Urteil vom Landgericht Hamburg - 312 O 514/16

Tenor

I. erkennt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 12 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht P., die Richterin am Landgericht Dr. B. und den Richter am Landgericht S. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2017 für Recht:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer,

1. zu unterlassen, in Bezug auf Stromlieferungsverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung über eine beabsichtigte einseitige Preiserhöhung sowie sich das daraus ergebende Sonderkündigungsrecht nicht auf transparente und verständliche Weise zu unterrichten, wenn dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben;

2. in Bezug auf Energielieferungsverträge die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen

a. „Sämtliche Rechnungsbeträge sind mit Zugang der Rechnung fällig. [Der Kunde gerät spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug.] Abschläge werden zudem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig [und der Kunde gerät am Tag nach der Fälligkeit in Verzug].“

b. „Die Rechte und Pflichten aus diesem Energielieferungsvertrag können mit Zustimmung des anderen Teils auf einen Dritten übertragen werden. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmen des Lieferanten im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz (AktG) ist.“

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238 € nebst Zinsen seit dem 26.11.2016 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung - hinsichtlich des Tenors zu I. 1) in Höhe von 16.000 €, hinsichtlich des Tenors zu I.2) a) und I.2) b) in Höhe von jeweils 5.500 € und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger ist die vom Bundesland Niedersachsen finanzierte Verbraucherzentrale. Er ist in die vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführte Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.

2

Die Beklagte ist eine Stromversorgerin und bietet ihre Leistung auch gegenüber Verbrauchern an.

3

Die Beklagte verschickte im Juni 2016 ein Anschreiben gemäß Anlage K 1 unter der Überschrift

4

Mehr Grund zum Jubeln in unserem besten Kundenservice aller Zeiten
Aktuelle Preisinformation“.

5

Unter der zweiten Überschrift innerhalb des Schreibens „Klare Kante bei Preis und Service“ wies die Beklagte zunächst auf ihre „Service-Offensive“ und dann darauf hin, dass der Arbeitspreis künftig von 21,5 Cent auf 28,47 Cent steigen werde. Der letzte Absatz des Schreibens trägt die Überschrift „Wir sind für Sie da!“. Unter dieser Überschrift erläutert die Beklagte zunächst ihre Erreichbarkeit per Telefon, dann die Internetseite und im dritten Satz heißt es: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“

6

Die Beklagte verwendet die aus der Anlage K 2 ersichtlichen AGB. Dort heißt es in den Zahlungsbestimmungen unter Ziffer 5.1:

7

5.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind mit Zugang der Rechnung fällig. Der Kunde gerät spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Abschläge werden zudem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und der Kunde gerät am Tag nach der Fälligkeit in Verzug.“

8

Und in der Schlussbestimmung unter Ziffer 14.2:

9

14.2 Die Rechte und Pflichten aus diesem Energielieferungsvertrag können mit Zustimmung des anderen Teils auf einen Dritten übertragen werden. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmen des Lieferanten im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz (AktG) ist.

10

Der Kläger behauptet, dass das Schreiben der Beklagten gemäß Anlage K 1 an Verbraucher in Niedersachsen und zwar gemäß Anlage K 5 in ... W. geschickt worden sei.

11

Der Kläger meint, dass die Beklagte mit dem Schreiben Anlage K 1 gegen § 41 III EnWG verstoße. Danach seien Energieversorger verpflichtet, über eine beabsichtigte Vertragsänderung und über das im Fall der einseitigen Vertragsänderung bestehende Sonderkündigungsrecht auf transparente und verständliche Weise zu unterrichten. In der Gestaltung des Schreibens deute nichts auf einer Preiserhöhung hin, keine der Überschriften erwähne diese. Das Schreiben suggeriere vielmehr, dass es um allgemeine Informationen zum Kundenservice der Beklagten gehe. Insbesondere unter der Überschrift „Klare Kante bei Preis und Service“ erwarteten die Verbraucher keine Informationen über eine ihren Vertrag betreffende Preiserhöhung.

12

Auch über das Sonderkündigungsrecht werde nicht in der erforderlichen transparenten Weise informiert. Die Überschrift „Wir sind für Sie da!“ weise auf ein solches Recht nicht hin, nach allgemeinen Informationen werde die Information hinter einem „übrigens“ eingeschoben. Zudem stehe die Information über das Sonderkündigungsrecht in keinem unmittelbaren textlichen Zusammenhang zu der Preiserhöhung.

13

Der durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher werde das Schreiben als Allgemeine Kundeninformation wahrnehmen und als solche beiseitelegen oder vernichten. Die Intransparenz der Darstellung verursache die Gefahr, dass die Verbraucher dem Inhalt nicht ausreichende Aufmerksamkeit schenkten, die Preiserhöhung nicht zur Kenntnis nähmen und vom bestehenden Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch machten.

14

Der Kläger meint, dass sich seine Aktivlegitimation aus § 3 I Nr. 1 UKlaG ergebe, er sei in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Seine Satzung stehe nicht entgegen, die Beschränkung des Tätigkeitsbereiches auf „das Land Niedersachsen“ meine nur, dass der Kläger ausschließlich in Niedersachsen eine Geschäftsstelle und Beratungsstellen unterhalte. Ein anderes Verständnis sei nicht sinnvoll, da der Kläger dann nur Unternehmen mit einem Sitz in Niedersachsen verklagen und seinen Satzungszweck, für das wirtschaftliche Allgemeinwohl der Verbraucher einzutreten, nicht gewährleisten könne.

15

Es bestehe Wiederholungsgefahr dafür, dass die Beklagte ein Schreiben gemäß Anlage K 1 erneut an Verbraucher verschicke.

16

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Regelung 5.1 eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 I 1 BGB und daher unwirksam sei, weil den Verbrauchern keine angemessene Prüfungs- und Dispositionsfrist eingeräumt, sondern eine sofortige Fälligkeit nach Zugang der Rechnung angenommen werde. Dass eine angemessene Überprüfungsfrist einzuräumen sei, ergebe sich aus dem Leitbild des für die Grundversorgung geltenden § 17 I 1 StromGVV. Nach diesem würden Rechnungen und Abschläge frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

17

Die Klausel 14.2 verstoße gegen § 309 Nr. 10 BGB, nachdem den Verbrauchern für den Fall der Vertragsübernahme ein Rücktrittsrecht eingeräumt werden müsse. Davon dürfe nur abgewichen werden, wenn das übernehmende Unternehmen bereits in der Klausel namentlich bezeichnet sei. So solle verhindert werden, dass dem Kunden ein neuer unbekannter Vertragspartner aufgezwungen werde.

18

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 238 € ergebe sich aus § 5 UKlaG i.V.m. § 12 I 2 UWG.

19

Der Kläger hat die Beklagte unter dem 22.9.2016 abgemahnt, die Beklagte ließ die Forderung nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter dem 20.10.2016 zurückweisen (Anlagen K 3 und 4).

20

Der Kläger beantragt,

21

wie erkannt.

22

Die Beklagte beantragt

23

Klagabweisung.

24

Die Beklagte meint, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei, weil es in § 1 der Satzung des Klägers heiße: „Die Tätigkeit der Verbraucherzentrale erstreckt sich auf das Land Niedersachsen.“ und damit eine geographische Beschränkung des Tätigkeitsgebietes eindeutig sei. Die Aussage „erstreckt sich auf“ beinhalte zugleich die Aussage „und nicht darüber hinaus“. Der Bundesgerichtshof habe im Fall der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erwogen, ob diese außerhalb des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen tätig sein könne und dies deshalb bejaht, weil die alleinige Bestimmung des Sitzes in Düsseldorf in der Satzung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen keine ausdrückliche regionale Begrenzung des Tätigkeitsgebietes enthalte.

25

Auch die Führung des konkreten Prozesses sei nicht vom Satzungszweck des Klägers gedeckt, nach der der Kläger ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolge. Die Beklagte bestreitet insoweit mit Nichtwissen, dass der Kläger überhaupt Interessen eines Verbrauchers aus dem Bundesland Niedersachsen wahrnehme. Die Beklagte beliefere auch Unternehmen. Die Tätigkeit im Interesse des Verbraucherschutzes sei auch Anspruchsvoraussetzung des § 2 I S. 1 UKlaG. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Verstoß „die kollektiven Interessen der Verbraucher“ berühre. Dies sei nur der Fall, wenn der Verstoß in seinem Gewicht und seiner Bedeutung über den Einzelfall hinausreiche und eine „generelle Klärung“ geboten erscheinen lasse.

