VN- Sicherheitsrats benannt wurden. Hat noch im März 2009 Zahlungen und Akkreditive der DIO (die Sanktionen nach der Resolution 1737 (2009) unterliegt) und der I.. Electronics Industries abgewickelt. Hat 2003 ein Akkreditiv für die im i. Nuklearsektor tätige M.E. Company abgewickelt (die daraufhin in die Sanktionsliste der Resolution 1737 (2006) aufgenommen wurde).“

4

Mit Schreiben vom 05. Juni 2014 beantragte die Gläubigerin beim Amtsgericht Hamburg-St. Georg die Anordnung der Zwangsversteigerung der Wohnung S..straße XX, (PLZ) H., 3. OG links, verzeichnet im Wohnungsgrundbuch W., Band XXX, Bl. 5.. Die Schuldner sind Eigentümer der streitgegenständlichen Immobilie.

5

Zu Gunsten der Gläubigerin ist im Grundbuch, Blatt 5. in Abt. III lfd. Nr. 9 bzw. Blatt 5. in Abt. III lfd. Nr. 21 eine brieflose Gesamtgrundschuld in Höhe von EUR 65.000,00 nebst 15 v.H. jährlicher Zinsen, vollstreckbar nach § 800 ZPO, eingetragen.

6

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Amtsgericht Hamburg-St. Georg den Antrag der Gläubigerin auf Anordnung der Zwangsversteigerung zurück. Zur Begründung führte es an, die Gläubigerin werde auf der Sanktionsliste der Europäischen Union geführt und sämtliche Vermögenswerte seien eingefroren. Die Verwertung der Grundschuld sei als Vermögensverwertung im Sinne der Finanz-Sanktionsliste zu werten. Ohne eine entsprechende Freigabeerklärung der Deutschen Bundesbank könne die Zwangsversteigerung derzeit nicht angeordnet werden.

7

Gegen diesen Beschluss, der Gläubigerin zugegangen am 09. Oktober 2014, legte diese am 21. Oktober 2014 sofortige Beschwerde mit der Begründung ein, es bedürfe keiner Entscheidung der Deutschen Bundesbank im vorliegenden Fall. Zwar sei die Grundschuld als wirtschaftliche Ressource im Sinne der Verordnung zu werten, allerdings stelle der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung keine Verwendung der Grundschuld für den Erwerb von Geldern dar. Ein mit der Verwertung der Grundschuld zu verhindernder Erwerb nach der Embargo-Verordnung sei damit nicht verbunden. Es komme derzeit nicht darauf an, ob ein etwaiger Erlös aus einer Zwangsversteigerung letztlich (mit oder ohne Zustimmung der Deutschen Bundesbank) an die Gläubigerin ausgekehrt werden könne. Zur Begründung verwies die Gläubigerin weiter auf einen Beschluss des Amtsgerichts Offenbach (Anlage Bf 1), das auf Antrag der hiesigen Gläubigerin aufgrund einer Grundschuld einen Beschlagnahmebeschluss erließ.

8

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21. Januar 2015 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung bezog es sich auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.

II.

1.

9

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

10

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zu Recht zurückgewiesen.

11

Gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IX aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. Von dieser Regelung ist auch die Grundschuld erfasst. Sie ist aufgrund von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung eingefroren. Von der Wirkung des Einfrierens ist auch die Verwertung der Grundschuld erfasst, sodass ein Zwangsversteigerungsverfahren derzeit nicht betrieben werden kann.

a.

12

Nach dem Wortlaut der Verordnung ist die Grundschuld als wirtschaftliche Ressource zu verstehen, die zur Verwendung für den Erwerb von Geldern dient. Die Verwertung der Grundschuld stellt nach der Wortlautauslegung eine von der Verordnung zu verhindernde Verwendung dar.

13

Unter „wirtschaftlichen Ressourcen“ versteht die Verordnung nach Art. 1 h) Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.

