Ergänzungsurteil vom Landgericht Hamburg (18. Zivilkammer) - 318 S 72/15

Tenor

Das Teilurteil der Kammer vom 20.07.2016 wird zur Klarstellung im Tenor zu Ziffer 1 folgendermaßen ergänzt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, Az.: 980a C 41/13, wird auch insoweit zurückgewiesen, als er zu Ziffer 2 beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, Az.: 980a C 41/13, unter Aufrechterhaltung im Übrigen abzuändern und die Grundstücksverwaltung G. N. GmbH & Co. KG zu verurteilen, die Hausgeldabrechnung für die WEG R.str. ..., ..., ... in ... H. für das Wirtschaftsjahr bei 2010 zu erstellen, hilfsweise das Verfahren an das Amtsgericht Hamburg-St. Georg zur Entscheidung über diesen Punkt zurückzuverweisen.

Gründe

I.

1

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft R.str. ..., ... und ... in ...H., deren Verwalterin die G. N. GmbH & Co. KG ist. Sie streiten u.a. darüber, ob diese verpflichtet ist, eine Hausgeldabrechnung für die Wohnungseigentümergemeinschaft R.str.. ..., ..., ..., ... H. für das Wirtschaftsjahr 2010 zu erstellen.

2

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

3

Das Amtsgericht hat die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen, weil es sich um eine nach Rechtshängigkeit erfolgte (subjektive und objektive) Klagerweiterung handele. Diese sei gemäß § 263 ZPO nur zulässig, sofern der Beklagte einwillige oder das Gericht sie für sachdienlich halte. Dies sei hier nicht der Fall, denn es werde mit dem neuen Anspruch ein vollkommen neuer Streitstoff eingeführt, bei dessen Beurteilung die bisherigen Prozessergebnisse auch nicht verwertet werden könnten (Bl. 292 f. d.A.).

4

Gegen das ihm am 20.06.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 17.07.2015 per E-Fax bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.09.2015 mit einem am 20.09.2015 über E-Fax bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

5

Mit Teilurteil vom 20.07.2016 hat die Kammer die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dieses Teilurteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.07.2016 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 02.08.2016 hat der Kläger eine Urteilsergänzung beantragt.

6

Er beantragt,

7

den Tenor des Teilurteils vom 20.07.2016, zugestellt am 22.07.2016, dahingehend zu ändern, dass tenoriert wird: Soweit der Kläger und Berufungskläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, 980 a C 41/13 WEG, festzustellen, dass die Beschlüsse zu TOP 5 aus der Eigentümerversammlung der Untergemeinschaft A R.str. ... der WEG R.str. ..., ..., ..., ... H., vom 13.12.2012 zu TOP 2 der Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft R.str. ... (Hinterhaus) ..., ... ohne Kutscherhaus - Untergemeinschaft B - der WEG R.str. ..., ..., ..., ... H. nichtig sind, hilfsweise für ungültig erklärt werden, wird die Berufung zurückgewiesen.

8

Die Beklagten beantragen,

9

den Antrag zurückzuweisen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

11

1. Der Antrag des Klägers auf Erlass eines Ergänzungsurteils ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß gemäß § 321 Abs. 2 ZPO gestellt worden. Der Antrag ist insbesondere deshalb zulässig, weil er nicht lediglich die Korrektur einer aus Sicht des Klägers inhaltlich falschen Entscheidung zum Ziel hat, sondern auf die Schließung einer Entscheidungslücke gerichtet ist. Die Kammer hat nicht bewusst durch Teilurteil nur über den Klagantrag zu Ziffer 1 entschieden, nicht aber über den Klagantrag zu Ziffer 2. Dieser Antrag wurde vielmehr versehentlich übergangen (vgl. auch BGH NJW-RR 2005, 790 ff., zitiert nach juris). Dass die Kammer gemäß § 301 Abs. 1 ZPO durch Teilurteil entschieden hat, bezog sich nicht auf den Klagantrag zu 2, sondern beruhte darauf, dass das Amtsgericht das Urteil vom 16.06.2015 nicht an die in die Kosten verurteilte WEG-Verwalterin zugestellt hat, so dass der Rechtsstreit insoweit nicht entscheidungsreif war.