26

Ein Verstoß gegen § 41 III EnWG liege nicht vor. Das Schreiben gemäß Anlage K1 informiere transparent und verständlich darüber, dass es eine Preiserhöhung und ein Sonderkündigungsrecht gebe, so sei das Anschreiben mit den Worten „Aktuelle Preisinformationen“ überschrieben. Die Preiserhöhung werde transparent mitgeteilt, da der Vorher- und der Nachher-Preis genannt würden. Der durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher verstehe dies. Der durchschnittliche Verbraucher habe heute eine - zudem steigende - Tendenz, den Stromanbieter zu wechseln. Außerdem wisse der Stromkunde, dass er bei einer Preisanpassung zu seinen Lasten das Vertragsverhältnis beenden dürfe.

27

Die Klausel 5.1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nicht unangemessen benachteiligend. Der Stromanbieter sei hinreichend dadurch geschützt, dass er über Zahlungen im Regressprozess nach § 18 StromGVV (Haushaltskunden) oder nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückfordern können.

28

Auch Ziffer 14 der allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoße nicht gegen § 309 Nr. 10 BGB. Die Vorschrift sei auf ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nr. 18 EnWG nicht anwendbar.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.9.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

30

Die Klage ist zulässig und begründet.

31

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu.

I.

32

Der Kläger ist klagebefugt.

33

Die Klagebefugnis folgt zum einen aus § 3 I Nr. 1 UKlG bzw. der Eintragung des Klägers in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG und zum anderen daraus, dass die Prozessführung vom Satzungszweck des klagenden Verbandes umfasst ist. Das Vorliegen dieser zweiten Voraussetzung ist vom Prozessgericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil v. 22.9.2011, I ZR 229/10, Rz. 11).

34

Dass die Verbraucherzentrale N. ihrem Vereinszweck nach Verbraucher aus Niedersachsen berät, ergibt sich aus Wortlaut und Auslegung ihrer Satzung.

35

Satzungsbestimmungen, denen körperschaftsrechtliche Bedeutung zukommt, sind grundsätzlich objektiv auszulegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil v. 22.9.2011, I ZR 229/10, Rz. 16 m.w.N.). In diesem Zusammenhang kommt neben dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Regelung auch dem systematischen Bezug einer Klausel zu anderen Satzungsvorschriften maßgebliche Bedeutung zu; außerhalb der Satzung liegende Umstände können dann zu berücksichtigen sein, wenn ihre Kenntnis bei denjenigen Personen, für die sich aus der Regelung rechtliche Folgen ergeben können, allgemein vorausgesetzt werden kann (vgl. BGH, Urteil v. 22.9.2011, I ZR 229/10, Rz. 16 m.w.N.).

36

§ 1 der Satzung der Verbraucherzentrale N. gemäß Anlage B 1 lautet: „Der Verein führt den Namen „Verbraucherzentrale N. e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in H.. Die Tätigkeit der Verbraucherzentrale erstreckt sich auf das Land Niedersachsen.“ Satz 3 des § 1 enthält also eine räumliche Beschränkung auf das Land Niedersachsen. Der Inhalt dieser Beschränkung ergibt sich aus der Auslegung der Regelung im Gesamtzusammenhang der Satzung.

37

Vereinszweck ist Verbraucherberatung und Verbraucherschutz. Denn § 2 bestimmt als Vereinszweck „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch das Wirken für das wirtschaftliche Allgemeinwohl der Verbraucher.“. Der Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung umfasst die §§ 51-68 AO. § 52 AO „Gemeinnützige Zwecke“ definiert diese Zwecke in Abs. 1 Satz 1 so: „ Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“ § 52 AO umfasst in Abs. 2 Nummer 16 „die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz“.

38

Demnach ist Vereinszweck Verbraucherberatung und Verbraucherschutz im Land Niedersachsen. Daraus folgt, dass Verbraucher im Land Niedersachsen beraten bzw. deren Interessen gefördert werden. Eine solche Förderung umfasst auch die Prozessführung, da eine Durchsetzung der Verbraucherinteressen ansonsten nicht möglich wäre. Eine Auslegung der Satzung in Richtung einer weiteren regionalen Einschränkung dahin, dass Prozesse für Verbraucherinteressen von Verbrauchern im Land Niedersachsen nicht außerhalb dieses Bundeslandes, zum Beispiel in Hamburg, geführt werden dürften, ist nicht geboten.

