Urteil vom Landgericht Hamburg - 312 O 438/17

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom13.1.2017 wird in der Kostenentscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Erlassverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

2. Die Antragstellerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Kostentragungspflicht betreffend das einstweilige Verfügungsverfahren.

2

Die Antragstellerin, die ihren Sitz in den USA hat, entwickelt und vertreibt Software im Bereich Gestaltung und Produktion professioneller Beschilderung und Format-Digitaldruck. Sie ist Inhaberin der Unionsmarke „Flexi“, die nach Anmeldung vom 18.3.2013 seit dem 13.8.2013 für Computersoftware für die Herstellung von Schildern und Digitaldruckarbeiten eingetragen ist. Die Antragstellerin vertreibt Software „Flexi“; weiter unterhält sie Produktlinien unter den Bezeichnungen FlexiS. & P., FlexiS., FlexiP., FlexiS. SE, FlexiP. SE und FlexiD.. Die Software „Flexi“ umfasst auch einen „QR Code Creator“, der die schnelle und einfache Erstellung von QR-Codes durch die Umwandlung von Text ermöglicht.

3

Die Antragsgegnerin ist seit dem 3.7.2017 als F. GmbH im Handelsregister eingetragen. Sie betreibt die Domain www. f..com und bewirbt dort die Software-Produkte „FlexiQ.“ und „FlexiB.“. Mit dem derart gekennzeichneten Produkten können Codes erstellt werden, die mit dem Grafikprogramm „Adobe Illustrator“ und „Adobe Indesign“ kompatibel.

4

Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin unter dem 20.10.2017 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert (Anlage ASt 17). Es folgte ein Schriftverkehr zwischen den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Parteien, in dem es um eine Fristverlängerung, die Identität der Antragstellerin, deren genaue Adresse und das Vorlegen einer Vollmacht der Antragstellerin ging. Am 9.11.2017 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin ihre genaue Adresse mit, am selben Tage beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die mit Beschluss der Kammer vom 13.11.2017 antragsgemäß ergangen ist. Dabei sind die Kosten des Rechtsstreits der Antragsgegnerin auferlegt worden.

5

Mit Schriftsatz vom 15.12.2017 hat die Antragsgegnerin Kostenwiderspruch eingelegt und mitgeteilt, dass sie am 8.12.2017 eine Abschlusserklärung unter Verzicht auf alle Rechtsmittel außer den Kostenwiderspruch abgegeben habe.

6

Die Antragsgegnerin macht geltend, dass sie keinen Anlass für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben habe. Die Antragstellerin sei im Abmahnschreiben mit der Bezeichnung SA I. Inc. Fehlerhaft anstatt mit S A I. Inc. und zudem ohne Adresse und damit nicht identifizierbar angegeben worden. Eine Recherche des Prozessbevollmächtigten habe die Antragstellerin nicht identifizieren können. Mit Schreiben vom 2.11.2017 sei deswegen um Übersendung einer Vollmacht gebeten worden, erst am 9.11.2017 seien die korrekte Firma und der Sitz der Antragstellerin mitgeteilt, eine Vollmacht aber nicht übersandt worden.

7

In der Abmahnung sei der Sachverhalt, aus dem Rechte geltend gemacht wurden, nicht ausreichend angegeben worden, die Antragstellerin habe die Eintragung der Firma der Antragsgegnerin in das Handelsregister und die Registrierung der Domain www. f..com angegeben. Die einstweilige Verfügung stütze sich aber auf einen ganz anderen Sachverhalt, dort gehe es um die Zeichen „flexiQ.“ und „flexiB.“, die nicht abgemahnt worden seien.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

die einstweilige Verfügung vom 13.11.2017 in Ziffer 2 (Kostenentscheidung) abzuändern und die Kosten des Rechtsstreits der Antragstellerin aufzuerlegen.

10

Die Antragstellerin beantragt,

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den Kostenwiderspruch zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung vom 13.11.2017 im Kostenpunkt zu bestätigen.

12

Die Antragstellerin trägt vor, dass der Sitz des Unternehmens und die genaue Firma der Antragstellerin aus den Anlagen zur Abmahnung, u.a. aus dem Eintragungsnachweis der Marke ersichtlich gewesen seien. Die Angaben seien auch nicht notwendig gewesen. Der Abgang Inhalts sei hinreichend gewesen, eine Prüfung durch die Antragsgegnerin ohne weiteres möglich. Es sei auch nicht lediglich auf die Verwendung der Marke als Unternehmenskennzeichen abgestellt worden, sondern auch auf die Verwendung als Domain und die auf dieser angebotenen Produkte und Dienstleistungen hingewiesen worden. So sei der Verletzungsgegenstand ausreichend deutlich gemacht worden.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Entscheidung erfolgt gemäß § 128 III ZPO im schriftlichen Verfahren. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnte, ist der 19.2.2018 bestimmt worden.

Entscheidungsgründe

14

Der Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Die einstweilige Verfügung vom 13.11.2017 ist im Kostenpunkt abzuändern, die Kosten sind nach § 93 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen.

