Beschluss vom Landgericht Hamburg (20. Große Strafkammer) - 620 Qs 10/17
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers T. S. vom 15.02.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30.01.2017, Aktenzeichen 238 Gs 25/16, wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin M. M. vom 16.02.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30.01.2017, Aktenzeichen 238 Gs 25/16, wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der ihnen erwachsenen notwendigen Auslagen tragen die Beschwerdeführer zu tragen.
Gründe
I.
- 1
Die Staatsanwaltschaft Hamburg führte gegen die Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verkürzung von Umsatzsteuer. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
- 2
Die Beschwerdeführer gaben als Geschäftsführer der P. I. GmbH erstmals am 22.04.2014 eine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2012 und am 19.10.2015 eine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2013 bei dem zuständigen Finanzamt ab, nachdem die Abgabefristen für 2012 am 31.10.2013 und für 2013 am 15.02.2015 abgelaufen waren. Für 2012 erklärten sie steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 925.000 EUR und machten Vorsteuer in Höhe von 64.208,84 EUR geltend. Für 2013 erklärten sie steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 860.178 EUR und machten Vorsteuer in Höhe von 148.691,38 EUR geltend. Die Beschwerdeführerin M. gab als Geschäftsführerin der Komplementärin der m. D. GmbH & Co KG darüber hinaus erstmals am 19.10.2015 eine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2013 ab, nachdem die Abgabefrist am 15.02.2015 abgelaufen war. Darin erklärte sie steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 710.573 EUR und machte Vorsteuer in Höhe von 60.855,64 EUR geltend. Die Umsatzsteuern nebst Zinsen wurden jeweils nachentrichtet.
- 3
Das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in H. (PrüStra) leitete gegen die Beschwerdeführer am 31.08.2015 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung betreffend das Jahr 2012 ein, das sie am 27.11.2015 auf den Zeitraum 2013 erweiterte. Das Verfahren wurde am 14.06.2016 von der Staatsanwaltschaft übernommen, die die verspäteten Umsatzsteuerjahreserklärungen als Selbstanzeigen im Sinne des § 371 Abs. 1 AO wertete. Mit Anordnung vom 17.06.2016 (Bl. 160 ff., 162 ff. d.A.) teilte sie den Beschwerdeführern mit, dass sie nach Maßgabe des § 398a AO Straffreiheit erlangten, sofern sie innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Zugang des Schreibens Beträge von 33.302,57 EUR (Beschwerdeführer S.) bzw. 53.553,90 EUR (Beschwerdeführerin M.) zahlten (Bl. 160 ff. d.A.), die die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage der nominellen Steuerschuld errechnet hatte.
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Nach fristgerechter Zahlung des Betrages durch die Beschwerdeführer stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren am 09.02.2017 ein (Bl. 295 d.A.).
- 5
Mit Verteidigerschriftsätzen vom 12.06.2016 (Bl. 252 ff., 257 ff. d.A.) haben die Beschwerdeführer Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Amtsgericht gestellt und beantragt, die Anordnung der Staatsanwaltschaft über die Zuschlagszahlung aufzuheben. Zur Begründung haben sie insbesondere angeführt, dass die Beschwerdeführer allenfalls leichtfertig gehandelt hätten, jedenfalls aber als Bemessungsgrundlage des Zuschlagsbetrages nach § 398a AO die Umsatzsteuerzahllast nach Vorsteuerabzug zugrunde zu legen sei.
- 6
Das Amtsgericht hat die Anträge der Beschwerdeführer als unzulässig behandelt und mit Beschluss vom 30.01.2017 (Bl. 278 ff. d.A.) verworfen. Zur Begründung hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Zahlung des Geldbetrages nach § 398a AO nicht vorgesehen sei.
- 7
Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer mit Verteidigerschreiben vom 15.02.2016 (Bl. 325 ff. d.A.) und 16.02.2016 (Bl. 318 ff. d.A.) Beschwerde eingelegt.
- 8
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen; die Staatsanwaltschaft hatte rechtliches Gehör.
II.
- 9
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag der Beschwerdeführer vom 12.06.2016 auf gerichtliche Entscheidung im Ergebnis zu Recht verworfen.
