Urteil vom Landgericht Hamburg - 331 O 452/17

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) an den Kläger 3.177,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2017 zu zahlen und

b) den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 958,19 € freizuhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 36 % und die Beklagte 64 % zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 40.547,24 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall.

2

Der Kläger behauptet, Eigentümer des PKW BMW 520d mit dem amtlichen Kennzeichen ... gewesen zu sein. Dieser wurde im Zeitpunkt des Unfalls von dem Zeugen S. K. gefahren. Beifahrer waren die Zeugen A. und U. K..

3

Die Beklagte war Eigentümerin des Streifenwagens mit dem amtlichen Kennzeichen ..., der im Zeitpunkt des Unfalls vom Zeugen V. gefahren wurde.

4

Der Zeuge S. K. befuhr am 23.12.2016 gegen 10:12 Uhr den S. Weg in Richtung B. auf dem linken Fahrstreifen. Im Bereich der Kreuzung S. Weg/ R.str. hatte sich ein Verkehrsunfall ereignet. Es bildete sich ein Stau auf beiden Fahrspuren. Eine Rettungsgasse hatte sich nicht gebildet, die Fahrspuren der Gegenrichtung waren frei. Der Zeuge V. fuhr auf dem Weg zu dem Verkehrsunfall über den Gegenverkehr an den stehenden bzw. leicht rollenden Fahrzeugen vorbei. Es kam zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, wodurch beide Fahrzeuge beschädigt wurden.

5

Am Fahrzeug des Klägers entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden. Der Wiederbeschaffungsaufwand beläuft sich auf 23.000 € brutto. Für die Erstellung des Schadengutachten wurden dem Kläger 2.234,23 € brutto in Rechnung gestellt.

6

Der Schaden am Fahrzeug der Beklagten beläuft sich nach der Schadenberechnung gemäß Anlage B2, auf die Bezug genommen wird, auf 22.806,28 € brutto.

7

Mit der Klage begehrt der Kläger Ersatz von 70 % der ihm entstandenen Schäden gemäß der folgenden Berechnung:

8

        

100%

70%

Wiederbeschaffungsaufwand

23.000,00 €

16.100,00 €

Sachverständigenkosten

2.234,23 €

1.563,96 €

Ab- und Anmeldung

90,00 €

63,00 €

Kostenpauschale

20,00 €

14,00 €

Zwischensumme

25.344,23 €

17.741,66 €

9

Mit Abtretung vom 28.02.2018 trat I. K. etwaige Ansprüche an dem PKW BMW 520d an den Kläger ab, der die Abtretung annahm.

10

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des BMWs geworden. Er habe das Fahrzeug im Internet gefunden um mit dem Verkäufer telefonisch verhandelt. Da er keine Zeit gehabt habe, das Fahrzeug abzuholen, habe er den Zeugen I. K. mit der Abzahlung des Fahrzeugs beauftragt. Der schriftliche Kaufvertrag sei dann versehentlich auf I. K. ausgestellt worden. Zuvor sei bereits ein mündlicher Kaufvertrag mit dem Verkäufer am Telefon geschlossen worden.

11

Die Unfallstelle im Bereich S. Weg/ R.str. sei bereits abgesichert gewesen.

12

Der Kläger habe nach links in den G. Weg abbiegen wollen, um von dort aus in die R.str. weiter zu fahren. Er habe das linke Blinklicht gesetzt und sich durch Blick in den Spiegel und Schulterblick vergewissert, dass die Gegenfahrbahn frei gewesen sei. Nachdem er die aus seiner Sicht gesehen erste Fahrbahn der Gegenrichtung überquert habe, sei plötzlich der PKW der Beklagten mit erheblicher Geschwindigkeit herangefahren gekommen.

13

Für die Ab- und Anmeldung der Fahrzeuge habe er 90 € aufgewandt.

