InsO § 257 Vollstreckung aus dem Plan

Insolvenzordnung

(1) Aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle können die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. § 202 gilt entsprechend.

(2) Gleiches gilt für die Zwangsvollstreckung gegen einen Dritten, der durch eine dem Insolvenzgericht eingereichte schriftliche Erklärung für die Erfüllung des Plans neben dem Schuldner ohne Vorbehalt der Einrede der Vorausklage Verpflichtungen übernommen hat.

(3) Macht ein Gläubiger die Rechte geltend, die ihm im Falle eines erheblichen Rückstands des Schuldners mit der Erfüllung des Plans zustehen, so hat er zur Erteilung der Vollstreckungsklausel für diese Rechte und zur Durchführung der Vollstreckung die Mahnung und den Ablauf der Nachfrist glaubhaft zu machen, jedoch keinen weiteren Beweis für den Rückstand des Schuldners zu führen.

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Beschluss vom Niedersächsisches Finanzgericht (15. Senat) - 15 V 127/20
21. Dezember 2020
15 V 127/20 21. Dezember 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 49/17
26. April 2018
IX ZB 49/17 26. April 2018
Beschluss vom Landgericht Hamburg - 326 T 10/17
18. August 2017
326 T 10/17 18. August 2017
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (11. Zivilsenat) - 11 U 96/16
6. April 2017
11 U 96/16 6. April 2017
Beschluss vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV B 18/09
10. November 2010
IV B 18/09 10. November 2010
Beschluss vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV B 11/09
10. November 2010
IV B 11/09 10. November 2010