15

Die Antragsgegnerin hat durch die Abgabe einer Abschlusserklärung vom 8.12.2017 den Anspruch aus der einstweiligen Verfügung vom 13.11.2017 als materiell-rechtliche Regelung unter Vorbehalt des Kostenwiderspruchs und Verzicht auf alle weiteren Rechtsmittel anerkannt. Zudem hat sie mit der Erklärung des Kostenwiderspruch ein Anerkenntnis der einstweiligen Verfügung als materiell-rechtliche Regelung abgegeben. Denn der auf die Kostenentscheidung beschränkte Widerspruch hat die Wirkung eines prozessualen Anerkenntnisses mit der Folge, dass nur noch über die Kosten nach den Regelungen der §§ 91 ff. ZPO zu befinden ist. Eine Nachprüfung der vom Anerkenntnis erfassten verzichtbaren Prozessvoraussetzungen und der materiellen Voraussetzungen des Hauptausspruchs findet nicht mehr statt.

16

Diese beiden Anerkenntniserklärungen sind sofort i.S.d. § 93 ZPO abgeben worden.

17

Dass die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.10.2017 abgemahnt worden war und auf die Abmahnung hin nicht bereits durch Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung den geltend gemachten Anspruch anerkannt hat, gebietet vorliegend keine andere Entscheidung.

18

Die Abmahnung vom 20.10.2017 (Anlage ASt 17) betraf einen anderen Streitgegenstand. Ausweislich dieses Schreibens beanstandete die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin die Domain www. f..com in Betrieb genommen hatte und dass diese das Zeichen „Flexi“ im Bereich Computersoftware und damit zusammenhängenden Dienstleistungen, insbesondere als Bestandteil eines Unternehmenskennzeichens verwendete (Seite 2 des Schreibens vom 20.10.2017. Die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtungserklärung lautete: es zu unterlassen,

19

„im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Software einschließlich dazugehöriger Dienstleistungen im IT-Bereich
das Zeichen „Flexi“ alleinstehend oder in Kombination mit anderen Zeichen zu verwenden oder verwenden zu lassen“.

20

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 9.11.2017 dagegen lautete,

21

es zu unterlassen,

22

„im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäischen Union die Zeichen

23

- „FlexiPl.“ und/oder
- „FlexiB.“ und/oder
- „FlexiQ.“

24

im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Computersoftware für die Generierung von Barcodes und QR-Codes zu verwenden oder verwenden zu lassen,

25

wie geschehen auf der Internetseite der Antragsgegnerin unter der Domain f..com am 9.11.2017 und dargestellt in Anlage Ast 16“.

26

Die Abmahnung betraf damit einen sehr viel weiter gefassten Gegenstand, der ausweislich der Begründung des Abmahnschreibens die Benutzung der Domain www. f..com sowie die Firmierung als F. GmbH beanstandete, die Verwendung der Zeichen „FlexiPl.“, „FlexiB.“ und „FlexiQ.“ und die konkrete Verletzungsform aber nicht beinhaltete.

27

Eine Abmahnung muss die konkrete Verletzungshandlung und den Rechtsverstoß eindeutig bezeichnen. Der Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens muss dabei so konkret angegeben werden, dass der Schuldner erkennen kann, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird, damit er die erforderlichen Schlussfolgerungen ziehen kann. Die Informationen müssen so genau sein, dass sie dem Abgemahnten eine sachliche Prüfung ermöglichen (vgl. OLG Saarbrücken, MDR 2015, 1155).

28

Dies war vorliegend bei der Abmahnung gerade nicht der Fall. Die Verwendung der einzelnen von Klägerseite beanstandeten Zeichen „FlexiPl.“, „FlexiB.“ und „FlexiQ.“ wurde nicht beanstandet, es wurde lediglich eine Unterlassung der Verwendung des Zeichens „Flexi“ alleinstehend oder in Kombination mit anderen Zeichen verlangt. Die konkret beanstandete Verletzungsform war nicht – wie später dem Verfügungsantrag – beigefügt, so dass die Antragsgegnerin die erforderlichen Schlussfolgerungen auch nicht aus einem solchen Dokument ziehen konnte.

29

Bei zu unbestimmt vorformulierter Unterlassungserklärung hat der Abgemahnte zwar eine auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkte Unterlassungserklärung abzugeben. Vorliegend war der (enge) Streitgegenstand der einstweiligen Verfügung für die Antragsgegnerin aber nicht erkennbar. Dementsprechend musste die Antragsgegnerin auf die ohne Einschränkung vorformulierte Unterlassungserklärung und auf die sehr allgemein und weit gefasste Abmahnung hin, die jegliche Verwendung des Zeichens Flexi unterlassen sehen wollte, keine der späteren einstweiligen Verfügung entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben.

30

Nach alldem hat die Antragsgegnerin keinen Anlass für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben, so dass die Kosten des Rechtsstreits der Antragstellerin nach § 93 ZPO aufzuerlegen sind.

II.

31

Die weitere Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO.

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