Beschluss vom Landgericht Ingolstadt - 21 T 752/18

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuburg/Donau vom 05.03.2018, Az.: M 77/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 105.189,45 € festgesetzt.

4. Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Gründe

I.

Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner aus einem Urteil des Landgerichts München I vom 02.11.2011, Az. 5 O 15520/11 sowie aus einem entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss im selben Verfahren vom 18.11.2011.

Der zuständige Gerichtsvollzieher hat am 23.08.2018 die Zwangsvollstreckung eingestellt, nachdem seitens des Schuldners eine Restschuldbefreiungsurkunde des „High Court of Justice“ aus Großbritannien vorgelegt wurde.

Gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den zuständigen Gerichtsvollzieher im Verfahren 3 DR II 574/17 legte die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 10.01.2018, beim Amtsgericht Neuburg a. d. Donau eingegangen am 15.01.2018 Erinnerung ein.

Durch Beschluss vom 05.03.2018 wies das Amtsgericht Neuburg a. d. Donau im Verfahren M 77/18 die Erinnerung der Gläubigerin vom 10.01.2018 zurück und erlegte ihr die Kosten des Verfahrens auf.

Mit Schriftsatz vom 28.03.2018 legte die Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuburg a. d. Donau vom 05.03.2018 sofortige Beschwerde ein mit dem Ziel, den Beschluss aufzuheben und die Zwangsvollstreckung fortzusetzen.

Durch weiteren Beschluss vom 26.04.2018 half das Amtsgericht Neuburg a. d. Donau der sofortigen Beschwerde nicht ab, die Sache wurde dem Landgericht Ingolstadt zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt.

Durch Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 16.01.2019 wurde der Beschluss des Amtsgerichts Neuburg/Donau vom 05.03.2018, Az.: M 77/18, aufgehoben. Die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung wurde angeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Schuldner auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 18.02.2019 erhob der Schuldner „Anhörungsrüge“ gegen den vorbezeichneten Beschluss.

Nach einem Hinweis des Gerichts wurde die Anhörungsrüge gem. Beschluss vom 19.05.2020 als Gegenvorstellung behandelt, der Beschluss vom 16.01.2019 aufgehoben.

Gleichzeitig wurde die Einholung eines Rechtsgutachtens durch angeordnet.

Unter dem Datum 21.10.2020 erstattete sein Rechtsgutachten. Auf dieses wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Nach entsprechenden Einwendungen der Gläubigerin mit Schriftsatz vom 12.01.2021 wurde gem. Beschluss vom 30.09.2021 ein ergänzendes Rechtsgutachten eingeholt zu der Frage, ob, ggf. welche Auswirkungen der sog.“Brexit“ auf die Restschuldbefreiung im gegenständlichen Verfahren hat.

Unter dem Datum 23.06.2022 erstattete sein ergänzendes Rechtsgutachten. Auf dieses wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls verwiesen.

Mit Verfügung des Gerichts vom 15.09.2022 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, bis 28.10.2022 umfassend und abschließend zum Beschwerdeverfahren, insbesondere zu den erholten Rechtsgutachten Stellung zu nehmen.

Weitere Stellungnahmen der Parteien sind nicht mehr eingegangen.

Mit Beschluss vom 02.03.2023 wurde das Beschwerdeverfahren gem. § 568 ZPO auf die Kammer übertragen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist der statthafte Rechtsbehelf und wurde auch form- und fristgerecht eingelegt.

2. Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet und war zurückzuweisen. Damit verbleibt es bei der durch Beschluss des Amtsgerichts Neuburg im Beschluss vom 05.03.2018 zurückweisung der Erinnerung der Gläubigerin gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher.

Eine weitere „Aufhebung“ des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 16.01.2019 war nicht nötig, da diese Entscheidung bereits durch Beschluss vom 19.05.2020 erfolgt ist.

