Urteil vom Landgericht Hamburg (19. Zivilkammer) - 319 O 53/16
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
- 1
Die Kläger begehren nach Widerruf von Darlehensverträgen die Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen, die sie an die Beklagte geleistet haben.
- 2
Der Kläger zu 1) ist „eingetragener Berater der KfW-Berater-Börse“, der mit seiner Beratungsgesellschaft u.a. „Beratung zur Finanzierung und Finanzierungshilfe: Finanzierungen bei Existenzgründung, Vorbereitung und Begleitung von Bankgesprächen“ anbietet.
- 3
Die Kläger schlossen im Frühjahr 2003 zwei Darlehensverträge mit der Beklagten zwecks Finanzierung einer privat genutzten Immobilie, und zwar am 22.04.2003 über einen Betrag in Höhe von € 265.000,00 und am 13.05.2003 über einen Betrag in Höhe von € 100.000,00. Bei dem letzteren Darlehen handelte es sich um ein staatlich gefördertes, zinsvergünstigtes KfW-Darlehen aus dem Programm zur Wohnungseigentumsförderung Nr.124. Die Tilgungsraten und den überwiegenden Zinsanteil leitete die Beklagte an die KfW weiter. Bei Abschluss der Verträge unterzeichnete die Klägerin jeweils eine Widerrufsbelehrung. Wegen der Einzelheiten der Darlehensverträge und der Widerrufsbelehrungen wird auf die Anl. K 1 Bezug genommen.
- 4
Die Widerrufsbelehrung betreffend das KfW-Darlehen enthielt im Kopf in einem separaten Kasten die Überschrift „Widerrufsbelehrung für Haustürgeschäfte“ und darunter die weitere Überschrift „Widerrufsbelehrung“.
- 5
Dem Kläger zu 1) war das Institut des Widerrufsrechts und der Zweck desselben bei Darlehensvergabe bekannt.
- 6
Auf Seite 3 des KfW-Darlehensvertrages heißt es u.a.: „Eine Auszahlung des Darlehens ist erst nach Ablauf der Widerrufsfrist möglich“.
- 7
Die Kläger erteilten der Beklagten mit dem Zahlungs- und Einzugsauftrag vom 15.05.2003, Anl. B 15, den Auftrag, das KfW-Darlehen schon früher, nämlich am 27.05.2003 auszuzahlen. Dem Wunsch der Kläger wurde wegen ihrer hervorragenden Bonität entsprochen.
- 8
Zur Sicherung der Darlehenssummen wurden Grundschulden zugunsten der Beklagten in Höhe von € 365.000,00 im Grundbuch eingetragen.
- 9
Die Darlehen wurden vertragsgemäß von den Klägern bedient. Mit Schreiben vom 21.12.2009, Anl. B 4, erklärten die Kläger die Kündigung der beiden Darlehensverträge. Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 04.01.2010, Anl. B 16, mit einer vorzeitigen Rückzahlung gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von € 20.421,76 für das erste Darlehen und in Höhe von € 4.598,88 für das KfW-Darlehen einverstanden. Am 01.02.2010 zahlten die Kläger die Ablösungsbeträge nebst der geforderten Vorfälligkeitsentschädigungen an die Beklagte. Die Beklagte trat im Gegenzug die ihr zur Sicherung der Darlehen gewährten Grundschulden in Höhe von € 350.000,00 an die die Darlehen ablösende D. Bank ab. Hinsichtlich der diesbezüglichen Korrespondenz der Banken wird auf die Anlagen B 17 bis B 20 Bezug genommen.
- 10
Die Vorfälligkeitsentschädigung für das KfW-Darlehen leitete die Beklagte an die KfW weiter.
- 11
Mit Schreiben vom 08.04.2015 widerriefen die Kläger die „Darlehensverträge“ mit der Beklagten „mit sofortiger Wirkung“ und forderten die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen bis zum 30.04.2015. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anl. K 2 Bezug genommen.
- 12
Die Kläger tragen Folgendes vor:
- 13
Ihr Widerrufsrecht habe fortbestanden. Die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen wichen gleich in mehrfacher Hinsicht von der Musterbelehrung ab. Sie enthielten den kompletten Block zu den „finanzierten Geschäften“, obwohl es sich vorliegend nicht um finanzierte Geschäfte im Rechtssinne handele. Gemäß § 358 Abs. 5 BGB sei aber nur dann über die Besonderheiten eines Verbundgeschäfts aufzuklären, wenn ein solches auch wirklich vorliege. Rechtlich unrichtig und verwirrend seien die Ausführungen zu finanzierten Geschäften auch in inhaltlicher Hinsicht. Der Satz: „Können sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen sie den Widerruf gegenüber ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären“ sei schon für sich inhaltlich fehlerhaft und unvollständig, denn gemäß § 358 Abs. 2 S. 3 BGB könne der Widerruf auch in diesem Falle ohne weiteres gegenüber dem Darlehensgeber erfolgen. Die Widerrufsbelehrungen wiesen gestalterisch eine Kenntnisnahmebestätigung auf, die das Muster nicht vorsehe. Gleichzeitig fehle der Belehrung umgekehrt der vom Muster zwingend vorgesehene gestalterische Abschluss der Widerrufsbelehrung als solcher, denn dieser liege gerade nicht in der – gesonderten, abgegrenzten – Kenntnisnahmebestätigung. Gemäß Gestaltungshinweis (8) sei der von der Beklagten bei der Belehrung über die „finanzierten Geschäfte“ verwendete zweite Satz auszutauschen, was hier nicht geschehen sei. Ihr Widerrufsrecht sei bei Ausspruch des Widerrufs auch nicht verwirkt gewesen. Sie hätten vom fortbestehenden Widerrufsrecht nichts gewusst. Die Beklagte habe sich auch in keiner Weise darauf eingerichtet, dass kein Widerruf mehr erfolge und habe insoweit auch keine Dispositionen getroffen. Zur Freigabe der Sicherheiten sei die Beklagte verpflichtet gewesen, da es nach Rückführung des Darlehens keine Ansprüche der Beklagten mehr gegeben habe, die hätten weiter besichert werden können.
