Urteil vom Landgericht Hannover - 13 O 142/24
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- 3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Und beschlossen: Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt der Kläger, dem Beklagten Äußerung über ihn zu untersagen.
Der Kläger ist Rabbiner und ein deutschlandweit bekannter Vertreter des liberalen Judentums. Im Mai 2022 wurden erstmals im größeren Umfang Vorwürfe gegenüber dem Kläger unter anderem wegen Machtmissbrauchs publik. Daraufhin beauftragte der Zentralrat der Juden die Rechtsanwaltskanzlei XXX Rechtsanwälte PartG mbB aus Köln mit der Ermittlung etwaiger Verdachtsfälle. Im Rahmen der Ermittlungen führte die beauftragte Kanzlei eine Vielzahl an Interviews mit entsprechenden Hinweisgebern durch.
In den Interviewprotokollen (wegen dessen weiteren Inhalts auf die Anlage K1, Bl. 8 d.A. verwiesen wird) heißt es u.a.:
"... Es ist nicht Ziel der Befragung, das erstellte Protokoll zu veröffentlichen oder an die Ermittlungsbehörden weiterzugeben. Wir möchten Sie aber darüber aufklären, dass immer die theoretische Möglichkeit besteht, dass Unterlagen unfreiwillig Gegenstand von Ermittlungen werden. Wir möchten Sie daher auch darüber belehren, dass Entsprechendes geschehen kann.
Ferner möchten wir sie darüber aufklären, dass die Erkenntnisse aus Ihrer Befragung in unserem Untersuchungsbericht Berücksichtigung finden werden. Der Bericht ist zur Veröffentlichung bestimmt; hierbei werden wir Angaben von Betroffenen und ZeugInnen jedoch anonymisieren..."
Am 19.10.2022 übermittelte die vom Zentralrat der Juden beauftrage Kanzlei dem Kläger einen Anhörungsbogen mit Hinweis darauf, dass ihr
"die einzelnen Vorwürfe zum Teil von angeblich unmittelbar betroffenen Personen, zum Teil aber auch von dritten Personen geschildert wurden oder sich aus Urkunden bzw. sonstigen Sachbeweisen ergeben."
Dieser Anhörungsbogen wurde parallel auch an den Geschäftsführer des Zentralrats der Juden, Herrn XXX, übermittelt. Darin heißt es auf Seite 18 u.a.:
"Im Raum steht der Vorwurf, dass Sie den Geschäftsführer des XXX angewiesen haben sollen, einem Mitarbeitenden aus sachwidrigen Erwägungen zu kündigen. Hintergrund soll gewesen sein, dass die Ehefrau des mutmaßlich betroffenen Mitarbeitenden in ihrer Funktion als Vorsitzende einer jüdischen Gemeinde der Entlastung des Vorstands der Union Progressiver Juden auf einer Jahrestagung am 11.11.2020 nicht zugestimmt haben soll. Der Geschäftsführer des XXX soll sich geweigert haben, die Kündigung auszusprechen ...."
Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K2, Bl. 9 bis 12 d.A. Bezug genommen.
Der Beklagte war im Zusammenhang mit dem Projekt "Nie wieder - Gegen Antisemitismus, für eine plurale Gesellschaft" seit dem Frühjahr 2020 beim XXX angestellt. Der Kläger hatte ihn dort für das Projekt vorgeschlagen und nach Bewerbungsgesprächen mit dem Geschäftsführer Herrn XXX eingestellt. Zu Oktober 2022 kündigte er das Arbeitsverhältnis.
