Urteil vom Landgericht Hamburg - 333 S 28/17

Tenor

- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 23.5.2017 (Az.: 316 C 380/16) wird zurückgewiesen.

- Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

- Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.

- Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger verlangt für sich und in gewillkürter Prozessstandschaft für seine Ehefrau von der Beklagten die Rückzahlung überzahlter Miete für die Monate Juni bis November 2016 in Höhe von monatlich € 354,96, insgesamt € 2.129,82 gem. §§ 556g Abs. 1 Satz 3, 812ff BGB.

2

Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die sog. Mietpreisbegrenzungsverordnung in Hamburg zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Mietvertrages wirksam war.

3

Der Kläger und seine Frau mieteten von der Beklagten mit Vertrag vom 1.September 2015 eine 81 qm große 3,5 Zimmer-Wohnung incl. Kellerraum in der B. ... in... H.-A.. Es wurde eine Nettokaltmiete in Höhe von € 1.135,00 vereinbart. Dies entspricht einer qm-Miete in Höhe von 14,01 €. Der Kläger rügte mit Schreiben vom 29.4.2016 gegenüber der Verwalterin, dass die Miete aufgrund der Mietpreisbegrenzungsverordnung um € 354,96 zu hoch sei.

4

Am 23.6.2015 erließ die Freie und Hansestadt Hamburg eine „Verordnung über die Einführung einer Mietpreisbegrenzung nach § 556d des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ (Mietpreisbegrenzungsverordnung), in der es in § 1 heißt:

5

Die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des § 556 d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

6

Der Erlass der Rechtsverordnung war Gegenstand einer Senatssitzung vom selben Tage. Die Niederschrift der Senatsversammlung liegt als Anlage B 13, Bl. 40 d.A. vor. In dieser Niederschrift heißt es:

7

Frau Senatoren Dr. Stapelfeldt trägt den Inhalt der Drucksache Nr. 2015/1119 betreffend Verordnung über die Einführung einer Mietpreisbegrenzungsverordnung nach § 556d des Bürgerlichen Gesetzbuches, zugleich Stellungnahme des Senats zu dem Ersuchen der Bürgerschaft vom 8. Oktober 2014 „weiter für Verbesserungen im Mieterschutz eintreten Mietpreisbremse für Hamburg zügig einführen!“ (Drs. 20/13153) vor und weist darauf hin, dass die Senatsdrucksache noch einer redaktionellen Überarbeitung bedarf.

8

Der Senat nimmt Kenntnis und fasst folgenden Beschluss:

9

- Der Senat beschließt die als Anlage zur Drucksache vorgelegte „Verordnung über die Einführung einer Mietpreisbegrenzung nach § 556d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mietpreisbegrenzungsverordnung).

10

- Der Senat beschließt die vorgelegte Mitteilung an die Bürgerschaft.

11

Die Rechtsverordnung wurde am selben Tag (23.6.2015) im HmbGVBl. 2015 auf Seite 122 veröffentlicht. Die unter Ziff. 2 beschlossene „Mitteilung an die Bürgerschaft“ liegt als Bürgerschaftsdrucksache 21/861 vor. In dieser ist lediglich eine zwei kurze Absätze umfassende „Kurzbegründung“ für die Rechtsverordnung enthalten. Für den Inhalt dieser Drucksache im Übrigen wird auf die Anlage B 8, Bl. 232 d.A. verwiesen.

12

Am 22.10.2015 (Anlage B 12, B 13, Bl. 402 ff d.A.) wurde im Transparenzportal der Freien und Hansestadt Hamburg zum E-Aktenzeichen BWSB674.115-001 die Niederschrift der Senatssitzung vom 23.06.2015 mit Vorblatt zur Senatsdrucksache veröffentlicht (1+3 Seiten). Die 26-seitige Begründung zur Mietpreisbegrenzungsverordnung, die in der Drucksache des Senats dem sog. dreiseitigen Vorblatt nachfolgt, wurde nicht mit veröffentlicht.

