Urteil vom Landgericht Hamburg (10. Kleine Strafkammer) - 710 Ns 4/17

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 18.10.2016 hinsichtlich des Schuldspruchs wie folgt geändert: Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen verurteilt.

Im Übrigen wird die Berufung des Angeklagten verworfen.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Staatskasse trägt die Kosten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung und die dem Angeklagten insoweit ausscheidbar entstandenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 225 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 52 StGB.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek verurteilte den Angeklagten am 18.10.2016 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten. Gegen dieses Urteil legten der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung ein. Die Berufung des Angeklagten hatte lediglich hinsichtlich der Abänderung des Schuldspruchs Erfolg. Im Übrigen hatten die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg.

II.

2

Der Angeklagte wurde am 1967 in S./Ä. geboren und ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat 4 Kinder: F. (geb. am 2010), M. (geb. am 2008), A. (geb. am 2006) und A. (geb. am 2002). Bis zu seiner Inhaftierung für das vorliegende Verfahren am 19.02.2016 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 16.02.2016, lebte der Angeklagte, der mit seiner Ehefrau das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder hat, gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in einer Wohnung in H.-S.. Die Ehefrau des Angeklagten ist Hausfrau. Der Angeklagte hat in Ä. eine Ausbildung zum Gartenbauingenieur absolviert und lebt seit 1991 in der Bundesrepublik Deutschland. Vor seiner Inhaftierung für das vorliegende Verfahren war der Angeklagte als selbständiger Abschleppunternehmer tätig und erzielte dort ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.800,00 € monatlich. Der Angeklagte verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Die drei jüngeren Kinder des Angeklagten leben seit Februar 2016 in einer Kinderschutzeinrichtung. Der älteste Sohn des Angeklagten lebt seit der Inhaftierung des Angeklagten allein mit seiner Mutter in der ehemals gemeinsamen Familienwohnung.

3

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

4

Am 01.06.1994, rechtskräftig seit 02.07.1994, verurteilte das Amtsgericht H.-W. den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 DM.

5

Am 31.07.1996 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht H.-W., rechtskräftig seit 31.07.2016, wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,00 DM verurteilt.

6

Am 07.06.2002 wurde der Angeklagte, rechtskräftig seit 07.06.2002, wegen gefährlicher Körperverletzung durch das Amtsgericht H.-A. (Az.:) zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.

7

Der Verurteilung des Amtsgerichts H.-A. vom 07.06.2002 lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

8

Der Angeklagte arbeitete am 19.01.2002 als Ladendetektiv bei E. in der S.str. in H.. Dort entdeckte er Frau H.-B., von der er glaubte, dass gegen sie ein Hausverbot ausgesprochen worden war. Frau H.-B. hatte im Geschäft eingekauft. Nach Verlassen des Kassenbereichs sprach der Angeklagte Frau H.-B. an. Es entwickelte sich ein Streitgespräch, in dessen Verlauf der Angeklagte Frau H.-B. aufforderte, sie in das Büro der Filialleiterin zu begleiten, was diese auch tat. Dort rastete der Angeklagte plötzlich ohne rechtfertigenden Grund aus. Er packte einen Stuhl und schleuderte diesen auf Frau H.-B., die dadurch am Bein und im Bauchbereich verletzt wurde. Darüber hinaus schlug der Angeklagte Frau H.-B. mit der flachen Hand in das Gesicht.

9

Am 25.11.2004 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht H.-B. (Az.:), rechtskräftig seit 25.01.2005, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die Strafe wurde mit Wirkung zum 22.02.2008 erlassen.

10

Dem Urteil des Amtsgerichts H.-B. vom 25.11.2004 lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

11

Am 06.08.2004 hielt der Angeklagte dem Geschädigten I. in dessen Wohnung im C.-Ring in H. wegen einer vermeintlich bestehenden Geldforderung einen Gegenstand an den Hals, um diesen zur Zahlung eines Geldbetrags zu veranlassen. Der Geschädigte kam diesem Zahlungsbegehren jedoch nicht nach. Der Angeklagte brachte dem Geschädigten I. mit dem Gegenstand am Hals zwei geringfügige Verletzungen bei.

12

Am 03.01.2006, rechtskräftig seit 11.01.2006, wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht H.-S. G. wegen Betrugs zu einer 6-monatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 02.02.2009 erlassen.

