Urteil vom Landgericht Heilbronn - 4 O 111/04 - Aß

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert bis zum 13.02.2005: 16.203,26 EUR, ab dem 14.02.2005: 13.968,33 EUR.

Tatbestand

 
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Schadenersatzanspruch wegen einer angeblich rechtswidrigen Vergabeentscheidung zu Lasten der Klägerin geltend. Die Klägerin, ein Tief- und Straßenbauunternehmen, gab im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung der Beklagten betreffend das Bauvorhaben A. ein Angebot ab. Bei der Submission am 05.09.2003 wurde festgestellt, dass die Klägerin mit einer Gesamtsumme von 310.808,08 EUR die günstigste Bieterin war.
Am 09.09.2003 fand ein Vergabegespräch zwischen den Parteien statt, an dem auf Seiten der Klägerin die Herren Bo. und Herr. Be. teilnahmen. Im Rahmen dieses Gespräches wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie zwar in die engere Wahl komme, aber noch Auskünfte erteilt bzw. eingeholt werden sollten über die Abwicklung anderer Bauvorhaben in anderen Gemeinden. Herr Bo. war auf Nachfrage nicht bereit, seinerseits Auskunft über den Stand etwaiger Rechtsstreitigkeiten zu geben. Bzgl. des Ergebnisses verwies er darauf, dass die Streitigkeiten noch ergebnisoffen seien. Daraufhin wurde von Seiten der Beklagten das Vergabegespräch beendet. Diese holte in der Folgezeit Auskünfte bei anderen Gemeinden ein. Mit Schreiben vom 25.09.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Angebot mangels Eignung gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A nicht berücksichtigt werden konnte und der Auftrag an die zweitgünstigste Bieterin vergeben wurde.
Die Klägerin war bereits im Jahr 1994 von der Beklagten mit der Durchführung von Kanalisationsarbeiten beauftragt worden. Dabei wurden von der Klägerin technische und fachliche Vorgaben sowie verkehrsrechtliche Anordnungen nicht eingehalten. Dies führte zu einer Bauzeitenverlängerung und einem erhöhten Bedarf an Bauüberwachung. Im begleitenden Schriftverkehr wurden der Beklagten u.a. Ausländerfeindlichkeit, ein diktatorischer Ton sowie Beamtenwillkür vorgeworfen. Die Beklagte drohte der Klägerin damals gem. § 8 Nr. 3 VOB/B die Auftragsentziehung an.
Die Klägerin trägt vor, der Ausschluss ihres Angebots aus der Vergabeentscheidung sei rechtswidrig erfolgt, da ein Ausschlussgrund nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A nicht vorliege. Ihr Angebot sei das annehmbarste gewesen, daher hätte sie den Zuschlag erhalten müssen. Da sie einen Gewinnaufschlag von 5,5 % kalkuliert habe, belaufe sich ihr Schaden auf die geltend gemachte Klageforderung. Nachdem sie die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 2.234,93 EUR mit Schriftsatz vom 14.02.2005 zurückgenommen hat, beantragt die Klägerin zuletzt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.968,33 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Sie trägt vor, die Nichtberücksichtigung der Klägerin bei der Vergabe sei rechtmäßig erfolgt. Die Beklagte sei gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A nicht geeignet, insbesondere fehle die erforderliche Zuverlässigkeit. Zur Begründung stützt sich die Beklagte auf ihre Erfahrungen mit der Klägerin im Jahr 1994 sowie auf die Tatsache, dass ihre Anfragen bei fünf anderen Gemeinden bis auf eine Auskunftsverweigerung vier Negativauskünfte ergeben habe, wonach Ausführungs-, Abrechnungs- und Verfahrensmängel, ein unverschämter Umgangston sowie anhängige Rechtsstreite von den Gemeinden angegeben wurden.
Bzgl. des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 16.02.2005 (Bl. 64ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
11 
I. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 ff. BGB auf Schadenersatz wegen eines Vergabefehlers. Insoweit fehlt es an einer Pflichtverletzung. Die Beklagte hat zu Recht gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A bei der Wertung der Angebote dasjenige der Klägerin ausgeschieden. Der Klägerin fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit. Diese setzt voraus, daß eine sorgfältige, ordnungsgemäße Ausführung zum vereinbarten Termin zu erwarten ist.
