Beschluss vom Landgericht Hamburg - 326 T 10/17
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 16.02.2017 gegen den Beschluss des Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht – vom 02.02.2017, Aktenzeichen 67a IN 395/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
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Über das Vermögen des Schuldners wurde am 03.12.15 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Dr. D. P. ernannt. Am 28.07.16 legte der Schuldner einen Insolvenzplan vor. Nachdem das Gericht den Plan in Teilen monierte, besserte der Schuldner nach.
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Das Insolvenzgericht gewährte dem Insolvenzverwalter rechtliches Gehör und beraumte einen Erörterungs- und Abstimmungstermin an. Der Insolvenzverwalter erhob verschiedene Einwände gegen den Plan. Der Schuldner legte daraufhin eine neue Fassung des Insolvenzplans mit einer weiteren Anlage mit Schreiben vom 06.12.16 vor (Bl. 168 ff. d.A., Band: Insolvenzplan). Der Plan enthält nur eine Gläubigergruppe. Eine maßgebliche Besserstellung der Gläubiger soll dadurch gesichert werden, dass die Ehefrau des Schuldners den Gläubigern einen Betrag von 40.000 € zur quotalen Verteilung zur Verfügung stellt. Der Plan sieht ferner vor, dass eine Forderung des Schuldners gegen die P. AG Z. durch einen Treuhänder für die Gläubiger durchgesetzt und der erzielte Erlös verteilt werde. Die P. AG befindet sich selbst in einem noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahren. Hinsichtlich der sonstigen Einzelheiten der Planregelungen wird auf den Insolvenzplan an dieser Stelle ergänzend Bezug genommen.
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Der Erörterungstermin wurde vom Gericht zur Sicherung der erneuten Gewährung rechtlichen Gehörs zugunsten des Insolvenzverwalters verlegt. Am 21.12.16 äußerte der Insolvenzverwalter erneut seine Bedenken gegenüber dem nunmehr angepassten Insolvenzplan. Das Insolvenzgericht leitete das Schreiben des Insolvenzverwalters mit dem Hinweis, dass es die Bedenken des Insolvenzverwalters teile, weiter.
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Am 06.12.16 wurde der Erörterungs- und Abstimmungstermin durchgeführt. Der Insolvenzplan wurde mit der erforderlichen Mehrheit angenommen. Zwei Gläubiger beantragten die Zurückweisung des Insolvenzplans. Das Insolvenzgericht beraumte Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Insolvenzplan für den 02.02.17 an. Der Schuldner nahm mit Schreiben vom 30.01.17 noch einmal Stellung zu den im Raume stehenden Einwänden gegen den Insolvenzplan.
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Mit Beschluss vom 02.02.2017, zugestellt am 08.02.17 (Bl. 231 d.A., Band: Insolvenzplan) wies das Insolvenzgericht den Insolvenzplan in der Fassung vom 06.12.16 gemäß § 250 Nr. 1 InsO zurück. Es führte aus:
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Der Insolvenzplan ordne eine Nachtragsverteilung dergestalt an, dass der Insolvenzverwalter ermächtigt werde, auch noch nach Verfahrensaufhebung etwaige Anfechtungsansprüche für die Gläubiger gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Dies sei im Insolvenzplanverfahren so nicht vorgesehen (BGH 10.12.09, Az. IX ZR 206/08). Anfechtungsklagen dürften nicht erst nach Aufhebung des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter erhoben werden, er dürfe nur bereits während des laufenden Verfahrens erhobene Klagen nach der Verfahrensaufhebung zu Ende führen (§ 259 III InsO).
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In Bezug auf die P. AG Z. sei die vertragliche Beziehung des Treuhänders zu den Gläubigern nicht klar geregelt. Unklar sei, in wessen Namen die entsprechende Verpflichtungserklärung (Anlage K2 zum Insolvenzplan) der als Treuhänderin auserkorenen Anwaltskanzlei abgegeben worden sei. Die Verteilung der Masse sei ferner auch im Planverfahren dem Insolvenzverwalter vorbehalten (§ 258 II InsO).
