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StPO § 111d Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen

Strafprozeßordnung

(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.

(2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.

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Vorlagebeschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 312/23
4. November 2025
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Urteil vom Bundesgerichtshof - 5 StR 622/24
4. Juni 2025
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Beschluss vom Landgericht Köln - 118 Qs 12/24
2. Juli 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 502/23
21. Mai 2024
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Beschluss vom Landgericht Amberg - 11 Qs 25/24
6. Mai 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 327/22
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Beschluss vom Landgericht Hamburg (18. Große Strafkammer) - 618 Qs 10/20
6. Juli 2020
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