14

Der Kläger beantragt,

15

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.740,96 € nebst Zinsen mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2017 zu zahlen

16

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts Hubert Schmid in Höhe von 1.358,86 € freizuhalten.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte behauptet, der Zeuge V. sei mit eingeschalteten Sondersignalen (Blaulicht und Einsatzhorn) gefahren. Die Unfallstelle sei noch nicht abgesichert gewesen. Der vom Zeuge K. geführte BMW sei plötzlich nach links ausgeschert, um zu wenden. Dies sei noch vor der Abzweigung in den G. Weg geschehen. Die Kollision habe sich deutlich vor der Einmündung zum G. Weg ereignet.

20

Die Beklagte ist der Auffassung der Kläger habe aufgrund von Verstößen des Zeugen S. K. gegen § 9 Abs. 5, Abs. 1 S. 4 StVO allein. Hilfsweise erklärt sie mit der Gegenforderung über 22.806,28 € brutto die Aufrechnung.

21

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S., A. und U. K., B. V. und A. K.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 18.04.2018 Bezug genommen.

22

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

24

I. Der Kläger ist aktiv legitimiert, nachdem die Beklagte das Bestreiten der Aktivlegitimation in der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2018 nicht weiter aufrecht erhalten hat.

25

II. Dem Grunde nach hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von 50 % der Schäden, die ihm durch den Verkehrsunfall vom 23.12.2016 entstanden sind, aus §§ 7, 17 StVG.

26

Beide Fahrzeuge waren im Zeitpunkt des Unfalls in Betrieb. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es Idealfahrern möglich gewesen wäre, den Unfall zu verhindern. Im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander hängt gemäß § 17 Abs. 1 StVG die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes somit von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge ist dabei aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2012, Az. VI ZR 133/11, Rn. 5, juris).

27

1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht folgender Sachverhalt zu Überzeugung des Gerichts fest: Der Zeuge V. fuhr mit eingeschaltetem Blaulicht und eingeschalteten Martinshorn mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h den S. Weg in Richtung B.. Er fuhr auf den Fahrspuren der Gegenrichtung, die wegen eines Unfallgeschehens im Bereich der Kreuzung S. Weg/ R.str. vollständig frei war. Der Verkehr auf den beiden Richtungsfahrstreifen des S. Weg stockte. Der Zeuge S. K., der auf dem linken der beiden Richtungsfahrstreifen fuhr, scherte aus dem stockenden Verkehr nach links aus, um in den G. Weg abzubiegen. Fast sofort nach dem Ausscheren kam es zur Kollision.

28

a) Die Überzeugung des Gerichts davon, dass der Polizeiwagen mit Blaulicht und Martinshorn fuhr, beruht auf den Angaben der Zeugen V., K. und T.. Die beiden Polizisten übereinstimmend angegeben, Sonderrechte seien von der Einsatzzentrale zugelassen worden. Spätestens in dem Augenblick, als der Streifenwagen auf die Gegenfahrbahn wechselte, habe der Zeuge V. zusätzlich zum Blaulicht das Martinshorn eingeschaltet. Die Zeugin T. hat angegeben, sie habe sich mit ihrem Fahrzeug unmittelbar vor dem Fahrzeug des Klägers befunden. Sie habe im Rückspiegel das Blaulicht des Polizeifahrzeugs sehen können. Das Martinshorn habe sie gehört und lokalisieren können, dass das Geräusch von hinten gekommen sei. Noch während sie das Polizeifahrzeug im Rückspiegel gesehen habe, sei das Fahrzeug hinter ihr ausgeschert. Dabei hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass es sich bei der Zeugin T. um eine unbeteiligte Zeuge handelt, die kein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat.

29

b) Es steht nicht zu Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge S. K. wenden wollte. Vielmehr ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass er in den G. Weg abbiegen wollte, um von dort zu seinem Bruder in die R.str. zu fahren. Die Überzeugung des Gerichts stützt sich auf die Angaben der Zeugen S. und A. K.. Der Zeuge S. K. gab an, er sei mit seinen Eltern von einem Termin gekommen sei auf dem Weg zu seinem Bruder zu einem Frühstück gewesen; deshalb habe er habe nach links abbiegen wollen. Auch die Zeugin A. K. gab an, sie seien unterwegs gewesen, um bei einem der Söhne der Zeugen zu frühstücken.

