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BGB § 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

1.
die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
2.
die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
3.
die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
4.
geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (6. Kammer) - 6 L 529/25
5. Februar 2026
6 L 529/25 5. Februar 2026
Urteil vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 228/23
28. Januar 2026
VIII ZR 228/23 28. Januar 2026
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 183/25
8. Januar 2026
1 BvR 183/25 8. Januar 2026
Urteil vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 56/25
17. Dezember 2025
VIII ZR 56/25 17. Dezember 2025
Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 21 AS 1422/25 B ER
19. November 2025
L 21 AS 1422/25 B ER 19. November 2025
Urteil vom Landgericht Hamburg (7. Zivilkammer) - 307 S 8/25
16. Oktober 2025
307 S 8/25 16. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 245/22
8. April 2025
VIII ZR 245/22 8. April 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 K 357/21 OVG
19. Februar 2025
1 K 357/21 OVG 19. Februar 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (7. Kammer) - 7 K 694/23
14. Februar 2025
7 K 694/23 14. Februar 2025
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (5. Senat) - 5 S 1883/24
4. Februar 2025
5 S 1883/24 4. Februar 2025