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher war rechtmäßig, ebenso folglich der Beschluss des Amtsgerichts Neuburg a. d. Donau vom 05.03.2018. Demgemäß war die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen diesen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen. Die Kammer macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen.

a) Mit dem Ausgangsgericht ist die Kammer der Meinung, dass die Gläubigerin im hiesigen Zwangsvollstreckungsverfahren nicht mit Erfolg geltend machen kann, der Schuldner habe sich die Restschuldbefreiung durch den „High Court of Justice“ vom 22.08.2012 erschlichen oder sonst unrechtmäßig erlangt. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Gläubigerin einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs beim „High Court of Justice“ hätte geltend machen müssen. Es unterliegt der Entscheidungsbefugnis der englischen Gerichtsbarkeit zu prüfen, ob im konkreten Fall eine Restschuldbefreiung zu bewilligen ist oder nicht. Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Restschuldbefreiung sind dort zu prüfen. Der „High Court of Justice“ hat offensichtlich entschieden, dass die Restschuldbefreiung zu erteilen war.

b) Die Restschuldbefreiung durch den „High Court of Justice“ vom 22.08.2012 ist also hier gem. Art. 16 EUInsVO anzuerkennen. Art. 26 EUInsVO steht dem nicht entgegen.

Verwiesen wird beispielhaft auf die Entscheidung des BGH vom 10.09.2015, – IX ZR 304/13.

Dort hat der BGH unter anderem entschieden:

„1. Nach Art. 16 Abs. 1 EuInsVO wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 der Verordnung zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Ohne weitere Förmlichkeiten werden die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen ebenfalls anerkannt, wenn diese von einem Gericht getroffen worden sind, dessen Eröffnungsentscheidung nach Art. 16 EuInsVO anerkannt wird (Art. 25 Abs. 1 EuInsVO).

Die Formulierung des Art. 16 Abs. 1 EuInsVO („durch ein nach Art. 3 zuständiges Gericht“) ist nicht dahingehend zu verstehen, dass im Anerkennungsstaat zu prüfen ist, ob das Gericht für die Verfahrenseröffnung zuständig war.

Dies verbietet der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (vgl. die 22. Begründungserwägung zur EuInsVO). Dieser verlangt, dass die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten die Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anerkennen, ohne die vom ersten Gericht hinsichtlich seiner Zuständigkeit angestellte Beurteilung überprüfen zu können (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006, C-341/04, Eurofood IFSC Ltd, Slg. 2006, I-3813 Rn. 38 ff; vom 21. Januar 2010, C-444/07, MG Probud Gdynia sp. z o.o., Slg. 2010, I-00417 Rn. 29). Dies gilt auch für die Anerkennung der zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen im Sinne des Art. 25 Abs. 1 EuInsVO (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010, aaO Rn. 30 ff).

Nach Art. 26 EuInsVO kann sich jeder Mitgliedstaat allerdings weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit diese Anerkennung oder diese Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010, aaO Rn. 33).

2. Eine Anwendung des Ordre-Public-Vorbehalts gemäß Art. 26 EuInsVO kommt in Betracht, wenn das Ergebnis der Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Anerkennungs- oder Vollstreckungsmitgliedstaats stünde. Es muss sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Anerkennungs- oder Vollstreckungsmitgliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (EuGH, Urteil 28. März 2000, C-7/98, Krombach, Slg. 2000, I-01935 Rn. 37; vom 11. Mai 2000, C-38/98, Renault, Slg. 2000, I-02973 Rn. 30; vom 2. April 2009, C-394/07, Gambazzi, Slg. 2009, I-2563 Rn. 27; vom 28. April 2009, C-420/07, Apostolides, Slg. 2009, I-3571 Rn. 59; vom 6. September 2012, C-619/10, RIW 2012, 781 Rn. 51). Der OrdrePublic-Vorbehalt des Art. 26 EuInsVO kann demnach nur in Ausnahmefällen einschlägig sein (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006, aaO Rn. 62; vom 21. Januar 2010, aaO Rn. 34).

3. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht.

a) Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass der Beklagte den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (vgl. Beck, ZVI 2011, 355, 358 ff) tatsächlich in das Vereinigte Königreich verlegt hatte. Es hat für ausschlaggebend gehalten, dass die Verlegung durch den Schuldner erfolgt sei, um sich den berechtigten Forderungen seiner Gläubiger zu entziehen, was als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei. Diese Erwägung trägt nicht. Ein Verstoß gegen die inländische öffentliche Ordnung liegt nicht schon dann vor, wenn das mitgliedstaatliche Gericht einen in seinem Zuständigkeitsbereich allein zur Erlangung der Restschuldbefreiung begründeten Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners anerkennt.

b) Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gemäß Art. 26 EuInsVO folgt auch nicht daraus, dass sich das Berufungsgericht nicht hat davon überzeugen können, ob eine ordnungsgemäße Prüfung durch den englischen Richter habe stattgefunden. Jedenfalls bis zur Grenze der – im Streitfall nicht festgestellten – Willkür begründen den Fehler bei der Annahme der internationalen Zuständigkeit keinen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung (vgl. Schmidt/Brinkmann, InsO, 18. Aufl., Art. 26 EuInsVO Rn. 8; Flöther/Wehner in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., Art. 26 EuInsVO Rn. 10a; Mohrbutter/Ringstmeier/Wenner, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kap. 20 Rn. 193).“

Die Ausführungen des BGH sind überzeugend. Die Kammer macht sich diese zu eigen.

Auf diese Entscheidung hatte der Schuldnervertreter bereits im Schriftsatz vom 18.06.2018 hingewiesen.

Demnach liegt die Grenze für die Anwendung des Art. 26 EuInsVO bei der Frage, ob das ausländische Gericht willkürlich gehandelt hat. Dies unterstellt nicht einmal die

Beschwerdeführerin. Der bloße Verstoß gegen Verfahrensvorschriften eröffnet den Anwendungsbereich des Art. 26 EuInsVO also nicht. Es müsste sich nach der Rechtsprechung des BGH bei einem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Anerkennungs- oder Vollstreckungsmitgliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln. Jedenfalls gibt es vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer offensichtlichen Verletzung grundlegender Rechtsnormen oder Rechtsgrundsätze.

c) Die hier streitgegenständliche Forderung wird von der Restschuldbefreiung durch den „High Court of Justice“ vom 22.08.2012 umfasst.

Dies folgt insbesondere aus den hier anwendbaren Art. 278, 279, 281 und 382 des englischen „Insolvency Act 1986“.

Insbesondere aus Art. 281 des englischen „Insolvency Act 1986“ wäre von der Restschuldbefreiung eine Schuld dann ausgenommen, wenn sie (neben anderen Voraussetzungen) auf einen Schadensersatz wegen Personenschäden zurückzuführen wäre.

Dies ist vorliegend aber offensichtlich nicht der Fall.

Das Gericht hat sich die entsprechenden Rechtskenntnisse verschafft durch das Rechtsgutachten des vom 21.10.2020. Auf dieses Gutachten wird vollinhaltlich verwiesen. Das Gutachten ist geeignet, dem Gericht ausreichende Rechtskenntnisse zu verschaffen. Es geht letztlich darum, dass sich das Gericht ausreichende Kenntnisse des englischen Rechts verschafft, nicht darum, dass das Gericht eine Entscheidung auf einen Sachverständigen delegiert. Das Gutachten stellt die hier maßgebliche Rechtslage ausführlich und nachvollziehbar dar. Insbesondere wird im Rechtsgutachten anschaulich dargestellt, dass die hier in erster Linie streitige Rechtsfrage in der englischen Rechtswissenschaft und Rechtspraxis soweit erkennbar ist, eindeutig zu beantworten ist und dort kaum diskutiert wird, vgl. S. 12 des Gutachtens.

Die Kammer konnte sich nach dem vorliegenden Rechtsgutachten eine eigene und eindeutige Meinung über das hier anzuwendende Recht bilden.

d) Der sog. „Brexit“ hat bzw. hatte auf die Wirksamkeit oder die Anerkennung der Restschuldbefreiung im gegenständlichen Verfahren keine Auswirkungen. Auch zu dieser Frage hat sich die Kammer die entsprechenden Rechtskenntnisse verschafft durch das ergänzende Rechtsgutachten des vom 23.06.2022. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Dort wird die nach Meinung der Kammer zutreffende Rechtslage wiedergegeben. Diese Meinung wurde schon im Hinweis vom 24.06.2021 kundgetan und sie hat sich bestätigt.

Demnach ist die Rechtsalge auch insofern eindeutig, dass der „Brexit“ auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens keinen Einfluss hat. Gegen die im Ergänzungsgutachten dargestellte Rechtslage hat insbesondere die Gläubigerin keine Einwände vorgebracht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren entspricht der von der Gläubigerin noch zu vollstreckenden Forderung.

V.

Die Rechtsbeschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 ZPO.

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