Urteil vom Landgericht Hamburg (27. Zivilkammer) - 327 O 190/16
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen organschaftlichen bzw. gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),
zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
im Internet im Rahmen des Onlinedienstes "F." über ihre Fanseite Werbemitteilungen zu verbreiten, die lediglich mit "P. & C." gekennzeichnet sind und die unverändert im "F."-Account von Internetnutzern mit Wohnsitz im Wirtschaftsraum NORD (gemäß Anlage 1 zu diesem Beschluss) erscheinen wie nachfolgend abgebildet
2. Auskunft zu erteilen darüber, seit wann und in welchem Umfang sie die Handlungen gemäß Ziffer I.1 begangen hat.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der dieser durch die Handlungen gemäß Ziffer I.1 entstanden ist und zukünftig entstehen wird.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.142,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.01.2016 zu zahlen.
IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
V. Das Urteil ist aus Ziffer I. 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 €, aus Ziffer I. 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € und aus den Ziff. III und IV gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
VI. Der Streitwert wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen kennzeichenrechtlichen, hilfsweise vertraglichen, höchst hilfsweise wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nebst Annexansprüchen geltend.
- 2
Dem Verfahren ging das Verfügungsverfahren 327 O 472/12 voraus. Die von der Kammer erlassene einstweilige Verfügung vom 29.08.2012 (Anlage K 1) griff die Beklagte nicht an. Sie wollte aber auch keine Abschlusserklärung abgeben (Anlage K 2.2).
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Bei den Parteien handelt es sich um zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen, die jeweils über verschiedene Filialen den Einzelhandel mit Bekleidungsstücken betreiben. Sie existieren schon seit vielen Jahrzehnten unter der identischen Firmenbezeichnung „P. & C. KG“ nebeneinander. Die Parteien führen ihre Bekleidungshäuser jeweils getrennt in bestimmten Wirtschaftsräumen von Deutschland, so dass in jedem Wirtschaftsraum immer nur eine der Parteien unter "P. & C." Bekleidungshäuser unterhält.
- 4
Zwischen den Parteien bestand über viele Jahre, zuletzt in einer Festlegung vom 06.04.1990 (Anlagen K 10 und K 11), Einigkeit darüber, Bekleidungshäuser unter der Bezeichnung „P. & C.“ in ein und demselben Wirtschaftsraum stets nur durch eine Seite unterhalten zu lassen. Die Klägerin belegte den „Wirtschaftsraum NORD“ und die Beklagte den „Wirtschaftsraum WEST“.
- 5
Die Parteien führten ihre Werbekampagnen traditionellerweise getrennt voneinander für ihre jeweiligen Bekleidungshäuser durch. Es gab aber auch ein Zusammenarbeiten. Im Zeitraum zwischen 1996 und Februar 2000 schalteten sie gemeinsam bundesweite Werbung. Nachdem die werbliche Zusammenarbeit der Parteien im Februar 2000 mit einer Werbekampagne ihr Ende gefunden hatte, setzte die Beklagte ihre eigenen Werbeaktivitäten allein fort, und zwar auch mit bundesweiter Werbung.
- 6
Die Beklagte betreibt auf der Social-Media-Plattform „F.“ eine sog. Fanseite (Anlage K 14). Auf dieser Fanseite erscheint in deren oberem Bereich u. a. der folgende Text:
- 7
„Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen P. & C..
Dies ist eine Werbung der P. & C. AG, D..“
- 8
Andere Nutzer der Social-Media-Plattform „F.“ können sich mit dieser Fanseite der Beklagten durch Betätigung des „Gefällt mir“-Buttons verbinden, so dass fortan Mitteilungen der Beklagten – wie die aus dem Tenor zu Ziff. I 1 ersichtliche – im sog. News Feed der jeweiligen „F.“-Seite desjenigen Nutzers, der sich mit der Fanseite der Beklagten verband, erscheinen. Allgemein zur Funktionsweise des sog. News Feed bei „F.“ legt die Klägerin die Anlage K 12 vor.
- 9
Es gibt auch mindestens drei Möglichkeiten, Mitteilungen der Beklagten im News Feed der eigenen „F.“-Seite zu erhalten, ohne zuvor die Fanseite der Beklagten bei „F.“ besucht zu haben, nämlich über die eigene „F.“-Seite, Drittseiten oder Werbeanzeigen wie aus den Anlagen K 15 bis K 22 ersichtlich.
- 10
Die streitgegenständliche und aus dem Tenor zu Ziff. I 1 ersichtliche „F.“-Werbemitteilung der Beklagten enthielt neben der Angabe „P. & C.“ keinen Hinweis darauf, dass es zwei selbständige Unternehmen P. & C. KG gibt.