13

Der Kläger ist der Ansicht,
dass die vereinbarte Miete gegen § 556d Abs. 1 BGB verstoße, wonach die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen dürfe, wenn ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen werde, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liege. Die ortsübliche Vergleichsmiete für die von ihm gemietete Wohnung betrage 8,75 €. Es sei das Mietenspiegelfeld F 3 (Baualtersklasse 1919-1948, normale Wohnlage, mit Bad- und Sammelheizung) des Mietenspiegels der Stadt Hamburg für 2015 anzuwenden. Dieses Rasterfeld weise eine Spanne von 6,31 € - 9,97 € aus bei einem Mittelwert von € 7,84. Die ortsübliche Vergleichsmiete liege bei dem oberen Drittelwert, also bei € 8,75. Dieser Wert habe bei der Neuvermietung lediglich um 10% überschritten werden dürfen, so dass nach den Vorschriften der §§ 556 d ff BGB lediglich eine qm-Miete in Höhe von 9,63 € hätte vereinbart werden dürfen. Dies entspreche einer monatlichen Miete von € 780,03. Damit hätten er und seine Ehefrau € 354,96 monatlich überzahlt. Die Rückzahlung dieses Betrages für die Monate Juni bis November 2016 mache er geltend.

14

Der Kläger hat beantragt,

15

die Beklagte zu verurteilen, an ihn und Frau K. B.- F. € 2.129,82 nebst 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

16

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte ist der Ansicht,
dass die §§ 556d ff BGB sowohl gegen Art. 14 GG, Art. 2 GG als auch gegen Art.3 GG verstießen. Zudem sei die Rechtsverordnung unter Verstoß gegen die Ermächtigungsgrundlage in § 556d Abs. 2 BGB ergangen, da die Rechtsverordnung habe begründet werden müssen, was aber nicht geschehen sei.

19

Nachdem der Kläger als Nachweis für die erfolgte Begründung der Rechtsverordnung zunächst lediglich die Kopie der Bürgerschaftsdrucksache 21/860 eingereicht hatte, hat er nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 25.4.2017 mit Schriftsatz vom 16.5.2017 ein Schreiben der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen an seine Prozessbevollmächtigte vom 15.5.2017 (Anlage K 6, Bl. 382ff d.A.) eingereicht. Diesem Schreiben war eine Kopie der 26 Seiten langen Senatsdrucksache Nr. 2015/01119 angehängt. In Abschnitt II Ziff. 2 auf den Seiten 4 ff dieser Drucksache ist eine sog. „Begründung der Verordnung“ abgedruckt. Dieses Schreiben war der Kläger-Vertreterin zugesandt worden, nachdem sie unter dem 26.4.2017 (Anlage Bf 2, Bl. 448 ff) dem Senat Mitteilung davon gemacht hatte, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona die Auffassung vertreten worden sei, dass die Rechtsverordnung zur Mietpreisbegrenzung nicht ausreichend begründet worden sei. Die Klägerin hat beantragt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

20

Mit dem angegriffenen Urteil vom 23.5.2017 hat das Amtsgericht Hamburg-Altona die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt:

21

Die Rechtsverordnung vom 23.6.2015 der Freien und Hansestadt Hamburg über die Einführung einer Mietpreisbegrenzung nach § 556d BGB, in der das ganze Stadtgebiet als angespannte Wohnlage ausgewiesen werde, sei nichtig, da entgegen § 556d Abs.2 BGB keine Begründung vorliege. Die von dem Kläger zunächst vorgelegte Bürgerschaftsdrucksache 21/860 vom 23.6.2015 enthalte keine den Anforderungen des § 556d Abs. 2 BGB genügende Begründung. Der neue Vortrag aus dem nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz des Klägers mit der nunmehr vorgelegten Senatsdrucksache 2015/01119 sei nicht mehr zuzulassen, sondern als verspätet nicht zu berücksichtigen. Eine Wiedereröffnung habe allenfalls dann erfolgen müssen, wenn diese Senatsdrucksache aus allgemein zugänglichen Quellen kenntlich gewesen wäre, denn derartige Quellen würden zur Offenkundigkeit der darin enthaltenen Informationen führen. Von der Senatsdrucksache sei im Internet jedoch nur die Einleitung veröffentlicht worden, die die Begründung nicht enthalte.