Der Kläger behauptet, der in dem Anhörungsbogen formulierte Vorwurf gehe auf eine Aussage des Beklagten zurück, der Beklagte habe sie so getätigt, jedenfalls sinngemäß. Die Darstellung des Beklagten sei aber falsch. Der Kläger habe den Geschäftsführer des Ernst-Ludwig-Ehrlich-Studienwerks nicht angewiesen, dem Beklagten aus sachwidrigen Erwägungen zu kündigen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die nachfolgenden Äußerungen in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder behaupten zu lassen und/oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen:
Prof. XXX habe den Geschäftsführer XXX angewiesen, XXX aus sachwidrigen Erwägungen zu kündigen.
wenn dies geschieht wie im Rahmen eines Interviews des Beklagten mit der Kölner Strafrechtskanzlei XXX
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet die Äußerung, die Formulierung stammte vielmehr von den Gutachtern, die einen Vorwurf mit eigenen Worten wiedergäben; es handele sich um eine Schlussfolgerung und Bewertung aus einer Vielzahl von ermittelten Umständen. Der begehrte Unterlassungsanspruch bestehe nicht, denn es fehle seitens des Beklagten sowohl an einer Wiederholungs- als auch an einer Erstbegehungsgefahr. Es handele sich um eine interne Untersuchung und eine Anhörung nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung. Zudem sei die Aussage in einer beleidigungsfreien Sphäre verbreitet, Anonymität zugesichert worden. Ohne dass es darauf im vorliegenden Fall überhaupt noch ankäme, entspreche der von den Gutachtern im streitgegenständlichen Anhörungsschreiben zum Ausdruck gebrachte Vorwurf der Wahrheit. Der gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Klägers bestünde zudem auch deshalb nicht, weil es dem Beklagten freistünde, sich auch öffentlich über seine Erfahrungen mit dem Kläger zu äußern.
Die Sache ist von dem zunächst angegangenen LG Frankfurt mit Beschluss vom 03.07.2024 an das Landgericht Hannover verweisen worden.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 GG darauf, dass dieser es unterlässt, die vom Kläger beanstandete Äußerung zu behauptet oder behaupten zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. So hat der Kläger schon nicht mit hinreichender Substanz dargelegt, dass der Beklagte diese Äußerung überhaupt getätigt hat (nachfolgend zu 1.). Selbst wenn es anders wäre, so würde ein Unterlassungsanspruch aber auch an der fehlenden Wiederholungsgefahr scheitern (nachfolgend zu 2.).
1. Der Kläger hat schon nicht mit hinreichender Substanz vorgetragen, dass der Kläger so oder sinngleich geäußert hat, "Prof. XXX habe den Geschäftsführer des XXX angewiesen, XXX aus sachwidrigen Erwägungen zu kündigen."
So verlangt der Kläger die Unterlassung der vorgenannten Äußerung - wenn dies geschieht wie im Rahmen eines Interviews des Beklagten mit der Kölner Strafrechtskanzlei XXX - mit dem Vortrag, die Formulierung gehe auf eine Aussage des Beklagten zurück, dieser habe das so geäußert und er habe das sinngemäß geäußert. Im Kern seines Vortrags macht der Kläger damit deutlich, dass er den Inhalt der möglichen Äußerung des Beklagten in den Interviews nicht kennt und lediglich vermutet, dass die Aussage in dem Anhörungsbogen irgendwie auf Äußerungen des Beklagten zurückgeht. Damit trägt er aber eine vom Beklagten getätigte Äußerung schon nicht mit der gebotenen Substanz vor und eine Beweisaufnahme darüber wäre ausforschend. So ist schon gänzlich offen, auf Grundlage welcher Informationen die in dem Anhörungsbogen eingeflossene Formulierung vom Verfasser des Textes gefunden worden ist und insbesondere, ob und inwieweit sie auf (welchen) Äußerungen des Beklagten basieren. Die Formulierung in dem Anhörungsbogen enthält insoweit die tatsächliche Komponente, es sei eine Weisung erteilt worden, zu kündigen, und die bloße Wertung, die Erwägungen seien sachwidrig. Insofern mag es sein, dass der Beklagte in geführten Interviews zu einer der beiden Komponenten, zu beiden oder auch zu keiner der beiden Angaben gemacht hat, sondern sich im Hinblick auf weitere Inhalte des im Anhörungsbogen formulierten "Vorwurfs" und nur zu diesen verhalten hat.