- 11
In ihrer Replik vom 20.04.2016 ließ die Klägerin eine „F.“-Werbemitteilung der Beklagten einspiegeln, wie sie zeitlich nach dem Beschluss der Kammer vom 29.08.2012 zum Az. 327 O 472/12 gestaltet war und die in einem blauen Balken den folgenden Text aufwies:
- 12
„ES GIBT ZWEI RECHTLICH UND WIRTSCHAFTLICH UNABHÄNGIGE UNTERNEHMEN P. & C. MIT IHREN HAUPTSITZEN IN D. UND H.. DIES IST EINE WERBUNG DER P. & C. KG D.. DEREN STANDORT FINDEN SIE UNTER WWW. P.-C..DE“.
- 13
Die Klägerin geht in erster Linie aus ihrem Unternehmenskennzeichen vor (§ 15 Abs. 2 und 3 MarkenG), hilfsweise aus der vertraglichen Vereinbarung aus dem Jahr 1990 und höchst hilfsweise aus Wettbewerbsrecht (§§ 3, 5 UWG).
- 14
Die Klägerin ist der Ansicht, dass Verwechslungsgefahr bestehe. Indem die Beklagte „F.“-Werbemitteilungen versende, die neben der Angabe „P. & C.“ keinen Hinweis darauf enthielten, dass es zwei selbständige Unternehmen P. & C. KG gebe, störe sie die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage. Der Hinweistext auf der „F.“-Fanseite sei bereits aus dem Grunde unzureichend, dass „F.“-Nutzer News-Feed-Mitteilungen der Beklagten unstreitig auch erhalten könnten, ohne die Fanseite der Beklagten jemals besucht zu haben. Aber auch einem Besucher der Fanseite der Beklagten sei der dort vorhandene Hinweis bei Erhalt einer einschränkungslosen „F.“-Mitteilung der Beklagten nicht mehr erinnerlich. Die Klägerin nimmt für sich darüber hinaus Bekanntheitsschutz in Anspruch. Sie legt dazu eine Ipsos-Umfrage aus dem März 2010 (Anlage K 7) und „Brigitte“-Kommunikationsanalysen (Anlagen K 8 und K 9) vor. Sie trägt zudem zu ihren Umsatzzahlen, der jährlichen Anzahl an bestellten Einkaufstüten mit dem Zeichen „P. & C.“ und der jährlichen Anzahl an Werbebeilagen in Zeitungen vor. Die Beklagte nutze die Unterscheidungskraft des klägerischen Kennzeichens aus und beeinträchtige sie durch Verwässerung. Außerdem nutze sie die Wertschätzung aus. In der vertraglichen Vereinbarung aus dem Jahr 1990 hätten die Parteien sich verpflichtet, die Zeichen "P. & C." und "P&C" für die Zwecke des Einzelhandels mit Bekleidungswaren nur im jeweils eigenen Wirtschaftsraum einzusetzen. Die Beklagte handle unlauter, weil sie den Verkehr im Wirtschaftsraum NORD über das Unternehmen, das die „F.“-Seiten betreibe, irreführe. Zudem dränge die Beklagte der Klägerin ihr Marketingkonzept auf.
- 15
Die Klägerin beantragt,
- 16
wie erkannt.
- 17
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 19
Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein aufklärender Hinweis in ihren „F.“-Mitteilungen entbehrlich sei, da ihre, der Beklagten, Fanseite bei „F.“ bereits einen solchen Hinweis enthalte. Die von der Klägerin aufgezeigten Wege, News-Feed-Mitteilungen von ihr, der Beklagten ohne einen vorherigen Besuch ihrer, der Beklagten, Fanseite zu erhalten, seien nicht realistisch, weil zu umständlich und zu langwierig, und im Übrigen von ihr, der Beklagten, nicht beeinflussbar. Aufgrund der von „F.“ vorgegebenen Einstellungen für News-Feed-Mitteilungen sei es ihr, der Beklagten, im Übrigen gar nicht möglich, einen aufklärenden Hinweis in jene Mitteilungen aufzunehmen. Die von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragungen zur Bekanntheit seien auf Grund methodischer Mängel nicht verwertbar. Ansprüche aus der vertraglichen Vereinbarung aus dem Jahr 1990 bestünden nicht. Ein bundesweites Werbeverbot ergebe sich daraus nicht. Die Parteien hätten keine Gebietsaufteilung vorgenommen, die im Übrigen kartellrechtswidrig sei. Es habe nur einen Konsens darüber gegeben, in denen die Parteien jeweils alleine stationär Häuser betreiben dürften.
- 20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2016 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
I.
- 21
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus den §§ 5 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu. Die Annexansprüche folgen aus den §§ 15 Abs. 5 und 19 MarkenG.