- 10
1. Allerdings war der Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung der Anordnung der Staatsanwaltschaft über eine Zuschlagszahlung entgegen der Auffassung des Amtsgerichts entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
- 11
Der Gesetzgeber hat es versäumt, § 398a AO mit einem Rechtsbehelf bzw. Rechtsmittel auszustatten. Mit Blick auf die Garantie des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ist einem Betroffenen jedoch jedenfalls gegen die Anordnung der Zuschlagszahlung im Sinne des § 398a AO Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Rolletschke/Kemper-Hunsmann, Steuerstrafrecht, § 398a AO Rn. 71 f.; Kohlmann-Schauf, Steuerstrafrecht, § 398a AO Rn. 17), zumal § 398a AO – anders als § 153a StPO, dem ausweislich der Gesetzesmaterialien die Vorschrift des § 398a AO nachempfunden worden ist (vgl. BT-Drs. 17/5067 (neu), S. 22) – keine Beteiligung des Gerichts vorsieht. Die Vermeidung des Zuschlags durch bloße Nichtzahlung und gleichzeitigem Herbeiführen einer strafgerichtlichen Überprüfung wird nicht zuletzt mit Blick auf die Vielzahl möglicher Streitfragen dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen nicht gerecht (vgl. Kohlmann-Schauf, a.a.O.; AG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2012 – 234 Gs 40/12). Ungeachtet des Ausgangs eines solchen Strafverfahrens, das auch in einer Verurteilung des Betroffenen münden könnte, wäre eine Einstellung unter den Voraussetzungen des § 398a AO zu einem späteren Zeitpunkt im weiteren Verfahren schon deshalb nicht mehr möglich, weil die Frist zur Zuschlagszahlung zwischenzeitlich längst abgelaufen sein dürfte und die Zuschlagszahlung selbst nicht mehr nachgeholt werden kann (Beschluss der Kammer vom 23.07.2015, Gz. 620 Qs 34/14; vgl. Hunsmann NZWiSt 2012, 102; Beckemper/Schmitz/Wegner/Wulf wistra 2011, 281).
- 12
Angesichts des strafverfahrensrechtlichen Charakters der Vorschrift des § 398a AO kommt ein finanzgerichtlicher Rechtsschutz nicht in Betracht (Klein-Jäger, Abgabenordnung, § 398a AO Rdnr. 32; Hunsmann a.a.O.), zumal der Zuschlag auch nicht in die Liste der steuerlichen Nebenleistungen des § 3 Abs. 4 AO aufgenommen worden ist. Die Anordnung der Zuschlagszahlung stellt mit Blick auf den Charakter der Vorschrift des § 398a AO als ein in jedem Stadium des steuerrechtlichen Strafverfahrens zu beachtendes strafprozessuales Verfolgungshindernis aber auch weniger einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG dar als eine Prozesshandlung, d.h. eine auf Einleitung, Durchführung und Gestaltung eines Strafverfahrens gerichtete Betätigung eines Strafverfolgungsorgans (Hunsmann a.a.O.; a.A. Helml, Die Reform der Selbstanzeige im Steuerstrafrecht, S. 196ff.). Die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft bzw. im Fall des § 386 AO der zuständigen Finanzbehörde, soweit sie sich als Prozesshandlung darstellt, ist nicht dem Rechtsweg nach § 23 EGGVG unterworfen (KK-Mayer, StPO, § 23 EGGVG Rn. 31; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 78). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zuletzt mit Blick darauf, dass der Rechtsweg über § 23 EGGVG auch nur subsidiär eröffnet ist (§ 23 Abs. 3 EGGVG), sachgerecht, dem effektiven Rechtsschutz durch die Möglichkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog Rechnung zu tragen (vgl. Beschluss der Kammer vom 23.07.2015, Gz. 620 Qs 34/14; Kohlmann-Schauf, a.a.O.; Hunsmann a.a.O.; Grötsch, wistra 2016, 341 (345) mwN; so auch ohne nähere Begründung LG Aachen, Beschluss vom 27.08.2014 – 86 Qs 11/14) und zwar – wie auch in den Fällen des § 153a StPO – bei dem Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre. Diese Ansicht führt zudem dazu, dass die Anordnung der Zuschlagszahlung nicht durch das Oberlandesgericht, sondern durch das sachnähere Instanzgericht überprüft wird.
- 13
Die Kammer hat erwogen, ob in einem Fall wie dem vorliegenden ein Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise zu verneinen sein könnte, da sich die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde in erster Linie gegen die – aus ihrer Sicht unzutreffende – rechtliche Qualifizierung der Nacherklärung durch die Staatsanwaltschaft als Selbstanzeige nach vorsätzlicher Steuerhinterziehung gemäß § 371 AO und nicht als eine solche nach leichtfertiger Steuerhinterziehung gemäß § 378 Abs. 3 wenden, auf die § 398a AO nicht anwendbar wäre. Dies hat die Kammer indes mit Blick darauf verworfen, dass die Anordnung einer Zuschlagszahlung nach § 398a AO überhaupt erst bei Vorliegen eines Anfangsverdachts einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung zum Tragen kommen kann (vgl. in diesem Zusammenhang auch Klein-Jäger, a.a.O., der hinsichtlich einer Rechtsschutzmöglichkeit eine Inzidentprüfung der Voraussetzungen eines Absehens von der Verfolgung gemäß § 398a AO im Rahmen von Beschwerden gegen strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen in Betracht zieht) und im Übrigen die Beschwerdeführer die Anordnung des Zuschlages hilfsweise auch der Höhe nach angreifen.