Für die Darlegungslast im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs gilt indes regelmäßig der übliche Grundsatz, dass der Unterlassungskläger die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen muss (OLG Celle, Urteil vom 10.01.2002 - 13 U 173/01 -, Rn. 18, juris). Da der Kläger dem im Hinblick auf die vom Beklagten getätigten Äußerungen schon nicht hinreichend nachgekommen ist, stellt sich auch nicht die Frage, ob den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast für die von ihm in dem Interview bezüglich der in Streit stehenden Formulierung in dem Anhörungsbogen treffen könnte, weil der Kläger insoweit außerhalb des Geschehensablaufs steht.
2. Im Übrigen würde es aber auch an einer Wiederholungsgefahr fehlen, wenn der Beklagte die im Anhörungsbogen verwendete Formulierung seinerseits so geäußert hätte.
a. Aus Sicht der Kammer zutreffend führt das LG Frankfurt mit Urteil vom 20.09.2021 - 2-17 O 95/19 -, Rn. 51 - 55, juris, zur Gefahr der Wiederholung einer Äußerung gegenüber einer mit Erstellung eines Gutachtens beauftragten Rechtsanwaltskanzlei aus:
"... Ein Unterlassungsanspruch ist, anders als der Beseitigungsanspruch, auf Maßnahmen zur Unterbindung künftiger Beeinträchtigungen eines Rechtsguts gerichtet (...). Voraussetzung ist die unmittelbar drohende Gefahr eines widerrechtlichen Eingriffs in ein durch §§ 823 ff. BGB geschütztes Rechtsgut. Anspruchsvoraussetzung ist die Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr. Erforderlich ist eine objektiv ernstlich auf Tatsachen gründende Besorgnis, dass in Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungspflicht erstmals oder wiederholt verstoßen wird. Hat ein Eingriff bereits stattgefunden, begründet dies für gleichartige Verletzungshandlungen die widerlegliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr (...). Widerlegung verlangt, dass entweder ein erneuter Eingriff nicht mehr rechtswidrig ist oder das Verhalten des Störers sichere Gewähr gegen weitere Eingriffe bietet oder tatsächliche Umstände bzw. die Entwicklung einen neuen Eingriff unwahrscheinlich machen (...).
Die Vermutung einer Wiederholungsgefahr ist vorliegend widerlegt. Es liegen solche tatsächlichen Umstände vor, wonach ein neuer Eingriff unwahrscheinlich ist.
Sämtliche Äußerung des Beklagten erfolgten im Rahmen eines Mandatsverhältnisses, das besondere Verschwiegenheitspflichten beinhaltet (§ 43a Abs. 2 BRAO). Denn der Beklagte wurde als Rechtsanwalt mit der Erarbeitung des Gutachtens betraut. Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte sei (auch) als Ombudsmann des .... bzw. .... beauftragt worden, erfolgt diese Behauptung ins Blaue hinein. Anhaltspunkte für diese Behauptung wurden nicht dargetan. Ein Ombudsmann steht als Ansprechpartner für Hinweisgeber bei Anhaltspunkten auf geplante oder verabredete Spielmanipulationen zur Verfügung. Darüber hinaus berät er in Fragen zum Umgang mit möglichen Verdachtsmomenten und Gefahrensituationen, prüft die Hinweise und leitet sie an die Rechtsabteilungen von .... und .... weiter und stimmt mit den dort Verantwortlichen die Bewertung ab. Anderes als es die dargestellte Aufgabe des Ombudsmanns ist, wurde der Beklagte hier mit einer internen Untersuchung, die der .... selbst angestoßen hatte, beauftragt. Ausweislich des Berichts wurde der Beklagte in seiner (hauptberuflichen) Funktion als Rechtsanwalt tätig, was sich aus der Unterschriftenzeile ".... LL.M., - Rechtsanwalt - " eindeutig ergibt. Weiterhin wurde der Bericht zum .... - Schiedsrichterbereich Projekt .... auf dem Briefpapier der Kanzlei des Beklagten erstellt, was ebenfalls erkennbar für eine Beauftragung als Rechtsanwalt und nicht als Ombudsmann spricht.
