Urteil vom Landgericht Hamburg (7. Zivilkammer) - 307 O 196/15

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, seinen Anspruch auf Herausgabe der Blankozessionsurkunde vom 16.05.2000 über die Gründerrechte an der G. D. E. gegen die C. T. Aktiengesellschaft, A. S. W. ... ,... V., L., an die Klägerin herauszugeben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht des K. T. und der Firma C.- C. GmbH vom Beklagten die Abtretung eines Herausgabeanspruchs über eine Globalzessionsurkunde über die Gründerrechte an einer liechtensteinischen Gesellschaft.

2

Die Anstalt liechtensteinischen Rechts G. D. E. (im Folgenden: GDE) wurde am 22.03.1963 in das Handelsregister des Fürstentums L. eingetragen (Anlage K 1). Sie wird vertreten durch den Verwaltungsrat K.- H. H..

3

In einem Rechtsstreit vor dem fürstlichen Landgericht L. in V., Az... zwischen der Klägerin und der GDE wurde einer der Sitzung vom 22.04.2014 unstreitig gestellt, dass der Beklagte am 18.07.2013 alleiniger Inhaber der Gründerrechte an der GDE war. Die auf Feststellung, dass die Klägerin Inhaberin der Gründerrechte der GDE geworden sei, gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 21.04.2015 abgewiesen. In einem Antrag vom 12.11.2014 an das Landgericht L. (Anlage K 11) auf einstweilige Verfügung gegen die Klägerin ließ der Beklagte vortragen, er sei ursprünglicher Gesellschafter der GDE. In einem Vermögensverzeichnis gem. § 802 ZPO vom 21.05.2015 erklärte der Beklagte, dass er Inhaber der Gründerrechte an der GDE sei.

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Die Gründerrechte an der GDE standen zunächst der C. T. AG zu. Diese stellte am 16.05.2000 eine Blankozessionsurkunde aus, hinsichtlich deren Inhalts auf die Anlage K 10 Bezug genommen wird. Diese Urkunde verwahrt der Verwaltungsrat H. in seinen Büroräumen bei der C. T. AG für den Beklagten.

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Der Beklagte ist Generalbevollmächtigter der P. AG, B., einer 100%igen Tochtergesellschaft der GDE. Er war Vorstand der Vorgängergesellschaften der P. AG, der P. I. AG und der G. und B.-AG E., die sich in Insolvenz befinden.

6

Der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin, Herr K. T., ist Prokurist der C.- C. GmbH mit Sitz in R.. Herr T. stellte dem Beklagten und seinen Firmen persönlich und über die C.- C. GmbH Darlehen und andere Leistungen in Millionenhöhe zur Verfügung. Diese wurden durch 29 notarielle Schuldanerkenntnisse abgesichert. Die Forderungen hieraus beliefen sich am 30.04.2015 auf € 8.735.167,80.

7

Mit Abtretungserklärung vom 18.07.2013 (Anlage K 6) trat der Beklagte „alle meine Rechte und Anteile“ an der GDE als Sicherheit für die bestehenden Forderungen an Herrn T. ab, der am 29.07.2013 die Annahme dieser Abtretungserklärung erklärte. Mit Abtretungsvereinbarung vom 17.09.2014 (Anlage K 7) traten Herr T. und die C.- C. GmbH alle Rechte und Anteile an der Firma GDE weiter ab an die Klägerin, deren Geschäftsführer Herr T. befugt ist, als Vertreter der Klägerin Rechtsgeschäfte mit sich selbst abzuschließen (Anlage K 4).

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Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe nach §§ 402, 870 BGB gegen den Beklagten ein Anspruch auf Abtretung seines Herausgabeanspruchs bezüglich der Zessionsurkunde gegen die C. T. AG zu. Es sei deutsches Recht anwendbar; auch aus liechtensteinischem Recht ergebe sich der Anspruch.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, seien Anspruch auf Herausgabe der Blankozessionsurkunde vom 16.05.2000 über die Gründerrechte an der G. D. E. gegen die C. T. Aktiengesellschaft, A. S. W. ... ,... V., L., an die Klägerin abzutreten,