14

Hierunter fällt, wie auch die Gläubigerin nicht in Abrede stellt, eine Grundschuld. Sie wird von der Wirkung des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung erfasst und ist daher eingefroren.

15

Das „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ wird nach Art. 1 j) von der Verordnung als die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt, verstanden.

16

Entgegen der Auffassung der Gläubigerin würde die Zwangsversteigerung - und damit die tatsächliche Verwertung der Grundschuld - eine derartige Verwendung für den Erwerb von Geldern darstellen.

17

„Verwenden“ bedeutet regelmäßig eine Sache oder ein Mittel für einen bestimmten Zweck benutzen oder anwenden. Die Begriffserklärung in Art. 1 j) der Verordnung macht deutlich, dass das Einfrieren gerade verhindern soll, dass die gelistete Person oder Einrichtung durch Hingabe ihrer Ressource wirtschaftlich einen geldwerten Gegenwert erlangt. Gerade diese Konstellation ist im vorliegenden Fall allerdings gegeben. Durch die Verwertung der Grundschuld im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens würde die Gläubigerin als mittelbare Gegenleistung einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne der Auskehr des Versteigerungserlöses erzielen.

18

Denn entgegen der Ansicht der Gläubigerin ist es gerade nicht unerheblich, ob sie nach der Verwertung der Wohnung die Auskehr des Erlöses aus der Zwangsversteigerung verlangen kann. Es ist gerade Sinn und Zweck einer Zwangsvollstreckung durch das Zwangsversteigerungsverfahren, eine Immobilie aufgrund eines Titels zu verwerten und den Erlös an den Gläubiger auszukehren. Dies wird deutlich, wenn man bedenkt, dass die Grundschuld als Grundpfandrecht Forderungen von Gläubigern besichert. Soweit der Darlehensnehmer den Forderungen des Darlehensgebers nicht nachkommt, so wird im nächsten Schritt der Ausfall der Zahlung durch die Verwertung durch das Sicherungsmittel kompensiert. Die Grundschuld hat demnach einen tatsächlichen wirtschaftlichen Wert, der aufgrund des Wortlautes der Verordnung gerade nicht durch die Gläubigerin als gelistete Einrichtung erlangt werden soll.

19

Die Argumentation der Gläubigerin ist als widersprüchlich zu werten, wenn sie einerseits davon ausgeht, die Grundschuld sei eine wirtschaftliche Ressource, in einem nächsten Schritt jedoch die konkrete Verwendung der Grundschuld nicht als von der Verordnung erfasst ansieht. Die Gläubigerin möchte durch ihren Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung die Grundschuld gerade ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zuführen. Unklar bleibt, warum die typische Verwendung der Grundschuld - die Verwertung im Wege der Zwangsversteigerung - nicht von der Verordnung erfasst sein soll.

20

Die Annahme, dass der Begriff des Verwendens in Art. 1 j) der Verordnung weit auszulegen ist, wird im Übrigen durch die englische Passage bestätigt:

21

„‘freezing of economic resources‘ means preventing the use of economic resources to obtain funds, goods or services in any way, including, but not limited to, by selling, hiring or mortgaging them“

22

Demnach soll nach dem Wortlaut jegliche Verwendungen von wirtschaftlichen Ressourcen verhindert werden. Ziel ist es, gerade den tatsächlichen Zugriff der gelisteten Einrichtung auf ihre Ressourcen zu unterbinden.

23

Auch die französische Ausführung geht von einem umfassenden und weitreichenden Verwendungsbegriff aus:

24

“«gel des ressources économiques», toute action visant à empêcher l'utilisation de ressources économiques afin d'obtenir des fonds, des biens ou des services de quelque manière que ce soit, et notamment, mais pas exclusivement, leur vente, leur location ou leur mise sous hypothèque”.

b.

25

Im Übrigen spricht auch Art. 23 Abs. 3 der Verordnung dafür, dass durch das streitgegenständliche europäische Regelwerk eine tatsächliche Verwertung der Grundschuld verhindert werden soll.