13

Am 24.05.2012 wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts H.-B. (Az.:) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts H. vom 09.10.2012 (Az.:), rechtskräftig seit 02.07.2013, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt.

14

Dem Urteil des Landgerichts H. vom 09.10.2012 lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

15

Am 12.04.2011 oder 13.04.2011 verletzte der Angeklagte seinen damals 8-jährigen Sohn A. durch mehrere kräftige Schläge mittels eines dünnen beweglichen Gegenstands gegen dessen Kopf, Hals und Nacken sowie durch ungeformte körperliche Gewalt an dessen Halsvorderseite bis zum Brustbein hin und hinter dem linken Ohr, so dass A. erhebliche striemenartige Hautunterblutungen von bis zu 20 cm Länge im Bereich seiner linken Wange, Schläfe und Stirn, zum Teil in den Haaransatz übergehend, sowie kürzere im Bereich der linken Halsseite, des Nackens und vor dem und über dem rechten Ohr erlitt. Darüber hinaus wies A. unzählige rötliche punktförmige Hautunterblutungen im Bereich der Vorderseite des Halses bis hinunter zum Brustbein und hinter dem linken Ohr auf, die für A. jeweils schmerzhaft waren.

16

Der Angeklagte verbüßte diese Freiheitsstrafe in der JVA B. in der Zeit vom 29.11.2013 bis 22.01.2015. Eine vorzeitige Entlassung des Angeklagten wurde seitens der Haftanstalt wegen fehlender Delinquenzbearbeitung nicht befürwortet. Zudem wurde dem Angeklagten in der Haft eine stark herabgesetzte Frustrationstoleranz attestiert. Bei Entscheidungen, die nicht die Billigung des Angeklagten fanden, reagierte er mit Ablehnung, hoher Gesprächslautstärke und Vorwürfen gegenüber den Bediensteten.

17

Am 12.09.2014 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht H.-H., rechtskräftig seit 10.10.2014, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 362 Fällen, zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 5,00 € verurteilt. Zugleich wurde auf ein 3-monatiges Fahrverbot erkannt.

18

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten, die das Gericht nachvollzogen hat, sowie auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 27.04.2016. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auf den auszugsweise verlesenen Urteilen des Amtsgerichts H.-A. vom 07.06.2002 (Az.:), des Amtsgerichts H.-B. vom 25.11.2004 (Az.:) und des Landgerichts H. vom 09.10.2012 (Az.:). Der Angeklagte hat die inhaltliche Richtigkeit der Eintragungen im Bundeszentralregisterauszug sowie der verlesenen Urteile ausdrücklich bestätigt. Ferner beruhen die Feststellungen zum Vollzugsverhalten des Angeklagten auf der verlesenen Stellungnahme zur bedingten Entlassung der JVA B. vom 05.05.2014.

III.

19

Am Abend des 04.02.2016 würgte der Angeklagte in der im 6. Obergeschoss des Hauses C.-Ring in H.-S. gelegenen Familienwohnung seine damals 5-jährige Tochter F. für mindestens 8 Sekunden mit einer oder beiden Händen mit massiver Krafteinwirkung am Hals, so dass F. beidseits des Halses großflächige Hauteinblutungen, sog. Würgemale, davontrug. Am Nachmittag des 05.02.2016 zeigte sich infolge des Würgens folgendes Verletzungsbild am Hals der Geschädigten: Auf der linken Seite des Halses beginnend unmittelbar unterhalb des Unterkieferastes links befanden sich zwei bandförmige, fast parallel zueinander verlaufende und schräg zur Körperlängsachse verlaufende, jeweils 1 cm lange und bis zu 2 mm breite aus punktförmigen, rötlich verfärbten Hauteinblutungen bestehende Verletzungen, darunter eine Aussparung mit vereinzelten punktförmigen rötlich verfärbten Hauteinblutungen. Von der Mitte des Halses links bis zum Halsansatz auf einer Fläche von 3,5 x 2,0 cm waren fleckförmig angeordnete, zum Teil ineinander übergehende, dunkelrot bis bläulich verfärbte Hauteinblutungen vorhanden. Auf der rechten Seite des Halses befanden sich auf einer Fläche von 3,5 x 2,5 cm unzählige, punktförmige, zum Teil ineinander übergehende, dunkelrot verfärbte Hauteinblutungen. Der Würgevorgang war für F. mit Schmerzen verbunden. Darüber hinaus hatte sie aufgrund des Würgens am Vorabend noch im Tagesverlauf des 05.02.2016 Schluckbeschwerden. Die Würgemale sind nach ca. 10 Tagen folgenlos ausgeheilt. Durch das zielgerichtete Würgen seiner Tochter, für die er sorgeberechtigt war und mit der er im gemeinsamen Hausstand lebte, hat der Angeklagte eine gefühllose, fremdes Leiden missachtende Gesinnung zum Ausdruck gebracht. Der Angeklagte würgte F. absichtlich. Darüber hinaus nahm er zumindest billigend in Kauf, dass sein Handeln das Wohlbefinden des Körpers seiner Tochter bzw. die Unversehrtheit ihres Körpers beeinträchtigen werden würde. Ferner war er sich der Rohheit seines Handelns bewusst. Entsprechendes gilt für die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 225 StGB, wie das Alter seiner Tochter, die ihm obliegende Fürsorge und den gemeinsamen Hausstand zur Tatzeit.

