Urteil vom Landgericht Hamburg (28. Zivilkammer) - 328 O 119/15
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrags.
- 2
Der Kläger schloss am 26. Mai/03. Juni 2004 einen Verbraucherdarlehensvertrag (Nummer 7...1) zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung mit der Beklagten ab. Ein Darlehen belief sich auf einen Betrag in Höhe von 135.000,00 EUR mit einem vereinbarten Festzins in Höhe von 5,15% (Anlage K1).
- 3
Der Darlehensvertrag enthielt eine ebenfalls durch den Kläger unterschriebene Widerrufsbelehrung mit dem Satz:
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„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
- 5
Ferner finden sich im Zusammenhang unter dem Punkt „Finanzierte Geschäfte“ die folgenden Sätze:
- 6
„Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen.“
- 7
Der Kläger kündigte Ende März/Anfang April 2014 das Darlehen zum 15. Juli 2014 vorzeitig. Hierfür wurden ihm eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 19.723,93 EUR in Rechnung gestellt, die von der Beklagten eingezogen wurde (Anlage K6).
- 8
Unter dem 09. Juli 2014 (Anlage K5) widerrief der Kläger seine auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
- 9
Der Kläger meint, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, weil der Beginn der Widerrufsfrist nicht bestimmbar sei. Die Beklagte könne sich nicht auf den Schutz des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, weil die von ihr verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht vollständig mit der Mustererklärung aus Anlage 2 der BGB-InfoV übereinstimmten. Die Überschrift sei nicht wie in der Musterbelehrung zentriert, sondern vielmehr linksbündig. Eine Abänderung stelle auch der Umstand dar, dass das Wort „Vertrags“ durch „Vertrages“ ersetzt wurde. Im Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ sei der Satz 2 in der Form verwendet worden, dass sie den Satz 2 der Belehrung für verbundene Geschäfte neben und kumulativ der für Grundstückskredite zu verwendenden Belehrung wiedergegeben habe. Die Verwendung der „wir“-Form sei hier irreführend.
- 10
Der Kläger beantragt,
- 11
1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 19.723,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2014 zu zahlen,
- 12
2. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 7...1 vom 26.05.2004 keine Ansprüche zustehen.
- 13
Die Beklagte beantragt,
- 14
die Klage abzuweisen.
- 15
Die Beklagte meint, die Kündigung des Darlehens stehe einem späteren Widerruf entgegen. Sie ist weiter der Ansicht sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen zu können. Nicht jede Umformulierung der Musterbelehrung der Anlage 2 zur BGB-InfoV, sondern nur eine inhaltliche Änderung lasse dessen Schutzwirkung entfallen. Der Kläger setze darüber hinaus die Widerrufsmöglichkeit rechtsmissbräuchlich ein, um von dem heute günstigeren Zinsniveau zu profitieren. Das Widerrufsrecht sei im Übrigen verwirkt.
- 16
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die eingereichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 17
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
- 18
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von € 19.723,93 EUR aus §§ 346 Abs. 1, 357, 355, 495 BGB, da er die auf den Abschluss des Darlehensvertrags vom 26. Mai 2004 gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen hat.
1.
- 19
Die Parteien haben einen Verbraucherdarlehensverträge gemäß §§ 491 ff. BGB abgeschlossen, so dass dem Kläger grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zusteht. Es kann dahinstehen, ob die zuvor durch den Kläger erklärte Kündigung der Ausübung dieses Rechts bereits entgegensteht, denn das Widerrufsrecht ist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB (in der bei Vertragsschluss am 26. Mai 2004 gültigen Fassung vom 02.09.2002 bis 07.12.2004, Art. 229 § 22 EGBGB) jedenfalls bereits zwei Wochen nach Vertragsschluss erloschen, da der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
a.
- 20
Die durch die Beklagte verwendete Belehrung über das Widerrufsrecht genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. sowie der Anlage 2 der BGB-InfoV. Die Widerrufsfrist begann daher mit Übermittlung der rechtmäßigen Widerrufsbelehrung, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F zu laufen und war somit zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 09. Juli 2014 bereits abgelaufen.
- 21
Zwar war die durch die Beklagte verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft, weil sie den Beginn der Widerrufsfrist aufgrund der Formulierung „beginnt frühestens mit“ nicht eindeutig erkennen lässt (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009, VIII ZR 219/08, Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010, VIII ZR 82/10, Rn. 12 ff., jeweils zitiert nach juris) und daher uneindeutig und unzureichend ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er wird vielmehr im Unklaren gelassen, von welchen weiteren Voraussetzungen der Beginn der Frist ggf. abhängen könne.