30

c) Es steht nicht zu Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge S. K. vor dem Ausscheren den Blinker setzte und den Außenspiegel oder über die Schulter schaute. Zwar gab der Zeuge an, er habe den Blinker gesetzt und ein Schulterblick über den Außenspiegel gemacht, um zu sehen, ob er frei abbiegen könne. Dann habe er für vielleicht 5, 6 oder 7 Sekunden nach vorne geschaut. Dann habe er wieder nach links geschaut und sei langsam in die Kurve gefahren. Er habe das andere Fahrzeug erst erkannt, als er schon fast drüben gewesen sei, da sei es aber schon zu spät gewesen. Demgegenüber hat jedoch die Zeugin T. bekundet, sie habe das Polizeifahrzeug im Rückspiegel gesehen. Zudem habe sie auch das Martinshorn gehört und dessen Richtung (von hinten) lokalisieren können. Vor dem Hintergrund dieser Angaben, an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass es auch dem Zeugen S. K. möglich gewesen wäre, das Polizeifahrzeug wahrzunehmen, wenn er nach hinten geblickt hätte. Denn wenn er, wie von ihm angegeben, zwei Schulterblicke, einen davon unmittelbar vor dem Ausscheren, gemacht hätte, hätte er das Polizeifahrzeug, welches mit Blaulicht und Martinshorn fuhr, sehen müssen.

31

d) Das Gericht konnte sich keine Überzeugung davon bilden, ob die Unfallstelle und der Ort, an dem der Zeuge S. K. ausscherte, in der von der Polizei erstellten Unfallskizze (Teil des Anlagenkonvolut B1) richtig dargestellt ist. Dies bedarf aus der Sicht des Gerichts jedoch keiner weiteren Erörterung, weil ein Wendemanöver des Zeugen ausgeschlossen ist. Es könnte daher allenfalls so gewesen sein, dass der Zeuge S. K. noch einige Meter an dem stockenden Verkehr hätte vorbeifahren müssen, bevor er in den G. Weg hätte abbiegen können. Diese Variante würde sich jedoch, weil sich der Unfall unmittelbar nach dem Ausscheren ereignete, nicht auf die Quote auswirken.

32

2. Bei dieser Sachlage sind die beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge gleich zu gewichten.

33

a) Der Polizeiwagen fuhr zwar mit blauem Blinklicht und Martinshorn. Der Zeuge V. durfte aufgrund der Mitteilung seiner Einsatzleitstelle davon ausgehen, dass die Verwendung von Sonderzeichen erforderlich war, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Die Anordnung des § 38 Abs. 1 S. 2 StVO „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“ darf jedoch nach Maßgabe des § 35 Abs. 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Konkret ist das einschränkende Rücksichtnahmegebot eine Amtspflicht, die der Fahrer eines Einsatzwagens gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu erfüllen hat. Diese Pflicht hat die Wirkung, dass der Einsatzfahrer kein unbedingtes Vorfahrtrecht verliehen bekommt, sondern nur die Befugnis, grundsätzlich weiter bestehende Vorrechte eines nach den allgemeinen Bestimmungen Vorfahrtberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen außer Acht zu lassen. Der nach den allgemeinen Regeln Vorfahrtberechtigte behält grundsätzlich die ihm zustehende Rechtsposition. Er wird allerdings zu Gunsten der Sonderrechtsfahrer beschränkt. Diese dürfen nur unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt das Vorfahrtrecht eines anderen Verkehrsteilnehmers im Zusammenhang mit der Einsatzfahrt außer Acht lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2017, Az. I-1 U 46/16, Rn. 14, juris). Diese größtmögliche Sorgfalt hat der Zeuge V. jedoch vermissen lassen, als er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h auf der Gegenfahrbahn einer stockenden Fahrzeugkolonne vorbei fuhr, obwohl er mit Linksabbiegern oder Fahrzeugen, die aus dem G. Weg ausfuhren, rechnen musste.