22

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und fristgerecht begründete Berufung des Klägers.

23

Der Kläger ist der Ansicht,
dass das Amtsgericht seinen nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz mit der beigelegten Senatsdrucksache, die die 26-seitige Begründung enthalten habe, hätte berücksichtigen müssen. Das Amtsgericht habe mit der Fristsetzung zur Replik nicht ausreichend deutlich gemacht, dass es auf die Frage, ob eine Begründung vorliege, entscheidend ankomme. Darauf sei erst in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.

24

Der Kläger vertritt weiter die Ansicht, dass eine Veröffentlichungspflicht der Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung in § 556 d BGB nicht vorgesehen sei. Entscheidend sei allein, ob die Begründung einsehbar gewesen sei. Dies sei hier der Fall gewesen, wie sich aus der Auskunft des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29.12.2017 ergäbe, welche von dem Landgericht Hamburg eingeholt worden sei. Die vorhandene Begründung sei auch vor der Veröffentlichung zugänglich gewesen, weil der Senat sie dem interessierten Bürger auf Nachfrage zugänglich gemacht habe.

25

Der Kläger beantragt,

26

die Sache zur weiteren Verhandlung und Beweiserhebung an das Amtsgericht Hamburg-Altona zurückzuverweisen, hilfsweise verfolgt er den in der ersten Instanz gestellten Antrag weiter.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

29

Sie ist der Auffassung,
dass die Begründung als Teil der Verordnung, jedenfalls aber gesondert zusammen mit der Rechtsverordnung hätte veröffentlicht werden müssen. Dies ergebe sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, Demokratieprinzip und als Voraussetzung für einen effektiven Rechtsschutz. Nur durch die Veröffentlichung könne nachgeprüft werden, ob sich die Stadt Hamburg an den Rahmen der Verordnungsermächtigung gehalten habe. Vor der Veröffentlichung habe weder der Grundeigentümerverband Hamburg, der BFW-Nord noch der IVD-Nord Kenntnis von der Existenz einer Begründung in einer Senatsdrucksache Nr. 2015,/119 gehabt. Gleiches gelte für den Mieterverein zu Hamburg. Auch aus der Veröffentlichung vom 22.10.2015 im Transparenzportal Hamburg habe sich nicht herauslesen lassen können, dass eine Begründung existiere. Die nachträgliche Veröffentlichung führe nicht dazu, dass die nichtige Verordnung geheilt würde. Die Voraussetzungen der Verordnung müssten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung vorliegen. Im übrigen erfülle die jetzt bekannt gegebene Begründung auch nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 556d Abs. 5 und 6 BGB. Die Beklagte vertritt weiter die Ansicht, dass die §§ 556d ff BGB sowohl gegen Art. 14 GG, Art. 2 GG als auch Art.3 GG verstießen.

30

Das Landgericht hat am 30.11.2017 beschlossen, eine Amtliche Auskunft des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg zu folgenden Fragen einzuholen:

31

1) Wann wurde die Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung vom 23.06.2015, wie sie im Amtlichen Anzeiger Nr. 69 vom 01.09.2017 von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen veröffentlicht wurde, vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg beschlossen?

32

2) Aus welcher Urkunde des Senats ergibt sich, dass der Senat die Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung beschlossen hat. Es wird um Übersendung einer Ausfertigung der Urkunde erbeten.

33

3) Wann und auf welche Art und Weise wurde die Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung, nachdem der Senat diese beschlossen hat, zum ersten Mal veröffentlicht?

