Beschluss vom Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer) - 324 O 429/25
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 40.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig. Es fehlt an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller handelte rechtsmissbräuchlich, indem er den Antrag am 11.08.2025 bei drei verschiedenen Gerichten anhängig und diesen Umstand der Kammer gegenüber nicht transparent machte (vgl. dazu LG Frankfurt, Beschluss vom 21. Februar 2008, Az. 26 O 39/08, juris; LG München, Urteil vom 24. Februar 2009, Az. 33 O 21814/08, juris). Der Umstand, dass der Antragsteller mittlerweile die bei dem Landgericht Köln und bei dem Landgericht Berlin anhängigen Anträge zurückgenommen hat, führt nicht dazu, dass das Rechtsschutzbedürfnis nunmehr anzunehmen wäre, da der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs insofern fortwirkt.
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Das Landgericht München führt hierzu mit Urteil vom 24. Februar 2009 (a.a.O.) zitiert aus juris) aus:
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"Da bei Verfügungsverfahren die Rechtshängigkeit bereits mit Einreichung des Antrags eintritt (Zöller, Rn. 5 vor § 916 ZPO), wurden hier zunächst drei Verfügungsverfahren mit demselben Streitgegenstand rechtshängig gemacht. Eine solche mehrfache Rechtshängigkeit wird vom Gesetz missbilligt, indem in § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO angeordnet wird, dass während der Dauer der Rechtshängigkeit die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann. Werden - wie hier - mehrere Streitsachen gleichzeitig rechtshängig gemacht, sind die Klagen, bzw. Verfügungsanträge sämtlich unzulässig (Zöller, Rn. 8 zu § 261; BAG NZA 1997, 337; für das einstweilige Verfügungsverfahren: Harte/Henning, Rn. 372 zu § 12 UWG). Eine Entscheidung in Form einer einstweiligen Verfügung hätte also im vorliegenden Fall wegen Unzulässigkeit des Antrags nicht ergehen dürfen. Die Antragstellerin hat sich demnach durch Verschweigen der Tatsache, dass der Antrag gleichzeitig noch bei zwei anderen Gerichten gestellt worden ist, eine Entscheidung der Kammer erschlichen, die - wie ihr bekannt war - bei Offenbarung der Tatsache nicht ergangen wäre. Dabei hat sich die Antragstellerin den Umstand zunutze gemacht, dass bisher die Gerichte in Deutschland davon absehen, bei Verfügungsanträgen eidesstattliche Versicherungen des Antragstellers und seines Rechtsanwalts zu fordern, dass der Antrag nicht gleichzeitig anderswo gestellt worden ist, sondern dies als selbstverständlich und konkludent mit der Antragstellung vorgetragen erachten.
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Die Antragstellerin hat durch ihr Vorgehen in Kauf genommen, dass jedenfalls in zwei Verfahren Entscheidungen in so kurzem Abstand ergehen, dass der andere Antrag nicht mehr zurückgenommen werden kann und hätte dann die für sie günstigere Entscheidung zur Vollstreckung auswählen können - ohne dass die Antragsgegnerseite dies bemerkt hätte - unter bewusster Ausnutzung der Besonderheiten des Verfügungsverfahrens, dass nämlich abweichend vom Klageverfahren sogar bereits eine Entscheidung ohne Anhörung des Gegners ergehen kann. Mit dem LG Frankfurt a.M. (CR 2007, 786), das nicht nur über eine sukzessive, sondern außerdem über eine gleichzeitige Antragstellung zu entscheiden hatte, ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit ihrem Vorgehen ihre Rechtschutzmöglichkeiten in einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Weise erweitert hat. Ein Rechtschutzbedürfnis für gleichzeitige Versuche einer erfolgreichen Anspruchsdurchsetzung bei verschiedenen Gerichten besteht nach dem Gesetz nicht.
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Die Rechtsmissbräuchlichkeit und das fehlende Rechtschutzbedürfnis für das Vorgehen der Antragstellerin wurde auch durch die Rücknahme der Anträge in Karlsruhe und in Frankfurt a.M. nicht geheilt. Es ist keineswegs, wie die Antragstellerin meint, eine Folge des "fliegenden Gerichtsstands" in Wettbewerbssachen, dass u.U. mehrere Gerichte gleichzeitig angerufen werden können, solange nur Doppelentscheidungen durch rechtzeitige Antragsrücknahme vermieden werden, denn zum einen hat der Antragsteller es sich nicht in der Hand, Doppelentscheidungen zu vermeiden, und zum anderen steht einem Antragsteller bei Eröffnung eines "fliegenden Gerichtsstands" zwar die Möglichkeit der Auswahl des günstigsten Gerichtsstands zu, nicht jedoch eine Ausweitung der Rechtsschutzmöglichkeiten durch Inanspruchnahme mehrerer Gerichtsstände.
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Auch auf § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann sich die Antragstellerin für ihre Ansicht nicht berufen. Der dort vorgesehene rückwirkende Wegfall der Rechtshängigkeit durch Klagerücknahme (hier: Antragsrücknahme) vermag nicht das auf Täuschung der Gerichte und Erschleichen von Entscheidungen angelegte Vorgehen der Antragstellerin rückwirkend ungeschehen zu machen. Vielmehr ist es gerade Teil der Strategie der Antragstellerin, die verschiedenen angerufenen Gerichtsstände auszutesten, das Verfahren beim günstigsten Gerichtsstand fortzuführen und die übrigen Anträge zurückzunehmen. Als Teil dieser Strategie bleibt damit auch der - wie hier- allein noch rechtshängige Antrag rechtsmissbräuchlich und es fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis (ebenso für den Fall der nachträglichen Beseitigung der doppelten Rechtshängigkeit durch Antragsänderung: LG München I, Urteil vom 11.10.2007-7 O 16156/07-)."
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Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Insofern diese Entscheidung Ausführungen zum Wettbewerbsrecht enthält, sind diese ihrem Rechtsgedanken nach auf das Äußerungsrecht übertragbar.
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Referenzen
- Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) - 7 W 299/25 1x
- 26 O 39/08 1x (nicht zugeordnet)
- 33 O 21814/08 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 916 Arrestanspruch 1x
- ZPO § 261 Rechtshängigkeit 1x
- NZA 1997, 337 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- 7 O 16156/07 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x