- 14
2. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung der Anordnung der Staatsanwaltschaft über eine Zuschlagszahlung ist indes unbegründet.
- 15
a. Die Kammer ist nicht dadurch an einer eigenen Sachentscheidung gehindert, dass das Amtsgericht den Aufhebungsantrag der Beschwerdeführer zu Unrecht als unzulässig behandelt hat und sieht im vorliegenden Fall davon ab, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück zu verweisen. Eine Zurückverweisung ist jedenfalls nicht zwingend, da das Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich selbst eine Entscheidung in der Sache zu treffen hat (vgl. zum Ganzen: Zabek in KK-StPO, § 309 Rn. 7, 11; Matt in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 309, Rn. 9 mwN; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, 59.Aufl. 2016, StPO, § 309, Rn. 9).
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b. Es bestanden in allen Fällen zumindest zureichende tatsächliche, über bloße Vermutungen hinausgehende Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Steuerhinterziehung der Beschwerdeführer gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Ein Anfangsverdacht ist insoweit erforderlich, aber auch ausreichend; eines darüber hinausgehenden Tatverdachts bedarf es nicht (Beschluss der Kammer vom 23.07.2015, Gz. 620 Qs 34/14).
- 17
Der Verdacht, dass den Beschwerdeführern insbesondere die Verpflichtung aus § 18 Abs. 3 UStG zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung bekannt war und sie es zumindest ernsthaft für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, dass die Erklärungen für 2012 und 2013 nicht rechtzeitig gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden würden und abgeben wurden, ergibt sich insbesondere aus dem Folgenden: Das Schreiben des Steuerberaters vom 27.10.2015 (Bl. 61 d.A.) verweist Blick auf die Umsatzsteuerjahreserklärungen der P. I. GmbH u.a. darauf, dass die Verspätung der Abgabe unter anderem darin begründet gelegen habe, dass Zahlungsflüsse nicht wie geplant erfolgt seien. Darin liegt ein wesentliches Beweisanzeichen dafür, dass die unterlassene Abgabe nicht auf reiner Nachlässigkeit, sondern auf einer bewussten Entscheidung beruht hat, die jedenfalls auch im Zusammenhang mit der Liquiditätslage der steuerpflichtigen Gesellschaft gestanden haben dürfte. Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführer zureichend wahrscheinlich trotz der ihnen bekannten Umsätze aus dem Geschäft der P. I. GmbH von einem Nullbescheid Kenntnis gehabt hatten, den das Finanzamt am 25.11.2013 im Wege der Schätzung erlassen hatte (Bl. 5 d.A.), und diesen zunächst hingenommen haben. Der Erklärungsversuch der Verteidigung, dem Schreiben des Steuerberaters vom 27.10.2015 sei zu entnehmen, dass die Abgabe der Jahreserklärung in den Jahren 2013 und 2014 schlichtweg in Vergessenheit geraten sei, ist daher zumindest nicht in dem Maße plausibel, das geeignet wäre, den erforderlichen Verdacht entfallen zu lassen, zumal noch nach Abgabe der Jahreserklärung für 2012 im April 2014 die Abgabe der Erklärung für 2013 erneut bis zum 19.10.2015 auf sich warten ließ. Es entspräche keiner lebensnahen Betrachtungsweise und liegt daher fern, anzunehmen, dass die Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten nach April 2014 gleichsam erneut in Vergessenheit geraten sein könnte. Nichts anderes gilt, soweit es die Beschwerdeführerin M. zureichend wahrscheinlich bis zum 19.10.2015 unterlassen hat, die Umsatzsteuerjahreserklärung der m. D. GmbH & Co KG abzugeben, da dies dem bei der P. I. GmbH geübten modus operandi entsprochen hat.
- 18
c. Die Staatsanwaltschaft hat den Zuschlag auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt.
- 19
aa. Der Zuschlag war in allen Fällen nicht nach dem wirtschaftlichen Steuerschaden, also der Höhe der nach Abzug der Vorsteuer verbleibenden Umsatzsteuerzahllast, sondern nach dem Nominalbetrag der verkürzten Umsatzsteuer zu berechnen.