- 22
Allerdings gilt die von der Beklagten im Kreditvertrag erteilte Widerrufsbelehrung gemäß § 14 Abs. 1 BGB InfoV als ordnungsgemäß. Nach § 14 Absatz 1 BGB-InfoV genügt eine Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und den diesen ergänzenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Absatz 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird. Auf die Schutzwirkung des § 14 Absatz 1 BGB-InfoV kann sich ein Unternehmer aber von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Absatz 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 18. März 2014, II ZR 109/13, Rn. 15, m.w.N., zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen sind im hiesigen Fall erfüllt.
- 23
Die Widerrufsbelehrung wich lediglich hinsichtlich der Platzierung der Überschrift, der Verwendung des Wortes „Vertrages“ anstatt „Vertrags“ sowie des Abschnitts zu finanzierten Geschäften von der Musterbelehrung in der damals geltenden Fassung ab. Allerdings sind die in der Widerrufsbelehrung auftauchende geringen Abweichungen vom Mustertext insoweit unschädlich, da sie nicht Ausfluss einer inhaltlichen Bearbeitung der Belehrung sind, sondern sich nur als redaktionelle Änderungen darstellen, die nicht geeignet sind, die Belehrung für den Verbraucher in irgendeiner Form unübersichtlich oder missverständlich zu machen. Die Beklagte hat die Kläger mit den verwendeten Widerrufsbelehrungen klar und deutlich über das ihnen zustehende Widerrufsrecht unterrichtet. Die vorgenommenen Änderungen sind auch nicht geeignet, den Verbraucher so zu irritieren oder zu verwirren, dass die Gefahr bestünde, dass er über sein Widerrufsrecht im Unklaren bliebe. Jedenfalls entsprach die Widerrufsbelehrung auch dem von § 355 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. aufgestellten Deutlichkeitsgebot und setzte damit die zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang.
(1)
- 24
Die Linksbündigkeit der Überschrift anstatt der im Muster dargestellten Zentrierung ist als reine Formalie und optische Gestaltung nicht geeignet, eine inhaltliche Bearbeitung des Textes darzustellen. Die Überschrift gehört bereits nicht zum Widerrufstext und ist somit nicht als Teil der Widerrufsbelehrung anzusehen (BGH, Urteil vom 09. November 2011, I ZR 123/10, Rn. 25, zitiert nach juris).
(2)
- 25
Die redaktionelle Anpassung des Wortes „Vertrags“ in „Vertrages“ stellt ebenfalls keine inhaltliche Veränderung dar und verstößt somit nicht gegen das Deutlichkeitsgebot. Eine Irreführung des Kunden ist insoweit nicht zu befürchten. Für das Gericht ist nicht im Ansatz erkennbar, dass sich ein Verbraucher durch diese Art der Abänderung aufgrund einer kausal mangelnden Verständlichkeit gehindert sieht, sein Widerrufsrecht auszuüben.
(3)
- 26
Es ist ebenfalls unschädlich, dass die Beklagte die Formulierung aus dem Gestaltungshinweis unter Ziffer (8) der bei Vertragsschluss maßgeblichen Musterwiderrufsbelehrung in der Form verwendet hat, dass sie den Satz 2 der Belehrung für verbundene Geschäfte kumulativ zu der für Grundstückskredite zu verwendenden Belehrung wiedergegeben hat. Das Belassen eines an sich zu entfernenden Satzes stellt keine inhaltliche Änderung dar.
- 27
Die Belehrung zu den finanzierten Geschäften steht der Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsbelehrung schon deswegen nicht entgegen, weil der Kläger unstreitig kein finanziertes Geschäfte abgeschlossen hat und somit der entsprechende Passus ins Leere ging und die dahingehende Widerrufsbelehrung gegenstandslos war (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Juli 2014, 23 U 172/13, Rz. 42, zitiert nach juris). Nach dem Gestaltungshinweis unter Ziffer (8) der maßgeblichen Musterbelehrung hätte dieser Hinweis entfallen können. Es heißt dort:
- 28
„Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt.“
- 29
Demgemäß ist es nicht überzeugend, vermeintlich relevante Abweichungen zum Muster aus diesem – nur fakultativen Teil – der Widerrufsbelehrung ableiten zu wollen, obgleich dieser vollständig leer läuft.
- 30
Es ist obgleich unschädlich, dass der zusätzliche Hinweis auf die finanzierten Geschäft und insbesondere der Satz 2 doppelt vorhanden ist (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 21. Mai 2015, 17 U 709/15, Rn. 5; HansOLG, Urteil vom 3. Juli 2015, 13 U 26/15, Rn. 20 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2015, Az. I- 22 U 17/15, 22 U 17/15, Rn. 69 ff., OLG Bamberg, Urteil vom 25. Juni 2012, 4 U 262/11, Rn. 44 ff., jeweils zitiert nach juris). In einer vergleichbaren Fallkonstellation hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, es sei unschädlich, dass in der Widerrufsbelehrung der Hinweis auf die Widerrufsfolgen bei der Überlassung von Sachen fehle, weil dieser Zusatz nach den mit dem Muster veröffentlichten Gestaltungshinweisen bei Leistungen, die wie in dem dortigen Fall nicht in der Überlassung von Sachen bestehe, entfallen könne. Daraus folgt nicht nur, dass es vorliegend unschädlich gewesen wäre, wenn die Widerrufsbelehrung den Abschnitt über finanzierte Geschäfte nicht enthalten hätte (BGH, Urteil vom 18. März 2014, II ZR 109/13, Rn. 16), umgekehrt ergibt sich daraus auch, dass dessen Vorhandensein keineswegs schädlich war. Dafür spricht bereits die Formulierung in den Gestaltungshinweisen, dass die Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen können, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner vergleichbaren Konstellation nicht ausgeführt, dass das Fehlen des Hinweises auf die Widerrufsfolgen bei der Überlassung von Sachen – weil überflüssig – geboten war, sondern dass es unschädlich war.