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Auch sei die Verteilung der Masse im Plan nicht ausreichend sicher bestimmt, weil derzeit noch Massezuflüsse in Bezug auf die noch unbeglichenen Anfechtungsansprüche ausstünden und der Plan vorsehe, dass den Schuldnern dieser Ansprüche eine unbezifferte Rückstellung im Plan für wiederauflebende Forderungen zustehen solle. Wann und in welcher Höhe nichtverbrauchte Rückstellungen der Gläubigergesamtheit zur Verteilung zustehen solle, sei damit noch unbestimmt, zumal auch noch unklar sei, wann weitere Masse durch die Anfechtungen realisiert werden könne. Der Plan sei damit nicht vollstreckbar iSd. § 257 InsO.
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Des Weiteren sei die Vergleichsrechnung im Plan fehlerhaft. Das pfändbare Einkommen des Schuldners werde auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Falle der Bestätigung des Insolvenzplanes für die Dauer der Wohlverhaltensphase des Regelinsolvenzverfahrens in die Berechnung mit eingestellt, obwohl in diesem Fall ein Pfändungsanspruch nicht mehr bestehe, der Schuldner vielmehr frei sei in der Verfügung über sein Vermögen. Es sei ferner derzeit nicht sichergestellt, dass die durch den Treuhänder durchzusetzende Forderung gegen die P. AG Z. dem Zugriff von Neugläubigern des Schuldners entzogen sei. Hierfür wären weitere rechtliche Schritte erforderlich. Nach Abstimmung über den Plan seien ergänzende rechtliche Regelungen jedoch nicht mehr zulässig. Trotz dieser Unsicherheiten werde die Forderung in der Vergleichsrechnung berücksichtigt. Schließlich setzte die Vergleichsrechnung die Verfahrenskosten im Falle der Planbestätigung falsch an, da die bereits zur Masse gehörenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen dort fälschlich nicht als Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung berücksichtigt würden.
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Diese fehlerhafte Vergleichsrechnung sei für die Gläubigerentscheidung wesentliche Grundlage gewesen. Die Planbestätigung sei daher von Amts wegen zu versagen.
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Gegen diese Entscheidung legte der Schuldner mit Schreiben vom 16.02.17 sofortige Beschwerde ein und beantragte, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Insolvenzgericht - Hamburg vom 02.02.2017, den Insolvenzplan vom 06.12.16 zu bestätigen. Ein Zurückweisungsgrund gemäß § 250 I Nr. 1 InsO liege nicht vor.
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Die Verpflichtungserklärung des Treuhänders sei im Namen des Kanzleiinhabers abgegeben worden und dem Plan beigefügt gewesen. Die Forderung müsse lediglich formell noch vom Schuldner abgetreten werden. Damit sei die Forderung bereits vor dem Zugriff von Neugläubigern, die es im Übrigen auch gar nicht gebe, geschützt.
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Der Treuhänder solle ferner lediglich eine bereits zur Tabelle im Insolvenzverfahren der P. AG Z. festgestellte Forderung einziehen und quotal verteilen. Er werde nicht durch den Plan ermächtigt, statt des Insolvenzverwalters Anfechtungsansprüche geltend zu machen und nehme keine Nachtragsverteilung, sondern nur eine Verteilung im Rahmen des Treuhandverhältnisses vor. Die Gläubiger hätten auf die Verteilung dieser Forderung innerhalb des laufenden Insolvenzverfahrens durch die Zustimmung zum Insolvenzplan verzichtet. Dies sei im Insolvenzplanverfahren möglich und zulässig (HH-Komm/Thies, 6. Aufl. § 217 Rn 8). Das Verteilungsrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 258 II InsO beziehe sich lediglich auf die Verteilung an die Massegläubiger. Es habe für die Verteilung an Insolvenzgläubiger keinen Vorrang. Die Gläubiger würden durch die Treuhandlösung nicht schlechter gestellt.
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Der Insolvenzverwalter habe des Weiteren im Erörterungs- und Abstimmungstermin erklärt, die Anfechtungsansprüche anhängig machen zu können, so dass seine Prozessführungsbefugnis nach § 259 III InsO erhalten werden könne.
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Auch sei der Insolvenzplan in Verbindung mit den Forderungsfeststellungen der Insolvenztabelle und dem Schlussverzeichnis ausreichend vollstreckbar im Sinne des § 257 InsO. Massezuflüsse seien im Insolvenzplanverfahren normal, insbesondere wenn noch Anfechtungsansprüche rechtshängig seien. Der Auszahlungszeitpunkt dieser Zuflüsse müsse nicht taggenau bestimmt sein. Die Regelung zu den Auszahlungsfristen im Insolvenzplan sei ausreichend.