- 20
Nach § 398a Abs. 2 AO n.F. findet auf die Bestimmung des „Hinterziehungsbetrages“ das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 AO) Anwendung. Der Terminus „Hinterziehungsbetrag“ ist im Zuge der Novelle in § 398a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO eingefügt worden. Für die Bestimmung des Hinterziehungsbetrages und damit des einschlägigen Prozentsatzes kommt es nach § 398a Abs. 2 AO allein auf den Verkürzungsbegriff im Sinne von § 370 Abs. 1 AO i.V.m. § 370 Abs. 4 AO, mithin auf den Nominalbetrag der verkürzten Steuer an. Die Anwendung des Kompensationsverbots nach § 370 Abs. 4 S. 3 AO ist aber auch auf die hinterzogene Steuer und damit auf den gesamten § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO zu übertragen (so auch Hunsmann, NZWiSt 2015, 130 (133)). An die in den AStBV 2017, Nr. 82 Abs. 4 zum Ausdruck kommende abweichende Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder (vgl. hierzu die weiteren Nachweise bei Hunsmann, aaO., S. 133) ist die Kammer nicht gebunden. Zwar hat der Gesetzgeber die Grundsätze des § 370 Abs. 4 AO und demzufolge die Anwendung des Kompensationsverbots in § 398a Abs. 2 AO auf den „Hinterziehungsbetrag“ und jedenfalls nicht ausdrücklich auch auf die „hinterzogene Steuer“ bezogen. Jedoch erachtet die Kammer den Umkehrschluss, dass für die „hinterzogene Steuer“ jedenfalls nach der ab dem 01.01.2015 geltenden Rechtslage auf den wirtschaftlichen Steuerschaden abzustellen sei, nicht als zwingend. Mit der Novelle des § 398a AO hat der Gesetzgeber den Zweck verfolgt, die Voraussetzungen für das Absehen von der Verfolgung einer Steuerhinterziehung deutlich zu verschärfen (vgl. BT Drs. 18/3018, S. 1). Dabei hat der Gesetzgeber in der Höhe des Hinterziehungsbetrages einen wesentlichen Umstand für die Bemessung der Schuld des Täters gesehen, so dass sich die Anforderungen für ein Absehen von Strafverfolgung an der Höhe des Hinterziehungsbetrages orientieren sollen (vgl. BT Drs. 18/3018, S. 14). Diese gesetzgeberische Intention würde nun aber konterkariert, wenn man die hinterzogene Steuer i. S. von § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO mit dem wirtschaftlichen Steuerschaden – etwa dem Saldo aus Umsatz- und Vorsteuer – gleichsetzen wollte, da insbesondere in Erstattungsfällen der Hinterziehungsbetrag und der damit zusammenhängende Staffeltarif (§ 398a Abs. Nr. 2 AO) mangels positiver Zahllast ihrer Funktion gänzlich beraubt wären (vgl. Hunsmann, aaO., S. 133).
- 21
bb. Auf der Grundlage der – unstreitig getätigten – steuerpflichtigen Ausgangsumsätze ergibt sich die Höhe des Zuschlages danach wie folgt:
- 22
(1.) 2012 (P. I. GmbH)
Umsatz: 925.000 EUR
Umsatzsteuer (19%): 175.750 EUR
- 23
Nach § 398a AO a.F. beträgt die Höhe des Zuschlages 5% der hinterzogenen Steuer, mithin für beide Beschwerdeführer jeweils 8.787,50 EUR.
- 24
(2.) 2013 (P. I. GmbH)
Umsatz: 860.178 EUR
Umsatzsteuer (19%): 163.433,82 EUR
- 25
Nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 b) AO n.F. beträgt die Höhe des Zuschlages 15% der hinterzogenen Steuer, mithin für beide Beschwerdeführer jeweils 24.515,07 EUR.
- 26
(3.) 2013 (m. D. GmbH & Co KG)
Umsatz: 710.573 EUR
Umsatzsteuer (19%): 135.008,87 EUR
- 27
Nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 b) AO n.F. beträgt die Höhe des Zuschlages 15% der hinterzogenen Steuer, mithin für die Beschwerdeführerin M. weitere 20.251,33 EUR.
- 28
(4.) Gesamthöhe
- 29
Die Gesamthöhe des zur Erlangung der Straffreiheit gemäß § 398a AO zu zahlenden Zuschlages hat sich danach für den Beschwerdeführer S. 33.302,57 und für die Beschwerdeführerin M. 53.553,90 EUR belaufen.
III.
- 30
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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