- 22
1. Dass beide Parteien Inhaber von Unternehmenskennzeichen namens „P. & C.“ bzw. „P & C“, sind, steht zwischen ihnen nicht im Streit. Nach der im Prozessverhältnis zwischen den Parteien mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BGH gilt zwischen ihnen das Recht der Gleichnamigen (BGH GRUR 2010, 738 – P. & C. I; BGH GRUR 2011, 623 – P. & C. II; BGH GRUR 2013, 397 – P. & C. III; BGH GRUR-RR 2014, 201 – P. & C. IV). Dies bedeutet Folgendes (vgl. BGH GRUR 2010, 738 – P. & C. I, Rz. 17-21):
- 23
„Der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung kann Dritte, die die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen, auf Unterlassung (§ 15 Abs. 2 MarkenG) und bei Verschulden auf Schadensersatz (§ 15 Abs. 5 MarkenG) in Anspruch nehmen. Ist der Dritte gleichfalls Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung, die ihm die Nutzung des Zeichens erlaubt, ist für die Bestimmung des Vorrangs der zusammentreffenden Unternehmenskennzeichenrechte zwar grundsätzlich ihr Zeitrang maßgeblich (§ 6 Abs. 1 MarkenG), der nach dem Zeitpunkt des Rechtserwerbs (§ 6 Abs. 3 MarkenG), also der Aufnahme der Benutzung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zu bestimmen ist. Nach § 23 Nr. 1 MarkenG hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung jedoch nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
- 24
Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar sind (BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Tz. 24 = WRP 2008, 1189 - Hansen-Bau). Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 1.4.1993 - I ZR 85/91, GRUR 1993, 579, 580 - Römer GmbH; BGH GRUR 2008, 801 Tz. 24 - Hansen-Bau; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 23 Rdn. 18 m.w.N.).
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Die für die Fälle der Gleichnamigkeit entwickelten Grundsätze gelten entsprechend bei Gleichgewichtslagen, die dadurch entstanden sind, dass die Rechte an verwechslungsfähigen Unternehmensbezeichnungen jahrelang unbeanstandet nebeneinander bestanden haben. Auch in derartigen Fällen kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand einbrechen, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 153). Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 148/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984, 376 - Hotel Krone; Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll; Urt. v. 16.5.1991 - I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANSATLANTISCHE; BGHZ 130, 134, 147 ff. - Altenburger Spielkartenfabrik; Ingerl/Rohnke aaO § 23 Rdn. 35 m.w.N.).
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[...]
- 27
Für die rechtliche Beurteilung kommt es vielmehr allein darauf an, ob die Beklagte durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung die Verwechslungsgefahr erhöht und dadurch die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört hat und ob sie sich - gegebenenfalls - auf ein schutzwürdiges Interesse an der beanstandeten Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung berufen kann und zudem alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken.
- 28
Die hinsichtlich der Berechtigung zur Nutzung eines verwechslungsfähigen Unternehmenskennzeichens bestehende Gleichgewichtslage wird durch eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr gestört. Die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung besteht zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2008, 801 Tz. 20 - Hansen-Bau). Eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr kann sich danach insbesondere aus einer Verstärkung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen oder aus einer Verringerung des Abstands des wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs der Parteien, also aus einer Ausdehnung des sachlichen oder räumlichen Tätigkeitsgebiets der einen Partei zu Lasten der anderen Partei, ergeben“ (BGH, aaO. Tz. 17 – 22).“
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2. Die Anwendung vorstehender Grundsätze führt zur Bejahung des von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aus den §§ 5 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG.
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a) Durch die Verwendung der einschränkungslosen Angabe „P. & C.“ in ihren über „F.“ versendeten News-Feed-Mitteilungen hat die Beklagte die Gleichgewichtslage gestört. Da „F.“-Nutzer diese Mitteilungen unstreitig auch abonnieren können, ohne zuvor jemals die Fanseite der Beklagten bei „F.“ besucht zu haben, ist unerheblich, dass sich auf dieser Seite ein aufklärender Hinweis befindet. Ohne Relevanz ist insoweit, dass diese Wege, News-Feed-Mitteilungen von der Beklagten zu erhalten „nicht realistisch, weil zu umständlich und zu langwierig“ sein mögen, da es sie jedenfalls gibt. Ohne Substanz behauptet die Beklagte schließlich, aufgrund der von „F.“ vorgegebenen Einstellungen für News-Feed-Mitteilungen sei es ihr nicht möglich, einen aufklärenden Hinweis in jene Mitteilungen aufzunehmen. Diesen Vortrag hat sie bereits selbst durch ihre eigene Gestaltung solcher Mitteilungen zeitlich nach Erlass der einstweiligen Verfügung durch die Kammer widerlegt.
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b) Die Beklagte hat zwar ein schutzwürdiges Interesse daran, „F.“-Mitteilungen zu versenden. Sie ist dann jedoch verpflichtet, das Erforderliche und Zumutbare zu tun, um die durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung erhöhte Verwechslungsgefahr auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern. Hierzu ist es erforderlich und der Beklagten auch zumutbar, in ihren Mitteilungen deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (BGH GRUR 2010, 738 Rn. 37 - P. & C. I). In der streitgegenständlichen „F.“-Mitteilung der Beklagten ist ein solcher Hinweis aber nicht vorhanden gewesen.
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3. Die Annexansprüche folgen aus den §§ 15 Abs. 5 und 19 MarkenG und den §§ 670, 677, 683 i. V. m. den §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB. Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig.
II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den § 91 Abs. 1 ZPO.
- 34
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 51 Abs. 1 GKG erfolgt.
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