26

Demnach dürfen den in Anhang VII und IX natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

27

Folgte man der Gläubigerin in ihrer Argumentation, die Verwertung der Grundschuld sei durch die Verordnung nicht gehindert, so würde letztlich nach Versteigerung des Grundstücks ein Erlös an sie ausgekehrt werden. Hierdurch würden ihr allerdings entgegen der Wertung des Art. 23 Abs. 3 der Verordnung zumindest mittelbar Gelder zu Verfügung gestellt werden. Ein solcher Erwerb soll durch die Verordnung gerade unterbunden werden.

28

Absatz 3 macht erneut deutlich, dass dem Verordnungsgeber an einer weiten und umfassenden Verhinderung des Erwerbs jeglicher Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gelegen ist.

c.

29

Entscheidend für die von der Kammer vertretene Auslegung des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung sind zudem historische sowie teleologische Überlegungen.

30

Die Entstehungsgeschichte der Verordnung verdeutlicht die Beweggründe zu deren Erlass und stellt klar, dass im Sinne einer umfassenden Wirksamkeit der Verordnung ein weitreichender Anwendungs- und Auslegungsbereich eröffnet werden sollte.

31

Zur Bekämpfung der Bedrohung durch den I.. im Hinblick auf die militärischen Dimensionen seines Nuklearprogramms sowie seines Flugkörperprogramms und der damit im Zusammenhang stehenden internationalen Sicherheit hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen sich dazu entschieden, auf die Islamische Republik I.. einzuwirken, damit diesbezügliche Tätigkeiten und Entwicklungen eingestellt werden (vgl. bspw. Resolution 1929 (2010) vom 9. Juni 2010). Um die Islamische Republik I.. dazu zu veranlassen, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen, beschloss die Europäische Union im Rahmen ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), die verschiedenen Anknüpfungspunkte des Sicherheitsrates umzusetzen (vgl. Beschluss 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012). Zu den von der Union angenommenen Maßnahmen gehörten unter anderem auch Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen und Einrichtungen, von denen ausgegangen wird, dass sie zum i. Nuklearprogramm beitragen. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen war in erster Linie bestrebt, durch Aufbau auch wirtschaftlichen Drucks die iranische Staatsführung dazu zu veranlassen, ihren internationalen Verpflichtungen hinsichtlich nuklearer Entwicklungen nachzukommen. In Anbetracht des hohen Schutzguts sowie des Schutzauftrag des Staates darf zur effektiven Umsetzung der Verordnung eine Zwangsversteigerung zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen.

32

Auch die Verordnung selbst fasst in der Vorbemerkung die Erwägungsgründe noch einmal zusammen. Laut (11) der Vorbemerkung der Verordnung war Sinn und Zweck der Regelungen, das Einfrieren von Vermögenswerten auf weitere Personen, Organisationen und Einrichtungen auszuweiten, die die iranische Regierung unter anderem finanziell, logistisch oder materiell unterstützen oder mit diesen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Verbindung stehen. Diese Ausweitung fand laut (12) sowie (17) der Vorbemerkung gerade deswegen statt, da der I.. wiederholt Versuche der Umgehung der Sanktionen und der Verordnung unternommen hat. Daher sei hinsichtlich der Aktivitäten der i. Kredit- und Finanzinstitute besondere Wachsamkeit zu verlangen.

33

Es würde diesen Sinn und Zweck der Verordnung entgegenstehen, dem Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung in diesem Zusammenhang zu entsprechen. Die Gläubigerin ist laut den Angaben im Anhang IX der Verordnung eine Einrichtung, die besonderen Augenmerks und Wachsamkeit bedarf. Aufgrund ihrer internationalen Verknüpfungen in politischer Hinsicht ist eine restriktive Handhabung der sie betreffenden Maßnahmen angezeigt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Gefahren, die eine etwaiges Nuklearprogramm für die internationale Sicherheit bergen kann, als ganz erheblich einzustufen sind. Aufgrund der befürchteten Umgehungsversuche iranischer Institute ist ein umfassender Schutz durch die Verordnung gewollt, die einen breiten Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht nach sich zieht.

d.