IV.

20

Der Angeklagte hat glaubhaft eingeräumt, seine Tochter gewürgt zu haben. Die Täterschaft des Angeklagten wird dadurch gestützt, das seine Tochter F. ausweislich der gemäß § 325 StPO verlesenen amtsgerichtlichen Aussagen der Zeugen K. und K. am Morgen des 05.02.2016 in der Schule diesen berichtet habe, dass ihr Vater für die Verletzungen verantwortlich sei.

21

Die Feststellungen zu den Verletzungsfolgen beruhen auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P.. Dieser hat das am 05.02.2016 vorgefundene Verletzungsbild anhand der am 05.02.2016 von der Geschädigten gefertigten Lichtbilder, die die einzelnen Verletzungen dokumentieren, nachvollziehbar – wie festgestellt – beschrieben. Hinsichtlich der einzelnen Verletzungen am Hals der Geschädigten wird ergänzend gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder (Bl. 51 d. A.) verwiesen. Der Sachverständige Prof. Dr. P. hat darüber hinaus glaubhaft angegeben, dass F. im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung am 05.02.2016 gegen 14.00 Uhr über fortwährende Schluckbeschwerden klagte. Aufgrund des Umfangs der vorhandenen Hautunterblutungen schlussfolgerte der Sachverständige Prof. Dr. P. nachvollziehbar, dass mit massivem Kraftaufwand und einer Mindestdauer von 8 Sekunden auf den Hals eingewirkt worden sein muss, wobei er die Dauer des Würgevorgangs „realistisch“ auf 10 bis 20 Sekunden schätzte. Die Dauer des Abheilungsprozesses der F. zugefügten Verletzungen folgt ebenfalls aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P., dessen Ausführungen sich die Kammer auch insoweit anschließt.

22

Die Feststellungen zur inneren Tatseite folgen im Ausgangspunkt aus der Einlassung des Angeklagten, der eingeräumt hat, seine Tochter mit Absicht gewürgt zu haben, dies in Kenntnis ihres Alters, der ihm obliegenden Fürsorge und des gemeinsamen Hausstands. Darüber hinaus hat der Angeklagte eingeräumt, dass es ihm grundsätzlich bekannt sei, dass das Würgen eines Menschen geeignet ist, Schmerzen und Verletzungen zuzufügen. Dass er vorliegend den Eintritt der festgestellten Verletzungen zumindest billigend in Kauf genommen hat, schließt die Kammer aus dem äußeren Tatgeschehen sowie dem Umstand, dass ausweislich der auch insoweit nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P. hochwahrscheinlich davon auszugehen ist, dass es wegen des Würgegriffs und der damit verbundenen Schmerzen unmittelbar zu Abwehrversuchen bzw. Versuchen, sich dem Griff ihres Vaters zu entziehen, gekommen sein muss, der Angeklagte aber gleichwohl für mindestens 8 Sekunden auf seine Tochter eingewirkt hat, obwohl ihm aufgrund des Verhaltens seiner Tochter bewusst gewesen sein muss, dass er dieser Schmerzen zufügt.