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hilfsweise,

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den Beklagten zu verurteilen, die Blankozessionsurkunde vom 16.05.2000 über die Gründerrechte an der G. D. E. an die Klägerin herauszugeben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er macht geltend, zu keinem Zeitpunkt Inhaber der Gründerrechte an der GDE gewesen zu sein, er sei nur wirtschaftlich Berechtigter. Da er nicht Partei des Rechtsstreits vor dem fürstlichen Landgericht L. gewesen sei, entfalteten dort vorgenommene Erklärungen keine Bindungswirkung in Bezug auf ihn. Nach der Urkunde K 10 sei die C. T. AG Inhaberin der Gründerrechte. Die Abtretung an Herrn T. sei unwirksam gewesen und infolgedessen auch die Weiterabtretung an die Klägerin: Nach anzuwendendem liechtensteinischem Recht sei zur Wirksamkeit erforderlich, dass der Zessionar die Zessionsurkunde in Besitz nimmt oder die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit eingeräumt erhält, über die von einem Dritten verwahrte Blankozessionsurkunde zu verfügen. Gründerrechte sei nach liechtensteinischem Recht nur abtretbar aber nicht verpfändbar; würde die Wirksamkeit einer Abtretung im Wege des Herausgabeprozesses herbeigeführt, würde die vom liechtensteinischen Recht gerade nicht gewollte zwangsweise Übertragung erfolgen.

16

Die Abtretung an die Klägerin sei ein unzulässiges Insichgeschäft.

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Gründerrechte könnten nach liechtensteinischem Recht als nicht pfändbare Rechte auch nicht sicherungsabgetreten werden (Beweis: Einholung eines Rechtsgutachtens). Mit Schriftsatz vom 11.01.2016 behauptet der Beklagte, „der Kläger“ habe die Gründerrechte an der GDE auf den Beklagten rückübertragen (Beweis: Zeugnis Prof. H.- M.), weil sich die GDE zwischenzeitlich in Liquidation befunden habe und der Kläger Kosten befürchtet habe.

18

Mit Schriftsatz vom 26.02.2016 erhebt der Beklagte die Rüge doppelter Rechtshängigkeit im Hinblick auf das Verfahren 331 O 422/14, in dem der Beklagte beantragt habe festzustellen, dass die dortige Beklagte zu 3, die hiesige Klägerin, nicht die Gesellschaftsanteile des Klägers an der GDE erworben habe.

19

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die bis zu mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Sitzungsprotokoll vom 03.12.2015 und die Schriftsätze des Beklagten vom 30.12.2015 und 11.01.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die Klage ist zulässig. Doppelte Rechtshängigkeit liegt nicht vor, denn der Streitgegenstand der vorliegenden Klage auf Abtretung des Herausgabeanspruchs bezüglich der Zessionsurkunde ist nicht identisch mit dem Feststellungsbegehren des hiesigen Beklagten und dortigen Klägers in der Sache 331 O 422/15. Dort will der Beklagte festgestellt wissen, dass der Klägerin keine „Rechte und Anteile“ an der GDE zustehen, um zu verhindern, dass die Klägerin auf die Tätigkeit der GDE Einfluss nimmt. Hier geht es der Klägerin darum, in den Besitz der Blankozessionsurkunde zu gelangen, um die Übertragung der Gründerrechte beweisen bzw. wirksam machen zu können.

II.

21

Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht des Herrn T. ein Anspruch auf Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen die C. T. AG bezüglich der Blankozessionsurkunde vom 16.05.2000 zu, mit der diese die Abtretung der ihr zustehenden Gründerrechte an der GDE erklärt hat.

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1. Zwar ergibt sich ein solcher Herausgabeanspruch nicht als Nebenrecht nach § 402 BGB aus der Abtretung vom 18.07.2013 (Anlage K 6) der Gründerrechte vom Beklagten an Herrn T.. Denn eine wirksame Abtretung der Gründerrechte ist mit dieser Vereinbarung noch nicht erfolgt. Für die Übertragbarkeit und damit auch für die Übertragungsvoraussetzungen der Gründerrechte gilt - mangels Rechtswahl der Parteien - nach Art. 14 Abs. 2 Rom I das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, mithin das liechtensteinische Recht; hinsichtlich des Grundgeschäfts, hier der Sicherungsabrede, die Grund für die Abtretung war, ist nach Art. 14 Abs. 1 iVm. Art. 4 Abs. 2 Rom I das deutsche Recht anwendbar.

23

Nach dem liechtensteinischen Recht erfordert eine Sicherungsabtretung von Gründerrechten bei Existenz einer Blankozessionsurkunde einerseits die entsprechende Abtretungsvereinbarung, die hier in der Anlage K 6 liegt, andererseits aber auch dass der Zessionar die Blankzessionsurkunde in Besitz nimmt oder die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit eingeräumt bekommt, über die von einem Dritten verwahrte Urkunde jederzeit zu verfügen. An letzterer Voraussetzung fehlt es aber, Herrn T. ist die Blankozessionsurkunde weder ausgehändigt worden, noch wird sie von Herrn H. für ihn verwahrt.

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2. Der Übertragungsanspruch hinsichtlich der Herausgabe der Blankozessionsurkunde folgt jedoch aus der Auslegung der Vereinbarungen der Parteien vom 18.07./29.07.2013 (Anlage K 6).

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a) Zwar hat der Beklagte nach dem Wortlaut der Abtretungsvereinbarung „alle meine Rechte und Anteile“ an der GDE als Sicherheit für die Forderungen des Herrn T. abgetreten unter gleichzeitiger Bestätigung, dass er alleiniger Berechtigter sei; von Gründerrechten und der Zessionsurkunde ist ausdrücklich nicht die Rede. Allerdings war den Parteien bei der Abtretung offenkundig nicht bewusst, dass es sich bei der GDE nicht um eine Gesellschaft handelt, deren Anteile durch den (Allein-)Gesellschafter durch schlichte Erklärung abgetretenen werden können, sondern um eine Anstalt, deren Geschicke vom Inhaber der Gründerrechte bestimmt werden. Vor diesem Hintergrund ist die Anlage K 6 nach Sinn und Zweck auszulegen. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte als alleiniger „Inhaber“ der GDE dem Kläger diese Rechtsposition an der GDE übertragen und den Kläger in diejenigen Rechte einrücke lassen wollte, die ihm selbst zustanden. Das waren die Gründerrechte. Dass der Beklagte in diesem Prozess in Abrede genommen hat, Inhaber der Gründerrechte gewesen zu sein, wertet das Gericht als Schutzbehauptung, die wegen widersprüchlichen Vortrags nicht zu beachten ist: Er hat mit seinem Vortrag, T. habe ihm die Gründerrechte zurückübertragen, zugleich eingeräumt, dass er jedenfalls vor der Übertragung an T. Inhaber der Gründerrechte war. Das ergibt sich auch aus der unstreitig von ihm abgegeben Erklärung im Vermögensverzeichnis vom 21.05.2015. Diese Gründerrechte hat der Beklagten wirksam von der C. T. AG erlangt, denn er kann über die von der C. T. AG, dort ihrem Verwaltungsrat Herrn H., verwahrte Blankozessionsurkunde rechtlich und tatsächlich jederzeit verfügen, weil H. unstreitig die Urkunde für den Beklagten verwahrt.

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b) Diese Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung der Gründerrechte an Herrn T. beinhaltet zugleich die Verpflichtung, das dafür erforderliche Verfügungsgeschäft herbeizuführen, also Herrn T. den Besitzes an der Blankozessionsurkunde bzw. die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zu verschaffen, über die bei der C. T. AG verwahrte Urkunde zu verfügen. Letzteres wird durch Abtretung des eigenen Herausgabeanspruchs erreicht. ein solcher Herausgabeanspruch stand dem Beklagten aufgrund der Verwahrungsabrede mit der C. T. AG, Herrn H., zu.

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c) Eine solche Verpflichtung zum Verfügungsgeschäft widerspricht auch nicht dem Umstand, dass im liechtensteinischen Recht eine Verpfändung von Gründerrechten nicht zulässig ist. Denn vorliegend geht es gerade nicht um eine Verpfändung oder ein zwangsweise Übertragung von Gründerrechten, sondern um die – freiwillig übernommene – Verpflichtung, die Gründerrechte durch Abtretung zu übertragen. Die Einholung eines Rechtsgutachtens erübrigt sich deshalb.

28

3. Mit der weiteren Abtretungsvereinbarung vom 17.09.2014 (Anlage K 7) hat Herr T. diese Verpflichtungen des Beklagten wirksam an die Klägerin weitergereicht.

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a) Diese Abtretungsvereinbarung ist nicht als Insichgeschäft nach § 181 BGB unwirksam, denn Herr T. war als Geschäftsführer der Klägerin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug vom 25.10.2013, Anlage K 4, dort unter Ziffer 4.b).

30

b) Auch ergibt sich keine Unwirksamkeit aus der Behauptung des Beklagten aus dem - noch innerhalb der im Termin gesetzten Schriftsatzfrist eingegangenen - Schriftsatz vom 11.01.2016, „der Kläger“ – gemeint ist wohl Herr T. – habe die Gründerrechte an den Beklagten zurückübertragen. Dieser Vortrag ist gänzlich unsubstantiiert, so dass eine Beweisaufnahme zu unterbleiben hat, weil sie auf eine bloße Ausforschung hinausliefe. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte bereits im Urteil des OLG Schleswig vom 16.03.2015 – 11 U 15/14, dort Seite 3, (Anlage K 9) mit diesem pauschalen Vortrag als unsubstantiiert abgewiesen worden ist, war für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Gelegenheit zur weiteren Substantiierung kein Raum.

III.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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