34

Die Kammer kommt auch unter Berücksichtigung des Art. 29 Abs. 1 der Verordnung zu keinem anderen Ergebnis. Demnach hindert Art. 23 Abs. 3 der Verordnung die Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten die zuständigen Behörden unverzüglich über eine solche Transaktion.

35

Diese Regelung erfasst eine zu der streitgegenständlichen Situation unterschiedliche Konstellation. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung soll ein Verhältnis regeln, in dem ein Schuldner einem Gläubiger, dessen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen aufgrund der Verordnung eingefroren sind, Gelder auf dessen Konten überweist. In einem solchen Fall soll ein Finanz- und Kreditinstitut nicht daran gehindert werden, die Gelder auf dem Konto der Gläubigerin gutzuschreiben, sofern die auf diesem Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Letztlich betrifft die Regelung eine Dreieckskonstellation.

36

Die Norm erfasst jedoch gerade nicht solche Fälle, in denen das Finanz- oder Kreditinstitut und der Gläubiger identisch sind. In der Konstellation, die Art. 29 Abs. 1 der Verordnung regeln will, sind die Gelder auf den Konten der Gläubigerin deren Zugriffs- und Wirkungsbereichs entzogen. Die Regelung stellt lediglich eine Erlaubnis an die Finanz- und Kreditinstitute dar, eine Gutschrift auf eingefrorene Konten vorzunehmen, soweit auch diese Gelder eingefroren werden. Sie gestattet allerdings nach ihrem Wortlaut nicht einen unmittelbaren und direkten Geldtransfer eines Schuldners auf sein Konto.

37

Sind allerdings die Bank sowie die Gläubigerin identisch, würde die Bank die Gelder letztlich auf ihrem eigenen Konto gutschreiben. Diese Konstellation, in der die Gläubigerin faktisch immer noch Zugriff auf ihre eigenen Konten haben könnte, wird von der Norm nicht erfasst. Zwar sollen aufgrund von Art. 29 Abs. 1 der Verordnung diese Gelder ihrerseits wieder eingefroren werden. Es stellt jedoch einen erheblichen Unterschied dar, ob ein Finanzinstitut das jeweilige Konto sperrt und der Gläubiger von sich aus keine Transaktionen mehr vornehmen kann oder ob die Bank, die selbst die Sperrung der Konten veranlasst, Handlungen in diesem Zusammenhang theoretisch immer noch vornehmen könnte. Der Kontrollmechanismus wäre bei der streitgegenständlichen Situation in einem bloßen Zweierverhältnis mehr als nur unerheblich beschränkt. Eine so weitgreifende Auslegung der Regelung ist aufgrund des Sinn und Zwecks der Verordnung sowie des Grundsatzes der Effektivität der Durchsetzung nicht geboten.

38

Darüber hinaus wäre eine Anwendung des Art. 29 Abs. 1 der Verordnung vorgreiflich und ist daher nicht geboten. Die Frage der Anwendung dieser Regelung stellt sich nämlich erst dann, wenn tatsächlich der Erlös aus einer Zwangsversteigerung ausgekehrt werden würde. Da allerdings die Grundschuld bereits nicht verwertet werden darf, kommt es auf die Rechtmäßigkeit einer etwaigen Auskehr an die Gläubigerin nicht mehr an. Die Argumentation der Gläubigerin, der Erlös würde letztlich ebenfalls eingefroren, greift zu weit und lässt außer Acht, dass bereits die notwendigen Zwischenschritte bis zur Auskehr des Erlöses einen Verstoß gegen die Verordnung darstellen.

