Beschluss vom Landgericht Hanau (4. Zivilkammer) - 4 O 288/24
Tenor
1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
2. Der Streitwert wird auf 7.633,98 € festgesetzt. Der Vergleich hat keinen Mehrwert.
Gründe
Das Gericht hat gem. Ziff. 3 S. 2 des mit Beschluss vom heutigen Tag festgestellten Vergleichs über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Die ausgeurteilte Kostenquote entspricht der Billigkeit. Hinsichtlich des anerkannten Teilbetrags waren die Kosten der Klägerin gem. § 93 ZPO analog aufzuerlegen, im Übrigen hälftig zwischen den Parteien zu teilen.
Gem. § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn die Beklagtenseite keinen Anlass zur Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Dabei hat die Beklagtenseite auch dann keinen Anlass zur Klage gegeben, wenn sie sich vorgerichtlich gegen einen unschlüssig begründeten Anspruch wendet (Musielak/Voit/Flockenhaus, 21. Aufl. 2024, ZPO § 93 Rn. 2 m.w.N.; BGH NJW-RR 2004, 999). Im schriftlichen Vorverfahren erweist es sich hinsichtlich der Sofortigkeit des Anerkenntnisses ferner als unschädlich, wenn die Beklagtenseite zunächst innerhalb der Notfrist des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt und dabei keinen Klageabweisungsantrag stellt (MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 93 Rn. 14; BGH NJW 2006, 2490).
Ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. 3 93 ZPO liegt hinsichtlich des anerkannten Teilbetrages vor. Anlass zur Klage hat insoweit nicht bestanden. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Forderung gegen die Beklagte gem. § 14 Abs. 1 VVG erst mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig wird. Die Beklagte hat dabei unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls eine Prüfungsfrist von jedenfalls 4-6 Wochen (so auch: MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 93 Rn. 30m.w.N.), sobald alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen vorliegen. Dabei obliegt es dem Versicherer die für die Prüfung erforderlichen Informationen und Unterlagen anzufordern, vgl. § 119 Abs. 3 VVG. Werden dem Versicherer die angeforderten Informationen und Unterlagen vorenthalten, fehlt der Anlass zur Klage (so auch: MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 93 Rn. 8 m.w.N.). Hier hat die Beklagte auf die Zahlungsaufforderung der Klägerseite vom 03.01.2024 (Unfall am 29.12.2023 zwischen den Weihnachtsfeiertagen und dem Jahreswechsel) am 18.01.24 hinsichtlich eines unstreitig vorhandenen Vorschadens Rückfragen an die Klägerseite formuliert und die Vorlage von Unterlagen gefordert. Die Klägerseite hat hierauf nicht reagiert und vielmehr als nächste Reaktion am 28.02.2024 Klage eingereicht. Entgegen der Auffassung der Klägerseite war die Nachfrage der Beklagten berechtigt. Denn auch, wenn die Vorschäden nicht im Kontaktbereich des durch den streitgegenständlichen Unfall verursachten Schadens liegen, sind sie für die Prüfung der geltend gemachten Schadenspositionen, insbesondere für die Ermittlung des Restwerts und des Wiederbeschaffungswertes sowie einer merkantilen Wertminderung, relevant. Erst mit der Klage hat die Klägerin die von der Beklagten geforderten Informationen erteilt und die Unterlagen vorgelegt. Anschließend hat die Beklagte die Klageforderung in der ihrer Auffassung nach gerechtfertigten Höhe sofort anerkannt. Die zunächst angezeigte Verteidigungsbereitschaft ist insoweit unschädlich. Ein Klageabweisungsantrag hat die Beklagte erstmals in der Klageerwiderung nach Erklärung des Teil-Anerkenntnisses gestellt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG, §§ 3, 4 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 1x
- ZPO § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis 2x
- NJW-RR 2004, 999 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 276 Schriftliches Vorverfahren 1x
- NJW 2006, 2490 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 119 Abs. 3 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 2, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ZPO § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen 1x