- 14
Ihnen stehe eine Nutzungsentschädigung für die gezahlten Vorfälligkeitsbeträge zu, und zwar in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 02.02.2010 bis 30.04.2015, mithin in Höhe von € 6.813,52. Es sei grundsätzlich zu vermuten, dass einer Bank aus ihr zur Verfügung stehendem Kapital Nutzungsvorteile in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank erwachsen.
- 15
Die Kläger beantragen,
- 16
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger
- 17
1.
€ 26.749,41 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.05.2015, hilfsweise seit dem 03.05.2016 sowie
- 18
2.
weitere € 6.813,52 an Nebenforderungen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 03.05.2016 zu zahlen.
- 19
Die Beklagte beantragt,
- 20
die Klage abzuweisen.
- 21
Sie trägt Folgendes vor:
- 22
Der Widerruf sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Darlehensverträge im Zeitpunkt des Widerrufs bereits vollständig abgewickelt gewesen seien. Auch aufgrund der Vereinbarungen der Parteien über die vorzeitige einvernehmliche Beendigung der Darlehensverhältnisse gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung seien die Kläger gehindert, den Widerruf zu erklären und Herausgabe der Vorfälligkeitsentschädigungen zu verlangen. Sie könne sich wegen der Verwendung der seinerzeit maßgeblichen Muster-Widerrufsbelehrung auf einen Vertrauensschutz berufen. Den Klägern sei zudem ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen, auch wäre ein etwaiges Widerrufsrecht im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs verwirkt gewesen. Das Zeitmoment sei gegeben, da seit Vertragsabschluss 12 Jahre und seit Kündigung und vollständiger Ablösung beider Darlehen 5 Jahre bis zum Widerruf vergangen seien. Durch die vollständige Ablösung und rügelose Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen habe sie sich darauf einrichten dürfen, dass die Vertragsverhältnisse final beendet seien, auch das Umstandsmoment sei damit erfüllt, zumal sie auch die ihr zur Sicherung der Darlehensverträge gewährten Grundschulden an die D. Bank abgetreten habe.
- 23
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 24
Die Klage ist zulässig, hat im Ergebnis aber keinen Erfolg und ist daher als unbegründet abzuweisen.
- 25
1. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der von ihnen geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von € 26.749,41 und auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für die gezahlten Vorfälligkeitsbeträge in Höhe von € 6.813,52.
- 26
Die Kläger haben ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen vom 22.04.2003 und 13.05.2003 nicht wirksam mit ihrem Schreiben vom 08.04.2015 gemäß Anl. K 2 widerrufen, da ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits verwirkt war.
- 27
Zwar spricht Vieles dafür, dass die Kläger durch die Widerrufsbelehrungen gemäß Anl. K 1 nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 355 Abs. 2 BGB a.F. belehrt worden sind, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB a.F. im Zeitpunkt des Widerrufs am 08.04.2015 noch nicht abgelaufen gewesen sein dürfte.
- 28
Zum einen genügten die in den Darlehensverträgen enthaltenen und von den Klägern unterzeichneten Widerrufsbelehrungen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung zu § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Sie enthielten den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Sie ist nicht umfassend, sondern irreführend. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind (BGH, Urt. v. 01.03.2012, Az.: III ZR 83/11, m.w.N.).