12 
1. Dem steht bereits die Tatsache entgegen, dass es im Jahr 1994 bei der Abwicklung des damaligen Auftrages erhebliche Probleme zwischen der Klägerin und der Beklagten gegeben hat. Abgesehen davon, dass technische und fachliche Vorgaben ebenso wenig eingehalten wurden, wie verkehrsrechtliche Anordnungen, was zu einer Bauzeitenverlängerung und einer verstärkten Bauüberwachung führte, kam es im nachfolgenden Schriftverkehr seitens der Klägerin zu wiederholten, massiven Beleidigungen, die einseitig von der Klägerseite ausgingen. Diese bezichtigte die Beklagte durch ihren damaligen Geschäftsführer Bo. der Ausländerfeindlichkeit bzw. des Rassismusses („arische Arbeitskräfte“, Bl. 47 d.A.) sowie eines faschistischen Führungsstils („...diktatorischer Ton...dass die Zeiten, in denen derartige Töne in Mode waren, über 50 Jahre hinter uns zurücklägen“, Bl. 46 d.A.). Insoweit handelt es sich um schwerste Verfehlungen, die einer problemlosen Abwicklung und somit der Zuverlässigkeit entgegenstehen.
13 
Der Heranziehung dieser Erfahrungen steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass der Vorfall etwa 9 Jahre zurückliegt und der damalige Geschäftsführer B. mittlerweile als Geschäftsführer abbestellt wurde. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt und den in der Akte befindlichen Unterlagen ist nämlich davon auszugehen, dass er faktisch nach wie vor maßgebend an der Führung der Geschäfte beteiligt ist.
14 
Der Vortrag der Beklagten, wonach Herr Bo. die tatsächliche Geschäfts- und Betriebsleitung inne hat, wird dadurch erhärtet, dass Herr Bo. auch Ansprechpartner bei dem zwischen den Parteien stattgefundenen Vergabegespräch war. Dieses bezog sich insbesondere nicht nur auf technische Details, sondern, wie von Klägerseite dargelegt, auch auf die Frage nach Rechtstreitigkeiten mit anderen Gemeinden und somit auf die Frage der Geeignetheit der Klägerin. Auch in diesem Punkt zeigte sich Herr Bo. als der maßgebliche Ansprechpartner und Entscheidungsträger, der entsprechende Auskünfte hierzu ablehnte. Außerdem hat der Beklagtenvertreter unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass Herr Bo. auch das Angebot unterschrieben hat, welches die Klägerin vorliegend abgegeben hat. Die Beklagte musste also - unabhängig von der Frage - wer im konkreten Fall als Bauleiter bestellt werden würde - damit rechnen, dass Herr Bo. wiederum maßgeblich als Ansprechpartner fungieren würde.
15 
Allein dies rechtfertigt es, die Klägerin bei der Vergabeentscheidung nicht mehr zu berücksichtigen, da es an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt. Es sind nämlich aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit erneut schwere Beeinträchtigungen bei der Bauausführung durch die Klägerin zu erwarten.
16 
2. Hinzu tritt außerdem, dass die von der Beklagten erbetenen Auskünfte anderer Gemeinden, soweit erteilt, durchweg negativ waren. Zwar hat der Klägervertreter die Richtigkeit der von den anderen Gemeinden berichteten „Erfahrungen“ bestritten und dies in der mündlichen Verhandlung auch näher dargelegt. Dennoch war die Beklagte berechtigt, auch die erteilten Auskünfte ohne weitere detaillierte Nachprüfung im Rahmen der Gesamtschau mit zu ihrer Entscheidung heranzuziehen.
17 
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Umstände, die auf eine fehlende persönliche und fachliche Eignung schließen lassen, nicht mit einer prozessualen Tatsachenfeststellungen genüge leistenden Gewissheit feststehen müssen (Weyand, ibr-Online-Kommentar, Vergaberecht, § 97 GWB, 6.8.1.8.6). Es reicht aus, wenn die Umstände auf einer gesicherten Erkenntnis der Vergabestelle beruhen. Dies ist der Fall, wenn sie aus einer sicheren Quelle stammen und eine gewisse Erhärtung erfahren haben. Die Grenze ist erst dann überschritten, wenn sich die Vergabestelle auf ungeprüfte Gerüchte verlässt und evtl. Informationen von Seiten Dritter nicht selbst verifiziert (vgl. Weyand, a.a.O.). Vorliegend handelt es sich nicht um ein ungeprüftes Gerücht, sondern um eine gezielt angeforderte Auskunft seitens anderer Gemeinden. Diese sollten lediglich über die von ihnen selbst gemachten Erfahrungen berichten. Anhaltspunkte dafür, dass die Auskünfte unzutreffend sein könnten, lagen nicht vor. Vielmehr konnte bereits aus der Zahl der -ähnlich gelagerten-Negativauskünfte in Verbindung mit den eigenen Erfahrungen der Beklagten aus dem Jahr 1994 darauf geschlossen werden, dass ihnen ein gewisser Wahrheitsgehalt innewohnte.