34

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen teilt in der amtlichen Auskunft vom 29.12.2017 mit, dass der Abschnitt II der Senatsdrucksache mit der Begründung der Rechtsverordnung sowie Anlage 2 der Drucksache 2015/0119 am 6. Juni 2017 auf der offiziellen Internetpräsenz der Freien und Hansestadt Hamburg unter http://www.Hamburg.de/mietenspiegel/4606594/mietpreisbremse/ veröffentlicht worden sei. Außerdem seien die o.g. Urkunden mit der Bekanntmachung vom 12.7.2017 im Amtlichen Anzeiger vom 1. September 2017, Anz. Nr. 69 auf den Seiten 1503 ff veröffentlicht worden. Weiterhin ergibt sich aus der Auskunft, dass ein förmlicher Beschluss des Senats zu der Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung nicht existiert.

35

Der Senat vertritt in der eingeholten Auskunft die Auffassung, dass ein förmlicher Beschluss der Begründung nicht notwendig sei. Es sei lediglich erforderlich, dass eine Begründung vorhanden und diese Grundlage der Verordnung sei. Eine Veröffentlichungspflicht für die Begründung sei § 556 d BGB nicht zu entnehmen. Für die Einführung einer etwaigen Veröffentlichungspflicht würde dem Bund auch die erforderliche Gesetzgebungskompetenz fehlen. Auf welche Weise das Land eine beschlossene Rechtsverordnung erlasse, unterliege dem Verfahrensrecht der Freien und Hansestadt Hamburg, welches keine Veröffentlichungspflicht vorsehe. Es gäbe eine Praxis der zuständigen Behörde, die Begründung im Einzelfall herauszugeben.

36

Für den Inhalt des Schreibens des Senats der Freien und Hansestadt im Übrigen wird auf die o.g. Auskunft, Bl. 690 ff der Akte verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt und insbesondere auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 23.05.2017, Az.: 316 C 380/16, gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II.

37

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona ist unbegründet. Eine Zurückverweisung an das Amtsgericht Hamburg-Altona gemäß § 538 Abs. 2 ZPO war nicht veranlasst, da die Sache ohne weitere Verhandlung spruchreif und somit von der Kammer selbst zu entscheiden war (vgl. dazu Zöller-Heßler, ZPO-Kommentar, § 538 Rn 6).

38

1) Der Kläger kann seine Klage nicht mit Erfolg auf die Hamburger Mietpreisbegrenzungsverordnung vom 23.06.2015 stützen, da diese mangels Veröffentlichung der Begründung, jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 01. Sept. 2015 formell unwirksam war.

39

Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat die Klage der Kläger auf Rückzahlung von Miete zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch gem. §§ 556g Abs. 1 Satz 3, 812ff BGB auf Rückzahlung eines Teils ihrer im Juni bis November 2016 an die Beklagte gezahlten Mieten.

40

Gemäß § 556 d Abs. 1 BGB darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2 BGB) höchstens um 10 Prozent übersteigen, wenn ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen wird, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt. Nach § 556 g Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung unwirksam. Nach Abs.1 Satz 3 hat der Vermieter dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben.

41

Voraussetzung einer Rückzahlungspflicht ist danach, dass die im Mietvertrag vereinbarte Miete die ortsübliche Miete um mehr als 10% übersteigt und dass zu diesem Zeitpunkt eine wirksame Rechtsverordnung vorliegt, die das Gebiet, in der die Wohnung liegt als einen angespannten Wohnungsmarkt ausweist.

42

Die Kammer ist der Überzeugung, dass die Mietpreisbegrenzungsverordnung vom 23.6.2015 der Freien und Hansestadt Hamburg, die das ganze Stadtgebiet Hamburg als angespannten Wohnungsmarkt ausweist, wegen des Fehlens einer der Öffentlichkeit zugänglichen Begründung der Verordnung jedenfalls im Zeitpunkt des hier maßgeblichen Vertragsschlusses am 1. September 2015 unwirksam war und deshalb dem Rückforderungsanspruch des Klägers die Grundlage entzogen ist.