23

Das Handeln des Angeklagten lässt keinen anderen Schluss zu, als bei ihm auf eine gefühllose, fremdes Leiden missachtende Gesinnung zu schließen, zumal diese innere Haltung bereits durch das Urteil des Landgerichts H. vom 09.10.2002 dokumentiert wird. Darüber hinaus besteht – schlussfolgernd aus dem äußeren Tatbestand – kein Zweifel daran, dass der Angeklagte zumindest bedingt vorsätzlich hinsichtlich der Rohheit seines Handelns agierte.

V.

24

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Hinsichtlich der Strafbarkeit wegen Körperverletzung hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

25

Die Kammer konnte sich nicht mit letzter Gewissheit davon überzeugen, dass es sich bei der dem Angeklagten zur Last zu legenden Körperverletzung um eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB handelte. Zwar kann festes Würgen am Hals grundsätzlich geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbeizuführen. Allerdings reicht nach ständiger Rechtsprechung hierfür jedoch nicht jeder Griff an den Hals aus, der zu würgemalähnlichen Druckmerkmalen oder Hautunterblutungen führt. Von maßgeblicher Bedeutung sind vielmehr Dauer und Stärke der Einwendung, die abstrakt geeignet sein muss, das Leben des Opfers zu gefährden (vgl. Beschluss des BGH vom 14.10.2004, Az.: 4 StR 403/04; Beschluss des BGH vom 28.09.2010, Az.: 4 StR 442/10). Vorliegend konnten bei F. ausweislich der Sachverständigen S. und P. keine punktförmigen Einblutungen hinter dem Ohr oder im Bereich der Augenbindehäute sowie der Mundhöhle diagnostiziert werden. Damit fehlen sichere Anhaltspunkte dafür, dass Blutadern abgedrückt worden sind bzw. die Blutzirkulation unterbrochen war. Ein Anhalt dafür, dass die Luftzufuhr unterbrochen wurde bzw. für einen Erstickungsvorgang, besteht ebenfalls nicht. Ferner war die Einwirkung auf den Hals zu kurz, um wichtige Nervenbahnen zu schädigen. Darüber hinaus lassen ausweislich des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. P. die von F. geschilderten Schluckbeschwerden keinen Rückschluss auf die Dauer der Einwirkung zu.

VI.

26

Die Kammer hat die zu verhängende Strafe dem Strafrahmen des § 225 Abs. 1 StGB entnommen. Die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falls nach § 225 Abs. 4 StGB lagen nicht vor.

27

Minder schwere Fälle werden nur dann bejaht, wenn die unter Berücksichtigung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vorzunehmende Gesamtabwägung ergeben sollte, dass in dem betreffenden Fall das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle derartiger Delikte in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anknüpfung an den normalen Strafrahmen den Besonderheiten des Falles nicht gerecht werden würde und zu hart wäre. Letzteres nimmt man insbesondere dann an, wenn ein bereits deutliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Strafschärfungsgründen festgestellt werden kann. Das vermag die Kammer hier aber mit Blick auf die nachfolgend darzustellenden Strafzumessungsgesichtspunkte und deren Gesamtwürdigung und Abwägung nicht festzustellen.

28

Bei Festsetzung der zu verhängenden Strafe hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Strafzumessungserwägungen leiten lassen:

29

So war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte weitgehend geständig war. Darüber hinaus hat er keine schwerwiegenden körperlichen Verletzungen herbeigeführt. Auch sind keine körperlichen Folgeschäden bei der Geschädigten zu verzeichnen.

30

Dagegen war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte schon strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und bereits wegen der Misshandlung seines Sohnes eine 14-monatige Haftstrafe verbüßen musste, ohne dass ihn dies von der Misshandlung seiner Tochter abgehalten hätte. Darüber hinaus hat der Angeklagte tateinheitlich zwei Straftatbestände verwirklicht.

31

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte war die Verhängung einer

32

Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten

33

tat- und schuldangemessen.

34

Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe ist auch aus spezialpräventiven Gründen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Angeklagte hinsichtlich des Missbrauchs von Schutzbefohlenen trotz insoweit bereits verbüßter Freiheitsstrafe als Wiederholungstäter erwiesen hat, erforderlich.

VII.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen