Beschluss vom Landgericht Hamburg - 618 Qs 14/18

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg vom 16.04.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21.03.2018 (160 Gs 155/18) aufgehoben.

Gegen den Beschuldigten... wird in Höhe von 159.000,- € der Vermögensarrest in sein Vermögen angeordnet. Er haftet für diesen Betrag mit der ... GmbH als Gesamtschuldner.

3. Gegen die ... GmbH ... wird in Höhe von 159.000,- € der Vermögensarrest in ihr Vermögen angeordnet. Sie haftet für diesen Betrag mit dem Beschuldigten ... als Gesamtschuldner.

4. Durch Hinterlegung von 159.000,- € kann die Vollziehung des Arrestes abgewendet und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangt werden.

5. Zur Vollstreckung dieses Arrestes sind der Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamte befugt, die Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume sowie sonstigen Betriebsräume des Beschuldigten und die ihm gehörenden Sachen, seine Person und seine Kraftfahrzeuge zu durchsuchen.

6. Zur Vollstreckung dieses Arrestes sind der Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamte befugt, die Geschäfts-, und Nebenräume sowie sonstigen Betriebsräume sowie die Kraftfahrzeuge der ... GmbH zu durchsuchen.

7. Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist der Entscheidung über die Verfahrenskosten im Hauptverfahren Vorbehalten.

Gründe

I.

1

Das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen Hamburg ermittelt gegen den Beschuldigten C.A. wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung, § 370 Abgabenordnung (AO). Ihm wird vorgeworfen, als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der ... GmbH in der Zeit vom 21.06.2017 bis 26.01.2018 durch vier Straftaten den Finanzbehörden unrichtige beziehungsweise unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht zu haben, indem er für die Monate April bis Juli 2017 in den dem Finanzamt Hamburg-Hansa übermittelten Umsatzsteuervoranmeldungen Vorsteuern zu Unrecht zu hoch erklärte, wodurch die Umsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wurde. Hierbei habe der Beschuldigte Vorsteuer aus Rechnungen der ... geltend gemacht, obwohl diese - wie er gewusst habe - eine sog. „Servicegesellschaft“ sei, die keinerlei Geschäftstätigkeit ausübe und lediglich Scheinrechnungen ausgestellt habe. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge:

2

Fall   

Zeitraum

Festsetzung

Rechnungsbetrag*

angemeldeter Betrag**

1       

04/17 

06.02.2018

13.602,39 EUR

13.988,86 EUR

2       

05/17 

29.01.2018

59.240,06 EUR

60.827,36 EUR

3       

06/17 

09.08.2017

46.412,44 EUR

47.500,04 EUR

4       

07/17 

29.12.2017

57.968,39 EUR

59.113,65 EUR

Summe 

                 

177.223,28 EUR

181.429,91 EUR

* nach der Berechnung des Finanzamtes anhand vorliegender Rechnungen (Bl. 14, 21 d.A.; Bl. 28f. SB Einziehung)
** insgesamt angemeldeter Vorsteuerbetrag lt. USt-Überwachungsbogen (Bl. 65f. d.A.)

3

Auf Antrag des Finanzamtes erließ das Amtsgericht am 14.02.2018 bzw. 21.03.2018 Durchsuchungsbeschlüsse für die Räume des Beschuldigten, der ... GmbH sowie deren Steuerberater.

4

Der weitere Antrag des Finanzamtes vom 15.03.2018 auf Anordnung eines Arrestes in Höhe von 159.000,- EUR nach §§ 111e, 111j Strafprozessordnung (StPO) wurde jedoch mit Beschluss vom 21.03.2018 vom Amtsgericht zurückgewiesen. Es führt dazu im Wesentlichen aus, dass nicht nachvollziehbar dargetan sei, ob und ggf. in welchem Umfang das Tun des Beschuldigten zu einer Steuerherabsetzung bzw. einer Steuervergütung und damit zu einem abschöpfbaren Vorteil geführt hat.

5

Darüber hinaus fehle es an einem hinreichenden Sicherungsbedürfnis des Finanzamtes, da diesem eigene Sicherungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. An dieser bereits im alten Recht diskutierten Problematik habe sich durch die Gesetzesänderung im Bereich der Vermögensabschöpfung keine Änderung ergeben. Auch im neuen Recht sei eine einschränkende Auslegung dahingehend vorzunehmen, dass dem Fiskus die strafrechtlichen Sicherungsmöglichkeiten nur in den Fällen zur Verfügung stehen sollen, wenn diese gegenüber der steuerrechtlichen Arrestierung einen Vorteil bieten. Vorliegend habe das Finanzamt jedoch nicht dargetan, aus welchen Gründen es auf steuerrechtliche Sicherungsmöglichkeiten verzichtet hat, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei.