43

2) Allerdings ist die Kammer der Ansicht, dass die der Hamburger Mietpreisbegrenzungsverordnung zugrundeliegende Ermächtigungsgrundlage, nämlich § 556d Abs. 2 BGB, verfassungsgemäß ist. Die Kammer teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken, die die Beklagte gegen das Bundesgesetz, nämlich § 556 d BGB geltend gemacht hat, nicht. Nach Ansicht der Kammer ist § 556 d BGB insbesondere mit Art. 14 GG vereinbar.

44

Art. 14 Abs. 1 Satz 1 schützt das Eigentum. Inhalt und Schranken werden nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Gesetze bestimmt. Das Mietrecht des BGB bestimmt daher Inhalt und Schranken des Eigentums. Unter den Schutzbereich des Art. 14 GG fallen sowohl der Eigentümer (hier die Vermieterin) als auch der Besitzer einer gemieteten Wohnung. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist nämlich der Besitz einer Mietwohnung „Eigentum“ im Sinne von Art. 14 GG (vgl. BVerfG Beschluss vom 16.1.2004, 1BvR 2285/03). Art. 14 Abs. 2 GG bestimmt zudem, dass der Gebrauch des Eigentums zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dient.

45

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 04.11.2015 (VIII ZR 217/14) ausführlich mit der Frage befasst, ob eine Regelung, die die Miethöhe begrenzt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Gegenstand des Verfahrens war die sog. Kappungsgrenze des Landes Berlin. Die Kappungsgrenze bewirkt, dass die Miete eines bereits bestehenden Mietverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen nicht bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden kann, sondern nur um einen bestimmten Prozentsatz. Die darüber hinausgehende Miete wird „gekappt“.

46

Nach Ansicht des BGH verstoßen weder die bundesgesetzliche Ermächtigungsnorm noch die darauf beruhende Landes-Verordnung gegen die in Art. 14 Abs. 1 GG verbürgte Eigentumsgarantie. Der Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht des Vermieters stelle eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Die Regelung führe - so der BGH weiter - zu einem angemessenen, auch die Belange des Vermieters hinreichend berücksichtigenden und damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Interessenausgleich.

47

Der vorliegende Rechtsstreit betrifft zwar nicht die Begrenzung der Erhöhung einer Bestandsmiete, sondern betrifft die Begrenzung einer Mietzinsvereinbarung zu Beginn des Mietverhältnisses. Die Situation, in der sich Vermieter und Mieter befinden, ist aber vergleichbar. Nach Ansicht der Kammer führen die Regelungen in § 556 d BGB und in den nachfolgenden Paragraphen ebenfalls zu einem angemessenen Interessenausgleich, der dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Dies aus folgenden Gründen:

48

- die Begrenzung der Miethöhe zu Beginn des Mietverhältnisses ist nur in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt möglich,

49

- die Landesverordnung darf für höchstens fünf Jahre Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bestimmen,

50

- die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses darf die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigen, nämlich um 10%,

51

- die Vorschriften sind ferner nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung,

52

- die Vorschriften sind nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Okt. 2014 erstmals genutzt und vermietet wird.

53

- Sollte die vom Vormieter geschuldete Miete höher gewesen sein, als die nach § 556 d BGB zulässige Miete, so darf zu Beginn des Nachfolge-Mietverhältnisses die Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden.

54

3) Die Rechtsverordnung ist jedoch deshalb unwirksam, weil die in der Ermächtigungsgrundlage vorgeschriebene Begründung für die Festlegung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmarkt vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg jedenfalls zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Mietvertragsabschlusses vom 01.09.2015 nicht veröffentlicht worden war.

55

§ 556 d Abs. 2 Sätze 5 - 7 BGB lauten:

56

Sie (gemeint ist die Landesverordnung) muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

57

Ob die Begründung Teil der Verordnung selbst sein muss, lässt die Kammer dahinstehen. Jedenfalls hätte die Begründung jedoch, damit die Rechtsverordnung Wirksamkeit entfalten kann, veröffentlicht werden müssen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeszweck, auch wenn die Veröffentlichungspflicht im Gesetzestext nicht explizit benannt wird.