18 
Die Beklagte hatte auch keine Möglichkeit, den tatsächlichen Wahrheitsgehalt im einzelnen näher zu überprüfen und war hierzu nach dem oben Gesagten auch nicht verpflichtet. Sie hatte sich insoweit sogar bemüht, auch eine Darstellung seitens der Klägerin zu erlangen, indem sie im Vergabegespräch deren Vertreter nach dem Inhalt der Rechtsstreitigkeiten gefragt hatte. Von diesem wurde jedoch eine Auskunft ausdrücklich abgelehnt. Im Rahmen der Gesamtschau war die Beklagte somit berechtigt, diese Erkenntnisse zur Entscheidung mit heranzuziehen. Dabei spielt die Tatsache allein, dass Rechtsstreitigkeiten geführt wurden, keine Rolle, da dies ein jedermann zustehendes Recht ist. Jedoch die Anzahl und der Inhalt der Verfahren, in denen es nach Auskunft der Gemeinden K., T. und der Stadtwerke M. jeweils um Ausführungs- bzw. Ausführungs- und Abrechnungsmängel ging, rechtfertigten den Schluss, auch diesbezüglich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit zu begründen. Zudem wurde auch von der Gemeinde S. ein unverschämter Umgangston moniert.
19 
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Gründe

 
10 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
11 
I. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 ff. BGB auf Schadenersatz wegen eines Vergabefehlers. Insoweit fehlt es an einer Pflichtverletzung. Die Beklagte hat zu Recht gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A bei der Wertung der Angebote dasjenige der Klägerin ausgeschieden. Der Klägerin fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit. Diese setzt voraus, daß eine sorgfältige, ordnungsgemäße Ausführung zum vereinbarten Termin zu erwarten ist.
12 
1. Dem steht bereits die Tatsache entgegen, dass es im Jahr 1994 bei der Abwicklung des damaligen Auftrages erhebliche Probleme zwischen der Klägerin und der Beklagten gegeben hat. Abgesehen davon, dass technische und fachliche Vorgaben ebenso wenig eingehalten wurden, wie verkehrsrechtliche Anordnungen, was zu einer Bauzeitenverlängerung und einer verstärkten Bauüberwachung führte, kam es im nachfolgenden Schriftverkehr seitens der Klägerin zu wiederholten, massiven Beleidigungen, die einseitig von der Klägerseite ausgingen. Diese bezichtigte die Beklagte durch ihren damaligen Geschäftsführer Bo. der Ausländerfeindlichkeit bzw. des Rassismusses („arische Arbeitskräfte“, Bl. 47 d.A.) sowie eines faschistischen Führungsstils („...diktatorischer Ton...dass die Zeiten, in denen derartige Töne in Mode waren, über 50 Jahre hinter uns zurücklägen“, Bl. 46 d.A.). Insoweit handelt es sich um schwerste Verfehlungen, die einer problemlosen Abwicklung und somit der Zuverlässigkeit entgegenstehen.
13 
Der Heranziehung dieser Erfahrungen steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass der Vorfall etwa 9 Jahre zurückliegt und der damalige Geschäftsführer B. mittlerweile als Geschäftsführer abbestellt wurde. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt und den in der Akte befindlichen Unterlagen ist nämlich davon auszugehen, dass er faktisch nach wie vor maßgebend an der Führung der Geschäfte beteiligt ist.
