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StPO § 111e Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung

Strafprozeßordnung

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden.

(2) Der Vermögensarrest kann auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.

(3) Zur Sicherung der Vollstreckungskosten ergeht kein Arrest.

(4) In der Anordnung ist der zu sichernde Anspruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeichnen. Zudem ist in der Anordnung ein Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach Absatz 1 nicht entgegen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 Qs 46/25
23. Februar 2026
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Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 Qs 38/25
3. November 2025
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Urteil vom Bundesgerichtshof - 6 StR 668/24
26. Juni 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 184/25
12. Juni 2025
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Beschluss vom Amtsgericht Fürth - 473 Gs 490/25
3. Juni 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 18/25
15. Mai 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 51/25
11. April 2025
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Urteil vom Landgericht Hagen - 71 KLs 12/24
10. April 2025
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