58

Der Wille des Bundesgesetzgebers im Zusammenhang mit der Pflicht zur Begründung der Landesverordnung lässt sich anhand der Begründung des Gesetzentwurfs bestimmen. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Mietrechts-Novellierungs-Gesetz (MietNovG) (vgl. BT-Drucks. 18/3121 vom 10.11.2014, Seite 29) heißt es zur Begründungspflicht:

59

Die Sätze 5 bis 7 enthalten eine Begründungspflicht für die Rechtsverordnungen. Auf diese Weise sollen die Entscheidungen der Landesregierungen nachvollziehbar gemacht werden, insbesondere im Hinblick darauf, aufgrund welcher Tatsachen die Gebiete bestimmt wurden und welche Begleitmaßnahmen geplant sind, um die Anspannung der Wohnungsmärkte zu beseitigen. Maßnahmen, die bereits vor dem Inkrafttreten entsprechender Rechtsverordnungen eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind oder erst später Wirkung entfalten, können hierbei berücksichtigt werden.

60

Grundsätzlich besteht für Rechtsverordnungen weder nach Gesetz noch nach allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen ein Begründungszwang, diese können vielmehr ohne Begründung erlassen werden. Im hier vorliegenden Fall der Verordnung im Sinne des § 556 d Abs. 1 BGB ist der Bundesgesetzgeber von diesem Grundsatz abgewichen und hat in Abs. 2 der Vorschrift eine Begründungspflicht angeordnet. Der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber hier von dem allgemeinen Grundsatz der Begründungsfreiheit abgewichen ist, zeigt bereits, dass der Bundesgesetzgeber dem Begründungserfordernis ein besonderes Gewicht beimessen wollte. Das Erfordernis der Begründung wurde aufgenommen, weil der Erlass einer Verordnung im Sinne des Abs. 1 des § 556 d BGB stets zu einem erheblichen Eingriff in das verfassungsrechtliche Eigentumsrecht der Vermieter führt und somit einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Dies hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, eine entsprechende Begründungspflicht anzuordnen, da daraus der jeweilige Adressat der Verordnung ersehen kann, warum ein entsprechender Eingriff in das Eigentumsrecht für die betroffene Gemeinde erfolgt. Der Vermieter soll somit, wenn schon in sein Eigentumsrecht hinsichtlich seiner Mietsache eingegriffen wird, wenigstens erkennen, warum dieser Eingriff erfolgt (vgl. LG München I, Urteil vom 06. Dezember 2017 - 14 S 10058/17 -, Rn. 51, juris).

61

Die Kammer ist der Ansicht, dass der in § 556 d Abs. 2 Satz 5 BGB zum Ausdruck gekommene Wille des Bundesgesetzgebers dahin geht, dass Bestandteil der von den Landesregierungen zu erlassenen Mietpreisbegrenzungsverordnungen eine Art „amtliche“ Begründung zu sein hat.

62

Der Wille des Gesetzgebers, nämlich, dass die Entscheidungen der Landesregierungen nachvollziehbar sein sollen, lässt sich nach Ansicht der Kammer nur verwirklichen, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung die für den Erlass der Verordnung maßgebliche Begründung vorliegt, von der Landesregierung beschlossen und zugleich mit der Verordnung veröffentlicht wird. Hieran mangelt es.

63

Das Mietrechts-Novellierungs-Gesetz ist am 28.04.2015 in Kraft getreten. Die Kammer geht aufgrund der Amtlichen Auskunft der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29.12.2017 davon aus, dass dem Senat in der Senatsversammlung vom 23.06.2015 die 26-seitige Begründung der MietpreisbegrenzungsVO, die im Jahre 2017 im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht worden ist, vorgelegen hat und dass der Senat diese Begründung auch beschlossen hat. Aus der Niederschrift über die Senatssitzung vom 23.6.2015 (Anlage B 13, Bl. 403 d.A., veröffentlicht am 22.10.2015 im Transparenz-Portal der Freien und Hansestadt Hamburg) geht hervor, dass die Senatsdrucksache Nr. 2015/1119 von Frau Senatorin Stapelfeldt vorgetragen worden ist und der Senat davon Kenntnis genommen hat und (daraufhin) folgenden Beschluss gefasst hat:

64

„Der Senat beschließt die als Anlage zur Drucksache vorgelegte „Verordnung über die Einführung einer Mietpreisbegrenzung nach § 556d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mietpreisbegrenzungsverordnung)“.