39

Eine solche Auslegung der regionalen Beschränkung führte zu nicht unerheblichen Abgrenzungsproblemen in Fällen, in denen außerhalb von Niedersachsen vorgenommene geschäftliche Handlungen auch für in Niedersachsen ansässige Verbraucher nachteilige Auswirkungen haben. Es bestünde die Gefahr, dass der Kläger in solchen Fällen entweder vorsichtshalber von einem in der Sache tatsächlich veranlassten Vorgehen gegen ein unlauteres Verhalten absehen könnte oder sich umgekehrt - wie vorliegend - entgegenhalten lassen müsste, er habe seinen Tätigkeitsbereich überschritten. Beides widerspricht dem vom Kläger nach seiner Satzung verfolgten Zweck, den Verbraucherinteressen zu dienen (vgl. BGH, Urteil v. 22.9.2011, I ZR 229/10, Rz. 21).

40

Denn der Kläger wäre bei Annahme einer regionalen Beschränkung seines Tätigkeitsbereichs in diesem Sinne gehindert, gegen die Interessen der Verbraucher in Niedersachsen verletzende Geschäftspraktiken schon dann vorzugehen, wenn diese zwar bereits angewendet, hierdurch aber Interessen von Verbrauchern in Niedersachsen noch nicht oder jedenfalls noch nicht in relevanten Umfang beeinträchtigt wären. Eine solche Auslegung führte zu einem dem Sinn und Zweck der in der Satzung des Klägers getroffenen Regelung widersprechenden Ergebnis (vgl. BGH, Urteil v. 22.9.2011, I ZR 229/10, Rz. 22). Eine solche Auslegung hätte auch zur Folge, dass der Kläger in erheblichem Umfang in einem in Absprache mit anderen Verbraucherzentralen erfolgenden koordinierten und dabei insbesondere auch arbeitsteiligen Vorgehen gegen verbraucherschutzgesetzwidrige Praktiken gehindert wäre. Eine Spezialisierung der Verbraucherzentralen ist angesichts der Weite der für diese bestehenden Aufgabenstellungen nicht nur sinnvoll sondern angesichts der geringen bemessenen finanziellen Ausstattung der Verbraucherzentralen jedenfalls auf Spezialgebieten auch notwendig (vgl. BGH, Urteil v. 22.9.2011, I ZR 229/10, Rz. 23 m.w.N.).

II.

41

Dem Kläger stehen Unterlassungsansprüche aus § 2 I UKlG i.V.m. § 3 a UWG i.V.m. § 41 III EnWG und aus § 1 I UKlG i.V.m. § 307 BGB sowie aus § 1 UKlG i.V.m. § 309 Nr. 10 BGB zu.

1.

42

Der Antrag zu 1) ist gemäß § 2 I UKlG i.V.m. § 3 a UWG i.V.m. § 41 III EnWG begründet. Die Beklagte hat Verbraucherschutzgesetzen zuwidergehandelt.

a.

43

Das Schreiben K 1 ist von der Beklagten an einen Verbraucher in Niedersachsen geschickt worden. Dies hat der Kläger behauptet und hinsichtlich eines in Niedersachsen gelegenen Ortes, nämlich ... W., durch die Anlage K 5 belegt. Die Beklagte hat zwar bestritten, dass das Schreiben an einen Verbraucher in Niedersachsen geschickt worden sei. Sie hat dies aber nicht substantiiert dargelegt, was einem Bestreiten mit Nichtwissen gleichkommt. Da das Schreiben Anlage K 5 von der Beklagten abgesandt wurde und es sich somit um einen Akt eigener Wahrnehmung handelt, hätte die Beklagte im Rahmen sekundärer Darlegungs- und Beweislast substantiiert darlegen müssen, dass sie Schreiben an Verbraucher in Niedersachsen nicht verschickt habe und dafür Beweis antreten müssen. Dies ist auch auf den gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung im nachgelassenen Schriftsatz vom 17.10.2017 nicht geschehen, so dass davon auszugehen ist, dass das Schreiben Anlage K 5 auch an einen Verbraucher gerichtet war.

b.