- 16
Selbst wenn die Vergleichsrechnung des Insolvenzplans falsch sei, könne dies lediglich dann eine Versagung des Insolvenzplans begründen, wenn bei korrekter Vergleichsrechnung eine Schlechterstellung der Gläubiger oder eine Gläubigerbenachteiligung gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren bestehen würde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, denn das Regelinsolvenzverfahren ergebe eine freie Masse von 352.695,86 €, der Insolvenzplan eine freie Masse von 389.788,38 €.
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Das Insolvenzgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor.
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Unabhängig davon, wann der Insolvenzverwalter die Anfechtungsklagen anhängig mache, enthalte der Plan (s. 15,18, 19) die Ermächtigung des Insolvenzverwalters über § 259 III InsO hinaus, auch noch nach Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans und nach Verfahrensaufhebung außergerichtlich und gerichtlich Anfechtungsansprüche für die Gläubiger geltend zu machen. Dies sei unzulässig.
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Auch die Einschaltung des Treuhänders sei unzulässig. Selbst wenn in der Literatur die Auffassung vertreten werde, Forderungen des Schuldners könnten an den Verwalter zu eigenem Recht abgetreten werden (§ 228 InsO) und dieser könne sich verpflichten, die Forderung einzuziehen und entsprechend dem Plan zu verteilen, sei dies zumindest für Dritte, die nicht Insolvenzverwalter seien, abzulehnen. Der Insolvenzverwalter könne außerhalb des Verfahrens vielleicht als Treuhänder tätig werden, aber nicht jeder beliebige Dritte. Die Verteilung der Masse sei allein Sache des Insolvenzverwalters.
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Die Regelung der Treuhandlösung sei im Plan auch unvollständig, da im Plan selbst hätte vorgesehen sein müssen, dass die fragliche Forderung abgetreten werde. Diese Abtretungserklärung sei jedoch im Plan weder im gestaltenden Teil noch andernorts enthalten. Auch sei die Verpflichtungserklärung des Treuhänders nicht von diesem selbst, sondern von einer Vertreterin ohne Vorlage einer entsprechenden Vollmacht abgegeben worden. Sie sei damit schwebend unwirksam, was nachträglich nicht durch Genehmigung geheilt werden könne.
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Des Weiteren sei die Verpflichtungserklärung der Ehefrau bezüglich der von ihr zur Verfügung gestellten 40.000 € zu keiner Zeit als unterschriebenes Original vorgelegt worden. Die Unterschrift sei lediglich eingescannt vorgelegt worden, was die Verpflichtungserklärung unwirksam mache.
- 22
Hinsichtlich der fehlenden Vollstreckbarkeit bleibe es bei den bisherigen Ausführungen, die Rückstellungen seien nicht beziffert, der Plan daher zu unbestimmt.
- 23
Der Schuldner nahm mit Schreiben vom 13.03.17 im Beschwerdeverfahren Stellung. Er führt aus, dass auch ein Dritter im Insolvenzplan als Treuhänder bestimmt werden könne. Die Gläubigerautonomie ermögliche eine solche Regelung. Hier hätte die Mehrheit der Gläubiger der gewählten Konstruktion zugestimmt. Die Gläubiger seien durch die Regelungen im Plan ausreichend abgesichert. Eine Benachteiligung liege nicht vor.
- 24
Die Verpflichtungserklärung sei durch eine vom Treuhänder bevollmächtigte Rechtsanwältin abgegeben worden. Inhalt und Umfang seien zuvor mit dem Treuhänder abgesprochen worden. Das Amtsgericht habe die fehlende Vollmacht auch nicht unverzüglich moniert, wozu es verpflichtet gewesen wäre. Im Übrigen könne die fehlende Vollmacht auch im Beschwerdeverfahren noch geheilt werden.
- 25
Die Unterschrift der Ehefrau sei eine Originalunterschrift. Lediglich das gesamte Schreiben sei gescannt verschickt worden, um es dem Insolvenzplan beizufügen. Auch insoweit habe das Insolvenzgericht einen etwaigen Mangel nicht unverzüglich gerügt, sondern erstmals im Nichtabhilfebeschluss bemängelt.