65

Aus dieser Formulierung geht hinreichend hervor, dass sich der Senat die Begründung zu Eigen gemacht hat und die Rechtsverordnung auf Grundlage dieser Begründung beschlossen hat. Dabei ist es unschädlich, dass die Senatsdrucksache - wie aus der Niederschrift zu entnehmen ist - noch einer redaktionellen Überarbeitung bedurfte. Der Senat hat in seiner Amtlichen Auskunft vom 29.12.2017 Seite 3 (Bl. 692 d.A.) mitgeteilt, dass diese Änderung nur den Abschnitt B des Vorblattes und damit die Präambel und nicht den Begründungstext selbst betraf.

66

Die vom Senat beschlossene Begründung war damit aber noch nicht für die Allgemeinheit nachvollziehbar. Das bloße Vorhandensein einer Begründung in Form einer Senatsdrucksache konnte den vom Gesetzgeber vorgesehenen Zweck der Nachvollziehbarkeit nicht erfüllen. In § 16 der Geschäftsordnung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29. November 2011 heißt es nämlich (Unterstreichungen und Fettdruck durch das Gericht):

67

Einbringung von Senatsdrucksachen

68

...
(2) Senatsdrucksachen sind vertraulich. In Fällen, die besonderer Vertraulichkeit bedürfen, kann angeordnet werden, dass Senatsdrucksachen „Streng vertraulich“ zu behandeln sind.

69

(3) Senatsdrucksachen werden im Großen Verteiler verteilt. Die Behördenleitung bestimmt den Kreis derer, denen die Senatsdrucksachen in den Behörden zugänglich gemacht werden sollen; ein allgemeiner Umlauf soll nicht erfolgen.

70

(4) Senatsdrucksachen mit der Bezeichnung „Streng vertraulich“ werden im Kleinen Verteiler verteilt.

71

(5) Weitere Exemplare der Senatsdrucksachen dürfen von der Geschäftsstelle des Senats außerhalb des Verteilerkreises nur in begründeten Einzelfällen abgegeben werden.

72

Der Inhalt von Senatsdrucksachen kann danach, solange er nicht in eine andere Form überführt worden ist, nicht an die Öffentlichkeit herausgegeben werden, weil in diesem Fall gegen die Geschäftsordnung des Senats verstoßen würde. Die Einlassung des Klägers, die Begründung der Rechtsverordnung wäre laut Auskunft des Senats vom 29.12.2017 jederzeit an interessierte Bürger herausgegeben worden, läuft ins Leere, wenn bei dem Bürger keine Kenntnis vorhanden ist, dass eine solche Begründung überhaupt existiert. Es bedurfte daher noch einer Art Freigabe der Begründung durch den Senat und einer Veröffentlichung.

73

Eine Veröffentlichung der 26-seitigen Begründung ist jedenfalls aber bis zum 1. Sept. 2015 (dem Datum des hier streitigen Mietvertrages) nicht erfolgt. Die Verordnung ist daher für das streitige Mietverhältnis nicht anwendbar.