39

Folgte man der Gläubigerin in ihrer Argumentation, dass nur auf letzter Stufe sichergestellt werden müsse, dass der Erlös auf dem Konto der Gläubigerin eingefroren würde, so hätte dies zur Folge, dass die Embargovorschriften für Geschäfte der vorliegenden Art keinerlei Bedeutung hätten. Dann müsste man jedoch so weit gehen und die Verwertung einer Grundschuld sowie jeglicher anderer Sicherungsmittel als nicht von den Sanktionen des Einfrierens erfasst ansehen. Die Verwertung von Sicherungsmitteln müsste man dann konsequent als echte Ausnahme von den Regelungen des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung werten. Für eine solche Einengung des Schutzbereichs sind allerdings keine Anhaltspunkte ersichtlich. Es ist anzunehmen, dass der Verordnungsgeber Ausnahmen explizit geregelt hätte. Eine extensive Auslegung der Verordnung in Bezug auf ungeschriebene Ausnahmen ist mit Hinblick auf den Grundsatz der gemeinschaftskonformen und staatenübergreifenden Auslegung nicht angezeigt.

40

Vielmehr ist im Hinblick auf den Grundsatz des „effet utile“ sowie der völkerrechtsfreundlichen Auslegung auf jeder Stufe bzw. in jedem Glied einer Reihe von Rechtsgeschäfts oder von Verfügungen möglichst sicherzustellen, dass es nicht zu einem embargowidrigen Ergebnis kommt. Der Grundsatz des „effet utile“ verlangt, dass den unionsrechtlichen Vorgaben auf nationaler Ebene zur tatsächlichen Wirksamkeit verholfen wird. Kernbereich der europäischen Auslegungsmethode ist es dabei, dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts zur bestmöglichen und effektivsten Durchsetzung zu verhelfen.

e.

41

Die von der Gläubigerin mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015 vorgelegte Entscheidung des Amtsgerichts Offenburg lässt keine Gründe erkennen, die eine abweichende Einschätzung rechtfertigen würden. Vielmehr wird aus dem vorgedruckten Beschluss des Amtsgerichts nicht einmal deutlich, welcher tatsächliche Sachverhalt Grundlage seiner Überprüfung geworden ist.

f.

42

Weiter wird die Gläubigerin durch diese Auslegung der Verordnung auch nicht rechtlos gestellt. Nach den Art. 24 ff. der Verordnung können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.

43

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.

44

Eine Streitwertfestsetzung war nicht veranlasst, da in diesem Verfahren eine Festgebühr anfällt und der Gegenstandswert insoweit nur auf Antrag festzusetzen ist (Herget in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 3 Rn. 16).

3.

45

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Sache eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts erfordert, § 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO.

46

Die vorliegende Entscheidung gibt Anlass, Grundsätze für die Auslegung von Bestimmungen des europäischen Rechts aufzuzeigen und diesbezügliche Unsicherheiten zu beseitigen. Die Entscheidung über den streitgegenständlichen Fall und die damit im Zusammenhang stehende Beurteilung der Auslegung kann Auswirkungen für jegliche Verhältnisse von Sicherungsmitteln zu einer Erlösauskehr haben.

47

Denkbar sind bestehende oder zukünftige europäische Verordnungen, die sich auf andere Staaten beziehen und ebenfalls das Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen als Sanktion gegenüber diesen Ländern nutzen. Eine Vielzahl von künftigen vergleichbaren Fällen ist daher gegeben. Eine auf diese Sachverhalte verallgemeinerungsfähige und richtungsweisende Auslegungshilfe fehlt derzeit.

48

Ferner ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde dann geboten, wenn im Zuge des anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahrens eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof in Betracht kommt (vgl. hinsichtlich des identischen Wortlauts bei der Zulassung der Revision: Kessal-Wild in: BeckOK, ZPO, § 543 Rn. 23; Ball in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 543 Rn. 7), die vorliegend nach Art. 267 AEUV möglich erscheint.

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