- 29
Zum anderen dürfte die Beklagte sich unter Berücksichtigung der mit Urteil vom 11.10.2016, Az. XI ZR 482/15, geäußerten Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs nicht auf den Vertrauensschutz nach § 14 Abs. 1 BGB – InfoV a.F. und das entsprechende Muster der Anlage 2 berufen können. Der Bundesgerichtshof hat es als schädlichen Eingriff in den Text des Musters angesehen, dass die Bank in dem dortigen Fall in der Widerrufsbelehrung unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ „die Mustertexte für Darlehensverträge und den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts entgegen den Vorgaben des Gestaltungshinweises kombiniert hat“, wobei es ohne Belang gewesen sei, dass es sich bei den von dem dortigen Kläger aufgenommenen Darlehen nicht um verbundene Geschäfte gehandelt habe, so dass Gestaltungshinweis (8) der damals gültigen Musterbelehrung dem Unternehmer anheim gegeben habe, auf Hinweise für finanzierte Geschäfte zu verzichten. So war es auch im vorliegenden Fall. Die Beklagte hat in ihren Widerrufsbelehrungen unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ die Mustertexte für Darlehensverträge und für den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts kombiniert, indem sie deren jeweiligen Satz 2 hintereinander gestellt / aneinander gereiht hat, anstatt Satz 2 des Mustertextes für Darlehensverträge durch Satz 2 des Mustertextes für den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts zu ersetzen, wie in dem maßgeblichen Gestaltungshinweis (8) vorgegeben.
- 30
Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Beklagte sich auf den Vertrauensschutz nach § 14 Abs. 1 und 3 BGB – InfoV a.F. berufen kann. Denn selbst wenn ihr ein solcher Vertrauensschutz nicht zustehen sollte mit der Folge, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB a.F. am 08.04.2015 noch nicht abgelaufen war, stünden den Klägern die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger war nämlich im Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 08.04.2015 bereits verwirkt.
- 31
Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urt. v. 11.10.2016, Az. XI ZR 482/15).
- 32
Das Zeitmoment ist erfüllt, da im Zeitpunkt des Widerrufs seit Abschluss der beiden Darlehensverträge fast 12 Jahre verstrichen waren.
- 33
Auch besondere Umstände, die das Vertrauen der Beklagten begründen konnten, dass es nicht (mehr) zu einem Widerruf kommen würde, liegen vor.
- 34
Zwar ist das vertragsgemäße Verhalten des Darlehensnehmers während der Laufzeit des Vertrages allein für die Erfüllung des Umstandsmoments nicht ausreichend (BGH, Urt. v. 20.07.2016, Az. XI ZR 564/15). Die vollständige Beendigung des Vertrages kann jedoch ausreichend sein, selbst wenn der Darlehensnehmer anfänglich nicht korrekt über sein Widerrufsrecht informiert wurde und eine Nachbelehrung nicht erfolgte. Dies gilt insbesondere, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses auf einen Wunsch des Darlehensnehmers zurückzuführen ist (BGH, Urt. v. 11.10.2016, Az. XI ZR 482/15).
- 35
Die Darlehensverträge wurden auf Wunsch der Kläger abgelöst, sämtliche beiderseitigen Pflichten wurden vollständig erfüllt, und zwar mehr als 5 Jahre vor Erklärung des Widerrufs. Insbesondere haben die Kläger die von der Beklagten verlangten Vorfälligkeitsentschädigungen gezahlt und die Beklagte hat die ihr eingeräumten Sicherungsgrundschulden an die D. Bank abgetreten. Insoweit schließt sich die Kammer folgender mit den Beschlüssen vom 22.11.2016, Az. 13 U 244/16 und vom 30.11.2016, Az. 13 U 153/16 geäußerten Rechtsauffassung des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts an: „Deutlicher kann eine darlehensgewährende Bank nicht demonstrieren, dass aus ihrer Sicht keinerlei Anlass zu der Annahme bestand, dass aus dem Kreditverhältnis zum Kläger noch irgendwelche Ansprüche resultieren könnten, vielmehr musste sie aus dem Verhalten des Klägers schließen, dass die Geschäftsbeziehung zu diesem nunmehr endgültig beendet sei.“
- 36
Hier kommt hinzu, dass dem Kläger zu 1) als Berater nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten, der damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, bereits bei Darlehensvergabe das Institut des Widerrufsrechts und der Zweck desselben bekannt war. Wenn jemand, der – wie der Kläger zu 1) – mit den Umständen des Widerrufsrechts vertraut ist, um eine vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags bittet und sodann die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung zahlt, dann kann die Bank darauf vertrauen, dass dieser ehemalige Vertragspartner auch sein etwaiges Widerrufsrecht nicht geltend machen will, erst recht nicht 5 Jahre später.
- 37
Hinsichtlich des KfW-Darlehens konnte die Beklagte auch angesichts dessen, dass die Kläger um eine vorzeitige Auszahlung des Darlehens noch vor Ablauf der regulären Widerrufsfrist gebeten hatten, davon ausgehen, die Kläger würden ihr Widerrufsrecht nicht mehr ausüben. Dass sie darauf vertraut hat, ergibt sich auch daraus, dass sie die von den Klägern für das KfW-Darlehen geleistete Vorfälligkeitsentschädigung an die KfW weitergeleitet hat, sich also des Betrags begeben hat.
- 38
2. Mangels Hauptanspruchs können die Kläger auch keine Zinszahlung verlangen.
II.
- 39
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- XI ZR 482/15 2x (nicht zugeordnet)
- 13 U 244/16 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 83/11 1x (nicht zugeordnet)
- 13 U 153/16 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 564/15 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 14 Unternehmer 2x
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 4x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 482/15 1x
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x