12

Soweit der Kläger zu Ziffer 2 beantragt hat, die G. N. GmbH & Co. KG zu verurteilen, die Hausgeldabrechnung für die WEG R.str. ..., ..., ... in den ... H. für das Wirtschaftsjahr bei 2010 zu erstellen, hilfsweise das Verfahren an das Amtsgericht Hamburg-St. Georg zur Entscheidung über diesen Punkt zurückzuverweisen, hat die Kammer diesen Antrag fehlerhaft einem weiteren erstinstanzlich gestellten Antrag des Klägers zugeordnet, bzgl. dessen das Amtsgericht das Verfahren abgetrennt hat (Antrag zu 4), mit dem der Kläger beantragt hatte, die G. N. GmbH & Co. KG zu verpflichten, die Verwalterabrechnung 2010 vorzulegen. Da aus diesem Grund hierüber nicht entschieden wurde, ist dies nunmehr nachzuholen. Einer vorherigen Berichtigung des Tatbestandes bedurfte es nicht, da der Antrag dort zutreffend wiedergegeben ist. Der Ergänzungsantrag des Klägers ist auch dahingehend auszulegen, dass eine ergänzende Entscheidung über den Klagantrag zu 2) begehrt wird. Dies ergibt sich aus der Begründung. Darin wird beanstandet, dass das Gericht die Berufung des Klägers insgesamt zurückgewiesen habe, ohne sich mit der Materie befasst zu haben.

13

2. Die Berufung des Klägers ist auch bzgl. des Klagantrags zu 2) zulässig, aber unbegründet. Soweit das Amtsgericht die Klage in Bezug auf den o.g. Antrag als unzulässige, weil nicht sachdienliche (objektive und subjektive) Klageerweiterung abgewiesen hat, ist diese Bewertung vom Ermessen des entscheidenden Gerichtes umfasst und nicht zu beanstanden. Nur insoweit ist eine Prüfung vorzunehmen (Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 263 Rn. 15, 16a). Insbesondere ist die Annahme des Amtsgerichts, hierdurch werde ein völlig neuer Streitstoff eingeführt, zutreffend. Es handelte sich auch nicht um die nachträgliche Begründung einer Streitgenossenschaft, denn das neue Klagebegehren richtet sich ausschließlich gegen die Verwaltung als weitere Beklagte. Mit dem zunächst gestellten Klageantrag steht dies, worauf das Amtsgericht zu Recht hingewiesen hat, in keinem Zusammenhang. So ist der Akte auch nicht zu entnehmen, dass überhaupt eine formelle Klagzustellung an die Verwaltung in deren Eigenschaft als weitere Beklagte erfolgt ist. Vielmehr hat das Amtsgericht - weil es den Antrag zunächst als nicht den Anforderungen an eine Klagschrift gemäß § 253 ZPO genügend angesehen hat (Bl. 77 d.A.) - keine formelle Zustellung vorgenommen. Diese ist auch nicht etwa zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt worden. Es kann schließlich auch nicht angenommen werden, dass die bisherigen Beklagten in die Klageänderung/-erweiterung eingewilligt haben. Allein dadurch, dass ein Antrag auf Klageabweisung gestellt wurde, wird keine Einwilligung begründet (Zöller-Greger, a.a.O., § 263 Rn. 12). Auf die Frage, ob insoweit durch das Amtsgericht nachgefragt wurde, kommt es hierbei nicht an.

14

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Soweit die Kammer die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten hat, gilt dies auch für die Kosten des Ergänzungsverfahrens, denn auch diese sind Kosten des Rechtsstreits (vgl. OLG München, Urteil vom 13.02.2015 - 10 U 2755/12, zitiert nach juris).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen