Urteil vom Landgericht Hamburg - 332 O 211/17
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin USD 542.875,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 487.014,44 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt die Zahlung einer Strukturierungsgebühr aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien vom 24. Februar/20. März 2015, einem sogenannten Term Sheet.
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Die Klägerin ist eine norddeutsche Bank mit Sitz in H.. Die Beklagte ist ein global agierendes Schifffahrtsunternehmen mit Sitz in B.. Das Term Sheet strukturierte die Finanzierung von 4 Schwergut-Mehrzweckschiffen (Anlage K1). Die Klägerin handelte im Zusammenhang mit dem Term Sheet für ein Bankenkonsortium bestehend aus ihr sowie der o. V. Bank eG (Konsorten). Die Finanzierung sollte zu jeweils 50 % durch die Klägerin und durch die o. V. Bank erfolgen. Die Gesamtsumme der vorstrukturierten Darlehen sollte 108.575.000 $ betragen. Darlehensnehmer unter der strukturierten Finanzierung sollten laut Term Sheet die nachfolgenden 4 Ein-Schiffsgesellschaften werden: W. B. GmbH & Co. Reederei KG MS“N. S. P.“, W. B. GmbH & Co. Reederei KG MS“N. S. C.“, W. B. GmbH & Co. Reederei KG MS“N. S. T.“ und W. B. GmbH & Co. Reederei KG MS“N. S. F.“ .
- 3
Geplant war ein mittelbarer Erwerb der Schiffe durch die Beklagte, indem diese über Erwerbergesellschaften sämtliche Anteile an den Ein-Schiffsgesellschaften erworben hätte.
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Im Term Sheet vereinbarten die Parteien auf Seite 15 unter dem Punkt Gebühren:
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„Strukturierungsgebühr I. H. v. einmalig 0,50 % des Darlehensbetrages, fällig und zahlbar 90 Tage nach Anteilsübernahme, spätestens jedoch am 30.6.2015, unabhängig davon, ob die Anteilsübernahme zustande kommt. Alternativ zu einer zu zahlenden Strukturierungsgebühr sind die Banken bereit, die Darlehen zu einer Marge von 3,25 % p.a. auszureichen.“
- 6
Auf Seite 18 heißt es unter sonstigen Bedingungen:
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„Den Darlehensgebern in diesem Zusammenhang entstehende bzw. entstandene Dokumentations- und Rechtsberatungskosten sind von den Darlehensnehmern zu tragen, auch wenn es nicht zum Abschluss der in diesem Term Sheet dargestellten Transaktion(en) kommt. ....“
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Auf Seite 19 heißt es schließlich:
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„Dieses Indikative und unter Gremienvorbehalt stehende Term Sheet ist hinsichtlich der Übernahme der Kosten durch die Darlehensnehmer sowie der zu zahlenden Bearbeitungsgebühr unabhängig von dem Zustandekommen der Finanzierung/Anteilsübernahme verbindlich, soweit und sofern die Finanzierung/Anteilsübernahme aus von Ihnen, den Darlehensnehmern und/oder den Erwerber-Gesellschaften zu vertretenden Gründen nicht zu Stande kommt.“
- 10
Ergänzend wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.
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Zu einem Abschluss der durch das Term Sheet strukturierten Darlehensverträge kam es nicht. Grund dafür war, dass die Beklagte zwischenzeitlich zu der Einstellung gelangt war, die strukturierte Finanzierung aufgrund geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse (gesunkene Schiffswerte) nicht mehr zu den im Term Sheet vereinbarten Konditionen durchführen zu wollen. Mit Schreiben der Z. Group vom 1. Dezember 2015, die als zentrale Rechtsabteilung der Beklagten auftrat, teilte diese mit, dass sie die Verhandlungen zur Finanzierung der Darlehensverträge abbrechen wolle, es handele sich um eine kaufmännische Entscheidung bzw. eine kaufmännische Risikobeurteilung (Anlagen K3, K4). Demgegenüber vertrat die Klägerin die Ansicht, dass sich die strukturierte Finanzierung entsprechend ihren vertraglichen Verpflichtungen aus dem Term Sheet umsetzen lasse. (Anlage K2).
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Die Beklagte weigerte sich, die Strukturierungsgebühr zu zahlen.
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Die Klägerin klagt den Anteil der o. V. Bank in gewillkürten Prozessstandschaft aufgrund der Einziehungs- und Prozessführungsermächtigung der o. V. Bank vom 3. Januar 2017 (Anlage K 12) ein.
- 14
Die Klägerin trägt vor:
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Bei der Vereinbarung handele es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sowohl das Term Sheet wie insbesondere auch die streitgegenständliche Strukturierungsgebühr seien Gegenstand intensiver Verhandlungen zwischen den Parteien gewesen, in der Art und Höhe der Verpflichtungen ernsthaft zur Disposition gestellt worden seien. Der fehlende Charakter als allgemeine Geschäftsbedingung ergebe sich auch aus der Briefform des Term Sheets und auch aus der individuellen Berücksichtigung technischer Daten und spezieller Vertragsrahmenbedingungen. Sie bezieht sich insoweit auf den Entwurf K 13 bis Anlage K 15 sowie auf die E-Mail vom 12. März 2015 (Anlage 16). Auf den Inhalt der Anlagen wird Bezug genommen.
- 16
Es handele sich auch um eine Preishauptabrede. Die Gebühr stelle das Entgelt für die Strukturierung der Finanzierung und die Syndizierung der Kredite dar. Dies sei mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden. Sie umfasse die genaue Analyse und Plausibilisierung des Geschäftsmodells und der Planung des Kreditnehmers, insbesondere des geplanten Cashflows der Zielgesellschaften für die Folgejahre. Es handele sich daher nicht lediglich um eine gewöhnliche Bearbeitungsgebühr von Darlehensverträgen. Die Erarbeitung eines Finanzierungskonzepts habe einen hohen Arbeitsaufwand und sei verbunden gewesen mit eingehender Korrespondenz, mehreren Sitzungen, Diskussionen, Ortstermin und Telefonaten zwischen der Klägerin, der Beklagten und den Konsorten erfordert. Da die Strukturierungsvereinbarung gerade kein Darlehensvertrag sei, sei die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf diesen Fall nicht anwendbar.
- 17
Es handele sich auch nicht um eine Vertragsstrafenvereinbarung, deren Wirksamkeit gemäß § 309 Nummer 6 BGB auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Anwendung finde.
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Die Beklagte sei auch passiv legitimiert. Nicht die Darlehensnehmer sondern die Beklagte sei als Vertragspartnerin Schuldnerin der Strukturierungsgebühr. Auf das Innenverhältnis zwischen der Beklagten und den Darlehensnehmern komme es nicht an.
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Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte aufgrund des geschlossenen Term Sheets verpflichtet sei, die vereinbarte Strukturierungsgebühr zu zahlen unabhängig davon, ob die Finanzierung aus von der Beklagten zu vertretenden Umständen nicht zustande kommt. Es sei gängige Marktpraxis im Finanzierungsgeschäft, verbindliche Vereinbarungen über Strukturierungsgebühren auch in ein in weiteren Abschnitten gegebenenfalls unverbindliches Term Sheet aufzunehmen.
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Die Beklagte habe mit Wissen und Wollen gehandelt und das Nichtzustandekommen der Finanzierung daher zu vertreten. Wenn, wie die Beklagte ausgeführt habe, der Marktwert der zu finanzierenden Schiffe sich nachteilig verändert habe, so liege dieses im Risikobereich der Beklagten und sei im Übrigen auch bei Abschluss des Term Sheets berücksichtigt worden allerdings gerade nicht im Sinne eines einseitigen Lösungsrechts.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie USD 542.875,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2015 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt
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Klagabweisung.
- 25
Die Beklagte wendet folgendes ein:
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Die Vereinbarung einer Strukturierungsgebühr sei nicht wirksam.
- 27
Es handele sich um die formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts, das wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nummer 1 BGB unwirksam sei. Bei den maßgeblichen Klauseln auf Seite 15 und 19 des Term Sheets handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, weil diese prima facie in der Absicht verfasst seien, für eine Mehrzahl von Fällen Verwendung zu finden. Üblicherweise fußten derartige Term Sheets auf AGB-Vorlagen der Banken. Ein Anschein dafür bestehe auch dann, wenn ein Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln bzw. Wendungen aufweist, die typischerweise in Vereinbarung dieser Art enthalten sind bzw. die Vertragsklauseln weitgehend allgemein und abstrakt gehalten und bis auf wenige Ausnahmen nicht auf das konkrete Vorhaben zugeschnitten sind. Bearbeitungsentgelte von Klauseln von Banken seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann vorformuliert, wenn der Klauselverwender bei Abschluss von Verträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlange oder er das Entgelt anhand der Daten des individuellen Vertrages nach bestimmten Vorgaben errechne. Eine Anpassung an den konkreten Sachverhalt sei allenfalls rudimentär erfolgt. Die streitgegenständliche Regelung habe niemals ernsthaft zur Disposition gestanden.
- 28
Es handele sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Strukturierungsgebühr auf Seite 19 ausdrücklich als Bearbeitungsentgelt bezeichnet werde. Dies ergebe sich auch aus Seite 18., wo ein Erstattungsanspruch der Klägerin bezüglich entstehender Dokumentations -und Rechtsberatungskosten geregelt ist. Die Klägerin erbringe für die Strukturierungsgebühr auch keine rechtlich selbstständige Leistung. Die Erhebung einer laufzeitunabhängigen Strukturierungsgebühr sei mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und stelle eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten dar. Die Klägerin wälze unberechtigterweise mit der Erhebung der Strukturierungsgebühr Kosten auf die Beklagte ab, die grundsätzlich für die Erfüllung ihrer Hauptleistungspflicht anfallen würden. Die Höhe der Gebühr stehe außer Verhältnis zu den der Klägerin tatsächlich entstandenen Kosten. Außerdem stelle sie eine Art Vertragsstrafe dar und sei bereits deswegen als unangemessene Benachteiligung anzusehen.
- 29
Sie sei nicht passivlegitimiert. Nach Sinn und Zweck sei vereinbart gewesen, dass die Strukturierungsgebühr durch die Darlehensnehmer und nicht durch die Beklagte zu zahlen sei. Dies ergebe sich unter anderem auch durch die vorgesehene Wahlmöglichkeit, dass alternativ zu einer Strukturierungsgebühr die Darlehen zu einer höheren Marge ausgereicht werden könnten. Jedenfalls seien die anspruchsbegründenden Klauseln aufgrund ihres Wortlauts hinsichtlich der Passivlegitimation der Beklagten nicht eindeutig. Zweifel gingen insoweit zulasten der Klägerin.
- 30
Die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Strukturierungsgebühr sei nicht erfüllt.
- 31
Die Beklagte habe das Scheitern der Finanzierung nicht zu vertreten. Die Finanzierung sei auf der Grundlage des Term Sheets für beide Parteien nicht mehr sinnvoll gewesen. Aufgrund der neuen Gutachten aus Mai 2015, 2 Monate nach Unterzeichnung des Term Sheets, sei der Wert der Schiffe um mindestens 2 Millionen $, d.h. wenigstens 10 % gesunken. Daraus hätte sich ergeben, dass die LTV-Ratio bereits von Anfang an nicht habe eingehalten werden können. Daher hätten die Darlehensnehmer weitere Sicherheiten stellen müssen. Auf den Vorschlag der Beklagten vom 23.7.2015, die Klauseln dahingehend anzupassen, dass keine Überprüfung der LTV Klausel bis zum 31.12.2016 erfolgen solle, die Liquiditätsreserven bei der Ermittlung des LTV berücksichtigt werden sollten oder dass in der Zeit vom 1.1.2017 bis 31.12.2025 die LTV Ratio 125 % des jeweiligen Schiffswertes, bis Laufzeitende 100 % sein sollten (Anlage B1), sei von der Klägerin ohne nähere Begründung abgelehnt worden. Die Klägerin habe ihrerseits keine Vorschläge unterbreitet, zu denen eine Umsetzung des Term Sheets noch möglich gewesen wäre. Da beide Seiten keine Lösung hätten finden können, die für beide akzeptabel gewesen sei, könne kein einseitiges Vertretenmüssen der Beklagten angenommen werden. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin innerhalb ihrer Gremien die Genehmigung zum Abschluss einer Finanzierung erhalten hätte, wenn die Wertsicherungsklausel von Anfang durch die Darlehensnehmer gebrochen worden wäre.
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Zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
I.
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Die Klägerin klagt zulässigerweise teilweise in gewillkürter Prozessstandschaft aufgrund der als Anlage K12 überreichten Einziehungs- und Prozessführungsermächtigung der o. V. Bank.
II.
1.)
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Die Klägerin hat aufgrund der auf Seite 15 des Term Sheets getroffenen Vereinbarung einer Strukturierungsgebühr in Höhe von 0,5% des Darlehensbetrages, umgerechnet in Höhe der Klagforderung.
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Die Strukturierungsgebühr ist wirksam vereinbart worden.
a.).
- 37
Es handelt sich insoweit nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung.
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Auch wenn ein Großteil der Angaben in dem Term Sheet auf den konkreten Fall zugeschnitten sind, muss der AGB-Charakter für jede Klausel gesondert geprüft werden. Die Beklagte hat nicht hinreichend konkret dargelegt, dass die maßgeblichen Vereinbarungen über die Strukturierungsgebühr von der Klägerin für eine Mehrzahl von Fällen gespeichert worden ist. Der Text stammt zwar erkennbar von der Klägerin, wie sich auch aus den vorangegangenen Entwürfen (Anlage K13-15) ergibt, dass aber gerade die Klägerin sie für eine Vielzahl von Fällen vorgesehen hat, hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Der Hinweis darauf, dass die Banken üblicherweise mit derartigen Textvorlagen arbeiten, reicht dafür nicht aus.
- 39
Unabhängig davon ergibt sich aus den vorgelegten Entwürfen, dass die Vereinbarung das Ergebnis von Verhandlungen ist. Bei selbstständigen Ergänzungen muss danach differenziert werden, ob sie der Verwendergegenseite eine echte und erkennbare Möglichkeit einräumen, auf den wesentlichen Inhalt der Klausel Einfluss zu nehmen, oder ob der Verwender insoweit Rechtsgestaltungsmacht in Anspruch genommen und der Verwendergegenseite zwar (scheinbar) die Auswahl zwischen mehreren Ergänzungsmöglichkeiten gelassen, den Inhalt der Ergänzung aber entweder abschließend oder de facto vorgeben hat, indem die Verwendergegenseite durch den iÜ vorformulierten Vertragstext in ihrer Entscheidungsfreiheit begrenzt oder so stark beeinflusst wird, dass ihre Wahl- und Entscheidungsfreiheit hinter dem vorformulierten Text zurücktritt (BeckOK BGB/Becker BGB § 305 Rn. 16-21, beck-online). In den Entwürfen sind sowohl bezüglich der Voraussetzungen der Zahlungspflicht wie auch bezüglich Höhe von Seiten der Beklagten Anmerkungen zur Verhandlungsbedürftigkeit gemacht worden (im Einzelnen siehe unten). Vom Grundsatz her ist die Strukturierungsgebühr nicht in Frage gestellt worden. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Verwender anbietet, auf die Klausel ganz zu verzichten. Er kann vielmehr – ohne dass dies der Klausel den Individualcharakter nimmt – darauf bestehen, dass die Änderung der einen Klausel zugunsten der Verwendergegenseite mit der Änderung einer anderen Klausel zu deren Lasten bzw. der Änderung des Entgelts verbunden wird (BGH NJW 2003, 1313 [1314]: kürzere Laufzeit eines Breitbandkabelvertrages gegen erhöhtes Nutzungsentgelt; MüKoBGB/Basedow Rn. 41; Staudinger/Schlosser Rn. 47). Nicht erforderlich ist ferner, dass die vorformulierte Vertragsbestimmung tatsächlich abgeändert wurde. Denn hat sich die Verwendergegenseite nach gründlicher Erörterung mit der vorformulierten Klausel ausdrücklich einverstanden erklärt, ist auch sie Ergebnis eines Aushandelns (BGH NJW 1988, 410; 1992, 2283 [2285]; 1998, 2600 f.). Entscheidend ist aber, dass die Verwendergegenseite die Klausel als Folge der Erörterung in ihren rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen aufgenommen hat (BeckOK BGB/Becker BGB § 305 Rn. 33-37, beck-online). Davon ist nach dem Inhalt der vorgelegten Entwürfe, die den Gang der Verhandlungen wiedergeben, auszugehen. In dem ersten Entwurf der Klägerin (Anlage K13) ist auf Seite 12 eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von einmalig 0,50 % des Darlehensbetrages (ohne Alternative) vorgesehen. Die Anmerkung der Beklagten hierzu lautet: „Höhe ist zu diskutieren. Ggf. über Wahlmodus Marge/Fee darstellen“. Im darauf folgenden Entwurf (Anlage K14) ist alternativ zur Strukturierungsgebühr eine Marge von 3,75 % vorgesehen. Die Anmerkung der Beklagten hierzu lautet: „Grundsätzlich in Ordnung, würden wir aber gerne in Kombination mit den Anwaltskosten und vor dem Hintergrund der Ertragskraft der Schiffe gerne besprechen“. Letztlich ist eine Marge von 3,25 % vereinbart worden. Wenn auch die Bearbeitungs- /Strukturierungsgebühr und diese auch der Höhe nach nicht abgeändert worden ist, so ist doch stattdessen eine Marge für das auszureichende Darlehen, wodurch im Falle des Zustandekommens des Darlehensvertrages die Zahlung der Gebühr vermieden worden wäre, vereinbart und letztlich noch weiter herabgesetzt worden. In dem Fall hätte die Beklagte kein Bearbeitungsentgelt zu zahlen. Auch wenn die Beklagte als Schuldnerin der Strukturierungsgebühr einerseits und die die Marge schuldenden Darlehensnehmer andererseits verschiedene Rechtspersönlichkeiten sind, so ist diese Zahlungsvereinbarung doch als – wirtschaftlich - einheitlicher Komplex und damit als einheitliche Regelung zu sehen. Außerdem ist die Zahlungsvoraussetzung letztlich daran geknüpft worden, dass die Finanzierung etc. aus von der Beklagten etc. zu vertretenden Gründen nicht zustande kommt, so dass die Beklagte auch auf die Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühr Einfluss genommen hat. So lässt sich aus dem aus den Entwürfen und Anmerkungen ergebenden Gang der Verhandlungen entnehmen, dass die Vereinbarung der Strukturierungsgebühr das Ergebnis von Verhandlungen gewesen ist und nicht lediglich eine von der Klägerin vorgegebene generelle Regelung, also keine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des Gesetzes.
b.
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Ob es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handelt, kann daher dahinstehen, wobei dagegen spricht, dass sie unabhängig vom Abschluss des Darlehensvertrages für die im Zusammenhang mit der Strukturierung des ins Auge gefassten Darlehensvertrages vereinbart worden ist.
c.
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Es handelt sich auch nicht um ein Vertragsstrafeversprechen im Sinne der §§ 339 BGB.
d.
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Es liegen auch die Voraussetzungen für das Entstehen der Strukturierungsgebühr vor.
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Die Strukturierungsgebühr ist zu zahlen, wenn die Finanzierung/Anteilsübernahme aus von „Ihnen“, den Darlehensnehmern und/oder den Erwerber-Gesellschaften zu vertretenden Gründen nicht zu Stande kommt. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Finanzierung kam nicht zustande. Dies war auch von der Beklagten bzw. den Darlehensnehmern und/oder den Erwerbergesellschaften zu vertreten. Grundsätzlich hat ein Schuldner solche Leistungshindernisse nicht zu vertreten, deren Eintritt bei Vertragsabschluss nicht voraussehbar war und für deren Eintritt er nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages auch nicht das Risiko übernommen hat (BeckOK BGB/Lorenz BGB § 280 Rn. 31-34, beck-online). Nach dem Vorbringen der Beklagten wurde von der Darlehensaufnahme abgesehen, weil sich die Grundlagen, auf deren Basis sich die Parteien im Rahmen des Term Sheets verständigt hätten, nach dessen Unterzeichnung derartig nachteilig verändert haben, dass eine Umsetzung entsprechend der im Term Sheet festgelegten Konditionen nicht mehr möglich gewesen sei, ohne dass unmittelbar mit Vertragsschluss eine Pflichtverletzung einer Partei vorgelegen hätte. Ursache dafür war, dass die dem Vertrag zugrunde gelegten Loan to value Verhältnis von 100 % zugrunde gelegten Schiffswerte sich ausweislich eines eingeholten Gutachtens um wenigstens 10 % verringert hätten, so dass vereinbarungsgemäß zusätzlich Sicherheiten zu stellen gewesen wären oder das Darlehen teilweise hätte zurückgezahlt werden müssen. Die Veränderung dieser wirtschaftlichen Bedingungen lag im Risikobereich der Beklagten, die von vornherein bei der Vereinbarung des Term Sheets einem entsprechenden Wertverlust bis zum Abschluss der Darlehensverträge in anderer Weise als durch die auf S. 16 und 17 des Term Sheets vorgesehene Regelung zusätzlicher Sicherheiten etc. hätte Rechnung tragen können. Eine entsprechende Entwicklung kann weder als grundsätzlich unvorhersehbar angesehen werden noch lässt sie sich dem Risikobereich der Klägerin zuschreiben, die daher auch nicht verpflichtet gewesen ist, von den vorskizzierten Bedingungen der Verträge abzurücken. Das Scheitern der Finanzierung ist daher dem Risikobereich der Beklagten zuzuordnen, ohne dass es insoweit auf ein Verschulden ihrerseits ankommt.