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Der Schuldner beantragte vorsorglich, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
II.
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
- 28
Das Insolvenzgericht hat den Plan zu Recht gemäß § 250 I S. 1 InsO zurückgewiesen. Der Plan verstößt gegen Vorschriften über den zulässigen Inhalt eines Insolvenzplans in wesentlichen Punkten und ist in Bezug auf die Annahme durch die Beteiligten fehlerhaft zustande gekommen. Die Mängel können nachträglich nicht behoben werden.
1.
- 29
Der Insolvenzplan ermächtigt den Insolvenzverwalter auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens neue Anfechtungsklagen erst noch anhängig zu machen. Eine derartige Regelung ist unzulässig. Eine analoge Ausweitung der Regelung des § 259 III InsO kommt insoweit wegen deren Ausnahmecharakter zu § 259 I InsO nicht in Betracht (BGH 10.12.09, IX ZR 206/08).
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Der Hinweis des Beschwerdeführers, diese fehlerhafte Regelung wirke sich faktisch nicht aus, weil der Insolvenzverwalter in Aussicht gestellt habe, die Anfechtungsklagen noch vor Rechtskraft des Insolvenzplans einleiten zu können, ist insoweit nicht geeignet, die Fehlerhaftigkeit des Plans zu heilen. Im Interesse der Rechtssicherheit, für alle von dem Plan Betroffenen, ist es erforderlich, dass der Plan aus sich heraus keine Regelungen enthält, die mit der Rechtslage nicht in Einklang stehen. Sowohl für den Insolvenzverwalter, als auch für etwaige Anfechtungsgegner und etwaige später Schadenersatz beanspruchende Gläubiger muss aus dem Plan heraus unzweifelhaft ableitbar sein, wo die Befugnisse des Insolvenzverwalters enden bzw. seine Pflichten beginnen.
2.
- 31
Ferner muss der Plan aufgrund der Regelung des § 257 InsO in seinen inhaltlichen Regelungen so ausreichend bestimmt sein, dass eine Vollstreckung aus dem Plan für die betroffenen Gläubiger möglich sein muss. Auch dies ist vorliegend nicht gewährleistet.
- 32
Zu Recht hat das Insolvenzgericht insoweit darauf hingewiesen, dass die Rückstellungen für durch Anfechtung wieder auflebende Gläubigerforderungen im Insolvenzplan nicht beziffert sind. Ferner ist nicht geregelt, nach Ablauf welcher Frist die Insolvenzgläubiger die Auskehrung etwaiger endgültig nicht verbrauchte Rückstellungen fordern können. Wann die Gläubiger in diesen Teil der Insolvenzplanmasse vollstrecken können, ist mithin nicht ausreichend geregelt.
3.
- 33
Ebenso teilt die Beschwerdekammer die Auffassung des Insolvenzgerichts, dass die Verteilung der zukünftigen Erlöse aus den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (P. AG Z.) nicht dem im Plan genannten Treuhänder übertragen werden kann.
- 34
Dies gilt unabhängig von der Frage, ob eine solche „Nachtragsverteilung“ im Insolvenzplanverfahren überhaupt zulässig ist, und ob diese dann zumindest dem Insolvenzverwalter durch die Regelungen des Plans vorbehalten bleiben muss.
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Im vorliegenden Fall hat der Treuhänder den Schuldner bei der Erarbeitung und Vorlage des Plans unterstützt und betreut nunmehr auch dessen Beschwerde als Verfahrensbevollmächtigter. Insoweit ist ein zukünftiger Interessenkonflikt, einerseits die Gläubigerinteressen bei der Erlösverteilung zu vertreten, andererseits das Mandatsverhältnis zum Schuldner nicht zu belasten, nicht auszuschließen. Nach Auffassung der Kammer sollte eine etwaige nachträgliche Erlösverteilung durch den Plan im Interesse der Gläubiger lediglich auf eine Person übertragen werden dürfen, deren Unabhängigkeit gegenüber dem Schuldner ähnlich einem Insolvenzverwalter oder Sachwalter außer Frage steht.
4.
- 36
Zu Recht rügt das Insolvenzgericht auch, dass die Vergleichsrechnung im Insolvenzplan erhebliche Fehler aufweist, die wesentliche Grundlage für die Entscheidung der Gläubiger gewesen sei dürften.
- 37
Bei korrekter Vergleichsrechnung ergibt sich im Planverfahren ein sofortiger Auskehrungsanspruch für die Gläubiger in Höhe von lediglich 381.513,69 € (nach Abzug einer Rückstellung für die zukünftigen Gläubiger aus den Anfechtungsprozessen, dazu sogleich), damit eine sofort an die Gläubiger zur Auszahlung mögliche Quote von lediglich 16,97% und d.h. von lediglich 1,28% über der Quote des Regelverfahrens. Angesichts des Umstandes, dass der Plan jedoch ein höheres Durchsetzungsrisiko bezüglich dieser Quote ausweist, weil wesentliche Vermögensplanungen allein vom guten Willen des Schuldners abhängen (auch dazu sogleich), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gläubiger bei Erkennbarkeit dieser Mängel der Vergleichsrechnung den Plan dennoch angenommen hätten.
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Im Einzelnen:
a)
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Es ist z.B. nicht ersichtlich, dass die für die Anfechtungsprozesse unstreitig erforderlich werdenden Rückstellungen in der Vergleichsrechnung für den Fall der Annahme des Insolvenzplans berücksichtigt wurden. Insoweit ist eine zeitnahe Auskehrung der vorhandenen Geldmittel aber ungewiss. Die zeitnahe Leistung - der soweit ersichtlich vorhanden Gelder in Gänze - an die Gläubiger betont der Plan allerdings ausdrücklich als angeblichen Vorteil des Plans.
b)
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Ferner hat das Insolvenzgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verfahrenskosten für das Insolvenzplanverfahren zu Unrecht in der Vergleichsrechnung reduziert wurden. Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gehörten bereits von Anfang an zur Insolvenzmasse und entfallen nicht als Berechnungsgrundlage für die Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters, wenn die Durchsetzung der Forderungen nach Aufhebung des Verfahrens auf einen etwaigen Treuhänder übertragen wird.
c)
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Ebenso zutreffend ist der Hinweis des Insolvenzgerichts, dass der Schuldner zur Abführung des pfändbaren Teils seines Einkommens nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch den Plan nicht mehr verpflichtet ist. Der Plan sieht eine wirksame Verpflichtung des Schuldners zur (damit nur freiwilligen) Abführung dieses Einkommensanteils nicht vor. Dennoch werden die pfändbaren Einkommensanteile des Schuldners in die Vergleichsrechnung auch im Planverfahren als sicher eingestellt, obwohl die Gläubiger hierauf keinen durchsetzbaren Anspruch haben.
d)
- 42
Schließlich ist auch der Einwand des Insolvenzgerichts erheblich, dass die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen die P. AG Z. durch den Schuldner nicht bereits als verbindlicher Planinhalt zugunsten der Gläubiger durch Abtretung an den Treuhänder übertragen wurden. Diese Abtretung soll erst noch erfolgen. Mit Planbestätigung bestünde jedoch keine Verpflichtung des Schuldners mehr zur Abtretung. Es besteht daher nach dem vorgelegten Plan kein durchsetzbarer Anspruch der Gläubiger gegen den Schuldner, die Forderung abzutreten, was ein höheres Risiko der Gläubiger beinhaltet, die Quote des Plans auch realisieren zu können.
5.
- 43
Die sofortige Beschwerde war daher schon aus diesen Gründen als unbegründet zurückzuweisen. Ob auch die weiteren Einwände des Insolvenzgerichts gegen den eingereichten Plan greifen, kann dahinstehen.
- 45
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung.
- 46
Soweit ersichtlich liegt eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur den unter Ziffer 1 bis 3 aufgeworfenen Fragestellungen noch nicht vor. Ebenso wenig wurde bisher höchstrichterlich geklärt, ob eine teilweise unzutreffende Vergleichsrechnung die Bestätigung des Insolvenzplanes durch das Insolvenzgericht ausschließt, wenn die abweichende korrekte Vergleichsrechnung eine Besserstellung der Gläubiger im Falle der Plandurchführung zwar nicht gänzlich aufhebt, aber nicht nur ganz unerheblich vermindert.
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Referenzen
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- InsO § 259 Wirkungen der Aufhebung 5x
- InsO § 258 Aufhebung des Insolvenzverfahrens 2x
- 67a IN 395/15 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 206/08 2x (nicht zugeordnet)