Beschluss vom Landgericht Heidelberg - 4 O 89/16

Tenor

Der Beschwerde des Klägers und der seines Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss vom 09.08.2016 (Bl. 135 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe

Der Beschwerde wird nicht abgeholfen. Das Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig. Das Rechtsmittel seines Prozessbevollmächtigten hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Soweit das Rechtsmittel für den Kläger eingelegt worden ist, ist es wegen des Fehlens der erforderlichen Beschwer unstatthaft. Eine Partei wird durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert. Besondere Umstände, die eine Beschwer der Kläger wegen der ihrer Ansicht nach zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.07.2016 - 12 W 3/16 - juris Rn. 6 m.w.N).
2. Der nach § 32 Absatz 2 Satz 1 RVG zulässige eigene Rechtsbehelf der Prozessbevollmächtigten des Klägers führt nicht zu der beantragten Heraufsetzung des Streitwerts im Wege der Abhilfe.
a) Gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 5 ZPO sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung entfällt jedoch bei wirtschaftlicher Identität der Ansprüche.
b) Mit der vorliegenden Klage wird gem. Ziff. 1 ein Zahlungsanspruch in Höhe von 32.500,00 EUR aus Darlehen oder einem Schuldanerkenntnis geltend gemacht. Der Klageantrag Ziff. 2 ist gerichtet auf die Abgabe einer Willenserklärung bezüglich der Abtretung einer Forderung in Höhe von ebenfalls 32.500,00 EUR, die die Forderung aus Ziff. 1 sichern soll. Es handelt sich mithin um einen Fall der Sicherungszession.
c) In der Rechtsprechung wird die Frage des Verbots der Streitwertaddition wegen wirtschaftlicher Identität bei Klage auf Eintragung einer Sicherungshypothek bzw. Sicherheitsleistung nach § 648a BGB neben dem Anspruch auf Zahlung des Werklohns unterschiedlich beurteilt (vgl. zum Streitstand Herget, in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 5 Rn. 8 m.w.N).
Den Vorzug verdient die Auffassung, die eine Zusammenrechnung der beiden Ansprüche ablehnt. Sowohl der Zahlungsanspruch als auch der Anspruch auf Stellung einer Sicherheit dienen letztendlich der Befriedigung des einheitlichen Zahlungsinteresses der Klägers (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.3.2013 -10 W 14/13, BeckRS 2013, 6562). Höher als der Ausgleich des in voller Höhe angesetzten Zahlungsanspruchs ist das - nach § 5 ZPO für die Streitwertbemessung ausschlaggebende - wirtschaftliche Interesse des Klägers nicht, denn mehr als diesen Betrag kann er nicht erlangen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 22.11.2013 - 10 W 1107/13 -, juris Rn. 2).
d) Diese Argumentation lässt sich auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen. Die Sicherungszession zugunsten des Klägers dient einzig der Sicherung des Zahlungsanspruchs. Beide Ansprüche kommen wirtschaftlich nicht gleichzeitig zum Tragen und bestehen mithin nicht nebeneinander. Eine Verwertung des Sicherungsrechts ist schließlich nur denkbar, wenn der Beklagte dem Zahlungsbegehren nach Ziff. 1 nicht nachkommt. Damit wird das wirtschaftliche Interesse jedoch nicht erhöht, sondern ist primär auf die Rückzahlung gerichtet, wohingegen die Sicherheit nur bei einem Ausfall dieser Forderung in gleicher Höhe greifen soll.
Der hier von Seiten des Klägers angeführte Beschluss des OLG Koblenz streitet für die hiesige Auslegung (OLG Koblenz, Beschluss vom 12.02.2008 – 6 W 1/08 -, juris). Nach Maßgabe des Oberlandesgerichts Koblenz (a.a.O. Rn. 11) wäre nur ein anderes Ergebnis denkbar, wenn neben dem Interesse auf Befriedigung ein zusätzliches Interesse anzunehmen wäre. Vorliegend steht jedoch einzig die Befriedigung im wirtschaftlichen Interesse des Klägers. Entweder soll diesem Interesse durch die Rückzahlung des Darlehens Rechnung getragen werden oder alternativ dazu durch Inanspruchnahme der Sicherheit. Beide Varianten können jedoch unmöglich gleichzeitig realisiert werden. Ein darüberhinausgehendes Interesse ist nicht ersichtlich. Dass der Kläger eine aus seiner Sicht erst künftig fällig werdende Leistung einklagt, ändert an seinem auf Zahlung gerichteten wirtschaftlichen Interesse nichts.
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e) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des geltend gemachten Hilfsantrags. Dies folgt bereits eindeutig aus dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG, wonach nur der höhere Wert maßgeblich ist, wenn die Ansprüche im Fall des § 45 Abs. 1 S. 2 GKG denselben Gegenstand betreffen. Die Voraussetzung für die Streitgegenstandsidentität laufen dabei aus systematischen Gründen parallel zu § 5 Halbs. 1 ZPO (Wöstmann, MüKo ZPO, Bd. 1, Aufl. 4 2013, § 5 Rn. 13), sodass hieraus kein anderes Ergebnis für den Hilfsantrag folgen kann.
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Dies gilt gleichfalls für die Berechnung der Gebühren des Anwalts. Insofern wird zwar vereinzelnd in der Rechtsprechung (LAG Köln, NZA-RR 2002, S. 437 (438); LAG Nürnberg, MDR 2005, S. 120) vertreten, dass es gerechtfertigt sei, die Tätigkeit des Anwalts im Fall von Hilfsanträgen besonders zu berücksichtigen.
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Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. § 45 GKG bestimmt den Gegenstandswert auch für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren wie hier, § 23 RVG. Damit ist zugleich gesagt, dass der Wert dieses Gegenstands sich nach dem Hauptantrag richtet, wenn über den Hilfsantrag wie hier eine Entscheidung nicht ergeht und dass dies unabhängig von der Arbeit und Mühe zu gelten hat, die sich für die Anwälte aus der Beschäftigung mit dem Hilfsantrag ergeben. Allein die Tätigkeit als solche rechtfertigt nicht, einen besonderen Gegenstandswert festzusetzen. Maßgeblich für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes und die Bindung des Werts auch für die Anwaltstätigkeit ist vielmehr, ob gerichtliche und anwaltliche Tätigkeit übereinstimmen, ob sich also die Tätigkeit des Anwalts auf denselben Gegenstand bezogen hat wie diejenige des Gerichts. Da die Festsetzung des Streitwerts nicht von dem jeweiligen aus der Sicht des Gesetzes zufälligen Verlauf eines Prozesses abhängen kann, ist es nicht gerechtfertigt, entgegen dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 45 GKG den Geschäftswert der anwaltlichen Tätigkeit wegen einer möglicherweise im Einzelfall, aber keinesfalls zwingenden Verschiedenheit des Gegenstands anders als den gerichtlichen Streitwert zu bemessen und den Parteien die vom Gesetz gewollte Gebührenprivilegierung zu versagen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.03.2007 - 7 W 1/07 -, juris m.w.N.).

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