14 
Der Vortrag der Beklagten, wonach Herr Bo. die tatsächliche Geschäfts- und Betriebsleitung inne hat, wird dadurch erhärtet, dass Herr Bo. auch Ansprechpartner bei dem zwischen den Parteien stattgefundenen Vergabegespräch war. Dieses bezog sich insbesondere nicht nur auf technische Details, sondern, wie von Klägerseite dargelegt, auch auf die Frage nach Rechtstreitigkeiten mit anderen Gemeinden und somit auf die Frage der Geeignetheit der Klägerin. Auch in diesem Punkt zeigte sich Herr Bo. als der maßgebliche Ansprechpartner und Entscheidungsträger, der entsprechende Auskünfte hierzu ablehnte. Außerdem hat der Beklagtenvertreter unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass Herr Bo. auch das Angebot unterschrieben hat, welches die Klägerin vorliegend abgegeben hat. Die Beklagte musste also - unabhängig von der Frage - wer im konkreten Fall als Bauleiter bestellt werden würde - damit rechnen, dass Herr Bo. wiederum maßgeblich als Ansprechpartner fungieren würde.
15 
Allein dies rechtfertigt es, die Klägerin bei der Vergabeentscheidung nicht mehr zu berücksichtigen, da es an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt. Es sind nämlich aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit erneut schwere Beeinträchtigungen bei der Bauausführung durch die Klägerin zu erwarten.
16 
2. Hinzu tritt außerdem, dass die von der Beklagten erbetenen Auskünfte anderer Gemeinden, soweit erteilt, durchweg negativ waren. Zwar hat der Klägervertreter die Richtigkeit der von den anderen Gemeinden berichteten „Erfahrungen“ bestritten und dies in der mündlichen Verhandlung auch näher dargelegt. Dennoch war die Beklagte berechtigt, auch die erteilten Auskünfte ohne weitere detaillierte Nachprüfung im Rahmen der Gesamtschau mit zu ihrer Entscheidung heranzuziehen.
17 
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Umstände, die auf eine fehlende persönliche und fachliche Eignung schließen lassen, nicht mit einer prozessualen Tatsachenfeststellungen genüge leistenden Gewissheit feststehen müssen (Weyand, ibr-Online-Kommentar, Vergaberecht, § 97 GWB, 6.8.1.8.6). Es reicht aus, wenn die Umstände auf einer gesicherten Erkenntnis der Vergabestelle beruhen. Dies ist der Fall, wenn sie aus einer sicheren Quelle stammen und eine gewisse Erhärtung erfahren haben. Die Grenze ist erst dann überschritten, wenn sich die Vergabestelle auf ungeprüfte Gerüchte verlässt und evtl. Informationen von Seiten Dritter nicht selbst verifiziert (vgl. Weyand, a.a.O.). Vorliegend handelt es sich nicht um ein ungeprüftes Gerücht, sondern um eine gezielt angeforderte Auskunft seitens anderer Gemeinden. Diese sollten lediglich über die von ihnen selbst gemachten Erfahrungen berichten. Anhaltspunkte dafür, dass die Auskünfte unzutreffend sein könnten, lagen nicht vor. Vielmehr konnte bereits aus der Zahl der -ähnlich gelagerten-Negativauskünfte in Verbindung mit den eigenen Erfahrungen der Beklagten aus dem Jahr 1994 darauf geschlossen werden, dass ihnen ein gewisser Wahrheitsgehalt innewohnte.
18 
Die Beklagte hatte auch keine Möglichkeit, den tatsächlichen Wahrheitsgehalt im einzelnen näher zu überprüfen und war hierzu nach dem oben Gesagten auch nicht verpflichtet. Sie hatte sich insoweit sogar bemüht, auch eine Darstellung seitens der Klägerin zu erlangen, indem sie im Vergabegespräch deren Vertreter nach dem Inhalt der Rechtsstreitigkeiten gefragt hatte. Von diesem wurde jedoch eine Auskunft ausdrücklich abgelehnt. Im Rahmen der Gesamtschau war die Beklagte somit berechtigt, diese Erkenntnisse zur Entscheidung mit heranzuziehen. Dabei spielt die Tatsache allein, dass Rechtsstreitigkeiten geführt wurden, keine Rolle, da dies ein jedermann zustehendes Recht ist. Jedoch die Anzahl und der Inhalt der Verfahren, in denen es nach Auskunft der Gemeinden K., T. und der Stadtwerke M. jeweils um Ausführungs- bzw. Ausführungs- und Abrechnungsmängel ging, rechtfertigten den Schluss, auch diesbezüglich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit zu begründen. Zudem wurde auch von der Gemeinde S. ein unverschämter Umgangston moniert.
19 
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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