6

Mit Schriftsatz vom 16.04.2018 hat das Finanzamt Beschwerde erhoben, welcher das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Das Finanzamt macht im Wesentlichen geltend, ihm stehe die Wahl zwischen dem strafrechtlichen sowie dem steuerrechtlichen Arrest zu. Dies ergebe sich insbesondere aus § 111e Abs. 6 StPO, in dem der Gesetzgeber in Kenntnis der bereits im alten Recht umstrittenen Frage des Verhältnisses von straf- und abgabenrechtlichem Arrest die Gleichrangigkeit der Sicherungsmöglichkeiten angeordnet habe. Auch bestehe im neuen Recht schon deshalb kein Vorrangverhältnis mehr, da die straf- und steuerrechtlichen Sicherungsmöglichkeiten einen jeweils anderen Sicherungszweck verfolgten.

II.

7

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

8

Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Anordnung des Vermögensarrestes zur Sicherung der Wertersatzeinziehung nach § 111e StPO abgelehnt.

9

Grundsätzlich kommt vorliegend aufgrund des bestehenden Tatverdachts eine Anordnung nach § 111e StPO i.V.m. § 73c Strafgesetzbuch (StGB) zur Sicherung der Steuerforderungen in Betracht, da der Beschuldigte als auch die ... GmbH verdächtig sind, aus der Tat der Steuerhinterziehung die hinterzogenen Steuern erlangt zu haben.

10

Da der Verdacht besteht, dass dem Beschuldigten als Kontobevollmächtigter die angemeldeten Vorsteuerbeträge zu Unrecht aus der Straftat zugeflossen sind und er als Geschäftsführer der ... GmbH jedenfalls für die aufgrund einer Steuerstraftat ersparten Steuerzahlungen haftet (§§ 69, 71 AO), ist hinsichtlich des Beschuldigten A. die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen (vgl. § 111e Abs. 1 StPO). Gleiches gilt für die ... GmbH, welche als Steuerschuldnerin aufgrund der mutmaßlichen Steuerhinterziehung Steuerzahlungen erspart hat. Die ... GmbH und der Beschuldigte A. haften insoweit nach § 44 Abs. 1 S. 1 AO als Gesamtschuldner. Die Höhe der mutmaßlich hinterzogenen Steuer ergibt sich aus der zutreffenden Berechnung des Finanzamtes (vgl. dazu die Berechnung vom 23.01.2018, Bl. 14 der Ermittlungsakte). In der dargelegten Höhe wurden von der ... Rechnungen gegenüber der ... GmbH ausgestellt (vgl. Bl. 28f. SB Einziehung) und ausweislich des Umsatzsteuer-Überwachungsbogens 2017 (Bl. 65f. der Ermittlungsakte) wurde ein entsprechender Vorsteuerabzug gegenüber dem Finanzamt erklärt sowie jeweils gem. § 168 S. 2 AO festgesetzt. Da die Anordnung des Vermögensarrestes vor Erhebung der öffentlichen Klage eines Antrags bedarf (vgl. Huber, in BeckOKStPO (Stand 1.1.2018), Rz. 9 zu § 111e), war der Umfang des Arrestes auf den beantragten Betrag begrenzt.

11

Im Übrigen sind die Voraussetzungen für die Anordnung eines Vermögensarrestes nach § 111e StPO erfüllt.

12

Vorliegend ist ein Sicherungsbedürfnis im Sinne des § 111e Abs. 1 StPO gegeben. Durch die Neuregelung in § 111e Abs. 1 StPO n. F. und ersatzlose Aufhebung des § 111d Abs. 2 StPO a. F. ist der Verweis auf § 917 ZPO (Arrestgrund bei dinglichem Arrest), mithin das Erfordernis der Besorgnis einer Erschwerung oder wesentlichen Vereitelung der Forderungsvollstreckung, entfallen. Hierdurch soll ausweislich der Gesetzesbegründung jedoch die bisherige Rechtsprechung zum „Arrestgrund“ nicht tangiert werden (BT-Drs. 18/9525, S. 49). Nach der Gesetzesbegründung soll auch in der ab 1. Juli 2017 geltenden Regelung der Vermögensarrest wie bisher nur zulässig sein, wenn dies zur Sicherung der Vollstreckung erforderlich ist.

13

Das Gericht geht in Übereinstimmung hiermit davon aus, dass - anders als bei der bisherigen Regelung des § 111d StPO a.F. - die Voraussetzungen des § 917 ZPO nicht mehr vorliegen müssen, sondern nunmehr eine bloß finale Verknüpfung des Vermögensarrests zur Sicherung der Vollstreckung ausreicht (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2017, 1 Ws 163/17 offen lassend: OLG Schleswig, Beschluss vom 19.07.2017, 1 Ws 301/17), wobei stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren ist. Dies ergibt sich primär aus dem Wortlaut der Norm, welcher in der a.F. keine eigenen Voraussetzungen für die Anordnung des dinglichen Arrestes vorgab, sondern auf die §§ 917 f. ZPO verwies, nunmehr jedoch den Vermögensarrest „zur Sicherung der Vollstreckung“ zulässt. Die Anforderungen an den Sicherungsgrund werden damit gegenüber der bisherigen Norm jedoch nicht abgesenkt (BT-Drs. 18/9525, S. 77; Lampe, jurisPR-StrafR 16/2017).

14

Die Anordnung des Vermögensarrestes ist in dem vorliegenden Fall in diesem Sinne geeignet und erforderlich. Für die Frage der Erforderlichkeit kann an die Rechtsprechung zu § 111d a.F. angeknüpft werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2017, 1 Ws 163/17). Nach dieser war zwar umstritten, ob ein Arrest bereits dann erforderlich ist, wenn Beschuldigte des Tatbestandes eines vermögensbezogenen Strafgesetzes, wie vorliegend einer Steuerhinterziehung, verdächtig ist (so Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.12.2011, 2 Ws 123/11 m.w.N.) oder ob allein dieser Umstand nicht ausreicht, da nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass ein Beschuldigter - von der Aufdeckung der Tat unbeeindruckt - nunmehr versuchen wird, sein gesamtes für den Schaden haftendes Vermögen vor einem Zugriff des Gläubigers in Sicherheit zu bringen (OLG Köln, Beschluss vom 06.01.2010, III-2 Ws 636/09 m.w.N.). Letztere Ansicht betont, dass es mit einem allgemeinen Erfahrungssatz, wonach derjenige, der einmal unredlich gewesen ist, das auch in Zukunft sein werde, nicht getan sei (BGH, Urteil vom 11.03.1975, VI ZR 231/72). Nach letzterer Ansicht ist es bspw. erforderlich, dass etwa besondere Umstände der Tatbegehung oder die gesamte Lebensführung des Beschuldigten darauf ausgerichtet sind, durch manipulatives und betrügerisches Verhalten sein Vermögen zu verschleiern oder zu verschieben (OLG Köln, a.a.O.).

15

Dieser Streit kann jedoch dahinstehen, da in dem vorliegenden Fall auch nach dem Maßstab der letzteren Ansicht eine Sicherung der Vollstreckung erforderlich ist. Dies ergibt sich nicht allein aus dem Verdacht der Steuerhinterziehung, sondern aus den konkreten Umständen der Tatbegehung. Nach einer Gesamtbetrachtung aller Umstände besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte bei Bekanntwerden des Verfahrens Vermögenswerte in erheblichem Umfang verschleiern oder verstecken wird. So ist der Beschuldigte als Geschäftsführer der ... GmbH nicht (nur) einer „einfachen Steuerhinterziehung“ verdächtig, sondern erbrachte eine erhebliche kriminelle Energie zur Eigenbereicherung, indem er über einen längeren Zeitraum durch die systematische Nutzung von Scheinrechnungen unter Einbezug verschiedener „Servicegesellschaften“ und ggf. weiterer Personen Vorsteuern gegenüber der Finanzbehörde geltend machte, um sein Vermögen (im sechsstelligen Bereich) zu mehren. Darüber hinaus wurden durch die Finanzbehörde Feststellungen getroffen, dass die beteiligten Gesellschaften in der Vergangenheit hohe Bargeldverfügungen (diverse Barzahlungen im fünfstelligen Bereich) vorgenommen haben, wodurch der Beschuldigte zu erkennen gab, über betroffenes Vermögen kurzfristig und in erheblichem Umfang zu verfügen.

16

Soweit das Amtsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, dass noch nicht aufgeklärt sei, ob und in welchem Umfang die Umsatzsteuervoranmeldungen tatsächlich unrichtig waren, steht dies der Anordnung einer vorläufigen Sicherung nicht entgegen, da in dem Umfang des tenorierten Betrages angesichts dessen, dass die betroffenen Rechnungen sehr wahrscheinlich von einer „Servicegesellschaft“ ausgestellt wurden und es sich daher um Scheinrechnungen handeln dürfte jedenfalls ein dringender Verdacht für eine Unrichtigkeit der Anmeldungen besteht.

17

Angesichts der vorliegenden dringenden Gründe für die Annahme einer späteren Wertersatzeinziehung und dem daraus folgenden intendierten Ermessen - gem. § 111e StPO „soll“ in diesem Fall der Vermögensarrest angeordnet werden - war ein Vermögensarrest zur Sicherung anzuordnen; Umstände für eine davon abweichende Entscheidung sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Anordnung des Vermögensarrestes verhältnismäßig.

18

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichtes ist ein strafrechtlicher Arrest vorliegend nicht „mangels Sicherungsbedürfnis des Verletzten - hier der Steuerfiskus -“ abzulehnen. Bereits im alten Recht war die Frage umstritten, ob dem Erlass eines strafprozessualen Arrests grundsätzlich entgegensteht, dass der Finanzbehörde mit § 324 AO eigene Möglichkeiten zur Sicherung der Steueransprüche durch den Erlass eines dinglichen Arrestes zur Verfügung stehen.

19

Bereits zum alten Recht war dies nach der Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg nicht der Fall (LG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2003 - 620 Qs 99/03; Beschluss vom 13.04.2004, 620 Qs 13/04 m.w.N.; vgl. bspw. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 08.01.2002, 1 Ws 407/01; Zöllner, in König, Kommentar zur Abgabenordnung, 3. Aufl. 2014, Rz. 3 zu § 324). Dem schließt sich die erkennende Kammer für § 111e StPO n.F. an.

20

Zum einen ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut der Norm, welche in § 111e Abs. 6 StPO n.F. ausdrücklich vorgibt, dass die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 AO einer Anordnung nach § 111e Abs. 1 StPO nicht entgegensteht; demnach kommt es (auch) nicht darauf an, ob und warum die Finanzbehörde von einer Anordnung nach § 324 AO absieht (Huber, in BeckOK StPO, Stand 1.1.2018, Rz. 17 zu § 111e StPO). Hiermit beabsichtigte der Gesetzgeber klarzustellen, dass sich die beiden Sicherungsinstrumente gleichrangig gegenüberstehen (BT-Drs. 18/9525, S. 78), um so die bisherige rechtliche Unsicherheit in Bezug auf das Verhältnis von § 324 AO zur strafrechtlichen vorläufigen Sicherung zu beseitigen.

21

Zum anderen beabsichtigte der Gesetzgeber durch die Reform der Vermögensabschöpfung, die Regelungen zur vorläufigen Sicherstellung zu stärken (BT-Drs. 18/9525, S. 49). Dem stünde jedoch ein grundsätzlicher Ausschluss der Finanzbehörden von den strafprozessualen Sicherungsinstrumenten entgegen.

22

Der Zweck der Vermögensabschöpfung (sowie des Vermögensarrestes zur Sicherung der Vermögensabschöpfung), kriminell Erlangtes effektiv, wirksam und einfach abschöpfen zu können, spricht gleichfalls für eine parallele Anwendung der Normen. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Finanzbehörde bspw. in den Flächenländern anders als in Hamburg für den Erlass einer Arrestanordnung zur Sicherung von Gewerbesteuer-Ansprüchen sachlich nicht zuständig ist (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.1979, VIII 108/78 S; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 151. Lieferung 02.2018, Rz. 22 zu § 324 AO). In allen Fällen, in denen also neben Ansprüchen auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer auch Ansprüche auf Gewerbesteuer gesichert werden müssten, hätte neben der Anordnung der Finanzbehörde nach § 324 AO stets eine weitere Anordnung der zuständigen Gemeinde zu erfolgen. Eine einheitliche Sicherungsmöglichkeit - in grundsätzlich allen Fällen - nach § 111e StPO ist demnach erkennbar effektiver.

23

Schließlich ist auch zu sehen, dass die Voraussetzungen von § 324 AO und § 111e StPO nicht deckungsgleich sind, sondern § 324 AO bspw. eine höhere Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der zu sichernden Steuerforderung verlangt (vgl. Madauß, in NZWiSt 2018, 28 (28); Zöllner, in König, Kommentar zur Abgabenordnung, 3. Aufl. 2014, Rz. 3 zu § 324) und daher oftmals gerade in einem frühen Stadium der Ermittlungen § 111e StPO eine „stärkere“ Sicherungsmöglichkeit bietet. Für eine möglichst effektive Abschöpfung ist der Finanzbehörde gerade in diesem Stadium die Wahl zwischen den bestehenden Sicherungsmöglichkeiten zuzugestehen.

III.

24

Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg sind Teil der Verfahrenskosten, über die nach Maßgabe der §§ 464ff. StPO im Urteil nach Abschluss des Hauptverfahrens zu entscheiden sein wird (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 08.06.2017, 1 Ws 259/17).

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