- 31
Das Gericht geht davon aus, dass durch den kurzen und übersichtlichen Text ein zum Widerruf neigender Darlehensnehmer erkennbar an der Ausübung des Widerrufsrechts und der Wahrnehmung seiner Rechte nicht behindert wird.
(4)
- 32
Ebenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass der Satz 3 unter dem Punkt „Finanzierte Geschäfte“ nicht wortwörtlich dem Passus in der Musterbelehrung entspricht.
- 33
Das Gericht sieht in der Verwendung der konkretisierenden Formulierung „[b]ei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstückgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen […]“ anstatt des Einleitungssatzes „[d]ies ist nur anzunehmen, wenn […]“ keine inhaltliche Bearbeitung dieser Passage. Insbesondere ist dieser Einschub nicht geeignet, den Verbraucher so zu irritieren oder zu verwirren, dass die Gefahr bestünde, dass er über sein Widerrufsrecht im Unklaren bliebe. Vielmehr dient dieser Passus der Verdeutlichung und Konkretisierung. Dem Deutlichkeitsgebot wurde entsprochen.
(5)
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Die von der Beklagten genutzte Verwendung einer anderen Perspektive in ihrer Widerrufbelehrung unter dem Punkt „Finanzierte Geschäfte“ steht der Gesetzlichkeitsfiktion ebenfalls nicht entgegen.
- 35
Die Umformulierung des auf Grundstücksgeschäfte bezogenen Satzes in die „Wir-Form“ stellt lediglich eine redaktionelle Anpassung – und gerade keine inhaltliche bzw. sachliche Änderung – der Widerrufsbelehrung dar. Diese Änderung lässt bei einem objektiv verständigen Verbraucher als Empfänger dieser Belehrung kein vom Muster abweichendes Verständnis aufkommen. Vielmehr handelt es sich lediglich um einen „Perspektivenwechsel“ bei der Darstellung eines sachlich identischen Sachverhalts.
- 36
Das gilt schon deswegen, weil die Musterbelehrung an verschiedenen Stellen, unter anderem in dem zu ersetzenden Satz für den Widerruf von Darlehen, die nicht der Finanzierung von Grundstücken dienen, eine Formulierung ersetzt, in der der Verwender mit „wir“ bezeichnet wird. So heißt es unter „Finanzierte Geschäfte“ Satz 2:
- 37
„Die ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen.“ (Hervorhebungen eingefügt)
- 38
Auch die Formulierung unter derselben Überschrift in Satz 3 „wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind“ stellt keine inhaltliche Abweichung von der Musterbelehrung „wenn die Vertragspartner in beiden Verträge identisch sind“ dar, sondern ist nur einer konsequenten Umsetzung der „Wir“-Perspektive geschuldet. Dieser durch die Beklagte vorgenommene Perspektivwechsel kann jedenfalls nicht zu Lasten des Musterverwenders als schädlich angesehen werden.
b.
- 39
Dementsprechend kann dahinstehen, ob einem – entgegen der vorstehenden Feststellungen des Gerichts unterstellten – Widerrufsrecht der Einwand der Verwirkung entgegenstehen würde.
- 40
Ebenso kann demgemäß der Einwand der Beklagten dahinstehen, das Widerrufsrecht werde vom Kläger zweckentfremdet, um die durch die Zinsbindung bewusst eingegangene wirtschaftliche Entscheidung nachträglich - wegen des gesunkenen Zinsniveaus - auf den Vertragspartner abzuwälzen und das Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung abzulösen bzw. zinsgünstiger umzuschulden.
II.
- 41
Mangels eines wirksamen Widerrufs war nicht festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche zustehen, da dies gerade der Fall ist.
- 42
Die Beklagte besaß nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB einen Anspruch auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen, also auf den Schaden, der einem Darlehensgeber durch die vorzeitige Kündigung eines Darlehensvertrags entsteht. Der Kläger hat die Darlehensverträge nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB berechtigt gekündigt, weil es sich um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen mit festem Zinssatz handelte. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird von der Klägerin nicht beanstandet.
III.
- 43
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.
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