Beschluss vom Landgericht Hildesheim - 7 O 59/24

In dem Rechtsstreit
1. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
- Kläger und Widerbeklagte -
Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.: Rechtsanwälte xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
gegen
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
- Beklagter und Widerkläger -
Prozessbevollmächtigte:
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
hat das Landgericht Hildesheim - 7. Zivilkammer - durch die Richterin Wenger als Einzelrichterin am 18.02.2025 beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Das Urteil vom 13.01.2025 wird wie folgt berichtigt:

    1. 1.

      Hinsichtlich des Tatbestandes:

      Statt

      "Auf diesem Grundstück befindet sich eine Reithalle, eine Werkstatt und ein Carport."

      muss es richtig heißen:

      "Auf diesem Grundstück befindet sich eine Reithalle, eine Werkstatt, ein Carport und ein als Wohnung genutzter Anbau."

    2. 2.

      Hinsichtlich des Tenors:

      1. a)

        Das Urteil vom 13.01.2025 wird mit der Anlage K1 (Bl. 6 d.A.) untrennbar elektronisch verbunden.

      2. b)

        Der Tenor des Urteils vom 13.01.2025 wird um die Kostenentscheidung ergänzt:

        "Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte."

  2. II.

    Der Antrag des Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 13.01.2025 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der Kläger vom 24.01.2025 und nach Anhörung des Beklagten gemäß § 319 ZPO wegen offenbaren Unrichtigkeiten.

1.

§ 319 erlaubt es, bei offenbaren Unrichtigkeiten auch den Tatbestand zu berichtigen. Der Unterscheid zu § 320 ZPO besteht darin, dass der Fehler nach § 319 ZPO offenbar sein muss (BeckOK ZPO/Elzer, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 319 Rn. 38, beck-online). Eine Unrichtigkeit ist bereits dann "offenbar", wenn sie sich anhand der Prozessakte (OLG Bamberg NJW-RR 1998, 1620) nachvollziehbar nach außen deutlich ergibt und damit für das Gericht, aber auch für Dritte ohne weiteres erkennbar ist (BGH NJW-RR 2017, 55 Rn. 8; NJW 2014, 3101 Rn. 7; 2004, 779; NJW-RR 2002, 712 (713); BGHZ 127, 74 (78) = NJW 1994, 2832; BGH NJW-RR 2001, 61; NJW 1989, 1281; 1985, 742; BGHZ 78, 22 (23) = NJW 1980, 2813; BGHZ 20, 188 (191 f.) = NJW 1956, 830). Bei der Auslassung des "als Wohnung genutzten Anbaus" in der Aufzählung der Gebäudeteile in dem Tatbestand auf Seite 2 des Urteils vom 13.01.2025 handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Es war zwischen den Parteien stets unstreitig, welche Gebäudeteile streitgegenständlich sind, sodass die Auslassung des Anbaus in der Aufzählung des Tatbestandes auch für die Parteien erkennbar und diese mithin offenbar unrichtig ist.

2.

a)

Ebenfalls handelt es sich bei der Auslassung der elektronischen Verbindung der Anlage K1 mit dem Urteil um eine ähnliche Unrichtigkeit i.S.d. § 319 ZPO. In dem Tenor zu Ziff. 1 ist eindeutig Bezug auf die Anlage K1 genommen. Dies erfordert eine untrennbare Verbindung des Urteils mit der in Bezug genommenen Anlage, um den Tenor vollstreckungsfähig auszusprechen. Es handelt sich um eine offensichtliche Auslassung.

b)

Ein Tenor, der keine Kostenentscheidung enthält, kann nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn eine Kostenentscheidung in den Entscheidungsgründen behandelt wird. Einer Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO bedarf es nicht. (BGH Beschluss vom 30. September 1981 - IV b ZB 805/81 = VersR 1982, 70; LAG Köln Beschl. v. 16.3.2012 - 9 Ta 80/12, BeckRS 2012, 68080, beck-online; BAG NZA 2023, 1071 Rn. 17; BGH BeckRS 2011, 5638 Rn. 2; 2011, 5305 Rn. 1; 2009, 27897; BeckOK ZPO/Elzer, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 319 Rn. 32, beck-online). In den Entscheidungsgründen des Urteils vom 13.01.2025 ist unter Ziff. III. über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden worden. Es handelt sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, sodass der Tenor dahingehend - entsprechend den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils - zu ergänzen war.

II.

Der Antrag des Beklagten vom 27.01.2025 auf Berichtigung des Tatbestandes war zurückzuweisen. Der Tatbestand eines Zivilurteils umfasst "eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien unter Hervorhebung der gestellten Anträge" (Musielak/Voit/Musielak/Wolff, 21. Aufl. 2024, ZPO § 313 Rn. 8 m.w.N., beck-online). § 313 Abs. 2 ZPO bestimmt ausdrücklich, dass die Darstellung im Tatbestand knapp dargestellt und auf den wesentlichen Inhalt beschränkt werden soll und dass wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen zu verweisen ist. Darüber hinaus gibt der Tatbestand die Grundlagen der im Weiteren begründeten Entscheidung wieder (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 313 ZPO, Rn. 11). Daher ist in dem Tatbestand nur das wiederzugeben, was in den Entscheidungsgründen dann auch rechtlich gewürdigt wird (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 313 ZPO, Rn. 11).

Die Angaben des Beklagten im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2024 hinsichtlich der Gespräche über den Abschluss eines Kaufvertrages für ein Wiesengrundstück hatten keine Relevanz für die gerichtliche Entscheidung über die Räumungs- und Herausgabeansprüche, sodass ebenfalls im Tatbestand keine Ausführungen dazu erfolgt sind. In der mündlichen Verhandlung wurden die Gespräche hinsichtlich eines Kaufvertrages über die Wiese im Rahmen von potenziellen Vergleichsmöglichkeiten thematisiert. In diesem Zusammenhang erklärte der Beklagte, er sei im Vergleichswege nur bereit auszuziehen, sofern die Kläger das Wiesengrundstück noch kaufen würden. Überdies wäre der Vortrag in dem Schriftsatz vom 19.12.2024 - sofern er für die Entscheidung von Bedeutung gewesen wäre - potenziell als verspätet zurückgewiesen worden. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung keinen Schriftsatznachlass beantragt und die mündliche Verhandlung wurde am 16.12.2024 geschlossen. Einer Entscheidung hinsichtlich der Verspätung in dem Urteil bedurfte es - mangels Relevanz des Vortrags für die Entscheidung - nicht.

Wenger Richterin

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