Beschluss vom Landgericht Hamburg (26. Zivilkammer) - 326 T 9/25
Orientierungssatz
1. Eine Verfahrenskostenstundung scheidet aus, wenn das vorhandene Vermögen - insbesondere ein nicht geschütztes Kontoguthaben - voraussichtlich ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.(Rn.7)
2. Für die Stundungsentscheidung genügt eine kursorische Schätzung der Verfahrenskosten; übersteigen diese später das Vermögen, kann der Schuldner für nachfolgende Verfahrensabschnitte erneut Stundung beantragen.(Rn.11)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 21.02.2025, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Az. 68h IK 490/24 vom 27.01.2025 (Stundungsgewährung), wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Schuldnerin stellte am 20.12.2024 Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen, sowie auf Stundung der Verfahrenskosten und Erteilung der Restschuldbefreiung. In ihrer Vermögensübersicht gab die Schuldnerin an, über ein Kontoguthaben von 2.620,39 € zu verfügen.
- 2
Mit Beschluss vom 27.01.2025, der Schuldnerin zugestellt am 13.02.2025, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungs- und Insolvenzverfahren wurde am gleichen Tag abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Kontoguthaben der Schuldnerin voraussichtlich ausreichen wird, um die Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren zu decken.
- 3
Gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenstundung legte die Schuldnerin am 21.02.2025 sofortige Beschwerde ein. Sie widersprach der gerichtlichen Einschätzung, dass die Insolvenzmasse für die Deckung der Verfahrenskosten ausreichend sein dürfte und bat um Stundung und Ratengewährung. Sie habe derzeit lediglich einen Minijob und keinerlei finanziellen Reserven.
- 4
Das Insolvenzgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. Es führte aus, dass die Verfahrenskosten in Verbraucherinsolvenzverfahren in der Regel unter 2.300 € lägen und eine ratierliche Zahlung der Verfahrenskosten kein Grund für eine Stundung seien.
- 5
Der Schuldnerin wurde im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs gewährt.
II.
- 6
Die sofortige Beschwerde ist nach § 4d Abs. I InsO zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
- 7
Schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes ist die Verfahrenskostenstundung abzulehnen, soweit das Vermögen des Schuldners diese Kosten voraussichtlich decken wird, § 4a Abs. I S. 1 InsO.
- 8
Der Begriff des Vermögens des Schuldners ist dabei gleichbedeutend mit dem der voraussichtlichen Insolvenzmasse (Uhlenbruck/ Mock, InsO, 16. Aufl. 2025, Rn 12).
- 9
Hieraus folgt für den hiesigen Fall, dass das Kontoguthaben der Schuldnerin, dass - soweit ersichtlich - nicht als Pfändungsschutzkonto geführt wurde, dem Insolvenzbeschlag unterliegt und zur Kostendeckung für das Insolvenzverfahren herangezogen werden kann. Der Einsatz öffentlicher Mittel zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers lediglich als ultima ratio vorgesehen werden (vgl. Uhlenbruck/ Mock, InsO, 16. Aufl. 2025, § 4a Rn 15).
- 10
Auf dem Konto der Schuldnerin befinden sich rund 2.600€. Zu Recht ist das Insolvenzgericht davon ausgegangen, dass diese voraussichtlich genügen, um die Verfahrenskosten hier zu decken.
- 11
Der genaue Umfang der Kosten des Insolvenzverfahrens muss bei der Stundungsentscheidung nicht vom Gericht ermittelt werden. Hierfür ist vielmehr eine kursorische Schätzung ausreichend (Uhlenbruck/ Mock, InsO, 16. Aufl. 2025, § 4a Rn 45). Der Gesetzgeber ging in 2007 von durchschnittlichen Kosten im Verbraucherinsolvenzverfahren einschließlich des Restschuldbefreiungsverfahrens von ca. 2.300 € aus. Er hat sich insoweit um Kostensenkung bemüht (Bundestagsdrucksache BT-Drs. 16/7416, S. 25 unter a), aa) und bb)). Derzeit sollen die Kosten nach im Internet zu findenden Angaben von Schuldnerberatern in der Regel zwischen 1.800 bis 2.500 € liegen (schuldnerberatung.de: Gerichtskosten im Insolvenzverfahren).
- 12
Sollten die Kosten wider Erwarten hier das vorhandene Kontoguthaben übersteigen, kann die Schuldnerin ggf. erneut einen Antrag auf Kostenstundung, z.B. für den nächsten Verfahrensabschnitt (Wohlverhaltensphase) stellen. Denn die Stundungsentscheidung erfolgt verfahrensabschnittsweise unterteilt in Eröffnungsverfahren, Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren, § 4a Abs. III S.2 InsO.
- 13
Der Antrag der Schuldnerin auf Stundung und Ratenzahlung der Verfahrenskosten war insoweit unbeachtlich, da die Kosten voraussichtlich durch die Masse gedeckt sind und eine Ratenzahlung daher nicht notwendig werden wird.
- 14
Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, § 4 InsO.
- 15
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder Rechtsvereinheitlichung.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.