d.
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Die Beklagte ist auch passivlegitimiert.
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Dass sie Schuldnerin der Strukturierungsgebühr ist, folgt bereits daraus, dass sie Vertragspartnerin des Term Sheets ist, d.h. diese Vereinbarung im eigenen Namen mit der Klägerin geschlossen hat. Eine wirksame Verpflichtung der von der Beklagten unabhängigen Rechtspersönlichkeiten der Darlehensnehmer besteht nicht. Ein Vertrag zulasten Dritter wäre nicht wirksam. Die hier streitgegenständliche Regelung enthält anders als die Regelung zur Kostentragung bezüglich der Dokumentations- und Rechtsberatungskosten keinen Hinweis darauf, dass diese von den Darlehensnehmern zu übernehmen sind. Daraus lässt sich im Zweifel und auch wegen des Grundsatzes der Verpflichtung der Vertragspartner schließen, dass dies bezüglich der Strukturierungsgebühr ausdrücklich nicht gewollt gewesen ist. Auch aus der Regelung auf Seite 19, dass das Term Sheet hinsichtlich der Übernahme der Kosten durch die Darlehensnehmer sowie der zu zahlenden Bearbeitungsgebühr ... verbindlich sei, lässt nicht darauf schließen, dass auch die Bearbeitungs-/Strukturierungsgebühr von den Darlehensnehmern zu tragen sein sollte. Im Gegenteil unterscheidet die Regelung in der Formulierung einerseits die „Übernahme der Kosten durch die Darlehensnehmer“ und andererseits die „zu zahlende Bearbeitungsgebühr“, die auch vom Satzbau her nicht an die Darlehensnehmer anknüpft.
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Auch die vereinbarte Wahlmöglichkeit, dass die Darlehensnehmer durch die Vereinbarung einer höheren Zinsmarge die Zahlung der Strukturierungsgebühr hätten vermeiden können, spricht nicht dafür, dass sie auch Schuldner der Gebühr sein sollten. Dass ein Dritter – noch dazu bei hier im Falle des Zustandekommens des Darlehensvertrages anzunehmender wirtschaftlicher Identität – durch eine eigene Leistung die Verpflichtung des Schuldners ablösen kann, ist nicht absolut ungewöhnlich.
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Aus der Wahl des Singulars auf S. 15 statt des Plurals ergibt sich ebenfalls kein Hinweis darauf, dass tatsächlich die Darlehensnehmer gemeint sein sollen. Auch auf Seite 13, wo die auf die einzelnen Darlehensnehmer entfallenden Teilbeträge sowie auch der Gesamtbetrag aufgeführt worden sind, ist von „Darlehensbetrag“ als Gliederungspunkt die Rede.
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Da bezüglich der hier fraglichen Strukturierungsgebühr davon auszugehen ist, dass im Zweifel der Vertragspartner, also die Beklagte, dafür aufzukommen hat, sich nichts dafür ergibt, dass die Parteien insoweit etwas anderes gewollt haben, ist die Beklagte auch zur Zahlung verpflichtet.
2.)
- 49
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB.
- 50
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
- 51
Da für die Zahlung der Strukturierungsgebühr mit dem 30. Juni 2015 eine Zeit nach dem Kalender bestimmt gewesen sei, befinde sich die Beklagte seitdem in Verzug.
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