Der Bericht sollte absprachegemäß (nur) an die Herren .... und .... vom .... übergeben werden. Dies ergibt sich unter anderen aus dem Verteiler, der auf dem Bericht ausgewiesen ist. Der Bericht wurde absprachegemäß vom Beklagten auch nur an diese beiden namentlich benannten Personen übergeben. Damit war der Auftrag für den Beklagten abgeschlossen. Die Einordnung der Ergebnisse des Berichtes und die etwaige Ableitung entsprechender Maßnahmen hieraus war Aufgabe des ..... Der Bericht zum Schiedsrichterwesen, zum Kläger sowie die Empfehlungen waren auftragsgemäß nur zur internen Nutzung des .... gedacht.
Nachdem der Beklagte sein Gutachten (nur) an die Herren .... und .... abgeliefert hat, hat er nichts getan, um das Ergebnis seiner Untersuchung zu verbreiten. Es ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse er daran hätte haben sollen. Allein die Verteidigung des Gutachtens im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreites genügt hierfür nicht, hierzu ist er berechtigt. Daraus kann die Gefahr einer Wiederholung seiner Äußerungen außerhalb des Verfahrens nicht geschlossen werden ..."
b. Die Kammer schließt sich diesen Wertungen an und erachtet sie auf den vorliegenden Fall für übertragbar.
aa. Der Beklagte hätte die Äußerungen - unabhängig davon, ob er sie in einer äußerungsrechtlich gänzlich beleidigungsfreien Sphäre getätigt hätte - jedenfalls nicht in der Öffentlichkeit, sondern in dem geschützten Rahmen einer Untersuchung durch die Rechtsanwaltskanzlei XXX Rechtsanwälte PartG mbB getätigt. Er hätte sich damit als Hinweisgeber zur Untersuchung eines Fehlverhaltens betätigt und dies unter Zusicherung jedenfalls einer gewissen Anonymität.
bb. Beauftragt mit der Untersuchung war die Rechtsanwaltskanzlei XXX Rechtsanwälte PartG mbB und damit Berufsgeheimnisträger - jedenfalls im Verhältnis zu ihren Mandanten - und Organe der Rechtspflege. Der Beklagte hätte damit eine besondere Sensibilität im Umgang mit seinen Äußerungen erwarten dürfen. Tatsächlich kam eine solche nachfolgend auch beispielsweise darin zum Ausdruck, dass dem Kläger von der Rechtsanwaltskanzlei XXX Rechtsanwälte PartG mbB die Gelegenheit zur Stellungnahme mit Schreiben vom 19.10.2022 eingeräumt wurde.
cc. Wenn der Beklagte dann unter den danach gegebenen Rahmenumständen die angegriffenen Äußerungen im Rahmen der aufgezeigten Untersuchung getätigt hätte, spricht nichts dafür, dass die Gefahr besteht, dass er sie wiederholen würde. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass das geschehen könnte, dafür überhaupt irgendeine Motivation bestehen könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Dass eine weitere oder vertiefende Untersuchung bevorstünde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Es ist nicht einmal beabsichtigt, Protokolle an Ermittlungsbehörden weiterzugeben; selbst aber dann, wenn das der Fall wäre, oder - dem Hinweis in dem Protokoll entsprechend - das unfreiwillig geschähe, wären Äußerungen gegenüber Ermittlungsbehörden im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen hinzunehmen.
Schließlich ist auch nicht dargetan, dass der Beklagte derartige Äußerungen jemals zuvor gemacht oder das oder deren Wiederholung in irgendeiner Form angekündigt hätte.
dd. Nach alledem würde die Kammer die Vermutung der Wiederholungsgefahr vorliegend (ausnahmsweise) als widerlegt erachten. Es würde sich aus den tatsächlichen Umstände ergeben, dass eine erneute (sinngleiche) Äußerung des Beklagten unwahrscheinlich ist.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 3 ZPO im Hinblick auf das Interesse des Klägers, dem Beklagten die beanstandete Äußerung untersagen zu lassen.
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Referenzen
- §§ 823 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- BRAO § 43a Grundpflichten 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Celle (13. Zivilsenat) - 13 U 173/01 1x
- 17 O 95/19 1x (nicht zugeordnet)