74

Die Veröffentlichungspflicht verstößt nicht, wie der Hamburger Senat in seiner Amtlichen Auskunft vom 29.12.2017 ausgeführt hat, gegen die Gesetzgebungskompetenz der Länder, insbesondere nicht gegen die Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg zu regeln, auf welche Weise Rechtsverordnungen erlassen werden. Eine besondere Regelung über die Verkündung einer im Ausnahmefall vorhandenen Begründung der Rechtsverordnung findet sich im Hamburgischen Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 28. März 1955, zuletzt geändert am 16. Januar 1989 (HmbGVBl. S. 5) nicht. § 1 dieses Gesetzes regelt folglich den Regelfall der Verkündung, mithin also die Veröffentlichung ausschließlich des ausgefertigten Rechtsverordnungstextes. Eine Veröffentlichung einer Begründung, die ausnahmsweise in der Ermächtigungsnorm als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Rechtsverordnung vorgesehen ist, ist damit durch das Hamburger Verfahrensrecht zwar nicht vorgesehen, aber auch nicht ausgeschlossen. Durch die Veröffentlichungspflicht der Begründung wird nicht in die Regelungshoheit der Freien und Hansestadt Hamburg eingegriffen. Der Bundesgesetzgeber kann nämlich die Ermächtigung nicht nur an materielle und damit an inhaltliche Vorgaben für die Rechtsverordnung knüpfen, sondern kann auch formale Anforderungen für den Erlass der Rechtsverordnung an den Landesgesetzgeber stellen (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 BvF 1/07 -, BVerfGE 127, 293-335, Rn. 102).

75

Nach Art. 74 Abs. 1 Ziffer 1 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes u. a. auch auf das bürgerliche Recht. Der Bund hat durch § 556 d Abs. 2 S. 4 BGB von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Der Bund hat im Rahmen der Regelung der Miethöhe für einen begrenzten Bereich, nämlich der Festlegung der Gebiete mit angespannter Wohnungslage, die Rechtssetzungskompetenz des Bundes gem. Art. 80 GG unter ganz bestimmten Voraussetzungen an den Landesgesetzgeber abgegeben. Diese Voraussetzung ist daher durch den Landesgesetzgeber durch eine den in den Sätzen 5 - 7 des § 556 d Abs. 2 BGB genannten Anforderungen entsprechende, für den Bürger nachvollziehbare und damit veröffentlichte Begründung der Rechtsverordnung umzusetzen.

76

Die Begründung ist somit gemäß § 556 d Abs. 2 BGB eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Verordnung und kann daher nicht nachgeschoben werden. Die spätere Veröffentlichung der Verordnung, nämlich die Veröffentlichung vom 01.09.2017 im Amtlichen Anzeiger, führt nicht zu einer rückwirkenden Heilung des Mangels. Die Kammer folgt insoweit dem Urteil des LG Frankfurt vom 27.03.2018, Az.: 2/11 S 183/17, zitiert nach juris, Rn 36). Der Adressat der Verordnung muss ihre Wirksamkeit zum Zeitpunkt seines Handelns beurteilen können. Es muss für Vermieter und Mieter bei Abschluss des Mietvertrages überprüfbar sein, ob die Wiedervermietungsmiete begrenzt ist oder nicht. Bei einer nicht veröffentlichten Begründung weiß man nicht, ob es sie überhaupt gibt und ob der Inhalt den gesetzlichen Vorgaben entspricht (vgl. Börstinghaus, jurisPR-MietR 23/2017 Anm. 1 zu AG Frankfurt, Urteil vom 20.09.2017 - 33 C 3490/16 (98), zitiert nach juris).

III.

77

1) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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2) Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO sind nicht gegeben. Danach ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Kammer weicht mit der Entscheidung weder von der Rechtsprechung anderer Landgerichte noch von der bisher veröffentlichten Literatur ab. Der Fall betrifft zudem lediglich eine begrenzte Anzahl von Mietverhältnissen, die in Hamburg (und nicht überregional) nach Erlass der Rechtsverordnung im Jahr 2015 geschlossen worden sind. Die Frage, wie die Rechtslage für Mietverträge, die nach der Veröffentlichung im Transparenzportal am 22.10.2015, bzw. nach der Veröffentlichung der Begründung unter „www.hamburg.de“ am 06.06.2017 oder der Veröffentlichung am 01.09.2017 im Amtlichen Anzeiger geschlossen worden sind, zu beurteilen ist, war nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.

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