44

Die Beklagte hat gegen § 41 III EnWG und damit gegen eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3 a UWG verstoßen, da das Anschreiben K 1 intransparent ist.

45

§ 41 III EnWG ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3 a UWG (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2016, Az. 20 U 37/16, Rz. 26). Nach dieser Vorschrift haben Lieferanten die Letztverbraucher rechtzeitig und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten.

46

Das Anschreiben gemäß Anlage K 1 genügt diesen Transparenzanforderungen nicht.

47

Die Mitteilung der Preiserhöhung erfolgt im Fließtext im dritten Absatz in versteckter Weise unter den Überschriften „Mehr Grund zum Jubeln mit unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformationen“ bzw. der Unterüberschrift „Klare Kante bei Preis und Service“. Diese Formulierungen lassen in keiner Weise erkennen, dass eine Preiserhöhung folgt. Vielmehr wird die ungünstige Nachricht der Preiserhöhung mit beschönigenden Formulierungen wie „Grund zum Jubeln“, „besten Kundenservice aller Zeiten“ und „Klare Kante bei Preis und Service“ verschleiert. Auch bei vollständigem Durchlesen des Textes muss der Kunde bei der Formulierung „Bis zum Ablauf ihrer Preisgarantie zum 30.9.2016 sind nun Sie nämlich geschützt vor einer nicht hoheitlich bedingten Anpassung ihres Arbeitspreises auf danach 28,47 Cent, statt wie bisher 21,55 Cent“ genau hinschauen, um nicht zu überlesen, dass ihm hier eine Preiserhöhung mitgeteilt wird.

48

Auch auf das Sonderkündigungsrecht wird nicht in transparenter Weise hingewiesen. Erst im vierten Absatz des Schreibens - und damit nicht mehr in Zusammenhang mit der Preiserhöhungsmitteilung - steht mitten im Fließtext: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“ Die Überschrift dieses Absatzes „Wir sind für Sie da!“ Deutet zudem in keiner Weise an, dass ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Rücktrittsrecht besteht.

2.

49

Die Anträge zu 2) sind ebenfalls begründet.

a.

50

Der Unterlassungsanspruch zu 2)a) ergibt sich aus § 1 I UKlG i.V.m. § 307 BGB.

51

Die Regelung in Ziffer 5.1 der AGB 5.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind mit Zugang der Rechnung fällig. Der Kunde gerät spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Abschläge werden zudem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und der Kunde gerät am Tag nach der Fälligkeit in Verzug.“ ist unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 BGB. Denn nach § 17 StromGVV werden Rechnungen und Abschläge zwar zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die StromGVV regelt gemäß § 1 StromGVV die allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 I des Energiewirtschaftsgesetzes zu allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorger und Haushaltskunden. Die Beklagte versucht demnach in unangemessener Weise ihre Kunden entgegen § 307 BGB zu benachteiligen.

b.

52

Der Unterlassungsanspruch zu 2)b) ergibt sich aus § 1 I UKlG i.V.m. § 309 Nr. 10 BGB.

53

Die Regelung in Ziffer 14.2 der AGB der Beklagten 14.2 Die Rechte und Pflichten aus diesem Energielieferungsvertrag können mit Zustimmung des anderen Teils auf einen Dritten übertragen werden. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmen des Lieferanten im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz (AktG) ist. verstößt gegen § 309 Nr. 10 BGB. Danach sind in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam Bestimmungen, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird a) der Dritte namentlich bezeichnet oder b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen.

54

Bei einem Stromlieferungsvertrag handelt es sich der Rechtsnatur nach um einen Kaufvertrag in Form eines Dauerschuldverhältnisses. Kaufverträge unterfallen § 309 Nr. 10 BGB. Die einzelnen Regelungen für die Energieversorgungsunternehmen in § 5 EnWG ändern daran nichts. Demnach wäre jedenfalls gemäß § 309 Nr. 10 BGB die namentliche Nennung des verbundenen Unternehmens, auf das die Rechte und Pflichten aus dem Energielieferungsvertrag ohne Zustimmung übertragen werden sollen, erforderlich. Die Klausel in der verwendeten Form ist unzulässig.

III.

55

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 I, 286 I, 291 ZPO.

IV.

56

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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