34

b) Das Fahrmanöver des Zeugen S. K. stellt einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 StVO dar. Er bog nach links ab, ohne dies rechtzeitig und deutlich anzuzeigen und ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.

35

c) Die Pflasterung der Fahrbahn des G. Wegs, wie sie auf dem ersten Lichtbild der Fotoanlage zum Unfallbericht der Polizei als Teil des Anlagenkonvoluts B1 ersichtlich ist, führt nicht dazu, dass das Fahrmanöver des Zeugen S. K. nach dem Maßstab des § 9 Abs. 5 StVO zu beurteilen ist. Vielmehr handelt es sich im vorliegenden Einzelfall um eine Veränderung des Belags einer öffentlichen Straße, die den Übergang in eine 30-Zone markiert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Zeuge S. K. sich weiterhin im öffentlichen Verkehrsraum bewegte.

36

III. Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch des Kläger – vorbehaltlich der Aufrechnung der Beklagten – auf 12.285,62 €.

37

Die Höhe des Schadens ist im wesentlichen unstreitig, jedoch hat der Kläger nur Anspruch auf Ersatz des Netto-Wiederbeschaffungsaufwandes (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB). Die Höhe der Pauschale für die Ab- und Anmeldung schätzt das Gericht auf 60 € (§ 287 ZPO).

38

Wiederbeschaffungsaufwand netto

22.256,00 €

Sachverständigenkosten

2.234,23 €

Pauschale für Ab- und Anmeldung

60,00 €

Kostenpauschale

20,00 €

Summe

24.571,23 €

davon 50 %

12.285,62 €

39

IV. Durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit dem Anspruch auf Ersatz von 50 % der Schäden, die im Rahmen des Unfalls am Streifenwagen entstanden, erlischt der Anspruch des Klägers in Höhe von 9.107,97 €, § 389 BGB.

40

Dem Grunde nach hat die Beklagte gegen den Kläger Anspruch auf Ersatz von 50 % der Schäden, die ihr durch den Unfall entstanden sind, aus §§ 7, 17 StVG. Die Ansprüche sind gleichartig und gegenseitig, beide Ansprüche sind fällig.

41

Allerdings besteht der Gegenanspruch der Beklagten nur in Höhe von 9.107,97 €, weil auch insofern der Netto-Wiederbeschaffungsaufwand maßgeblich ist.

42

Wiederbeschaffungswert netto

24.159,66 €

Restwert

7.701,23 €

Wiederbeschaffungsaufwand

16.458,43 €

Abschlepp-, Umbau- und sonstige Kosten

1.757,51 €

Summe

18.215,94 €

davon 50 %

9.107,97 €

43

Die Beklagte hat im Rahmen des Prozesses die hilfsweise Aufrechnung erklärt.

44

V. In Bezug auf die Nebenforderungen gilt:

45

1. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 09.10.2017 unter Fristsetzung zum 23.10.2017 gemahnt.

46

2. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht in Höhe von 958,19 € gemäß der folgenden Berechnung:

47

Gegenstandswert: 12.285,62 €

        

1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG)

785,20 €

Pauschale Post und Telekommunikation
(Nr. 7002 VV RVG)

20,00 €

Zwischensumme

805,20 €

19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG)

152,99 €

Summe

958,19 €

48

VI. In Bezug auf die prozessualen Nebenentscheidungen gilt:

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und folgt aus der folgenden Berechnung:

50

        

Verlust

        

Betrag

Kläger

Beklagte

Klagforderung

17.740,96 €

5.455,35 €

12.285,62 €

Hilfsaufrechnung

22.806,28 €

9.107,97 €

13.698,31 €

Summe

40.547,24 €

14.563,32 €

25.983,93 €

Quote

        

36 %

64 %

51

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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